VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0194
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-4837/2008 u.a., betreffend Versagung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über den Kostenersatz wird vorbehalten.
Begründung
Im vorliegenden Fall geht es um Gebrauchserlaubnisse für sogenannte "City-Light-Vitrinen" an den Standorten in Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 21, Schönbrunner Straße 257, Theresienbadgasse/Meidlinger Platzl, Wienerbergstraße/Rotdornallee und Schedifkaplatz/Philadelphiabrücke.
Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/05/0169-0175 (hier betreffend das Verfahren zur Zl. 0169) zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Versagung der Gebrauchserlaubnisse durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Versagung hatte sich jeweils darauf gestützt, dass dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, nämlich Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstünden. Die Aufhebung erfolgte, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf Äußerungen in einem Amtssachverständigengutachten gestützt hat, das sich nicht konkret mit dem Vorbringen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hatte und auch im Übrigen unzureichend war.
Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein, zu denen der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt wurde. Eine Äußerung wurde nicht abgegeben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Gebrauchserlaubnisse gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 iVm § 2 Abs. 2 leg. cit. neuerlich versagt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MA 19 habe nach ausreichender Befundaufnahme dargestellt, aus welchen stadtgestalterischen Überlegungen die Errichtung der Anlage am jeweiligen Standort den entsprechenden Kriterien nicht genüge. Sie sei auch auf die Privatgutachten des Mag. R. ausreichend eingegangen. Die Gutachten der MA 19 stellten somit klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Aufstellung der Werbeanlagen an den verfahrensgegenständlichen Standort das Stadtbild beeinträchtigte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie u.a. Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne der genannten Bestimmung bereits dann vorliegen, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.
Zu den einzelnen Standorten ist Folgendes auszuführen:
Zum Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 21:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, der Aufstellungsort der Werbeanlage liege in der Fußgeherzone Meidlinger Hauptstraße, und die Vitrine solle senkrecht zur Achse der Meidlinger Hauptstraße im östlichen Bereich errichtet werden, und zwar im Vorbereich eines öffentlich nutzbaren Durchgangs, der zum seitlichen Eingang der Einkaufspassage führe und damit eine direkte Abkürzung darstelle. Der betroffenen Zone der Meidlinger Hauptstraße sei die Aufstellung von Werbeanlagen in einer spezifischen Abfolge vorbehalten. Es fänden sich hier die konzeptiv von einem Architekten (Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1994) eingeführten Vitrinenkästen sowie weiters in notwendiges Mobiliar der Infrastruktur integrierte Werbung. Das seien zwei Telefonzellen mit Vitrinen sowie eine Multimediasäule mit Internetservice. Aus Rücksicht auf den beschriebenen Vorbereich des Durchganges sei die Abfolge nicht bis hierher fortgesetzt worden. Die Werbeanlage stehe vor dem Eingangsbereich des öffentlich nutzbaren Durchganges. Durch die Werbeanlage entstehe am beantragten Aufstellungsort im Gehsteigbereich in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Enge und Verstellung. Der Vorbereich des Durchgangs sei durch das bisherige Freihalten von öffentlichem Mobiliar gestalterisch berücksichtigt und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die freie Überblickbarkeit sei hier für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Vitrine würde die Definition des Eingangsbereiches des Durchganges und dessen Vorbereiches "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Die einheitliche Gestaltung der Meidlinger Hauptstraße, die 1994 von einem Architekten entworfen worden sei, enthalte auch die konzeptive Aufstellung von Werbeanlagen. Das seien Glasvitrinen über rechteckigem Grundriss. An der gegebenen Stelle seien in dieses Konzept auch notwendige, in die Infrastruktur des öffentlichen Raumes integrierte Werbeelemente eingegliedert. Die Vitrine sei weder in das vom Architekten entwickelte System von Werbevitrinen mit quadratischem Grundriss einzuordnen noch in ein infrastrukturell erforderliches Element integriert. Sie störe somit die einheitliche Gestaltung des Stadtbildes. Durch die Aufstellung im Nahebereich der anderen Werbeanlagen komme es außerdem zu einer Häufung von Werbeanlagen. Eine Häufung von Werbeanlagen führe zu einer optisch verminderten, nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes. Dies sei auch beim willkürlichen Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder unterschiedlichen Elementen gegeben. Durch das massierte Aufstellen dominierten Werbeanlagen den Straßenraum und lenkten die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich werde verändert, trete in den Hintergrund und werde nicht mehr als Freiraum wahrgenommen. Die Vitrine sei in das bestehende System von Werbeanlagen des Bereiches nicht einordenbar und auch nicht in ein infrastrukturell erforderliches Element integriert, somit komme es zu einer Häufung von Werbeanlagen. Um ein homogenes Straßenbild beizubehalten, seien die unterschiedlichen Werbeanlagenarten nicht untereinander zu mischen, weil dies als ungeplante, willkürliche Unordnung empfunden werde. Zum Gutachten des Mag. R. legte die MA 19 dar, die behauptete Bezugnahme auf Aufstellungsachsen der Beleuchtungsmasten etc. sei nicht nachvollziehbar, da an dieser Seite der Straße solche gar nicht existierten. Durch das Hinzufügen einer andersartigen Werbeanlage und durch die Vermehrung der Anzahl von Elementen werde das Stadtbild gestört.
In der Beschwerde wird dargelegt, es fehle eine Beschreibung des konkreten Standortes. Eine allgemeine Wiedergabe des Aussehens der gesamten Meidlinger Hauptstraße und des Meidlinger Platzls sei keine Befundung des konkret geplanten Aufstellungsortes. Folglich könne auch das Gutachten der MA 19 nicht überzeugen. Insbesondere werde nicht dargestellt, weshalb die geplante Werbeanlage nicht in das offensichtlich als Dogma angesehene Konzept des Architekten passen solle. Auch setze sich das Gutachten nicht mit dem Privatgutachten von Mag. R. ausreichend auseinander.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die MA 19 den Aufstellungsort nachvollziehbar umschrieben. Sie hat, besonders im Hinblick auf andere, bereits vorhandene Elemente auch schlüssig dargelegt, dass sich die geplante Anlage nicht in das Stadtbild einfügen würde. Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der Ausführungen der MA 19 getroffen hat.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf den Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 21, bezieht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Schönbrunner Straße 257:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Werbeanlage solle in der Schönbrunner Straße unweit der Einmündung der Meidlinger Hauptstraße und am stadteinwärts gelegenen Ende der Lobkowitzbrücke errichtet werden, und zwar normal zur Schönbrunner Straße auf einer erweiterten Gehsteigfläche (Gehsteigvorziehung) vor der anschließenden Längsparkfläche. Der betroffene Abschnitt der Schönbrunner Straße weise eine erhebliche stadträumliche Dimension (Breite) auf. Auf Grund seiner Gestaltung und Lage im Stadtraum (Teil des Wientales) sei er als städtische Achse zu bezeichnen. Die Werbeanlage würde die Sichtachse der städtischen Achse "Wiental" verstellen und visuelle Fernbeziehungen verhindern. Im Gehsteigbereich, der hier eine bewusste Erweiterung erfahre, würde eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Nutzer des Gehweges entstehen. Der Gehsteigvorziehungsbereich und der Kreuzungsbereich seien gestalterisch klar definiert. Die freie Überblickbarkeit dieser Bereiche sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Vitrine würde die klare Definition der Gehsteigvorziehung und des Kreuzungsbereiches "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen vermindert. Die Größe der Vitrine stehe außerdem im Widerspruch zur Dimension der städtischen Achse Wiental. Der Maßstab des Umfeldes werde durch sie nicht aufgenommen. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA19 aus, die fachlichen Beurteilungen des Gutachtens hinsichtlich des Straßenraumes in Gestalt einer Teilung in weit- oder kleinräumige Bereiche, hinsichtlich des Maßstabes und der Einordenbarkeit des Elements in den betroffenen Straßenraum und hinsichtlich der nicht gegebenen Beeinträchtigung der Gehsteigvorziehung seien aus Sicht der Stadtgestaltung nicht nachvollziehbar.
In der Beschwerde wird ausgeführt, das Amtsgutachten enthalte kein einziges Wort zum geplanten Aufstellungsort, es werde lediglich der Verlauf der Schönbrunner Straße erläutert. Unverständlich sei daher, weshalb die Größe der Vitrine im Widerspruch zur Dimension der städtischen Achse Wiental stehen solle. Diesbezüglich gebe es lediglich Leerfloskeln im Amtssachverständigengutachten. Weshalb das Privatgutachten nicht nachvollziehbar sein solle, sei nicht ersichtlich.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die MA 19 auf den Aufstellungsort der Vitrine entsprechend eingegangen. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sich die Vitrine schon auf Grund ihrer Dimension in das gegebene Stadtbild nicht einfügt. Der belangten Behörde kann folglich nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der Stellungnahmen der MA 19 getroffen hat.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf den Standort Wien 12, Schönbrunner Straße 257, bezieht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Theresienbadgasse/Meidlinger Platzl:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Vitrine solle in der Theresienbadgasse an der Einmündung zum Meidlinger Platzl, in der Fußgeherzone Meidlinger Hauptstraße, aufgestellt werden. Die von dem Architekten, der 1994 die Ausgestaltung der Meidlinger Hauptstraße geplant habe, vorgesehene Pergola, die den grünen Hof- und Aufenthaltsbereich der angrenzenden Wohnhausanlage in den öffentlichen Raum erweitere, und die Gestaltung des Meidlinger Platzls, die für eine postmoderne Architektursprache typisch seien, führten zur Bewertung des Ortes als Stadtraum mit besonderem Gestaltungsanspruch. Der Aufstellungsort würde am Schnittpunkt der Theresienbadgasse zur Meidlinger Hauptstraße und damit am nordwestlichen Ende des Meidlinger Platzls liegen, wobei die Vitrine normal zur Achse der Theresienbadgasse aufgestellt werden solle. Die Vitrine würde die Sicht auf die von dem Architekten geplante Oberflächengestaltung des Meidlinger Platzls verstellen. Das Meidlinger Platzl biete auf Grund der Schanigärten und der Aufenthaltsbereiche unter Bäumen positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Das Meidlinger Platzl sei von Werbeelementen freigehalten. Die Aufstellung der Vitrine in dem Stadtraum mit besonderem Gestaltungsanspruch würde das örtliche Stadtbild stören, weil Werbeanlagen beliebige Bilder ohne spezifischen Bezug zur spezifischen Gestaltung des Ortes transportierten. Weiters würde sie die Oberflächen und das Mobiliar der Platzgestaltung abdecken und verstellen und damit einen störenden Fremdkörper in dem stadtstrukturell bedeutenden Ort darstellen. Zum Gutachten des Mag. R. legte die MA 19 dar, durch das leider nur versucht sensible Einfügen der Vitrine in die Gestaltungsanordnung des Platzes würden Sichtbeziehungen und Elemente der Gestaltung verstellt. Auf dem von Werbeanlagen bisher freigehaltenen Platz würde die Vitrine als Fremdkörper wahrgenommen. Die Eignung der Vitrine als "Gelenk" und das Erfordernis eines solchen an dieser Stelle sei eine unbewiesene Behauptung. Vielmehr würde die Vitrine durch die räumliche Nähe zu einem Schanigarten, zu einer öffentlichen Sitzbank und zu einem Baum eine barriereartige Wirkung hervorrufen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Behauptung, dass die Sicht auf die von einem Architekten geplante Oberflächengestaltung des Meidlinger Platzls verstellt würde, werde nicht näher erläutert, weil nicht dargelegt werde, was damit gemeint sein solle. Insbesondere werde die geplante Oberflächengestaltung nicht näher erläutert. Es finde sich wiederum eine nur ungenügende Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Mag. R., soweit lediglich von unbewiesenen Behauptungen gesprochen werde.
Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vitrine in dem von Werbeanlagen freigehaltenen, näher beschriebenen, stadtgestalterisch sensiblen Bereich als Fremdkörper empfunden würde. Der belangten Behörde kann schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung den Ausführungen der MA 19 gefolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie auf den Standort Wien 12, Theresienbadgasse/Meidlinger Platzl, bezogen ist, als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Wienerbergstraße/Rotdornallee:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, die Werbeanlage solle in der Wienerbergstraße im Kreuzungsbereich mit der Rotdornallee aufgestellt werden, und zwar normal zur Wienerbergstraße auf einer erweiterten Gehsteigfläche unmittelbar vor einem mit Bäumen bestandenen Grünstreifen, der die daran anschließende Längsparkfläche vom Gehsteig trenne. Der geplante Aufstellungsort befinde sich in der Schutzzone "George-Washington-Hof". Die Besonderheit dieser in der Zwischenkriegszeit errichteten kommunalen Wohnhausanlage liege darin, dass sie in der Entwicklung der Siedlungstypologien am Stadtrand einen Wendepunkt von den "Superblocks" hin zu einer geringeren Bebauungsdichte darstelle. Wichtige Kennzeichen seien einerseits die weiterläufigen, gärtnerisch ausgestalteten Freiräume und auch die dominanten Randbebauungen, die die Höfe zur Straßenseite abgrenzten. Das Prinzip der Begrünung sei auch in den Straßen zwischen den einzelnen Höfen berücksichtigt worden. Das örtliche Stadtbild werde durch die breite, vierspurige Wienerbergstraße geprägt. Der betroffene Abschnitt der Wienerbergstraße weise wegen der einheitlichen Fronten des George-Washington-Hofes eine charakteristische Gestaltung auf. Die Vitrine würde die Sicht auf den George-Washington-Hof und den mit Bäumen bestandenen, die Wohnhausanlage vom Verkehrsträger trennenden Grünstreifen und andere umgebende Pflanzenbilder verstellen. Die Wohnhausanlage mit ihren Höfen und Vorgärten biete positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Die Vitrine würde diese Gegebenheiten beeinträchtigen, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Der Kreuzungsbereich sei durch seine gegebenen Begrenzungen und Elemente gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Vitrine würde die klare Definition des Kreuzungsbereiches "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Der bedeutende Verkehrsträger Wienerbergstraße würde in seiner Weite entsprechend dimensionierte Werbeelemente verlangen. Die Vitrine entspreche in ihrer Maßstäblichkeit nicht der Weite der Wienerbergstraße. Dem großen Maßstab des Stadtraumes sei nur großformatige Werbung angemessen. Die Vitrine entspreche in ihrer Maßstäblichkeit nicht der Weite der Wienerbergstraße. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, die klare Definition des von unnotwendigen Elementen freigehaltenen Kreuzungsbereiches werde durch das Hinzufügen der Werbevitrine "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Die Zugeordnetheit zu Stromkästen und Lichtmasten als infrastrukturell erforderlichen Elementen sei an sich bedeutungslos, da man nicht von einer Integration, sondern nur von einem "Danebenstellen" sprechen könne. Als Puffer könne die normal zur Straßenachse orientierte Werbeanlage nicht dienen. In der Schutzzone herrsche durch die kulturhistorische Bedeutung und architektonische Qualität ausreichend Möglichkeit für Identität und Orientierung.
In der Beschwerde wird dargelegt, der Befund der MA 19 sei völlig unzureichend. In der Schutzzone erfolge keine Aufstellung. Infolgedessen könne die ablehnende Begründung nicht überzeugen, denn die Aufstellung der Vitrine habe nichts mit der Schutzzone zu tun, weshalb die Bezugnahme völlig beliebig erscheine. Die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten bestehe nur aus inhaltsleeren Floskeln.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vitrine in einer Schutzzone aufgestellt wird, ob nur die Baulichkeiten im Nahebereich der Vitrine in einer Schutzzone liegen oder ob gar keine Schutzzone vorhanden ist. Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vitrine einerseits wegen ihrer Dimension nicht zu jenem Stadtbildteil, der durch die Wienerbergstraße geprägt wird, passt, andererseits aber auch, dass das durch die Fassaden und die Grünzone geprägte Stadtbild entlang der Wienerbergstraße durch die Vitrine beeinträchtigt würde. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung den Ausführungen der MA 19 gefolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit, insoweit sie den Standort Wien 12, Wienerbergstraße/Rotdornallee, betrifft, als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Schedifkaplatz/Philadelphiabrücke:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, der Aufstellungsort der Werbeanlage liege auf dem Schedifkaplatz zwischen Philadelphiabrücke und Stationsgebäude des Bahnhofs Wien Meidling bzw. der U 6-Station Philadelphiabrücke, direkt im Bereich der Haltestelle der stadteinwärts fahrenden Badner Bahn. Die Vitrine solle normal zur Achse des Gehsteiges errichtet werden. Vor Ort bestünden weitere Möblierungselemente (Wartehalle mit City-Light, Streusandkiste sowie Litfaßsäule). Durch die Werbeanlage würde im Gehsteig- und Fahrradstreifen eine barriereartige Wirkung entstehen, eine Überlagerung und visuelle Verengung für die Nutzer der Wege. Der gegenständliche Stadtraum biete neben der Funktion der verkehrstechnischen Anbindung positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung im Rahmen von parkähnlichen Grünflächen. Durch die Positionierung des Werbeträgers würde dies beeinträchtigt, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Zu einer optisch verminderten, nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes komme es auch bei Häufungen von Anlagen, bei willkürlichem Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder unterschiedlichen Elementen. Durch das massierte Aufstellen dominierten Werbeanlagen den Straßenraum und lenkten die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich werde verändert, trete in den Hintergrund und werde nicht mehr als Freiraum wahrgenommen. Durch die Aufstellung im Nahebereich diverser anderer Möblierungselemente (Wartehalle mit City-Light, Streusandkiste sowie Litfaßsäule) komme es zu einer Häufung von verschiedenen Anlagen und würde das örtliche Stadtbild gestört. Der Haltestellenbereich sei durch seine natürlichen Begrenzungen und Elemente gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Vitrine würde die klare Definition des Haltestellenbereichs "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen vermindert. Nördlich des Aufstellungsortes bestehe eine Grünfläche mit Baumbestand sowie ein kleiner Park. Die Grünflächen schlössen an die mit Sträuchern bewachsene Böschung der Bahntrasse an, die eine wesentliche, stadträumlich bestimmende Barriere im Gefüge vor Ort darstelle. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, aus dem Umstand, dass schon einzelne Objekte vorhanden seien, die das Ortsbild nicht störten, könne nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden könne. Haltestellenbereiche und deren weiteres Umfeld seien von störenden Elementen freizuhalten, um die Überblickbarkeit und Blickverbindungen zu sichern. Die Beurteilung des Gutachters hinsichtlich Häufung, stadträumlicher Gegebenheiten (visuelle Enge, Grünräume) und somit des örtlichen Stadtbildes könne nicht nachvollzogen werden.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Gutachter begnüge sich mit je einem Satz zur Befundung, einem Satz zur Ablehnung des Standortes und einem Satz zur Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten. Nachvollziehbare Begründungen fehlten.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die MA 19 nachvollziehbar dargestellt, dass auf Grund des Umstandes, dass am Aufstellungsort bereits zwei andere Werbeelemente vorhanden sind, eine Häufung eintrete, die das örtliche Stadtbild beeinträchtigte. Der belangten Behörde kann folglich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie, auf der Grundlage der Ausführungen der MA 19, die Gebrauchserlaubnis versagt hat.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 12, Schedifkaplatz/Philadelphiabrücke, erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Beschwerde und auch die Gegenschrift beziehen sich auf weitere angefochtene Bescheide (hg. Zlen. 2010/05/0187 bis 0193 und 0195). Die Entscheidung über den Kostenersatz war daher vorzubehalten.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-72743