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VwGH vom 15.03.2010, 2008/01/0623

VwGH vom 15.03.2010, 2008/01/0623

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des B S in L, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Stb)-429809/8-2008- Dor, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Er hält sich seit 1984 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Am beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 12 Z. 1 lit. b und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 StbG 1985" abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0114, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vom ) gemäß "§§ 10 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2, 11a Abs. 4 Z. 1, 12 Z. 1 lit. b, 11 StbG 1985" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (wie sich aus der Strafregisterauskunft vom ergebe) wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"-
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 4 U 284/92, vom , rk. seit wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5
Jahre verlängert (BG Linz-Land, Zl. 4 U 83/94/B vom )
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.:
4 U 83/94, vom , rk. seit , wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren; Anordnung der Bewährungshilfe
Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5
Jahre verlängert (BG Linz-Land, Zl.: 4 U 497/96/B vom )
-
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl. 4 U 497/96, vom , rk. seit , wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten;
-
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 22 U 6/2000p, vom , rk. seit wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
-
Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 3 U 286/2002b, vom , rk. seit , wegen § 132 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen a EUR 2,00 (insgesamt EUR 120,00), im Nichteinbringungsfalle:
Ersatzfreiheitsstrafe von 30
Tagen;
-
Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Zl.: 4 U 13/2008w, vom , rk.: seit , wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen a EUR 4 (insgesamt EUR 280,00), im Nichteinbringungsfalle:
Ersatzfreiheitsstrafe von 35
Tagen"
Die Voraussetzungen nach §
10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 (gemeint in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) seien für jegliche Einbürgerung zu erfüllen; die Nichterfüllung dieser Verleihungsvoraussetzungen sei ein absolutes Verleihungshindernis. Der Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal durch inländische Gerichte wegen Vorsatztaten rechtskräftig zur Freiheitsstrafe verurteilt worden; diese Verurteilungen würden in der Strafregisterauskunft aufscheinen. Eine Ermessensentscheidung sei bei dem Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG nicht möglich. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen § 132 Abs. 1 StGB bzw. § 88 Abs. 1 StbG (jeweils zu Geldstrafen) seien für die Entscheidung der belangten Behörde nicht ausschlaggebend gewesen und nur vollständigkeitshalber angeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß §
12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß §
10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der hier anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 37/2006) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde nur geltend, die belangte Behörde hätte die Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle
2005 anwenden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§
64a Abs. 4 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) bestimmt, dass Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen sind.
Mangels einer besonderen Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle
2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am in Kraft getreten (vgl. auch § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Verleihungsverfahren nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0225). Dass im gegenständlichen Verleihungsverfahren ein Zusicherungsbescheid erlassen wurde, wird in der Beschwerde nicht behauptet, und ist dies auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15.
März 2010