VwGH vom 05.03.2014, 2010/05/0211
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0087
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerden des Dr. WW in L, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. UR-2010-19383/2- Stö/Pre (hg. Zl. 2010/05/0211), und 2.) vom , Zl. UR- 2010-19383/13-P/Fb (hg. Zl. 2011/05/0087), betreffend Behebung eines Feststellungsbescheides (mitbeteiligte Partei:
Landeshauptstadt Linz in 4040 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1- 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt fest, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass die Überprüfung und Reinigung der nur durch Betretung seines Wohnungseigentumsobjektes zugänglichen Fänge ungehindert durchgeführt werden könne. Begründend führte die Behörde aus, im Zuge eines nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz durchgeführten Verfahrens habe sich herausgestellt, dass eine Überprüfung bzw. Reinigung des betreffenden Fanges nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer den Zugang zur Kamintür im Dachboden verweigere. Die Überprüfung und Reinigung von Rauchfängen, an denen Feuerstätten angeschlossen seien, sei insofern im öffentlichen Interesse gelegen, als es bei Unterlassung dieser Maßnahmen zu Rauchgasaustritten und allenfalls sogar zu Brandentstehungen kommen könne. Da die Frage, ob der Beschwerdeführer das Betreten seines Wohnungseigentumsobjektes zur Durchführung dieser Tätigkeiten dulden müsse, letztlich nur in einem Verwaltungsstrafverfahren beantwortet werden könnte, diesem jedoch ein solches bei ungeklärter Rechtslage nicht zugemutet werden könne, diene die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom als unbegründet ab. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall strittig sei, ob aus den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG) die Pflicht eines Wohnungseigentümers resultiere, das Betreten seines Wohnungseigentumsobjektes zum Zweck der Überprüfung bzw. Reinigung von Rauchfängen durch Dritte zu dulden. Die Durchführung dieser Tätigkeiten sei zweifelsfrei im öffentlichen Interesse gelegen, zumal die Benützung von schadhaften bzw. ungereinigten Rauchfängen ein Gefahrenpotenzial darstelle. Mit Ausnahme eines Strafverfahrens, das keinen zumutbaren Weg zur Lösung einer strittigen Rechtsfrage darstelle, stehe kein anderes behördliches Verfahren zur Verfügung, um die hier in Rede stehende Rechtsfrage zu klären.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt verwiesen. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides - abgesehen von den Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - in zwei weiteren Fällen zulässig sei. Zum einen dürfe die Behörde einen Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, und zum anderen auf Antrag, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei auf Klarstellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft bestehe. Da im vorliegenden Fall der Feststellungsbescheid nicht auf Grund eines Parteienantrages, sondern von Amts wegen ergangen sei, sei somit nur zu prüfen, ob die Erlassung des Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Im gegenständlichen Fall könne weder von einem ungeklärten Sachverhalt noch von einer unklaren Rechtslage ausgegangen werden. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigter des Dachraumes sei, wo sich der in Rede stehende Rauchfang befinde. Die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) durchgeführt werden könne, ergebe sich bereits klar aus der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Oö. LuftREnTG. Darüber hinaus bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides, zumal man sich zur Durchsetzung einer Verpflichtung nach dem Oö. LuftREnTG der in diesem Gesetz festgelegten Sanktionen bedienen könne. Durch die Erlassung des unzulässigen Feststellungsbescheides sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/05/0211 protokollierte Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren behob der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern er durch den mit der Vorstellung bekämpften Bescheid vom , der ihn in keiner Weise zu einem konkreten Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichte, in einem (subjektiven) Recht verletzt sein könnte. Durch die erfolgte Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides sei der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als wenn dieser Bescheid nicht erlassen worden wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein elementares Rechtsschutzbedürfnis gegen einen ihn nicht belastenden Bescheid aufzuzeigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/05/0087 protokollierte Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (siehe dazu die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), unter E 203 ff. zitierte hg. Judikatur).
Dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid lag unbestritten kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers zugrunde, er wurde vielmehr von Amts wegen erlassen. In der Folge wurde dieser, im Instanzenzug ergangene Feststellungsbescheid von der belangten Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung behoben, dass es vorliegendenfalls an einem für die Zulässigkeit der amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderlichen, im öffentlichen Interesse begründeten Anlass fehle.
Auf die Ausübung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Rechtes, bei Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0119, mwN, zum fehlenden Anspruch auf von Amts wegen zu treffende Verfügungen).
Steht aber dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines amtswegigen Feststellungsbescheides nicht zu, dann kann er dadurch, dass die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid den Feststellungsbescheid aufgehoben und die Sache an den Stadtsenat der Mitbeteiligten mit der tragenden Begründung, ein solcher Feststellungsbescheid sei mangels Bestehens eines öffentlichen Interesses nicht zulässig, zurückgewiesen hat, jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt sein. Gleiches gilt in Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid, mit welchem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in der Folge ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt, mit welchem der erstinstanzliche Feststellungsbescheid behoben wurde, keine Folge gegeben wurde.
Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am