VwGH 05.11.2014, 2012/10/0156
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | EIRAG 2000 §5; MRK Art6; VStG §51e Abs1; VStG §51e Abs3; VStG §51e Abs5; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 1 | Ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten, so kann unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (vgl. E , 2010/04/0123). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/02/0072 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des L S in B, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zlen. UVS-1-533/E7-2011, UVS-1-534/E7-2011, betreffend Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der belangte Verwaltungssenat das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde, mit welchem der Beschwerdeführer der Übertretungen des § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 24 Abs. 1 und 3 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 1/2008 (Spruchpunkt 1.) sowie des § 174 Abs. 1 lit. a Punkt 6 iVm § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (Spruchpunkt 2.) für schuldig erkannt und über ihn je eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt worden war, dies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der belangte Verwaltungssenat verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG (a.F.) hatte der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Abs. 3 leg.cit. VStG konnte er u. a. von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte, die vom Berufungswerber in der Berufung zu beantragen gewesen wäre. Gemäß Abs. 5 leg.cit. konnte der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.
Ist allerdings ein Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt (oder einen Einvernehmensanwalt) vertreten, kann unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Berufungswerbers auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. Ro 2014/04/0030, vom , Zl. 2011/02/0072, sowie vom , Zl. 2010/04/0123, mwN).
Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtsfreundlich vertreten, auch war er nicht über die Möglichkeit des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem belangten Verwaltungssenat belehrt worden, zumal der angefochtene Bescheid dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge nach Vorlage der Berufung an die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassen worden war; auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich keine entsprechende Belehrung.
Die Beschwerde zeigt daher zutreffend auf, dass der belangte Verwaltungssenat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Das Verfahren ist dadurch mit einem wesentlichen Mangel behaftet, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | EIRAG 2000 §5; MRK Art6; VStG §51e Abs1; VStG §51e Abs3; VStG §51e Abs5; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
Schlagworte | Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2012100156.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-72855