VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/06/0220
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der M Z in T, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG- 2016/43/1442-5, betreffend eine baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , mit welchem ihr die Beseitigung eines auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Gartenhauses samt Zubau aufgetragen worden war, mit einer sich auf die Ausmaße des Zubaus und die Beseitigungsfrist beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass es sich beim gegenständlichen Gartenhaus weder um einen Geräte- oder Holzschuppen noch um ein diesen gleichzuhaltendes Gebäude handle, weshalb es nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 3 lit. g Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 falle, sondern als Gebäude der baurechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 lit. a TBO 2011 unterliege. Mangels Vorliegen einer Baubewilligung für das Gartenhaus, sei der auf § 39 Abs. 1 TBO 2011 gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen. 6 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dass auch das gegenständliche Gartenhaus als Kleingebäude, welches die in § 21 Abs. 3 lit. g TBO 2011 enthaltenen Größenbeschränkungen nicht überschreite, als bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben im Sinn dieser Bestimmung anzusehen sei; dazu fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weil das Schicksal der Revision von der Beantwortung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage aus nachfolgenden Gründen nicht abhängt:
8 Nach dem im Revisionsfall maßgeblichen Flächenwidmungsplan weist jener Teil des Grundstückes, auf dem sich das gegenständliche Gartenhaus befindet, worauf die Revisionswerberin selbst hinweist, die Widmung "Bauland-Wohngebiet" auf. Da es sich beim gegenständlichen Gartenhaus unzweifelhaft um kein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 bis 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011 handelt, könnte sich die Zulässigkeit eines solchen Gebäudes allenfalls aus dem ersten Satz des Abs. 4 dieser Bestimmung ergeben, wonach im Wohngebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Mangels Definition der Begriffe "Nebengebäude" und "Nebenanlagen" im TROG 2011 kann auf Grund des Umstandes, dass die TBO 2011 und das TROG 2011 einander ergänzen bzw. im inneren Zusammenhang stehen, auf die entsprechenden Definitionen der TBO 2011 zurückgegriffen werden. Im Sinn der Definition des § 2 Abs. 10 TBO 2011 setzt demnach die Zulässigkeit von Nebengebäuden oder Nebenanlagen gemäß § 38 Abs. 4 TROG 2011 das Bestehen eines Hauptgebäudes auf demselben Grundstück voraus (vgl. zum Ganzen ).
9 Da sich auf dem gegenständlichen Grundstück, dessen Teilflächen als Gartenflächen verpachtet werden, wobei der jeweilige Pächter auf Grund des Pachtvertrages (lediglich) befugt ist, eine Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf eigene Kosten zu errichten, kein Hauptgebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 bis 3 TROG 2011 befindet, dürfen auf diesem gemäß § 38 Abs. 4 TROG 2011 auch keine Nebengebäude errichtet werden. 10 Selbst wenn man daher das gegenständliche Gartenhaus - im Sinn des Vorbringens der Revisionswerberin - als bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 TBO 2011 ansehen wollte, wäre wegen des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ebenfalls ein Beseitigungsauftrag gemäß § 39 Abs. 7 lit. a TBO 2011 zu erlassen gewesen. Dass diesfalls der Bauauftrag auf § 39 Abs. 7 TBO 2011 und nicht wie im angefochtenen Erkenntnis auf § 39 Abs. 1 TBO 2011 zu stützen gewesen wäre, verletzt die Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass die aufgetragene Beseitigung des Gartenhauses sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes in beiden Bestimmungen ihre Grundlage finden, nicht in ihren Rechten.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201 4, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060220.L00 |
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Fundstelle(n):
WAAAE-72838