VwGH vom 28.10.2015, 2012/10/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des U in Wien, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5- BE-811/001-2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einleitung einer Naturverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: D GmbH), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 NÖ Nationalparkgesetz die Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot im Nationalpark Donau-Auen zur Durchführung des Projektes "Naturversuch Bad Deutsch Altenburg, Strom-km 1887,5- 1884,5". Dieses Projekt sieht bauliche Maßnahmen (Umbau, Rückbau bzw. Absenkungen bestehender Buhnen, Verlängerung bestehender Buhnen bzw. Neubau von Buhnen, Sohlanpassung - Baggerung in zu flachen Zonen und Verklappung in tiefere Zonen, granulometrische Sohlverbesserungen einschließlich Nacharbeiten und Uferrückbau bzw. Herstellung von Uferabsenkungen) zur Durchführung eines Naturversuches zur Sohlstabilisierung in bzw. an der Donau zwischen Strom-km 1887,5 und Strom-km 1884,5 in den Gemeindegebieten von Engelhartstetten, Petronell-Carnuntum und Hainburg an der Donau vor.
Im Weiteren wurden für das Projekt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verschiedene (etwa wasser- und schifffahrtsrechtliche) Bewilligungen erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 festgestellt, dass der Naturversuch Bad Deutsch-Altenburg weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne und dass die Naturschutzbehörde dieses Projekts keiner Naturverträglichkeitsprüfung unterziehe.
Über Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft kam die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Behörde erster Instanz) in einem Bescheid vom zu demselben Ergebnis.
Am stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde, einen "Antrag auf Änderungsgenehmigung" zum gegenständlichen Projekt.
Daraufhin beantragte die NÖ Umweltanwaltschaft am bei der Erstbehörde, "hierüber" ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren einzuleiten.
2. Mit Schreiben vom 13. Dezember bzw. beantragte (auch) der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz, diese möge in Hinblick auf den Naturversuch Bad Deutsch-Altenburg gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 eine Naturverträglichkeitsprüfung einleiten.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde dieser Antrag mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer "die Antragslegitimation auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung" hinsichtlich des "Naturversuches Bad Deutsch-Altenburg" gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 zukomme.
Soweit sich das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auf das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" (Aarhus-Konvention) stütze, sei auf die Erläuterungen anlässlich der Ratifizierung dieses Abkommens durch Genehmigung des Nationalrates zu verweisen (GP 22. RV 654), wonach das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei; die belangte Behörde müsse daher - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwenden.
Auch aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteilen des , und vom , Rechtssache C-115/09, sei für eine Bejahung einer Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen:
So werde im Urteil Rechtssache C-240/09 zum einen die klare Aussage getroffen, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung habe; auch die in dem Urteil zum anderen getroffene Feststellung, dass das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssten, "soweit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens (...) auszulegen" sei, könne die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht stützen, weil die zugrunde liegenden Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, nämlich dessen §§ 10, 38 Abs. 6, eindeutig seien und keinen Interpretationsspielraum ließen.
Im Übrigen habe im vorliegenden Fall die NÖ Umweltanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gestellt, welcher von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom unter näherer Erläuterung der Ergebnisse des hiezu durchgeführten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden sei. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ziele somit auf ein "Parallelverfahren" zu einem bestehenden Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft in derselben Sache ab. Nach Auffassung der belangten Behörde sei das NÖ NSchG 2000 nicht mit einem Mangel behaftet, wenn für die NÖ Umweltanwaltschaft in einem Fall wie dem vorliegenden die Möglichkeit bestehe, die Interessen der "Mitglieder der Öffentlichkeit" (vgl. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention) zu wahren (was hier auch geschehen sei).
Das vom Beschwerdeführer weiters zur Untermauerung seiner Argumente herangezogene Urteil des EuGH in der Rechtssache C- 115/09 betreffe Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG "über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten", welcher im vorliegenden Naturschutzverfahren nicht anwendbar sei.
Im Übrigen habe die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom festgestellt, dass für die auch hier verfahrensgegenständlichen flussbaulichen Maßnahmen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Zu dem Vorbringen der Berufung, die eingeschränkte Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der UVP-Pflicht eines Projektes anzufechten, stehe in Widerspruch zu den Anforderungen des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG und das in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geregelte Feststellungsverfahren genüge den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen keineswegs, führte die belangte Behörde aus, die Beurteilung dieser Fragen falle nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde, weil die vorliegende Rechtsfrage aufgrund des NÖ NSchG 2000, nicht aufgrund des UVP-G 2000 zu beurteilen sei.
Aus dem Gesagten folge, dass der Beschwerdeführer nicht die Legitimation habe, einen Antrag auf Durchführung eines Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens hinsichtlich des "Naturversuches Bad Deutsch-Altenburg" zu stellen, weshalb die Behörde erster Instanz zu Recht den darauf abzielenden Antrag mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 5500-8, lauten wie folgt:
" § 9
Europaschutzgebiet
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(...)
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(...)
§ 10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
* die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
* die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(...)
§ 27
Parteien
In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998. (...)
(...)
§ 38
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(...)
(6) Für Projekte, die in Europaschutzgebieten nach § 10 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, ist auf Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft eine derartige Prüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9 durchzuführen, sofern sie zu einer Gefährdung des Schutzzweckes eines als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiet der Europäischen Kommission gemeldeten Gebietes führen könnten.
(...)"
Die hier interessierenden Bestimmungen des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. Nr. 8050-7, lauten wie folgt:
" § 4
NÖ Umweltanwaltschaft
(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine "NÖ Umweltanwaltschaft" eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(...)
(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
* die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 zu vertreten,
* die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 zu unterstützen,
* die Bürgerinnen und Bürger bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten,
* über für den Umweltschutz bedeutsame Planungen oder Angelegenheiten des Umweltschutzes zu informieren,
* die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten,
* zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen,
* Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben und * die durch andere Rechtsvorschriften (z.B. das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), das NÖ Umwelthaftungsgesetz übertragenen Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
(...)"
3. Eingangs sei angemerkt, dass Sache des mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid der Erstbehörde vom vorgenommenen Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers mangels dessen Parteistellung war (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 66 Rz 62). Dem entsprechend releviert die Beschwerde als Beschwerdepunkt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht "auf Gewährung der Parteistellung".
Das Vorbringen in der Beschwerde, welche unter Hinweis auf eine "Verbundenheit der Projektbestandteile 'Naturversuch Bad Deutsch-Altenburg' und 'Flussbauliches Gesamtprojekt'" die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens vertritt, geht schon aus diesem Grund ins Leere. Dasselbe gilt für die auf Rechtsgutachten gestützte Behauptung der Beschwerde, die nationalparkrechtliche Ausnahmegenehmigung (vom ) sei rechtswidrig.
4. Zu der Sache des mit dem angefochtenen Bescheid erledigten ?erufungsverfahrens bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei als Umweltorganisation eine "Partei eigener Art", weil ihm sowohl durch die Aarhus-Konvention als auch durch die Richtlinie 2003/35/EG
("Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie") als nichtstaatlicher Organisation Rechte (Parteistellung) zuerkannt worden seien, welche ihm mit dem angefochtenen Bescheid verweigert würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Normen unangewendet zu lassen.
In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerde für ihre Annahme einer unmittelbaren Wirkung der Aarhus-Konvention auf die ( Lesoochranarske zoskupenie VLK ), sowie vom , Rechtssache C-115/09 ( Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland/Trianel ).
Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:
4.1. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention "stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen".
Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich bereits wiederholt mit der auch in der vorliegenden Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung, aus der Aarhus-Konvention könne in deren unmittelbarer Anwendung die Parteistellung im österreichischen Verwaltungsverfahren abgeleitet werden, befassen.
So hat er etwa jüngst im Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0016, zur Frage der Parteistellung in einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - unter Bezugnahme insbesondere auch auf das in der vorliegenden Beschwerde hervorgehobene C- 240/09 ( Lesoochranarske zoskupenie VLK ) - Folgendes ausgesprochen:
"Der Beschwerdeführer sucht des Weiteren die von ihm behauptete Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren als betroffener Grundeigentümer auf das 'Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten', BGBl. III Nr. 88/2005 ('Aarhus-Konvention'), zu stützen, dessen Vertragspartner sowohl Österreich, als auch die Europäische Union sind. Mit ergänzendem Schriftsatz vom beruft sich der Beschwerdeführer zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes zusätzlich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom in der Rechtssache C-240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK).
Dazu ist zunächst auf die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) zu verweisen: In den ErläutRV zur Genehmigung wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 BlgNR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher vom Beschwerdeführer aus diesem Übereinkommen mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht abgeleitet werden (so auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0239).
Aber auch im Bereich des Unionsrechts kommt dem vom Beschwerdeführer zur Darlegung seines Standpunktes herangezogenen Art. 9 Abs. 3 der "Aarhus-Konvention" keine unmittelbare Wirkung zu, was sich insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer selbst in seinem ergänzenden Schriftsatz zitierten (Lesoochranarske zoskupenie VLK), ergibt. Der EuGH hat darin ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 3 der "Aarhus-Konvention" keine klare und präzise Verpflichtung enthalte, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhänge. Es sei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Rz 44 ff des o.z. Urteils)."
4.2. Aus dem Tenor des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 240/09 hebt die Beschwerde die Aussage hervor, dass das vorlegende Gericht "das Verfahrensrecht" in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, "soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens (Aarhus-Konvention) als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen" habe, um es einer Umweltschutzorganisation "zu ermöglichen, eine Entscheidung die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen sei, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union stehe, vor einem Gericht anzufechten".
In diesem Zusammenhang ist zunächst der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das von ihr anzuwendende Verfahrensrecht, nämlich die Bestimmungen insbesondere der §§ 10 Abs. 2 und 27 NÖ NSchG 2000, einer Auslegung, die dem Beschwerdeführer zur Parteistellung in einem Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 verhülfe, nicht zugänglich ist. Darüber hinaus lag dem angefochtenen Bescheid gerade nicht die Konstellation zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine "am Ende eines Verwaltungsverfahrens" ergangene Entscheidung anzufechten versuchte; vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung einer Naturverträglichkeitsprüfung zurückgewiesen.
Was schließlich die im wiedergegebenen Urteil genannten "Ziele" von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention anlangt, so ist mit Blick auf das von dieser Bestimmung explizit verfolgte Ziel, Verstöße gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes hintanzuhalten, durchaus von Interesse, dass das hier zugrunde liegende Verfahrensrecht der NÖ Umweltanwaltschaft Antraglegitimation und Parteistellung in einem Verfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 einräumt, handelt es sich doch bei dieser Einrichtung um ein weisungsfrei gestelltes öffentliches Organ, welches gerade zur Wahrung und Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren berufen ist (vgl. § 4 Abs. 2 und 5 Z. 1 NÖ Umweltschutzgesetz).
4.3. Zu dem in der Beschwerde ebenfalls ins Treffen geführten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-115/09 ( Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland/Trianel ), ist grundsätzlich festzuhalten, dass dieses die Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG (Richtlinie vom über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) geänderten Fassung betrifft (so schon Rz 1 des Urteiles). So beziehen sich auch die in der Beschwerde hervorgehobenen Passagen dieses Urteils auf die Auslegung des durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie eingefügten Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG.
Zutreffend weist der angefochtene Bescheid darauf hin, dass das Urteil in der Rechtssache C-115/09 somit Rechtsfragen des UVP-Verfahren betraf (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0202) und dessen Aussagen daher auf das gegenständliche naturschutzrechtliche Verfahren nicht Anwendung finden. (Dasselbe gilt im Übrigen auch für das ( Karoline Gruber )).
4.4. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Beschwerdefall kommt auch der in der Beschwerde referierten Spruchpraxis des Aarhus Compliance Committee keine Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung zu.
Insgesamt ist daher der Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die einschlägigen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 unangewendet lassen und dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung einräumen müssen, nicht zu folgen. Der Gerichtshof sieht sich aufgrund des Gesagten nicht veranlasst, der im Übrigen völlig unkonkretisierten Anregung der Beschwerde, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, zu folgen.
5. Die belangte Behörde hat somit die Anträge des Beschwerdeführers auf Einleitung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu Recht (im Instanzenzug) zurückgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am