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VwGH vom 18.02.2011, 2008/01/0474

VwGH vom 18.02.2011, 2008/01/0474

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/01/0475

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden 1. des E V (geboren 1978) und 2. der N V (geboren 1985), beide in K, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zlen. 266.046/0/5E-IV/44/05 und 266.047/0/12E-IV/44/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und Angehörige der bosniakischen Volksgruppe; sie reisten (von Kroatien kommend) am in das Bundesgebiet ein und stellten am schriftliche Asylanträge, die bei der Erstaufnahmestelle Ost am eingebracht wurden.

Mit Bescheiden jeweils vom wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Frankreich zuständig sei und wies beide Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.

Am wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführer A E V (im Folgenden: AEV) im Bundesgebiet geboren. Am brachte AEV durch seinen Vater (den Erstbeschwerdeführer) als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide vom "gemäß § 5, 5a AsylG" abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0820, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben.

Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde die Berufung des AEV gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid (vom ) gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ausgesprochen, dass AEV gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen werde und diese Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 für die Dauer jenes Zeitraumes aufzuschieben sei, während dessen die Durchführung der Ausweisung der gesetzlichen Vertreter des AEV nicht zulässig sei; während dieses Zeitraumes sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AEV gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zulässig.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide vom neuerlich "gemäß § 5, 5a AsylG" abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch darauf, dass Österreich das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung in Anspruch nehme, um eine allenfalls drohende Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden, da gleich lautende Ausweisungsentscheidungen nach Frankreich gegen die Beschwerdeführer als auch ihr Kind (AEV) erfolgt seien und sich Hinweise auf sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und den gesetzlichen Kostenersatz zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0863, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben angeführten, das Kind AEV betreffenden Bescheid der belangten Behörde (vom ) aufgehoben. Das Verfahren über die Berufung des Kindes AEV ist beim Asylgerichtshof wieder anhängig; eine Entscheidung ist (bisher) nicht ergangen.

Dies schlägt auf das Verfahren der Beschwerdeführer durch und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, über das Familienverfahren, insbesondere aus § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sowie der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach § 42 Abs. 3 VwGG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/20/0281, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/20/0624).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung unter anderem auch vorbringen, bei der Zweitbeschwerdeführerin bestehe "Gravidität in der

34. Schwangerschaftswoche", der voraussichtliche Geburtstermin sei am . Auch diese familiäre Bindung wird zu berücksichtigen sein.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-72729