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VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0191

VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-5031/2008 u.a., betreffend Versagung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Standort Wien 10, Favoritenstraße 111, betrifft wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz wird vorbehalten.

Begründung

Im vorliegenden Fall geht es um Gebrauchserlaubnisse für sogenannte "City-Light-Vitrinen" an den Standorten in Wien 10, Favoritenstraße 111, Favoritenstraße 239 (Teil 1), Favoritenstraße 239 (Teil 2), Reumannplatz gegenüber 3, Reumannplatz auf Höhe der U1-Abgänge und Quellenstraße 120.

Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/05/0169-0175 (hier betreffend das Verfahren zur Zl. 0173) zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Versagung der Gebrauchserlaubnisse durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Versagung hatte sich jeweils darauf gestützt, dass dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, nämlich Gesichtspunktes des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstünden. Die Aufhebung erfolgte, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf Äußerungen in einem Amtssachverständigengutachten gestützt hat, das sich nicht konkret mit dem Vorbringen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hatte und auch im Übrigen unzureichend war.

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein, zu denen der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt wurde. Eine Äußerung wurde nicht abgegeben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Gebrauchserlaubnisse gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 iVm § 2 Abs. 2 leg. cit. neuerlich versagt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MA 19 habe nach ausreichender Befundaufnahme dargestellt, aus welchen stadtgestalterischen Überlegungen die Errichtung der Anlage am jeweiligen Standort den entsprechenden Kriterien nicht genüge. Sie sei auch auf die Privatgutachten des Mag. R. ausreichend eingegangen. Die Gutachten der MA 19 stellten somit klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Aufstellung der Werbeanlagen das Stadtbild beeinträchtigte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie u.a. Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstehen.

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne der genannten Bestimmung bereits dann vorliegen, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.

Zu den einzelnen Standorten ist Folgendes auszuführen:

Zum Standort Wien 10, Favoritenstraße 111:

Die MA 19 führte in ihrem Gutachten vom im Wesentlichen aus, der Aufstellungsort der Werbeanlage liege in der Fußgeherzone Favoritenstraße, die Errichtung solle parallel zur Achse der Quellenstraße, an der kurzen, südlichen Breitseite des U-Bahn-Abganges erfolgen. Dieser Straßenabschnitt werde funktionell und damit einhergehend auch gestalterisch vom U-Bahnstationsgebäude stadträumlich geprägt. Es herrsche eine enorme visuelle Dichte und Betriebsamkeit vor. Der Bereich werde massiv von verschiedensten Gebrauchserlaubnissen, wie Verkaufsständen, Warenausräumungen und Schanigärten, beansprucht. Im Kreuzungsbereich in der Quellenstraße befänden sich eine Telefonzelle mit Vitrine und diesseits und jenseits der Straße die Wartebereiche der Straßenbahn, jeweils mit Wartehalle und Werbevitrine. Die Oberflächen der Fußgeherzone würden in den Jahren 2009 und 2010 neu hergestellt, die Ausgestaltung erfolge auf Basis eines im Jahr 2004 erstellten Möblierungs- und Bewirtschaftungskonzeptes. An der zum Reumannplatz gerichteten Breitseite, in nur geringem Abstand zur Vitrine, werde eine Fahrradabstellanlage hergestellt. Durch die Nähe der Werbeanlage zur Fahrradanlage entstünde im Gehsteigbereich in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benützer des Gehweges. Die freie Überblickbarkeit der notwendigen Sichtverbindungen würde auf Grund der Werbeanlage durch Verstellen verunmöglicht. Durch die Aspekte der visuellen Enge und der mangelnden Überblickbarkeit würde die Vitrine das örtliche Stadtbild stören. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, es bleibe unbewiesen, dass die Konstruktions- und Bezugslinien für die Positionierung der Vitrine ebenso wie die Markierung einer gedachten Linie durch dieselbe förderlich für das Stadtbild wären. Ebenso könnten Verschneidungen anderer Linien oder geometrische Formen gewünschte Ordnungen hervorbringen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass eine erkennbare Bezugslinie eine relevante Raumkomponente darstellte, die auch noch ein wesentlicher Orientierungspunkt sein solle. Es werde behauptet, dass derzeit die beiden Straßen konturlos ineinanderflössen. Dazu sei zu bemerken, dass die leicht verschwenkte Kreuzung räumlich einen im gründerzeitlichen Blockrastersystem und Bauklassensystem Wiens hundertfach vorhandenen und bewährten Regelkreuzungsbereich darstelle. Die behauptete Strukturierung und das sensible Einfügen in eine vorhandene Ordnung seien reine Floskeln und entbehrten jeder Grundlage.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine ausreichende Befundung durchgeführt worden, sondern es habe nur eine allgemeine Beschreibung der Umgebung stattgefunden. Zur Beurteilung der Verträglichkeit mit dem örtlichen Stadtbild könne keine erst zukünftig zu errichtende Fahrradanlage herangezogen werden. Mit dem Privatgutachten finde keine inhaltliche Auseinandersetzung statt, sondern es erfolge nur eine stereotype Ablehnung.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg: Eine noch nicht rechtmäßig vorhandene Anlage kann zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Stadtbild grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/05/0192). Die MA 19 hat im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb durch die an der Seite eines U-Bahn-Abganges geplante Vitrine die freie Überblickbarkeit beeinträchtigt werden sollte, und auch nicht, welche konkreten stadtbildrelevanten Sichtverbindungen durch Verstellen "verunmöglicht" werden. Unklar bleibt auch, wie angesichts des bereits stark möblierten Raumes gerade die konkret geplante Werbeanlage am konkreten Aufstellungsort durch eine Beeinträchtigung der Überblickbarkeit negative Auswirkungen auf das Stadtbild haben kann.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er den Standort Wien 10, Favoritenstraße 111, betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zum Standort Wien 10, Favoritenstraße 239 (Teil 1):

Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, der Aufstellungsort der Werbeanlage liege in der Favoritenstraße am nördlichen Rand des Vorbereiches vor dem pavillonartigen Einkaufszentrum H. Dieser Vorbereich beinhalte bereits zahlreiche Möblierungs- und Gestaltungselemente. Das seien Grünflächen aus Rasen und Beetgestaltungen, Altstoffbehälter, Werbefahnen, eine Fahrradabstellanlage, ein Verkaufsstand, eine Litfasssäule, Lichtmasten mit Halbschalen sowie eine Informationsanlage mit Plan. An der Front Alaudagasse befinde sich ein Wartehäuschen mit Werbevitrine einer Bushaltestelle. Die Errichtung der Anlage solle normal zur Gehsteigkante, auf dem Gehsteig zwischen einer Fahrradabstellanlage und einem Altkleidercontainer erfolgen. Weil die Vitrine sehr nahe an der Fahrradabstellanlage stehe, in einem Bereich, der bereits von einer Vielzahl von Elementen beansprucht werde, entstehe in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benützer des Gehweges. Durch das massierte Aufstellen dominierten Werbeanlagen den Straßenraum. Der Stadtraum an sich werde verändert, trete in den Hintergrund und werde nicht mehr als Freiraum wahrgenommen. Die Werbevitrine stehe im unmittelbaren Nahebereich einer Litfasssäule und einer Wartehalle mit hinterleuchteter Vitrine. Dadurch komme es zu einer Häufung von Anlagen und damit zu einer Störung des Stadtbildes. Weil die Vitrine sehr nahe beim Kreuzungsbereich stünde und die Sicht der Benutzer des Fahrradweges zum Gehsteigbereich einschränkte, würde sie die Überblickbarkeit des Bereiches einschränken. Um ein bereits durch diverse Möblierungselemente heterogenes Stadtbild zu vereinheitlichen und zu beruhigen, seien unterschiedliche Werbeanlagenarten nicht miteinander zu mischen. Da auf dem betroffenen Gehsteigbereich bereits zwei andere Werbeanlagenarten (eine Wartehalle mit Vitrine und eine Litfasssäule) bestünden, würde das Hinzufügen einer dritten Art eine Störung des Stadtbildes darstellen. Mittelgroße Werbeanlagen, wie die Vitrine, widersprächen den gegebenen Stadtraumdimensionen und seien nicht für bedeutende Verkehrsträger geeignet. Durch die geringe Dimension der Vitrine würde diese nicht der Weite des bedeutenden Verkehrsträgers entsprechen. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, die Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Elemente seien nicht in der Lage, die Identität und Gestaltwirkung des Stadtraumes zu fördern, sondern durch die Mischung und Häufung von Werbeanlagen würde eine dominierende Wirkung auf das Stadtbild entstehen. Die Dimensionierung des Straßenraumes entspreche der eines bedeutenden Verkehrsträgers. Die Werbeanlage stünde, nur durch einen Gehweg getrennt, von der Gehsteigkante der Favoritenstraße entfernt und zielte offensichtlich auf die Verkehrsteilnehmer der Straße ab. Strukturierende Ordnung und Konzept durch die Vitrine seien nicht nachvollziehbare Behauptungen.

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade durch die Aufstellung einer einzigen Werbeanlage an einer Stelle, an der bereits einige Werbeträger vorhanden seien, eine Häufung stattfinden solle. Ebenso könne die Sicht der Benutzer eines Fahrradweges auf den Gehsteig nicht relevant sein, denn die Fahrräder dürften ohnedies den Gehsteig nicht benützen. Die Argumentation gegen das Privatgutachten von Mag. R. sei nicht verständlich, die Funktion des Ortes werde offensichtlich übersehen.

Es mag sein, dass eine Häufung von Werbeanlagen an manchen Orten stadtbildtypisch ist und, insbesondere im Hinblick darauf, eine weitere Anlage keine negative Auswirkung auf das Stadtbild wegen einer Häufung hat. Entgegen der Beschwerdeauffassung hat die MA 19 hier aber nachvollziehbar dargestellt, dass es durch die Häufung verschiedener Werbeanlagen, auch angesichts der Dimension der Vitrine, zu einer Störung des Stadtbildes kommt. Es war schon deshalb unbedenklich, wenn sich die belangte Behörde auf die Auffassung der MA 19 gestützt hat.

Soweit sich die Beschwerde auf den Standort Wien 10, Favoritenstraße 239 (Teil 1), bezieht, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum Standort Wien 10, Favoritenstraße 239 (Teil 2):

Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Aufstellung der Vitrine solle am südlichen Rand des Vorbereiches vor dem pavillonartigen Einkaufszentrum H. erfolgen. Dieser Vorbereich beinhalte bereits zahlreiche Möblierungs- und Gestaltungselemente. Das seien Grünflächen aus Rasen und Beetgestaltungen, Altstoffbehälter, Werbefahnen, eine Fahrradabstellanlage, ein Verkaufsstand, eine Litfasssäule, Lichtmasten mit Halbschalen sowie eine Informationsanlage mit Plan. Besondere Bedeutung komme dem Baumbestand und gestalteten Grünstreifen zu, der den Kommunikationsbereich des Einkaufszentrums vom stark verkehrsbelasteten Bereich der Favoritenstraße abgrenze. Die Errichtung der Vitrine solle auf dem Gehsteig, normal zur Gehsteigkante, an der Verschwenkung des Fahrradweges und am Beginn des Grünstreifens erfolgen. Die auf den Abbildungen des Ansuchens noch vorhandenen Bäume seien gefällt worden, jedoch seien Ersatzpflanzungen durch die Ortserhebung bereits dokumentiert. Die Werbeanlage würde die Sicht auf die Beetgestaltung und die Baumpflanzungen (die Ausgestaltung und grüne Abgrenzung des Vorbereiches des Einkaufszentrums) verstellen. Weil die Vitrine sehr nahe an einem Altstoffsammelzentrum und unmittelbar neben dem zweispurigen Gegenverkehrsfahrradstreifen stünde, würde im Gehsteigbereich in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benützer des Gehweges entstehen. Außerdem würde dadurch, dass die Vitrine zwischen dem Fahrradweg und dem Gehweg stünde, die Überblickbarkeit des Bereiches beeinträchtigt. Durch die geringe Dimension der Vitrine würde diese außerdem nicht der Weite des bedeutenden Verkehrsträgers entsprechen. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 im Wesentlichen aus, die von Beetgestaltungen und neuen Baumpflanzungen gekennzeichnete Grünfläche stelle ein wichtiges Gestaltungselement dar, und die freie Sicht auf diese sei daher für das Stadtbild wesentlich. Die Gestaltungsabsicht fuße auf der Fehleinschätzung der gestalterischen Bedeutung der Grünfläche und sei daher abzulehnen. Eine Gegengestaltung zu Müllcontainern, die eine funktionelle Notwendigkeit seien und dies auch in ihrer Gestaltung zum Ausdruck brächten, sei nicht nachzuvollziehen, die Annahme einer "Abschottung" durch die normal zur Achse gestellte Vitrine sei widersinnig. Die Vitrine sei durch ihre Lage nahe dem Straßenrand außerdem einem bedeutenden Verkehrsträger zuzuordnen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, es finde keine genügende Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten statt. Die reine Behauptung, die Ansicht von Mag. R. entspreche nicht der Logik, sei für sich genommen nicht ausreichend.

Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Werbeanlage die Sicht auf die Beetgestaltung und die Baumpflanzungen verstellen würde, und dass dieser Bereich ortsbildmäßig relevant ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Gutachten der MA 19 gefolgt ist.

Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 10, Favoritenstraße 239 (Teil 2), war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum Standort Wien 10, Reumannplatz gegenüber 3:

Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Werbeanlage solle in der Achse und im Nahebereich des Wartehäuschens einer Bushaltestelle mit Werbevitrine aufgestellt werden. Der Haltestellenbereich sei durch seine natürlichen Begrenzungen und Elemente gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die Errichtung der Vitrine solle auf einer Gehfläche im Haltestellenbereich, rechtwinkelig zur Fahrbahn und in der Achse des Gehweges, der das Amalienbad von der Parkanlage trenne, erfolgen. Vom Wartehäuschen und den dem Park vorgelagerten Sitzbänken könne man den markanten, solitär gestellten Baukörper des Amalienbades wahrnehmen. Der Sitzbereich der Bushaltestelle biete gleichzeitig Ruhe und visuelle Erholung, da er unmittelbar am Rand des Parkes gelegen sei. Von der gegenüberliegenden Straßenseite habe man Sicht auf die Pflanzengruppen der Parkanlage. Die Werbeanlage würde die Sicht auf das Amalienbad und die Pflanzengruppen der Parkanlage verstellen. Der gegenständliche Stadtraum biete positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Der Werbeträger würde dies beeinträchtigen, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Durch die Aufstellung im Nahebereich der Haltestelle mit Werbevitrinen käme es zu einer Häufung von Werbeanlagen, die das Stadtbild störte. Zu einer optisch verminderten, nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes komme es nämlich bei Häufungen von Anlagen, beim willkürlichen Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder auch unterschiedlichen Elementen. Durch das massierte Aufstellen dominierten Werbeanlagen den Straßenraum und lenkten die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich würde verändert, trete in den Hintergrund und werde nicht mehr als Freiraum an sich wahrgenommen. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Aufstellung der Vitrine würde die klare Definition des Haltestellenbereiches "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". In Gebieten mit Wohnnutzung sei die Anzahl der Werbeelemente auf die unbedingt erforderlichen zu beschränken. Zum Gutachten von Mag. R. führte die MA 19 im Wesentlichen aus, die gut erkennbare Gestaltungsabsicht, der Abstand sowie die Anbindung an bestehende Gestaltlinien sei irrelevant, weil Kriterien zum Aufstellen von Werbeanlagen im gegenständlichen Stadtraum nicht beachtet würden. Die Werbeanlage ordne sich nicht störungsfrei den Ordnungskriterien des Straßenraumes ein.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Befund ergebe sich lediglich, dass sich das Amalienbad ebenso wie eine Parkanlage in unmittelbarer Nähe befänden. Aus welcher Blickrichtung nun die Sicht verstellt werden solle und wie dies überhaupt bei einem Gebäude dieser Größe möglich sein solle, werde nicht ausgeführt. Dass der Privatgutachter das Werbeanlagenkonzept missdeutet haben solle, sei irrelevant, eine inhaltliche Auseinandersetzung stelle diese Leerformel jedenfalls nicht dar.

Die MA 19 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Haltestellenbereich dem Stadtbild klar definiert ist, was die Werbeanlage beeinträchtigte, und die für das Stadtbild relevante freie Überblickbarkeit von ihm aus gestört würde. Der belangten Behörde kann schon deshalb nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis den Ausführungen der MA 19 gefolgt ist.

Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 10, Reumannplatz gegenüber 3, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum Standort Wien 10, Reumannplatz Höhe U-Bahn-Abgänge:

Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, der Aufstellungsort der Werbeanlage befinde sich im zentralen Bereich des Reumannplatzes. Der Reumannplatz und die Stationsgebäude verfügten über eine identitätsstifende, für die Architektur und Freiraumgestaltung der späten 70er-Jahre typische Gestaltung. Diese äußere sich beispielsweise in den Pflanzentrögen und Pergolen aus Fertigbetonteilen. Es gebe ein westliches Segment, das eine Abfolge von eher platzartigen Aufenhaltsbereichen darstelle und auch die Stationsabgänge umfasse, und ein östliches Segment, das vom Amalienbad geprägt werde und sonst zur Gänze einen städtischen Park mit landschaftlichem Gestaltbild darstelle. Straßenbahnlinien querten den Reumannplatz entlang der Favoritenstraße, der mittige Stationsbereich verbinde die beiden Teile spangenartig in Form zweier symmetrisch ausgebildeter Flugdächer, die im Westsegment den U-Bahn-Abgang integrierten. Die Vitrine solle im Bereich der zentralen Straßenbahnhaltestelle, westlich und normal zur Hauptachse, seitlich des Baukörpers, der den Abgang zur U-Bahn darstelle, errichtet werden. Die Werbeanlage verstellte die Sicht auf das Amalienbad sowie auf die auf dem barocken Achsensystem begründete Sichtachse Favoritenstraße, die auf die Hochburg ziele. Der Reumannplatz stelle auch einen städtischen Park dar und weise Platzbereiche mit erheblichem Grünanteil auf. Er biete sowohl positive Erlebbarkeit als auch visuelle Ruhe und Erholung. Der Werbeträger, der visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierte und auch noch die Pflanzenzgruppen der städtischen Parkanlage und Grünelemente der Freiraumgestaltung des Reumannplatzes verstellte, würde so das örtliche Stadtbild stören. Der zentral gelegene Haltestellenbereich sei gestalterisch klar definiert und bewusst von überflüssigen Elementen freigehalten. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich sei für das Raumerlebnis der spangenartigen Verbindungssituation des Ortes erforderlich. Die klare Definition des Haltestellenbereiches würde durch die Werbevitrine beeinträchtigt, und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Zum Gutachten des Mag. R. wurde ausgeführt, die Gestaltungsabsicht des Ortes werde verkannt, weil die linearen Strukturen der Gehsteigfriese keine erkennbaren Raumstrukturen schaffen würden. Auf diesen Verbindungslinien aufbauende Gestaltungsabsichten seien somit irrelevant. Der Aufstellungsbereich sei keine Nischensituation, sondern Teil der Haupt-Fußgeherrelationen und Platzfolgen des westlichen Segments des Platzes.

In der Beschwerde wird vorgebracht, nach dem Amtssachverständigen solle nicht nur die Sicht auf das Amalienbad verstellt werden (es sei unklar, wie dies bei einem Gebäude dieser Größe möglich sein solle), sondern auch gleich jene bis zur Hofburg. Ein stichhaltiges Gegenargument zum Privatgutachten lasse sich den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entnehmen.

Die MA 19 hat nachvollziehbar dargestellt, dass der zentral gelegene Haltestellenbereich gestalterisch klar definiert und von überflüssigen Elementen freigehalten ist. Sie hat ausgeführt, dass die klare Definition des Haltestellenbereiches beeinträchtigt und die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich, die für das Raumerlebnis der spangenartigen Verbindungssituation des Ortes erforderlich sei, gestört würden. Schon in Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der Ausführungen der MA 19 getroffen hat.

Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 10, Reumannplatz auf Höhe der U-Bahnabgänge, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum Standort Wien 10, Quellenstraße 120:

Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, der Aufstellungsort der Werbeanlage liege in der Quellenstraße an der Kreuzung mit der Eckertgasse. Die Quellenstraße verfüge im Straßenprofil auf der betroffenen Straßenseite über eine Baumreihe aus Kastanienbäumen bzw. japanischen Schnurbäumen. An der Front zur Quellenstraße des nur zwei Eckgebäude umfassenden Baublockes entwickle sich ein von einer Straßenbahnhaltestelle und einem Schanigarten geprägter, kleiner Kommunikations- und grüner Aufenthaltsbereich. Die Errichtung der Vitrine solle normal zur Gehsteigkante am Beginn der Baumreihe aus japanischen Schnurbäumen, im Bereich der Gehsteigvorziehung und der Straßenbahnhaltestelle sowie nahe dem saisonalen Mobiliar des Schanigartens, erfolgen. Die Vitrine würde die Sicht auf die Baumreihe, die für den Aufenthaltscharakter des Bereiches von Wichtigkeit ist, verstellen. Der Haltestellenbereich und der Aufenthaltsbereich des Schanigartens seien durch die Beschattung der Bäume, durch die Möblierung des Schanigartens und der Haltestelle sowie durch die Gehsteigvorziehung, die auch noch einen hinterleuchteten Richtungsweiser zur besonderen Rücksichtnahme im Straßenverkehr aufweise, gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Durch die Aufstellung der Werbevitrine würde die klare Definition des Aufenthaltsbereiches gestört und die eindeutige Orientierbarkeit erschwert. Die Werbevitrine würde auch die klare Gestaltung als Grün- und Aufenthaltsbereich im öffentlichen Raum durch ihr technisch anmutendes und der Erholung im Sinne eines Naturgedankens zuwiderstehendes Äußeres beeinträchtigen. In dem Straßenraum mit überwiegender Wohnnutzung würde die Werbevitrine als nicht unbedingt erforderliches Werbeelement (das seien Werbeanlagen, die in notwendige funktionelle Möbel der Infrastruktur des öffentlichen Raumes integriert seien) das örtliche Stadtbild stören. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 im Wesentlichen aus, das beabsichtige Einfügen in die vorgefundene Ordnung sei nicht sensibel genug, weil die Vitrine die Bäume verdecken und die klare Gestaltung des grünen Aufenthaltsbereiches stören würde. Dass die Vitrine als Bindeglied zwischen Kreuzungsbereich und straßenseitigem Gehsteig zu fungieren in der Lage sei bzw. ein Bedürfnis nach einem solchen bestehe, sei unbewiesen und nicht nachvollziehbar. Die "Stimmung" des Grün- und Aufenthaltsbereiches des betroffenen Straßenraumes werde wegen der technischen Anmutung nicht gehoben. Schatten würfen Bäume nur tagsüber bei Sonnenschein, wenn die Sicherheitsproblematik außer Betracht gelassen werden könne. Werbeanlagen hätten überdies nicht die Aufgabe, für eine Beleuchtung des Straßenraumes zu sorgen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Werbeanlage die Sicht auf eine ganze Baumreihe verstellen sollte. Die Ausführungen zum Privatgutachten des Mag. R. erhellten die unbewiesene Ansicht des Amtssachverständigen nicht.

Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass der gegenständliche Straßenbereich gestalterisch klar definiert ist und diese Definition gestört würde. Darüber hinaus hat die MA 19 dargelegt, dass sich das Werbeelement im Hinblick auf sein technisch anmutendes Äußeres der Gestaltung als Grün- und Aufenthaltsbereich widersetzte. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Ausführungen der MA 19 im Ergebnis gefolgt ist.

Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 10, Quellenstraße 120, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde und auch die Gegenschrift beziehen sich auf weitere angefochtene Bescheide (hg. Zlen. 2010/05/0187 bis 0190 und 0192 bis 0195). Die Entscheidung über den Kostenersatz war daher vorzubehalten.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-72731