VwGH vom 30.01.2014, 2010/05/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der E GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-1846/2010, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (mitbeteiligte Partei: "S" Restaurationsgesellschaft m.b.H. in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Stadt Wien "die Erteilung einer Benützungsbewilligung der öffentlichen Fußgängerzone" in Wien 1, J. straße gegenüber ONr. 6 (dem Sitz des Restaurationsbetriebes), zum Zweck der Aufstellung eines "Gast-Schanigartens".
Am fand eine Ortsaugenscheinverhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht geladen worden war.
Mit Schreiben vom wurde u.a. die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Wien 1, J. straße 5 - vor dieser Front soll der Schanigarten aufgestellt werden -, über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei und den Verfahrensstand informiert sowie um Bekanntgabe ersucht, ob iSd § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 für Wien (GAG) Einwände wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO), LGBl. Nr. 11/1930, angeführten Rechte erhoben würden.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom Folgendes mit:
"Die geplante Errichtung eines Schanigartens durch die ( mitbeteiligte Partei ) direkt vor der Auslage des von uns an die Firma D. GmbH vermieteten Geschäftslokales stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da die Auslage, die zum wesentlichen Geschäftsgang eines solchen Betriebes zählt, nicht mehr gut einsehbar wäre und andererseits eine ordnungsgemäße Anlieferung erschwert würde.
Darüber hinaus würde uns durch eine allfällige Genehmigung des Schanigartens für die Zukunft die Vermietung des betroffenen Geschäftslokales an einen Gastronomiebetrieb genommen, was zu einer deutlichen Entwertung der uns gehörigen Liegenschaft führen würde.
Die derzeit in der Flucht neben dem zu bewilligenden Schanigarten befindlichen Schanigärten werden von unseren eigenen
Mietern, den Firmen ( ... ), betrieben.
Aus den vorgenannten Gründen sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Bewilligung des angesuchten Schanigartens aus."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , wurde der mitbeteiligten Partei unter Anführung von Bedingungen gemäß § 1 GAG und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien 1, J. straße 6 ggü, im näher beschriebenen Ausmaß zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis benützen zu dürfen. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, weil sie sich nicht auf ein in § 2 Abs. 5 GAG genanntes Recht gemäß § 10 Abs. 2 BO bezogen hätten und eine Parteistellung daher nicht begründet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Erteilung der Gebrauchserlaubnis richtete, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides bestätigt, und soweit sie sich gegen die Erteilung der Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO richtete, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom unter anderem eingewendet, dass die ordnungsgemäße Anlieferung zum Geschäft der D. GmbH erschwert werde, was als Einwendung iSd § 2 Abs. 5 GAG zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis erworben. Jedoch habe die Beschwerdeführerin keine näheren Ausführungen gemacht, welche Probleme mit der Anlieferung sie zu erwarten habe. Der Geschäftseingang des derzeit von der D. GmbH genutzten Lokals befinde sich - von der Straßenmitte aus gesehen - bereits hinter einem bewilligten Schanigarten. Der Zugang entlang der Gebäudefront bleibe nach Errichtung des gegenständlichen Schanigartens mit 1,50 m Restbreite erhalten. Weiters werde der Zugang von der Straßenmitte zum Hauseingang ONr. 5 in einer Breite von 2,10 m freigehalten. Es sei zwar nach Errichtung des Schanigartens das Zufahren mit Fahrzeugen nur mehr bis zum Hauseingang der ONr. 5 möglich, der Transport von Waren von dort bis zum Geschäftseingang der D. GmbH sei somit geringfügig länger, als dies vor Errichtung des Schanigartens der Fall gewesen sei. Eine Beeinträchtigung der in § 2 Abs. 5 GAG genannten Frontrechte könne darin aber nicht gesehen werden. Die Breite des verbleibenden Durchganges erscheine insofern als ausreichend, als auch der Geschäftseingang des derzeit von der D. GmbH genutzten Lokals laut Einreichplan nur ca. 2 m breit sei. Zur Zurückweisung der Berufung betreffend die Erteilung der Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO führte die belangten Behörde aus, dass die StVO generell keine Parteistellung von Anrainern im Verfahren nach dieser Bestimmung kenne.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1253/10-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. In seinem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof u. a. Folgendes aus:
"Der Verweis in § 2 Abs. 5 Wr. GAG bezieht sich nunmehr auf die dem § 10 Abs. 2 Wr. BauO aF materiell korrespondierende Norm (§ 5 Abs. 6 lit. a und d Wr. BauO idgF) und ist daher aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit auf die Zeit bis spätestens zur mündlichen Verhandlung."
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe § 2 Abs. 5 GAG offenbar derart ausgelegt, dass das Frontrecht im Bewilligungsverfahren nicht mehr beachtlich sei. Diese Auslegung sei falsch. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Frontrechten verletzt. Die Eingänge des Hauses seien durch den bewilligten Schanigarten gänzlich verstellt, der Zugang zu diesen Eingängen erfordere erhebliche Umwege. Außerdem stelle der Schanigarten für die Mieterin der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da das Schaufenster des im Erdgeschoß befindlichen Geschäftslokales nun schlecht einsehbar sei. Der Schanigarten führe zudem zu einer Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, da ihr die Möglichkeit genommen werde, an einen Gastronomiebetrieb zu vermieten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Eigentümer der Liegenschaft, von der aus der Gebrauch stattfinden solle, gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft privilegiert werde, die unmittelbar vom Gebrauch betroffen sei. Der angefochtene Bescheid sei insofern falsch, als "die Eigentümer der Liegenschaft, von denen aus der Gebrauch stattfinden soll, ohne hinreichende Begründung bevorteilt werden, indem sie auf öffentlichem Grund ihre Geschäftstätigkeit erweitern dürfen, hingegen die Beschwerdeführerin benachteiligt wird, da diese erweiterte Geschäftstätigkeit auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin einschränkend wirkt". Da sich im angefochtenen Bescheid keine sachliche Rechtfertigung für das Vorgehen der belangten Behörde finde, liege objektive Willkür vor, wodurch das der Beschwerdeführerin zustehende Frontrecht gemäß § 5 Abs. 6 BO verletzt worden sei.
Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich zur Beurteilung der Frage, ob dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gründe der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden, auf unzureichende Aussagen der jeweiligen Amtssachverständigen gestützt.
Auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG).
Die §§ 1 und 2 GAG, LGBl. für Wien Nr. 20, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, lauten auszugsweise:
"§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
...
§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
...
(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis
erteilt war. ... "
Der in § 2 Abs. 5 GAG genannte § 10 Abs. 2 BO lautete vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2006 wie folgt:
"Die bekanntgegebene Baulinie gibt das Recht, an ihr Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, Ein- und Ausfahrten anzuordnen. Die bekanntgegebene Grenzfluchtlinie gibt das Recht, gegen öffentliche Erholungsflächen unmittelbar an ihr, wenn der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht, anzubauen und Fenster herzustellen."
§ 5 Abs. 6 lit. a und d BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/2009 lautet:
"(6) In den Bebauungsplänen können folgende Fluchtlinien festgesetzt werden:
a) Baulinien, das sind die Grenzen der im Bauland gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen (Wege, Gassen, Straßen und Plätze) gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Baulandes; sie geben das Recht, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt;
...
d) Grenzfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen den Grundflächen für öffentliche Zwecke einerseits und allen anderen Grundflächen andererseits, soweit diese Grenzen nicht als Baulinien, Straßenfluchtlinien oder Verkehrsfluchtlinien bezeichnet sind; sie geben das Recht, gegen öffentliche Erholungsflächen unmittelbar an ihnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht, anzubauen und Fenster herzustellen;"
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist zunächst festzuhalten, dass durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2006 der Inhalt des bisherigen § 10 Abs. 2 BO in die Bestimmung des § 5 Abs. 6 lit. a und d BO aufgenommen wurde. § 5 Abs. 6 lit. a und d BO entspricht daher inhaltlich dem vor der genannten Novelle geltenden § 10 Abs. 2 BO, weshalb - worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Beschluss vom hingewiesen hat - sich der entsprechende Verweis in § 2 Abs. 5 GAG nunmehr auf § 5 Abs. 6 lit. a und d BO bezieht.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, wonach durch den geplanten Schanigarten die ordnungsgemäße Anlieferung zum Geschäft der D. GmbH erschwert werde, eine Verletzung des ihr zustehenden Frontrechtes iSd § 5 Abs. 6 lit. a BO geltend gemacht und damit Parteistellung iSd § 2 Abs. 5 GAG erlangt hat. Davon ausgehend hat sich die belangte Behörde in der Folge inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe § 2 Abs. 5 GAG derart ausgelegt, dass das Frontrecht im Bewilligungsverfahren nicht mehr beachtlich sei, ist daher nicht nachvollziehbar.
Wie sich aus § 2 Abs. 5 GAG ergibt, ist das Frontrecht das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann. Unter Frontrecht versteht die Bauordnung für Wien gemäß dem - im Beschwerdefall maßgeblichen - § 5 Abs. 6 lit. a BO, dass die Baulinien das Recht geben, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 BO zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. Inhalt dieses Frontrechtes - soweit dies für den Beschwerdefall maßgeblich ist - ist aber in einem Fall wie dem hier gegenständlichen, in dem vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche bereits erwirkt worden sind, diese erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0158, mwN, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 BO idF vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2006).
Wie sich aus dem dargestellten Inhalt des Frontrechtes ergibt, ist darin ein von der Beschwerde gerügtes Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf das Schaufenster des im Erdgeschoss befindlichen Geschäftslokals der D. GmbH nicht eingeschlossen. Zudem macht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, das Schaufenster, das wesentlich zum Geschäftsgang beitrage, sei durch den gegenständlichen Schanigarten schlecht einsehbar, ebenso wie mit ihrem Vorbringen, wonach die Errichtung des Schanigartens zu einem Wertverlust der Liegenschaft führe, da ihr die Möglichkeit genommen werde, an einen Gastronomiebetrieb zu vermieten, im Ergebnis wirtschaftliche Interessen geltend, die ebenfalls nicht von den Frontrechten umfasst sind. Aus dem GAG ist auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin ableitbar, dass vor ihrer Liegenschaft kein betriebsfremder Schanigarten betrieben werden dürfe. Einen derartigen Anspruch auf Nutzung fremden Grundes räumt das Gesetz nicht ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0173).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie als Eigentümerin jener Liegenschaft, vor der der Schanigarten errichtet werden solle, gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft, von der aus der Schanigarten betrieben werden solle, benachteiligt werde, ist entgegenzuhalten, dass der Grundeigentümer kein Recht darauf hat, dass die Behörde einer bestimmten Person die Gebrauchserlaubnis erteilt oder nicht. Die Frage der Ungleichbehandlung kann sich zudem erst dann stellen, wenn ein Ansuchen eines weiteren Bewerbers bezüglich derselben Fläche vorliegt (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen keine Beeinträchtigung der in § 5 Abs. 6 lit. a BO genannten Rechte geltend gemacht hat.
Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in ihren Frontrechten verletzt sei, weil durch den gegenständlichen Schanigarten die Eingänge des Hauses gänzlich verstellt seien und der Zugang zu diesen Eingängen erhebliche Umwege erfordere, kommt keine Berechtigung zu.
Wie sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt, verfügt das auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindliche Gebäude über einen Hauseingang und über einen Geschäftseingang zum von der D. GmbH im Erdgeschoß betriebenen Geschäftslokal. Weiters ergibt sich daraus, dass - jeweils von der Straßenmitte aus gesehen - der Zugang zum Hauseingang in einer Breite von 2,10 m freigehalten wird, sich der Geschäftseingang bereits hinter einem schon bewilligten Schanigarten befindet und im Übrigen entlang der Gebäudefront eine Restbreite von 1,50 m erhalten bleibt. Das Beschwerdevorbringen, die Eingänge seien durch den gegenständlichen Schanigarten gänzlich verstellt, trifft somit nicht zu. Der Einwand, der Zugang zu diesen Eingängen würde erhebliche Umwege erfordern, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist angesichts der im Bewilligungsbescheid dargelegten Ausmaße des Schanigartens nicht nachvollziehbar, weshalb schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen war. Darüber hinaus beinhaltet das Frontrecht auch nicht das Recht, dass bei Anlieferungen mit einem Fahrzeug, dieses unmittelbar vor dem Geschäftseingang halten können muss, was hier im Übrigen im Hinblick auf den bereits bewilligten Schanigarten schon bisher nicht möglich war.
Dass die bestehenden Ein- und Ausgänge des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Gebäudes durch die Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Schanigartens nicht erhalten blieben und als solche nicht genutzt werden könnten, hat die Beschwerdeführerin damit nicht dargetan und ist angesichts der verbleibenden Zugangsbreiten auch nicht erkennbar.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch die Bewilligung des gegenständlichen Schanigartens nicht in ihren in § 5 Abs. 6 lit. a BO genannten Rechten verletzt wird.
Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Ausführungen der Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gründe der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden, nach § 2 Abs. 5 GAG kein Mitspracherecht zukommt. Da die prozessualen Rechte einer Partei nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienen und daher nicht weiter gehen als diese (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0070), kommt den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht in auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen um rein rechtliche Fragen. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0081).
Wien, am