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VwGH vom 18.12.2006, 2005/05/0145

VwGH vom 18.12.2006, 2005/05/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Objektbau Bauträger GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener und Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-298/001-2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Perchtoldsdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit neun Wohnungen auf dem Grundstück Nr. 1096/1 der Liegenschaft EZ 1938, KG Perchtoldsdorf.

Für das im Bauland-Wohngebiet liegende Baugrundstück ist im bestehenden Bebauungsplan angeordnet: Bebauungshöhe Bauklassen I und II; Bebauungsweisen offen oder gekuppelt; Bebauungsdichte 25 %.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom abgewiesen. Begründend führte die Baubehörde erster Instanz aus, im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung seien Mängel festgestellt worden. Inbesondere sei festgestellt worden, dass das geplante Bauvorhaben zu hoch sei. Das Ergebnis der Vorprüfung sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mitgeteilt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt worden. Am habe die Beschwerdeführerin geänderte Pläne vorgelegt. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sei sodann vom technischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom festgestellt worden, dass sich auf Grund der nicht kohärenten Darstellung des Stiegenhauses im Grundriss (zweites Dachgeschoss) und im Schnitt (Schnitt C-C, Schnitt B-B) ergebe:

"Das Stiegenhaus stellt im Sinne der NÖ BTV 1997 einen sicheren Fluchtweg zum Verlassen des Gebäudes dar. Die Zwischenpodeste sind laut NÖ BTV mit einer Tiefe von mindestens 1,20 m auszuführen. Das Zwischenpodest zum zweiten Dachgeschoss weist im Grundriss eine Tiefe von 0,90 m auf, kleiner als 1,20 m.

Im Schnitt C-C ist dieses Podest mit einer Tiefe von 1,20 m dargestellt und im Bereich des Zwischenpodestes im zweiten Dachgeschoss um 0,05 m praktisch unbedeutend (nur Wärmedämmung um 5 cm verringert) von der Gebäudefront abgerückt. Im Schnitt B-B ist keine Abrückung vorhanden.

Laut Bauordnung wird die Gebäudehöhe durch den Verschnitt der Gebäudefront mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront nach oben begrenzt. Im gegenständlichen Fall wird die Gebäudefront im Bereich des Stiegenhauses erst durch seine Dachhaut begrenzt und ist somit bei der Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe zu berücksichtigen. Der vor dem Stiegenhaus in einer Höhe von ca. 8 m durchlaufende Dachvorsprung ist im Sinne der Bauordnung keine obere Begrenzung der Gebäudefront sondern ist als architektonisches Zierglied zu betrachten. Die mittlere Gebäudehöhe beträgt daher:

GH = 8,00 + 3,45 x 2,1/30,14 = 8,24 m größer 8 m.

Die Höhe von 2,1 wurde im Plan gemessen.

Die Breite von 3,45 m ergibt sich aus:

0,15 + 0,25 + 1,20 + 0,25 + 1,20 + 0,25 + 0,15 = 3,45 m und

nicht wie im Grundriss mit 3,38 m angegeben."

In diesem Gutachten des Sachverständigen für Bautechnik vom werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgelegten Planunterlagen hinsichtlich des Grundrisses des zweiten Dachgeschosses und der Schnitte C-C und B-B nicht kohärent seien. Im Schnitt C-C werde die Gebäudefront um 5 cm nach innen abgerückt. Im Schnitt B-B sei keine Abrückung vorhanden. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführe, sei im gegenständlichen Fall die Gebäudefront im Bereich des Stiegenhauses erst durch seine Dachhaut begrenzt und somit bei der Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe zu berücksichtigen. Da der in einer Höhe von ca. 8 m durchlaufende Dachvorsprung ein architektonisches Zierglied sei und daher keine obere Begrenzung der Gebäudefront im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 darstelle, ergebe sich nunmehr eine mittlere Gebäudehöhe von 8,24 m. Das Bauvorhaben entspreche damit nicht dem Bebauungsplan der Marktgemeinde Perchtoldsdorf. Bereits mit Schreiben vom sei dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, diesen Mangel entsprechend dem Schreiben der Marktgemeinde Perchtoldsdorf zu beheben.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. Da der Verbesserungsauftrag der Baubehörde erster Instanz hinsichtlich der Bauhöhe nicht eingehalten worden sei, sei kein weiterer Verbesserungsauftrag hinsichtlich einer Korrektur der Tiefe der Zwischenpodeste im Bereich des oberen Stiegenhauses zu erteilen gewesen. Das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom habe keinen Hinweis auf die Rechtsfolge betreffend die Unterlassung des Verbesserungsauftrages enthalten. Das Schreiben enthalte jedoch den detaillierten Hinweis, dass bei der Prüfung des Projektes Widersprüche zu den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie den anderen einschlägigen ÖNORMEN festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom mitgeteilt worden, dass das Vorhaben nicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 entspreche. Der Ausweis der Breite des Stiegenhauses von 120 cm sei eine planliche Fehldarstellung. In den Einreichplänen der Beschwerdeführerin (Schnitt C-C) sei eine minimale Zurücksetzung des oberen Teiles des Dachgeschosses im Ausmaß von ca. 5 cm ersichtlich. Im Schnitt B-B könne aus dem Plan herausgemessen werden, dass die Vorderfront des oberen Teiles des Stiegenhauses ident sei mit dem Rest der Gebäudefront. Die Beschwerdeführerin trage selbst vor, dass der Rücksprung von 5 cm im Bereich des Parapetmauerwerkes dazu führen solle, dass die Gebäudehöhe von 8 m gemäß der Bauklasse II eingehalten werde. Ein Dachaufbau eines Dachgeschosses bleibe jedoch nur bei Berechnung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, wenn er nicht als Teil der Gebäudefront wirke. Die Intention des Gesetzgebers sei es, dass Dachaufbauten (wie im konkreten Fall z.B. Schleppgauben) dann in die Berechnung der Gebäudehöhe einbezogen werden müssen, wenn sie als Teil der Gebäudefront wirken. Der Gesetzgeber stelle eindeutig auf die Gesamtwirkung des Dachaufbaus ab. Ein Zurückrücken des Parapetaufbaus des oberen Teiles des Stiegenhauses um 5 cm sei eindeutig nicht ausreichend, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich hierbei nicht um einen Teil der Gebäudefront. Dies könne auch nicht dadurch verhindert werden, dass vor dieser Parapetrücksetzung eine Dachrinne vorbeigeführt werde. Unbestritten sei aus den Schnitten B-B und C-C ersichtlich, dass dieser Dachaufbau eindeutig ein Teil der Gebäudefront sei und als solcher auch zur Wirkung gelange. Der Teil des oberen Stiegenhauses, der in derselben Ebene wie der Rest der Gebäudefront liege und daher auch als Gebäudefront optisch zur Wirkung gelange, sei daher zu Recht von der Baubehörde erster Instanz bei Ermittlung der Gebäudehöhe berücksichtigt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung des § 53 Abs. 2 und § 4 Z. 7 der NÖ Bauordnung 1996 aus, aus dem Schnitt B-B gehe hervor, dass das in den Einreichunterlagen als erstes Dachgeschoss bezeichnete Geschoss nicht ein Dachgeschoss im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 sei, da es mit 1,74 m die für Dachgeschosse maximal erlaubte Höhe von 1,20 m eindeutig überschreite. Es sei daher auf dieses Geschoss auch nicht die Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 2 dritter Fall der NÖ Bauordnung 1996 anwendbar. Der bautechnische Sachverständige sei bei seiner Berechnung der Gebäudehöhe unter "Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 2 dritter Fall der NÖ Bauordnung 1996 nachvollziehbar zu einer Gebäudehöhe von über 8 m gekommen". Dadurch, dass die Berufungsbehörde die Überschreitung der Gebäudehöhe damit begründet habe, dass die Dachaufbauten von Dachgeschossen nicht als Teil der Gebäudefront wirkten, und nicht damit, dass im gegenständlichen Fall überhaupt kein Dachgeschoss vorliege, liege lediglich ein unwesentlicher Verfahrensmangel vor, da die Behörde auch bei Vermeidung dieses Mangels zu demselben Ergebnis, nämlich der Abweisung des Bauansuchens wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan auf Grund der Überschreitung der Bauklasse II, gekommen wäre.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass als Geschoss die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes gelte, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschosses versetzt sei. Im gegenständlichen Fall sei das nach unten versetzte Stiegenhaus als Gesamteinheit mit dem zweiten Dachgeschoss zu sehen und gelte daher als ein Geschoss im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996. Das in der beiliegenden Planbeilage als zweites Dachgeschoss bezeichnete Geschoss erfülle die Voraussetzungen des § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996, weil es ein Geschoss innerhalb des Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden Dachaufbauten über höchstens der halben Gebäudelänge sei. Die belangte Behörde sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der gegenständliche Dachaufbau in dem in den Einreichplänen als erstes Dachgeschoss bezeichneten Geschoss befinde. Ausgehend davon, dass die im Plan ersichtlich gemachte Gesamtheit des zweiten Dachgeschosses als einheitliches Geschoss anzusehen sei, befinde sich die Dachgaube in diesem zweiten Dachgeschoss und seien daher jedenfalls die Ausnahmebestimmungen des § 53 Abs. 2 dritter Fall NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Beurteilung sei die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschritten.

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift hiezu vor, dass ihr die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Pläne nicht bekannt gewesen seien. Der belangten Behörde sei lediglich der mit dem nunmehr vorgelegten Plan vergleichbare Einreichplan Schnitt A-A, Schnitt B-B, Schnitt C-C, Schnitt D-D vorgelegen, aus dem sich ergebe, dass das sogenannte erste Dachgeschoss 1,74 m hoch sei (Schnitt B-B, Schnitt C-C) und lediglich durch ein Stiegenhaus mit dem sogenannten zweiten Dachgeschoss verbunden werde (Schnitt C-C). Eine Versetzung der Ebene bis zur halben Höhe des Geschosses sei den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen. Da das in den Einreichunterlagen als erstes Dachgeschoss bezeichnete Geschoss mit 1,74 m die für Dachgeschosse maximal erlaubte Höhe von 1,20 m eindeutig überschreite, liege kein Dachgeschoss im Sinne des § 4 Z. 7 der NÖ Bauordnung 1996 vor. Es sei daher für dieses Geschoss auch nicht die Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 2 dritter Fall der NÖ Bauordnung 1996 anwendbar.

Strittig ist zwischen den Parteien des Verfahrens, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben die in der Bauklasse II vorgeschriebene Bebauungshöhe einhält.

Gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) ist die Bebauungshöhe die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe. Für die Bauklasse II ist die Bebauungshöhe mit über 5 m bis 8 m vorgeschrieben.

Die Berechnung der Höhe der Bauwerke ist in § 53 BO geregelt.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 53.

Höhe der Bauwerke

(1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen.

Die Gebäudefront wird


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-
nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und
-
nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront
begrenzt.
Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschosses angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad (Abbildung 3).
Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung
mit mehr als 45 Grad (Abbildung 4).
...

(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Vorbauten nach § 52,
-
untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder),
-
Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und
-
Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,
unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des § 52 BO
lauten:
"§ 52
Vorbauten

(2) Im vorderen Bauwich sind zulässig

...

3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,

...

(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:

...

3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.

..."

Die Baubehörden haben das Ansuchen der Beschwerdeführerin deshalb abgewiesen, weil ein Zurückrücken des Parapetaufbaus des oberen Teiles des Stiegenhauses um 5 cm nicht ausreiche, um den Eindruck zu erwecken, dass es sich hierbei nicht um einen Teil der Gebäudefront handle.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Argument der Berufungsbehörde nicht näher auseinander gesetzt, jedoch deshalb die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin für rechtmäßig erachtet, weil aus dem Schnitt B-B hervorgehe, dass das in den Einreichunterlagen als erstes Dachgeschoss bezeichnete Geschoss nicht ein Dachgeschoss im Sinne des § 4 Z. 7 der NÖ Bauordnung 1996 sei, weil es mit 1,74 m die für Dachgeschosse maximal erlaubte Höhe von 1,20 m eindeutig überschreite.

Für die Beurteilung der Gebäudehöhe nach § 53 BO kommt es im Beschwerdefall zunächst darauf an, wie hoch die Gebäudefront ist. Für die Berechnung der Gebäudehöhe (Gebäudefront) ist die Anordnung des § 53 BO im Zusammenhang mit den dazugehörigen Abbildungen maßgeblich. In den vorliegenden Plänen ist im Sinne der Abbildung 1 des § 53 BO bei Schnitt C-C - soweit dies vom Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ist - die Gebäudehöhe mit 8 m angegeben. Dies entspricht der Bauklasse II. Die rechtliche Qualifikation der in den Plänen bezeichneten Geschosse ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Abs. 2 des § 53 BO bestimmt, welche Teile der Gebäudefront(en) bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unter welchen Voraussetzungen unberücksichtigt zu bleiben haben.

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass die im Abs. 2 des § 53 BO genannten Dachaufbauten nur dann bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben können, wenn sie Teile von Dachgeschossen sind.

§ 4 BO enthält folgende im gegebenen Zusammenhang relevante Begriffsbestimmungen:

"Z. 7 Geschoss: die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschosses versetzt ist;

...

Dachgeschoss: ein Geschoss innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z. B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge."

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die belangte Behörde bei ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid, das in den Plänen als "1. Dachgeschoss" bezeichnete Geschoss sei kein Dachgeschoss im Sinne des § 4 Z. 7 BO, weshalb der im Schnitt C-C dargestellte Dachaufbau nicht als ein solcher eines Dachgeschosses anzusehen sei, außer Acht gelassen hat, dass die Ebene der Räume eines Geschosses bis zur halben Höhe des Geschosses versetzt sein kann. Der die Stiege abschließende Dachaufbau kann daher ein Teil des in den Plänen als

"2. Dachgeschoss" bezeichneten Geschosses sein.

Entscheidend ist jedoch im Beschwerdefall, dass der von den Behörden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mitberücksichtigte Dachaufbau einen Raum abschließt, der sich über sämtliche Geschosse des Gebäudes erstreckt und im Wesentlichen nur die Stiegen, Podeste und den Zugang zum Aufzug enthält, also die Funktion eines Stiegenhauses im Sinne des § 71 NÖ Bautechnikverordnung 1997 erfüllt. Gemäß § 52 BO können Stiegenhäuser als Vorbauten ausgebildet sein, die im vorderen, seitlichen oder hinteren Bauwich zulässig sind. Gemäß § 53 Abs. 2 BO bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe auch Vorbauten nach § 52 BO unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird, somit auch für Stiegenhäuser, die als Vorbauten ausgebildet sind.

Nichts anderes kann für Stiegenhäuser gelten, die nicht als Vorbauten ausgebildet sind, sondern - wie im Beschwerdefall - mit den übrigen Teilen des Gebäudes, deren Geschosse sie erschließen, eine einheitliche Gebäudefront bilden, diese jedoch nach außen hin sichtbar überragen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 53 Abs. 2 BO sollen die im § 52 BO aufgezählten untergeordneten Gebäudeteile nur insoweit bei der Ermittlung der Gebäudehöhe berücksichtigt werden, als sie die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Den vorliegenden maßgeblichen Einreichplänen ist zu entnehmen, dass der als Stiegenhaus zu beurteilende, im seitlichen Bauwich geplante Gebäudeteil die im § 52 Abs. 2 Z. 3 BO normierte Größe nicht überschreitet.

Da sohin die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am