VwGH 20.09.2012, 2012/10/0159
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des GH in R, vertreten durch Deschka Klein Daum, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-WU-11-0033/1, betreffend Berichtigung in einer Angelegenheit des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom (durch Beschwerde zur hg. Zl. 2012/10/0095 angefochten) gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch die Gesetzesbestimmung des § 134 Abs. 1 lit. a Z. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) auf § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG geändert wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Spruch des Bescheides vom werde aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers (Tippfehlers) die Bestimmung des § 134 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG genannt. Wie sich jedoch aus der Begründung des genannten Bescheides eindeutig ergebe, müsse es sich dabei um die Bestimmung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG handeln, welche in der Begründung genannt werde; dies ergebe sich auch sonst offenkundig aus der Begründung. Darüber hinaus habe die Bestimmung des "§ 134 Abs. 1 lit. a Z. 3" ForstG niemals existiert. § 134 ForstG, welcher mit ersatzlos außer Kraft getreten sei, sei nicht in Absätze, Literae und Ziffern gegliedert gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, das Versehen der Heranziehung einer falschen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift könne nicht gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0248). Das gleiche gelte, wenn die Behörde ein bereits außer Kraft getretenes Gesetz als Rechtsgrundlage heranziehe. Die fehlerhafte Heranziehung der Bestimmung eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes als Rechtsgrundlage anstelle der Bestimmungen des nunmehr anzuwendenden Gesetzes hafte bereits der behördlichen Willensbildung an, womit sich eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig erweise (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0020) .
Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (unter anderem) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Berichtigungsfähig ist ein Bescheid, wenn die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist. Offenbar auf einem Versehen beruht die Unrichtigkeit dann, wenn sie für den Bescheidadressaten klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0042, mwN). Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0632, mwN).
Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht angenommen: Aus der Begründung des berichtigten Bescheides ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde von einer Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG - iVm § 16 Abs. 1 und 2 lit. a ForstG - ausgegangen ist und es sich bei der Anführung des "§ 134 Abs. 1 lit. a Z. 3" ForstG im Spruch lediglich um einen Tippfehler handelt. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die belangte Behörde im weiteren Spruch richtig die Strafnorm des § 174 Abs. 1 letzter Satz Z. 1 ForstG angeführt hat.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung betraf daher lediglich eine Unrichtigkeit, die offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhte. Mit der Berichtigung sollte eine textliche Unstimmigkeit, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellte, bereinigt werden.
Die von der Beschwerde ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil in den jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen keine offenkundig auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten vorlagen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012100159.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-72864