VwGH vom 28.05.2013, 2012/10/0121

VwGH vom 28.05.2013, 2012/10/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des WR in B, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Va- 4252/0015, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Bannlegung einer Waldfläche, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Vorarlberg die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , betreffend Bannlegung einer Waldfläche, als verspätet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer an dessen Wohnanschrift in S (X-Straße 377/1) mittels Rsb zugestellt worden. Dem Rückschein sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am von der Hinterlegung verständigt worden sei ("in den Briefkasten eingelegt"). Der erste Tag der Abholfrist sei der gewesen.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, habe die Berufung am zur Post gegeben. Zur Rechtzeitigkeit sei vorgebracht worden, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer am über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bludenz durch die Polizeiinspektion Schruns zugestellt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am seine Adresse in B, Y-Straße 27, bekanntgegeben habe.

Tatsächlich habe die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am die Polizeiinspektion Schruns um Überprüfung ersucht, ob sich der Beschwerdeführer während der Abholfrist von 2. bis an der Abgabestelle aufgehalten habe. Dabei sei der Polizeiinspektion mitgeteilt worden, dass der am hinterlegte Rückscheinbrief vom Beschwerdeführer nicht behoben worden sei. Bei länger dauernder Abwesenheit des Empfängers könne nicht davon gesprochen werden, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe. Sollte ein Zustellmangel vorliegen, werde gebeten, den dem Ersuchen beigelegten Rückscheinbrief dem Empfänger auszufolgen und den Zustellnachweis der Behörde zu übermitteln.

Daraufhin habe die Polizeiinspektion Schruns der Behörde erster Instanz am mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am Vortag persönlich erschienen sei und den Rsb-Brief übernommen habe. Er habe angegeben, sich in der Zeit von 2. bis regelmäßig an seinem Wohnsitz in S aufgehalten zu haben. Unter der Woche befinde er sich zwar meist tagsüber an der Anschrift seines Unternehmens in B, aber die Wochenenden verbringe er zu Hause. Einen Abholschein habe er nie erhalten.

Beim Rückschein handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringe, dass die Zustellung entsprechend den Angaben auf diesem Zustellnachweis erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stehe. Mit dem vom Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Schruns erstatteten bloßen Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, sei dieser Gegenbeweis nicht erbracht worden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der erstbehördlichen Verhandlung an Ort und Stelle eine andere Adresse angegeben habe, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, habe sich der Beschwerdeführer doch unstrittig während der Abholfrist regelmäßig an der Abgabestelle in S aufgehalten. Es sei somit davon auszugehen, dass die am in den Briefkasten eingelegte Verständigung über die Hinterlegung in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt sei.

Der Bescheid der Behörde erster Instanz gelte daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, das sei vorliegend der , als zugestellt. Davon ausgehend sei die erst am zur Post gegebene Berufung verspätet.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichthof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1082, idF BGBl. I Nr. 111/2010, haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

4. 'Abgabestelle': die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Vorliegend ist die Frage zu lösen, ob die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz durch die am erfolgte Hinterlegung wirksam war. Wäre dies der Fall, so hätte die weitere Zustellung desselben Schriftstückes am im Wege der Polizeiinspektion Schruns gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen ausgelöst. Da der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist () als zugestellt gegolten hätte, hätte die gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist am geendet. Die erst am zur Post gegebene Berufung wäre daher verspätet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren seine Adresse in B, Y-Straße 27, als Abgabestelle angegeben. Wenn eine Partei die Behörde ersuche, die Zustellung an einer bestimmten Adresse vorzunehmen, dürfe dies die Behörde nicht ignorieren. Die Zustellung hätte daher nicht an der Abgabestelle in S erfolgen dürfen.

Dazu sei zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig an der Adresse in S, X-Straße 377/1, wohnt, wobei es sich nach dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister um den Hauptwohnsitz handelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nach dem Akteninhalt die Behörde nicht ersucht, Zustellungen an seiner Adresse in B vorzunehmen. Er hat lediglich auf der Anwesenheitsliste für die Verhandlung an Ort und Stelle neben seiner Unterschrift als Anschrift "Y-Str. 27" angegeben. Diese Angabe hat nicht die Wirkung, dass es der Behörde verwehrt ist, Schriftstücke an die Adresse der Wohnung des Beschwerdeführers, wobei es sich um eine Abgabestelle im Sinn von § 2 Z. 4 ZustG handelt, wirksam zuzustellen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde hätte ihn mit den Sachverhaltsgrundlagen ihres Zurückweisungsbescheides konfrontieren müssen. Dass sie dies unterlassen habe, stelle eine Verletzung der Manuduktionspflicht dar. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Aussage vor der Polizeiinspektion Schruns noch nicht anwaltlich vertreten gewesen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Behörde die Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung von Amts wegen zu prüfen und auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen, insbesondere über den Beginn des Laufs der Berufungsfrist, zu entscheiden hat. Vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet ist dem Berufungswerber zum Ergebnis dieser Ermittlungen Parteiengehör einzuräumen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 43 zu § 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz die Polizeiinspektion Schruns ersucht, den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Abwesenheit von der Adresse in S während der Abholfrist zu befragen und ihm bei Vorliegen eines Zustellmangels den erstinstanzlichen Bescheid auszufolgen. Nach der "Sachverhaltsdarstellung" der Polizeiinspektion Schruns vom ist der Beschwerdeführer am 8. März von sich aus dort erschienen, wobei ihm die den erstinstanzlichen Bescheid enthaltende Rsb-Sendung ausgefolgt worden sei. Er habe angegeben, sich vom 2. bis regelmäßig an seinem Wohnsitz in S aufgehalten zu haben. Lediglich unter der Woche tagsüber habe er sich in B befunden. "Zum betreffenden Rsb-Brief habe er nie einen Abholschein erhalten."

Daraus ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz nach dem Rückschein bereits am hinterlegt worden ist, sohin die für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist maßgebliche Tatsache, zur Kenntnis gebracht und ihm dazu die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt worden ist. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die ihrer Ansicht über die Verspätung der Berufung zugrundeliegenden Feststellungen auch sonst nicht vorgehalten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei Einräumung von Parteigehör im Verwaltungsverfahren Folgendes vorgebracht hätte:

"Der Beschwerdeführer wohnt während der Woche an seiner Abgabestelle in B, Y-Str. 27. Am Wochenende und - allerdings nur gelegentlich - auch während der Woche hält er sich jedoch in seinem Haus in S, HNr. 377 auf.

In diesem Haus wohnt er zusammen mit seiner Gattin und dem Sohn M sowie dessen Freundin (I.). Darin befinden sich zwei Wohnungen. Es ist nur ein Briefkasten angebracht, wie es sich aus den beiliegenden Fotos ergibt. Es ist ein blecherner Briefkasten und daneben ist ein Namenschild aller im Haus wohnenden Personen an der Wand angebracht.

Die Freundin des Sohnes, (I.), leert während der Woche (also

zu den Zeiten, an denen ... der Beschwerdeführer in B wohnt und

arbeitet) den Briefkasten. Im Februar 2012 war nach ihrer Angabe keine Verständigung von einem Zustellvorgang im Postkasten vorhanden. Aus diesem Grund konnte sie eine solche auch an den Beschwerdeführer nicht weitergeben. Wäre eine solche Verständigung vorhanden gewesen, hätte sie diese weitergegeben. …

Die Verständigung von der Zustellung kann nur entweder


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-
dadurch verloren gegangen sein, dass sie - wie dies dem gefertigten Rechtsanwalt aus einer anderen Sache bekannt ist - nicht eingelegt, sondern zwischen Briefkasten und dessen Deckel lediglich eingeklemmt worden und durch den Wind weggetragen worden ist;
-
oder ... die Verständigung ist entgegen den Ausführungen im
Rückschein gar nicht eingelegt worden.
…"
Dazu hat der Beschwerdeführer seine Gattin, seinen Sohn und dessen Freundin als Zeugen geführt sowie seine Parteienvernehmung beantragt; weiters hat er Fotos vom Briefkasten - die auch der Beschwerde beigelegt sind - vorgelegt.
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht, die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun:
Nach den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister waren im Februar 2012 der Beschwerdeführer, seine Gattin und sein Sohn M jeweils mit Hauptwohnsitz an der Adresse in S gemeldet. Nach dem vorgelegten Foto befindet sich neben dem Briefkasten ein Schild mit folgender Aufschrift:
"Hier lieben und streiten sich W, E, B, M
D (R.)".
Die Umstände, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn M dieselbe Postanschrift haben und die Aufschrift neben dem Briefkasten das Bild bietet, dieser diene für die Zustellung an eine Familie, zu der neben dem Beschwerdeführer auch dessen Sohn M gehört, sprechen für das Vorhandensein nur einer Abgabestelle. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Umstände ins Treffen zu führen, aus denen der Zusteller auf das Vorhandensein von zwei Abgabestellen hätte schließen können.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die nach dem Beschwerdevorbringen im Haus des Beschwerdeführers vorhandenen zwei Wohnungen verschiedene Abgabestellen im Sinn von § 2 Z 4 ZustG darstellen, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach dem Beschwerdevorbringen wird der einzig vorhandene Briefkasten regelmäßig von der Freundin des Sohnes geleert, die die Sendungen dann dem jeweiligen Empfänger aushändigt.
Im Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. gestützt auf seine Judikatur, wonach die objektive Gewähr gegeben sein müsse, dass die Verständigung den Empfänger erreichen könne (zitiert bei
Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 31 zu § 17 ZustG), ausgeführt, dass von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten nur dann gesprochen werden könne, wenn dieser Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers, diene. Dies treffe auf einen Briefkasten für mehrere Abgabestellen nicht zu. Daher wurde das von der dort beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen als relevant angesehen, wonach es sich bei dem Briefkasten nur um ein "unversperrbares Holzkästchen" gehandelt habe, zu welchem auch "Verwandte und Bekannte Dritter" Zugriff hätten.
Aus dieser Judikatur kann nicht abgeleitet werden, dass auch in einem Fall, in dem an derselben Postanschrift (S, X-Straße 377/1) Angehörige einer Familie in zwei Wohnungen leben, wobei die Post regelmäßig von einem Familienmitglied entnommen und auf die jeweiligen Empfänger verteilt wird, die Einlegung der Verständigung von der Hinterlegung einer Sendung in den einzigen vorhandenen Briefkasten unzulässig wäre, ist doch in einem solchen Fall die objektive Gewähr dafür gegeben, dass die Verständigung den Empfänger erreichen kann.
Die Einlegung der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten steht somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht entgegen.
Nach dem Zustellnachweis wurde die Verständigung von der Hinterlegung am in den Briefkasten eingelegt. Dieser Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht zwar der Gegenbeweis offen, dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen von Umständen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen, wobei die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht ausreicht (vgl. die bei
Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62 ff zitierte ständige hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die regelmäßig den Briefkasten leerende Freundin seines Sohnes habe die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden. Dieses Vorbringen geht nicht wesentlich über die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, hinaus. Selbst wenn die dafür angebotenen Zeugen bestätigen sollten, dass die Freundin des Sohnes keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, wären damit keine konkreten Umstände dargetan, die die Einlegung der Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten widerlegen oder zumindest berechtigte Zweifel daran aufkommen ließen.
Beim Vorbringen, der Zusteller habe die Hinterlegungsanzeige entweder gar nicht in den Briefkasten eingelegt oder nur zwischen den Briefkasten und dessen Deckel eingeklemmt, handelt es sich um eine bloße Vermutung, für die es keine Anhaltspunkte gibt.
Hätte der Beschwerdeführer das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet, wäre die belangte Behörde somit zu keinem anderen Bescheid gelangt.
Da sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am