VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA64-5059/2008 u.a., betreffend Versagung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Standorte Wien 10, Quellenstraße 111, Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 30, und Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 68, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz wird vorbehalten.
Begründung
Im vorliegenden Fall geht es um Gebrauchserlaubnisse für sogenannte "City-Light-Vitrinen" an den Standorten Wien 10, Quellenstraße 111, Wien 10, Favoritenstraße 106, Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 8-10 (Teil 1), Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 18, Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 30, Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 64, und Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 68.
Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/05/0169-0175 (hier betreffend die Verfahren zu den Zlen. 0169 und 0173) zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Versagung der Gebrauchserlaubnisse durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Versagung hatte sich jeweils darauf gestützt, dass dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, nämlich Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstünden. Die Aufhebung erfolgte, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf Äußerungen eines Amtssachverständigengutachtens gestützt hat, das sich nicht konkret mit dem Vorbringen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hatte und auch im Übrigen unzureichend war.
In der Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein, zu denen wiederum seitens der Beschwerdeführerin Äußerungen des Privatsachverständigen Mag. R. vorgelegt wurden. Zu diesen holte die belangte Behörde weitere Stellungnahmen der MA 19 ein. Dazu hat die Beschwerdeführerin zu einzelnen Standorten Äußerungen abgegeben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Gebrauchserlaubnisse gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 iVm § 2 Abs. 2 leg. cit. neuerlich versagt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MA 19 habe der Beurteilung in den Privatgutachten eine entsprechende Begutachtung gegenübergestellt, die die Unvereinbarkeit der Errichtung an den beantragten Standorten mit den Interessen der Stadtgestaltung aufzeige. In ihrer Gesamtheit stellten die Gutachten der MA 19 klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Aufstellung an den gegenständlichen Standorten das Stadtbild beeinträchtigen würde. Mag. R. gehe von subjektiven und der Stadtplanung Wiens nicht zugrundeliegenden Gesichtspunkten aus. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Beurteilung der Amtssachverständigen, die nachvollziehbar auf einer umfangreichen Befundaufnahme aufbaue und auf jahrelanger Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien beruhe, in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie u.a. Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne der genannten Bestimmung bereits dann vorliegen, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.
Festzuhalten ist ferner, dass es Aufgabe der Gutachter ist, das Ortsbild darzustellen und die Auswirkungen der Werbeanlagen auf dieses Ortsbild zu beschreiben. Maßstab für die Beurteilung der Behörde hat lediglich § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 zu sein, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen". Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter jahrelange Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien hat.
Zu den einzelnen Standorten ist Folgendes auszuführen:
Zum Standort Wien 10, Quellenstraße 111:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, funktionell und teilweise auch bezüglich der Gestaltung, wie das durchgehende System von Leuchten belege, sei dieser Abschnitt der Quellenstraße der Fußgeherzone Favoritenstraße zuzuordnen. Anders als diese weise die Quellenstraße an der dem Aufstellungsort gegenüberliegenden Seite eine Baumreihe auf. Es herrsche eine große visuelle Dichte und Betriebsamkeit vor. Dem Aufstellungsort gegenüber befänden sich der Wartebereich einer Straßenbahnhaltestelle sowie ein Wartehäuschen mit Werbevitrine. Die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage solle auf einer Gehfläche in der Möblierungszone des Straßenabschnittes normal zur Achse der Straßenbahngleise erfolgen. Weiters stünde die Vitrine in der Achse und mittig zwischen zwei Lichtmasten sowie vor den Schaufenstern und Warenausräumungen der Geschäfte des Erdgeschoßes. Die Möblierungszone des Straßenabschnittes sei auf dem kurzen Abschnitt zwischen Wielandgasse und Favoritenstraße bereits von drei Verkaufsständen in Anspruch genommen. Die bestehende Dichte und räumliche Verengung im öffentlichen Raum würde durch die Werbevitrine noch verstärkt. Durch die Aufstellung im Nahebereich der Haltestelle mit Werbevitrine käme es zu einer Häufung von Werbeanlagen. Durch das Hinzufügen einer andersartigen bzw. ähnlichen Werbeanlage käme es zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes. Da die Wahl der Anlagenart in Abhängigkeit zum spezifischen Straßenzug getroffen werde und die Leuchtsäule die bereits vorherrschende Werbeanlagenart sei, würde das Hinzufügen einer Vitrine eine Störung des örtlichen Stadtbildes darstellen. Die Werbevitrine sei nicht als unbedingt erforderliches Werbeelement, also nicht als eine Werbeanlage, die in ein notwendiges funktionelles Möbel der Infrastruktur des öffentlichen Raumes integriert sei, anzusehen. Entgegen der Auffassung von Mag. R. mache die Platzierung zwischen zwei Imbissständen die Werbevitrine jedenfalls nicht zu einem ordnenden Bestandteil des örtlichen Stadtbildes. Außer mit der gegenüberliegenden Wartehalle mit Werbevitrine würde die Vitrine mit dahinterliegenden Geschäftsauslagen konkurrieren. Das willkürliche Reihen von unterschiedlichen oder nur ähnlichen Elementen würde als willkürliche, ungeordnete Aufstellung empfunden.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, die nördliche Hälfte des ungefahr 55 m langen Straßenabschnittes sei mit Bäumen bestanden, auf der südlichen Straßenseite hätten sich drei Kioske, voneinander 7 bzw. 17 m und von den angrenzenden Hauswänden 3 bis 4 m entfernt, etabliert. Ungefähr in der Achse der Verkaufsstände liege der geplante Aufstellungsort. Die Vitrine wäre von der Gebäudekante 4 m, von den nächst gelegenen Verkaufsständen jeweils 8,5 m entfernt. Von der gegenüberliegenden Gebäudekante sei sie 17,5 m entfernt. In Anbetracht des örtlich breiten Straßenquerschnitts und des lockeren Bestandes sei keine wie immer geartete visuelle Dichte zu erkennen. Die Kioske definierten durch ihre Position die Durchgangsbreite zur angrenzenden Gebäudekante. Da die Werbeanlage in der Flucht dieser Verkaufsstände läge und wesentlich weniger breit als diese wäre, würde die bestehende Durchgangsbreite weder räumlich noch funktionell eingeengt. Die Haltestelle mit Werbeeinrichtung habe einen Abstand von 19 m zum Aufstellungsort. Die bestehende Wartehalle vermittle in erster Linie die visuelle Botschaft Haltestelle und nicht Werbeelement. Ein beliebiges Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder unterschiedlichen Werbeelementen könne aus der Tatsache, dass in relativer Nähe zum geplanten Aufstellungsort der Vitrine, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, um die Breite von 17 m versetzt, eine Wartehalle stehe, nicht geltend gemacht werden. Die Straßenbahngleise teilten die Quellenstraße in einen nördlichen und einen südlichen Teil. Auf Grund des Abstandes zur Wartehalle könnten auch geringfügige Unterschiede der Gestaltung der Werbeelemente nicht wahrgenommen werden. Eine Störung einer allfälligen Homogenität des Straßenbildes könne sich durch das Hinzufügen eines anders gestalteten Werbeelementes nicht ergeben. Die Leuchtsäule sei nicht die bereits vorherrschende Werbeanlagenart. Im gegenständlichen, ungefähr 55 m langen Straßenabschnitt stünden überhaupt keine Leuchtsäulen.
Die MA 19 führte dazu in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, in öffentlichen Räumen gehe es um mehr als um funktionelle Durchgangsbreiten. Insbesondere Werbeanlagen mit ihren dominanten Bildinhalten seien in der Lage, die Werbebotschaften kleiner Gewerbetreibender und die Selbstdarstellung jedes Bürgers zu übertönen. Somit seien die ausreichenden Durchgangsmaße irrelevant. Die hohe visuelle Dichte störe das Stadtbild. Im öffentlichen Raum könne ein Abstand von 19 m in Relation zu den Abständen anderer Elemente durchaus als Nahebereich bezeichnet werden. Auch betrage der Abstand der Vitrine von der Wartehalle mit Vitrine weniger als 17 m und keine 19 m. Es sei ferner nicht dargelegt worden, inwiefern die Einzelelemente eine Gesamtheit darstellten und weshalb daraus eine nicht störende Gestaltwirksamkeit abgeleitet werden könne. Es sei eine unbewiesene Behauptung, dass das Wesen und der Gestaltausdruck sowie die visuelle Botschaft der Wartehalle das Wesen und den Gestaltausdruck und die visuelle Botschaft der Werbevitrine überwögen bzw. in erster Linie vermittelten. Somit könne die Aufstellung der Vitrine im Nahebereich der Wartehalle mit Vitrine als Häufung bezeichnet werden und würde aus Sicht der Stadtgestaltung das Stadtbild gestört. Die Teilung des Straßenabschnittes in einen nördlichen und einen südlichen sei willkürlich und die daraus abgeleitete verminderte Wahrnehmbarkeit der Andersartigkeit der Werbeanlagen nicht zulässig und unzutreffend. Die vorrangige Bedeutung der Funktion als Wartehalle gegenüber der Werbefunktion aus Gründen der Funktion und Zeichenhaftigkeit sei unobjektiv und nicht nachvollziehbar. Die Ableitung einer Unikatsstellung der beantragten Vitrine sei somit nicht zulässig. Der betroffene Stadtraum sei durch überwiegende Wohnnutzung charakterisiert. In dieser Kategorie sei man aus Sicht der Stadtgestaltung bemüht, Werbeanlagen auf notwendige funktionelle Möbel der Infrastruktur des öffentlichen Raumes, wie Wartehallen oder Telefonzellen, zu beschränken, um die Wohnorten angemessene visuelle Ruhe zu gewährleisten. Es sei einzuräumen, dass keine Leuchtsäulen im gegenständlichen Straßenabschnitt vorhanden seien.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Begründung des Amtssachverständigen nehme zum konkreten Standort nicht Stellung und die geforderte Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Mag. R. finde nur rudimentär statt. Das Privatgutachten könne daher nicht entkräftet werden.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg: Der Privatgutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich auf Grund der Straßenbahngleise und der Ausstattung eine Teilung der Straße in einen nördlichen und einen südlichen Bereich ergibt, wobei nur der nördliche Bereich mit Bäumen bewachsen ist, während der südliche Bereich durch drei Kioske geprägt ist. Der Privatgutachter hat ferner nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Werbevitrine innerhalb der Fluchten dieser Kioske befinden würde. Nicht nachvollziehbar unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildes ist es dagegen, wenn die MA 19 angesichts der gegebenen Situation auf "funktionelle Durchgangsbreiten" abstellt und ausführt, dass Werbeanlagen mit ihren dominanten Bildinhalten in der Lage seien, die Werbebotschaften kleiner Gewerbetreibender und die Selbstdarstellung jedes Bürgers zu übertönen. Damit ist nicht begründet, weshalb durch die Vitrine eine hohe visuelle Dichte entstünde, die das bereits vorhandene örtliche Stadtbild beeinträchtigen sollte. Angesichts der vorhandenen Kioske und der Teilung der Straße in zwei Hälften ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufstellung der Vitrine im Abstand von ca. 17 m von der auf der anderen Straßenseite gelegenen Wartehalle mit Vitrine als Häufung von Werbeanlagen anzusehen wäre, die das Stadtbild in Mitleidenschaft zöge. Im Hinblick auf die vorhandenen Kioske und die Geschäftslokale kann es auch nicht als schlüssig angesehen werden, dass die Vitrine eine Wohnorten angemessene, visuelle Ruhe nicht mehr gewährleisten würde und deshalb das örtliche Stadtbild störte.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf den Standort Wien 10, Quellenstraße 111, bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zum Standort Wien 10, Favoritenstraße 106:
Die MA 19 legte in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, der Aufstellungsort der Werbeanlage befinde sich in der Fußgeherzone. Im betroffenen Straßenabschnitt herrsche eine große visuelle Dichte und Betriebsamkeit vor. Ein großer überdachter Schanigarten auf der gegenüberliegenden Seite sowie öffentliche Sitzmöbel betonten den Erlebnis- und Aufenthaltscharakter des Straßenraumes. Der betroffene Straßenabschnitt werde weiters vom nahegelegenen U-Bahnstationsabgang funktionell und stadträumlich geprägt. Die Vitrine solle im rechten Winkel zur Hauptgehrichtung etwa in einem Halbpunkt der bestehenden Möblierungsordnung zwischen einer Leuchtsäule und einem säulenförmigen Pflanzelement erfolgen. Durch die Aufstellung einer zu dem bestehenden System von Werbeanlagen artfremden Werbeanlage käme es zu einer Häufung von Werbeanlagen. Im gegenständlichen Stadtraum bestehe eine Ordnung von Werbeelementen, die in der Fußgeherzone Gestaltungs- und Leitfunktion übernehme. Durch die Andersartigkeit in Form und Dimension der Vitrine im Vergleich zu den bestehenden Werbeanlagen und durch die Positionierung in einem Halbpunkt des bestehenden Rasters werde das örtliche Stadtbild gestört. Die beantragte Werbeanlage könne in das bestehende Gestaltungskonzept der Fußgeherzone nicht integriert werden, da die Vitrine in Form und Dimension anders gestaltet als die bestehenden Leuchtsäulen sei und Werbeelemente in das Gestaltungskonzept bereits in erschöpfender Weise integriert worden seien. Die in Frage kommenden Rasterpunkte seien bereits belegt. Von Mag. R. werde die Anordnung der parallelen Reihen von Leuchtsäulen und säulenförmigen Pflanzenelementen, die einen Hauptgedanken der Gestaltung darstellten, nicht beachtet. Durch die Andersartigkeit in Form und Dimension der Vitrine im Vergleich zu den bestehenden Werbeanlagen und durch die Positionierung in einem Halbpunkt des bestehenden Rasters werde das örtliche Stadtbild gestört.
Mag. R. führte dazu in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, die bestehenden, hinterleuchteten Werbesäulen stellten gemeinsam mit den Kandelabern der Straßenbeleuchtung, auch durch ihren Bezug auf die Gestaltung der Fußbodenoberfläche, eine dominierende, übergeordnete Gestaltungsmatrix dar. In die Zwischenräume seien maßstäblich untergeordnete Elemente, wie Bänke, Abfallgefäße etc. gesetzt. Das Setzen eines, vom strengen Konzept der Werbeleuchtstelen abweichenden Werbeelements würde noch keine gestalterische Beleidigung desselben oder ein beliebiges Aneinanderreihen von Elementen bedeuten. Gerade die den Ort bestimmende Gestaltungskraft der Werbesäulenallee erlaube, auch zur Vermeidung von Starrheit des Stadtbildes, an einigen Punkten Abweichungen vom System. Die örtlich einmalige Abweichung vom bestehenden System würde keine gestalterische Unordnung oder Unruhe schaffen. Die bestehende Ordnung der Werbestelen und deren Leitfunktion seien räumlich so dominant, dass sie durch eine wesentlich niedrigere Vitrine in ihrer Wirkung weder beeinträchtigt noch gestört werden könnten. Die geplante Vitrine würde sich außerdem durch ihr zeitgemäßes Design in das örtliche Erscheinungsbild des Straßenraumes einfügen. In der Fußgeherzone seien Werbesäulen und andere Elemente (Bänke, begrünte Stelen, Beleuchtung etc.) in einem strengen Raster geordnet. Dieser ergebe sich durch eingelegte Querstreifen aus Betonplatten, die die Oberfläche der Straße in gleich breite Felder aus Asphalt teilten. Die Kandelaber der öffentlichen Beleuchtung seien jeweils in der Achse der Felder und an deren Enden positioniert. Dabei kämen die Kandelaberpaare je nach Gestaltungserfordernis auf jedes siebente bis neunte Feld zu stehen. Die Kandelaber stellten die dominierende, übergeordnete Gestaltungsmatrix dar. In diese könnten nun maßstäblich untergeordnete Elemente gesetzt werden, wenn sie das vorgegebene Bodenmuster berücksichtigten. Die Vitrine nähme das Muster auf, indem sie axial auf einem Teilungsstreifen positioniert würde. Somit würde sie der Idee der Oberflächengestaltung folgen, massive, bedeutende Elemente mit großen Aufstandsflächen auf die breiten Felder zu setzen und kleine bzw. filigrane Elemente mit geringen Aufstandsflächen auf die schmalen Teilungsstreifen.
Die MA 19 führte dazu in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, in der Fußgeherzone Favoritenstraße sei ein eindeutiges Möblierungskonzept gegeben, das auch die Anordnung der Werbeanlagen regle. Dieses Möblierungskonzept übernehme Leitfunktion. Die Vitrine stünde in Anlagenart und Aufstellungsordnung außerhalb der Ordnung für Werbeanlagen dieses Möblierungskonzeptes und würde dieses damit abschwächen und "verunklären". Aus Sicht der Stadtgestaltung käme es durch die einmalige Abweichung vom bestehenden System sehr wohl zu einer Störung bzw. "Verunklärung" des bestehenden Systems und somit zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Ablehnung der Werbeanlage sei nur erfolgt, weil sie gewissermaßen zu den anderen nicht dazupasse. Derartiges habe der Amtssachverständige allerdings nicht zu beurteilen.
Die Beschwerde tritt damit den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass ein eindeutiges Gestaltungskonzept vorliege, das auch im vorhandenen örtlichen Stadtbild eingehalten ist und in das sich die Vitrine nicht einfügt, nicht entgegen. Die belangte Behörde konnte sich unbedenklich auf diese nachvollziehbaren Darlegungen der MA 19 stützen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Standortes Wien 10, Favoritenstraße 106, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße Nr. 8-10, Teil 1:
Die MA 19 führte in der Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Werbeanlage solle auf dem Meidlinger Platzl zwischen zwei Baumscheiben einer stadträumlich prägenden Baumreihe errichtet werden, und zwar in der Achse der Meidlinger Hauptstraße und normal zur Achse der Baumreihe. Das Meidlinger Platzl werde an dieser Stelle von einer stadträumlich sehr markanten Pergola mit Sitzgelegenheiten dominiert, die den Platz in unterschiedliche Ebenen teile. Die Werbeanlage verstellte die Sicht auf die Oberflächengestaltung und das Mobiliar des Meidlinger Platzls. Durch sie entstünde im Gehsteigbereich in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benützer des Gehweges. Das Meidlinger Platzl biete auf Grund der Schanigärten und der Aufenthaltsbereiche unter Bäumen positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Die Vitrine würde dies beeinträchtigen, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Die einheitliche Gestaltung der Meidlinger Hauptstraße, die zuletzt 1994 von einem Architekten entworfen worden sei, enthalte auch die konzeptive Aufstellung von Werbeanlagen. Das Meidlinger Platzl sei demnach von Werbeelementen freigehalten. Auf dem von Werbung freien Platz wäre die Vitrine ein störender Fremdkörper. Die Vitrine würde das örtliche Stadtbild stören, weil Werbeanlagen Bilder ohne spezifischen Bezug zur spezifischen Gestaltung des Ortes transportierten. Die Werbevitrine als nicht unbedingt erforderliches Werbeelement, also als Werbeanlage, die nicht in notwendige, funktionelle Möbel der Infrastruktur des öffentlichen Raumes integriert sei, würde das örtliche Stadtbild stören, da überwiegend Wohnnutzung vorliege. Zum Gutachten von Mag. R. sei festzuhalten, dass durch die die Integrität der Baumreihe verletzende Vitrine Sichtbeziehungen und Elemente der Gestaltung des Platzes verstellt würden. Durch das Verstellen der Mitte von zwei der insgesamt vier Elementen der Baumreihe würden die Eigentümlichkeiten des kleinen Aufenthaltsbereiches unter der Pergola in Gesellschaft von Bäumen grob missachtet. Auf dem von Werbeanlagen bisher freien Platz würde die Vitrine als Fremdkörper wahrgenommen.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, aus Gründen der wirklich großen Dimensionsunterschiede könne die Vitrine die Oberflächengestaltung nicht verstellen. Die Abstände zu den Möbeln seien so groß, dass diese nicht verstellt würden. Die Baumreihe teile die Fußgeherfläche in zwei Gehzonen. Da man sich ohnehin nicht in Achse der Bäume bewegen könne, würde die Werbevitrine keine barriereartige Wirkung haben. Der Wechsel von Zone zu Zone sei durch die Querstellung der flachen Vitrine zur Achse für Passanten komfortabel. Analog verhalte es sich mit dem Visuellen. In Anbetracht des Charakters der Straße als Einkaufsstraße könne die Baumreihe nicht als Erholungszone bezeichnet werden. Da sich die durch die Werbevitrine transportierten Bilder inhaltlich denen der angrenzenden Schaufenster anschlössen, käme es zu keiner Beeinträchtigung der stadträumlichen Gegebenheiten. In dem Teil des Platzls gebe es keine Schanigärten. Aus der Tatsache, dass am Meidlinger Platzl keine Werbeelemente stünden, könne nicht abgeleitet werden, dass die Vitrine ein störender Fremdkörper wäre. In einem Stadtraum mit besonderem Gestaltungsanspruch dürften Werbevitrinen Bilder ohne spezifischen Bezug zur spezifischen Gestaltung des Ortes transportieren. Werbevitrinen transportierten keine beliebigen Bilder, sondern Bilder mit Werbeinhalten. Der gegenständliche Platz sei Teil einer Einkaufsstraße. Alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Kategorie Wohnnutzung gestellt würden, seien daher gegenstandslos. Leuchtsäulen und freistehende Werbevitrinen seien generell mit der Bedeutung und dem Erscheinungsbild von Einkaufsstraßen und Kommunikationsorten vereinbar.
Die MA 19 legte dazu in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, die Argumentation, dass auf Grund der Distanzen und Dimensionsunterschiede die Sicht auf die Oberflächengestaltung und das Mobiliar nicht verstellt würde, sei unrichtig. Auch ein kleiner Gegenstand könne die Sicht auf etwas wesentlich größeres wie einen Straßenraum durch das bloße Dazwischensein, das Unterbrechen der Linien, verstellen und damit das örtliche Stadtbild beeinträchtigen. Jedes Element nehme in einem Straßenraum, auch in einem sehr breiten, gewissen Raum ein und erzeuge naturgemäß ein Engerwerden des physischen wie auch des visuell wahrnehmbaren Straßenraumes. Auch in der betroffenen Achse der Bäume seien architektonisch begründete Abfolgen und Abstände befolgt. Das reine Vorhandensein der Zone sei noch kein Grund für eine wahllose Bestückung derselben ohne Beachtung der Abfolgen und Abstände. Eine barriereartige Wirkung ergebe sich deswegen, weil das Element quer zur Gehrichtung entlang des Platzrandes positioniert wäre. Die Barriere sei jedenfalls eine visuelle. Damit bleibe das bereits festgestellte "Verstellen" aufrecht. Die Baumreihe bilde einen visuell deutlich abgegrenzten Teilraum innerhalb des auch von Geschäften gesäumten Platzes, dem vor allem auf Grund der gestalterisch positiven Wirkung der Bäume eine besondere Bedeutung innerhalb des Platzls zukomme. Die von Mag. R. herangezogenen Bildinhalte der Umgebung seien wesentlich weiter von der Vitrine entfernt als der "grüne Umraum". Damit fehle der unmittelbare Bezug. Eine relevante und störende Wirkung der Bildinhalte bestehe also innerhalb des vorgenannten grünen Teilbereiches. Das Meidlinger Platzl entspreche nahezu komplett dem ursprünglichen Konzept. Es müsse daher Ziel der Stadtgestaltung sein, das Konzept in möglichst allen Punkten zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in einer Stellungnahme vom ablehnend.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei unklar, wie eine relativ kleine Werbeanlage die Sicht auf eine ganze Oberflächengestaltung und das Mobiliar eines ganzen Platzes verstellen könne. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten habe nicht stattgefunden.
Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich des gegenständlichen Platzes ein Gestaltungskonzept besteht und dieser Platz dementsprechend frei von Werbeanlagen ist. Die MA 19 hat weiters nachvollziehbar dargelegt, dass auch ein kleiner Gegenstand visuelle Linien durchbrechen und damit zu Verdeckungen führen kann. Die MA 19 hat ferner dargestellt, dass die Vitrine durch ihre Aufstellung in der Baumreihe die örtlichen Gegebenheiten stören würde. All dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die belangte Behörde hat sich dieser Argumentation der MA 19 angeschlossen.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Meidlinger Hauptstraße 8-10, Teil 1, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 18:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage liege in der Fußgeherzone Meidlinger Hauptstraße im Übergangsbereich zum Meidlinger Platzl. Die Aufstellung solle normal auf die Achse der Meidlinger Hauptstraße in der westlichen Möblierungsachse erfolgen. Die Werbeanlage würde die Sicht auf die von einem Architekten geplante Oberflächengestaltung und das Mobiliar des Meidlinger Platzls verstellen. Durch die Vitrine entstünde im Gehsteigbereich in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benützer des Gehweges. Auf Grund der Schanigärten und der öffentlichen Aufenthaltsbereiche unter Bäumen biete die Meidlinger Hauptstraße nahe dem Meidlinger Platzl positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Die Vitrine würde diese Gegebenheiten beeinträchtigen, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Die einheitliche, von einem Architekten entworfene Gestaltung der Meidlinger Hauptstraße enthalte auch die konzeptive Aufstellung von Werbeanlagen. Die Vitrine sei nicht in das System einzuordnen und störte somit die einheitliche Gestaltung und das Stadtbild. Die Vitrine würde durch Abdecken und Verstellen die Oberflächen und das Mobiliar der Gestaltung verstellen und einen störenden Fremdkörper darstellen. Der Privatgutachter Mag. R. habe die konzeptiven Überlegungen des die Fußgeherzone planenden Architekten nicht beachtet. Die Vitrine würde durch die Verstellung der Wegrelationen, durch die barriereartige Wirkung und durch das Verstellen von Sichtbeziehungen auf die Platzgestaltung und die Beeinträchtigung von visueller Erholung in Aufenthaltsbereichen das örtliche Stadtbild stören. Durch die etwas näher an die Bebauung gerückte Lage werde das Problem der visuellen Enge noch verstärkt.
Mag. R. führte dazu in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, das Mobiliar (Rampe mit Pergola, Bäumen, Bänken etc.) sei mehr als 19 m vom Standort der Vitrine entfernt. Auf Grund dieser Distanzen sei es nicht möglich, das Mobiliar des Meidlinger Platzls mit der Vitrine zu verstellen. Auch aus Gründen der wirklich großen Dimensionsunterschiede (das Meidlinger Platzl habe eine Fläche von ungefähr 3.135 m2) könne die Vitrine die Oberflächengestaltung nicht verstellen. Der gegenständliche Abschnitt der Meidlinger Hauptstraße sei 16,8 m breit. Abzüglich der Breite der Vitrine blieben 15,3 m freier Fußgeher-Querschnitt. Zwischen Vitrine und nächstgelegener Gebäudekante betrage der Durchweg 3,2 m. Die Vitrine sei 26,9 m vom Meidlinger Platzl entfernt. Der ungeteilt durchgehende Randstreifen (Möblierungszone) nehme Sitzbänke, Werbevitrinen, Müllgefässe, Schanigärten und zusätzliche Pflanzgefäße in bunter Reihe und unterschiedlichen Abständen auf. Der gegenständliche Straßenabschnitt sei somit für die Fußgeher in drei Gehzonen geteilt, je eine entlang der Gebäude und eine in der Mitte der Straße. Der Wechsel der Zonen sei für die Passanten komfortabel gestaltet. Im Umfeld der Vitrine bestünden noch keine Werbeelemente, der Ort der Möblierungszone sei temporär nur durch einen Schanigarten besetzt. Eine barriereartige Wirkung in Fußgeherrichtung sei daher auszuschließen. Bei den gegebenen Abständen könne sich keine visuelle Enge und kein Verstellen ergeben. Da die Gestaltung der Meidlinger Hauptstraße nicht mehr dem ursprünglich einheitlich umgesetzten Entwurf entspreche, störe die Vitrine die Einheitlichkeit der Gestaltung nicht. In einem Stadtraum mit besonderem Gestaltungsanspruch dürften Werbevitrinen Bilder ohne spezifischen Bezug zur spezifischen Gestaltung des Ortes transportieren. Im Übrigen transportierten sie keine beliebigen Bilder, sondern Bilder mit Werbeinhalten.
Dazu führte die MA 19 in einer Stellungnahme vom aus, die Argumentation, dass die Vitrine auf Grund der Distanzen und Dimensionsunterschiede die Sicht auf die Oberflächengestaltung und das Mobiliar nicht verstelle, sei unrichtig. Als Sichtverbindung verstehe man auch eine weitere Distanz. Auch ein kleiner Gegenstand könne die Sicht auf etwas wesentlich Größeres durch das bloße Dazwischensein, das Unterbrechen der Linie, verstellen und damit das örtliche Stadtbild beeinträchtigen. Jedes Element nehme in einem Straßenraum, auch in einem sehr breiten, gewissen Raum ein und erzeuge naturgemäß ein Engerwerden des physisch wie auch visuell wahrnehmbaren Straßenraumes. Auch in der betroffenen, sogenannten Möblierungszone seien architektonisch begründete Abfolgen und Abstände der Elemente vorhanden. Das reine Gegebensein der Zone sei noch kein Grund für eine wahllose Bestückung derselben ohne Beachtung der Abfolgen und Abstände. Eine barriereartige Wirkung ergebe sich deswegen, weil das Element quer zum Verlauf der Straße positioniert sei. Die Barriere sei jedenfalls eine visuelle. Zwar ließen zahlreiche Änderungen im Laufe der Jahre das System und die Regelabstände kaum mehr erkennen. Dennoch müsse es Ziel der Stadtgestaltung sein, das Konzept in möglichst allen Punkten zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Die Antragstellerin äußerte sich dazu in einer Stellungnahme vom ablehnend.
In der Beschwerde wird ausgeführt, es bleibe unklar, wie eine relativ kleine Werbeanlage die Sicht auf eine ganze Oberflächengestaltung und das Mobiliar eines ganzen Platzes verstellen könne. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten sei unterblieben. Es sei auch nicht dargelegt worden, worin die konkrete Störung des Stadtbildes bestehen solle.
Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vitrine auch als ein kleines Element Sichtverbindungen auf die Oberflächengestaltung und das Mobiliar stört. Sie hat ferner ausgeführt, weshalb eine barriereartige Wirkung und ein Verstellen gegeben sind. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Stellungnahmen der MA 19 die Gebrauchserlaubnis nicht erteilt hat.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 18, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 30:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Vitrine solle senkrecht zur Achse der Meidlinger Hauptstraße in der westlich gelegenen Möblierungszone zwischen einer Sitzbank bei einem Lichtmast und einem Pflanzentrog errichtet werden. Dies sei an der engsten Stelle der Meidlinger Hauptstraße. Lichtmast und Pflanzentrog stünden jeweils am Kopf eines Querbandes. In der Meidlinger Hauptstraße stünden Lichtmasten oder Werbeanlagen jeweils am Kopf eines Querbandes der Pflasterung. Diese Aufstellung gewähre eine Regelmäßigkeit und Mindestabstände für die Querung der Möblierungszone. Weil die Querbänder bereits durch andere Elemente besetzt seien, solle die Vitrine zwischen zwei Bänder gestellt werden, dadurch würden die Abstände verkleinert und der ortsübliche Rhythmus zerstört. Im Gehsteigbereich entstünde in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Enge und Verstellung. Zum Gutachten des Mag. R. werde ausgeführt, dass die Vitrine in der Möblierungszone aufgestellt werden solle, aber den ortsüblichen Aufstellungsraster nicht beachte. Der Eindruck visueller Enge sei dadurch gegeben. Die schwerpunktmäßige Konzentration von Anlagen dürfe nicht bedeuten, die Kommunikationszone ordnungslos und übermäßig derart zu überfrachten, dass andere Funktionen des öffentlichen Raumes erschwert würden.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, die Meidlinger Hauptstraße sei in diesem Abschnitt im Mittel 15 m breit. Abzüglich der Breite der Vitrine verblieben 13,5 m freier "Fußgeherquerschnitt". Zwischen Vitrine und nächstgelegener Gebäudekante betrage der Durchweg 3 m. Der ungeteilt durchgehende Randstreifen (Möblierungszone) nehme Sitzbänke, Werbevitrinen, Müllgefäße, Schanigärten und zusätzliche Pflanzgefäße in bunter Reihe und unterschiedlichen Abständen auf. Der gegenständliche Straßenabschnitt sei für die Fußgeher in drei Gehzonen geteilt, je eine entlang der Gebäude und eine in der Mitte der Straße. Der Wechsel der Zonen sei für die Passanten durch die gering dimensionierten Straßenelemente und durch die Positionierung der schon bestehenden, ebenso flachen Werbevitrinen quer zur Längsrichtung der Straße komfortabel gestaltet. Im Umfeld der geplanten Vitrine bestünden noch keine Werbeelemente, der gegenständliche Abschnitt der Möblierungszone sei nur durch eine Sitzbank und ein Pflanzgefäß besetzt. Eine barriereartige Wirkung in Fußgeherquerrichtung sei auszuschließen, ebenso wie bei der südlich der Reschgasse in ähnlicher Position bereits vorhandenen Vitrine. Durch die Positionierung der Werbevitrine in der Möblierungszone zwischen der äußeren Fußgeherfläche und der mittleren sei eine barriereartige Wirkung auch in Fußgeherlängsrichtung auszuschließen. Im Hinblick auf die Abstände könne sich keine visuelle Enge oder ein Verstellen ergeben. Die Oberflächengestaltung bestehe aus einer gepflasterten, in der Straßenmitte liegenden Zone und asphaltierten Randzonen entlang der Gebäude. Letztere seien in der Länge und nur zur Hälfte ihrer Breite durch Querbänder geteilt. Auf dem ungeteilten Streifen der Möblierungszone könnten untergeordnete Elemente des Straßenraumes aufgestellt werden. Die von der MA 19 angesprochenen Querbänder der Pflasterung stellten nur Orte für Kandelaber der öffentlichen Straßenbeleuchtung und massivere Pflanzgefäße dar. In der ungeteilten Zone der Fußbodenoberfläche gebe es keine Querbänder der Pflasterung und deshalb auch keine gestalterische Ordnung, die eingehalten werden müsste. Die Werbevitrine wäre in der ungeteilten Möblierungszone positioniert. Eine Störung des Gestaltungskonzeptes und des örtlichen Stadtbildes könne daher nicht erkannt werden.
Dazu legte die MA 19 in einer Stellungnahme vom dar, dass jedes Element in einem Straßenraum, auch in einem sehr breiten, naturgemäß ein Engerwerden des physisch wie auch des visuell wahrnehmbaren Straßenraumes bedeute. Dafür sei der Abstand von Gebäuden nicht relevant. Auch in der hier gegebenen Möblierungszone seien architektonisch begründete Abfolgen und Abstände der Elemente befolgt. Das reine Vorhandensein der Zone sei noch kein Grund für eine wahllose Bestückung derselben ohne Beachtung der Abfolgen und Abstände. Eine barriereartige Wirkung ergebe sich, weil das Element quer zum Verlauf der Straße positioniert sei. Die Barriere sei jedenfalls eine visuelle. Zwischen der heute gegebenen Oberfläche und dem Plan für das ursprüngliche Gestaltungskonzept bestünden tatsächlich erhebliche Differenzen. Zahlreiche Änderungen ließen die Regelabstände kaum mehr erkennen. Dennoch müsse es Ziel der Stadtgestaltung sein, das Konzept in möglichst allen Punkten zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Lage der Möblierungen jeweils an den Köpfen der Querbänder sei weiterhin Teil des Konzeptes. Ohne Bedeutung seien in diesem Zusammenhang alle anderen, derzeit sichtbaren Durchbrechungen und Veränderungen des Konzeptes.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in einer Stellungnahme vom ablehnend.
In der Beschwerde wird ausgeführt, laut Amtssachverständigem sollen die Regelabstände und das Querband nicht eingehalten werden. Der Amtssachverständige habe allerdings diese unklaren Parameter nicht erläutert. Des Weiteren berufe sich der Amtssachverständige auf ein Konzept von einem Architekten, das nicht Akteninhalt und daher unbeachtlich sei. Im Amtsgutachten werde von einem ortsüblichen Aufstellungsraster ausgegangen, der nicht näher dargestellt werde.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg: Die MA 19 ist einerseits von einem Konzept mit entsprechenden Abständen der einzelnen Möblierungselemente ausgegangen, hat andererseits aber eingeräumt, dass von diesem Konzept vielfach abgewichen worden ist. Ohne Feststellung der tatsächlichen Abweichungen durch die vorhandenen Möblierungselemente konnte sich die belangte Behörde daher nicht ohne Verfahrensfehler auf die Ausführungen der MA 19 stützen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Privatgutachter Mag. R. auch auf eine weitere Vitrine im Nahebereich hingewiesen hat. Auch darauf ist die MA 19 nicht näher eingegangen. Nicht näher dargelegt hat die MA 19, was genau durch die Vitrine verstellt würde und weshalb eine barriereartige Wirkung in visueller Hinsicht am gegebenen Aufstellungsort öffentliche Interessen des Stadtbildes beeinträchtigte, insbesondere im Hinblick auch darauf, ob nicht derartige Verstellungen, Einengungen und barriereartige Wirkungen durch bereits vorhandene Elemente (etwa auch die von Mag. R. erwähnte Vitrine) schon zum Stadtbild gehören.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf den Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 30, bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zum Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 64:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Vitrine solle senkrecht zur Achse der Meidlinger Hauptstraße im Bereich einer platzförmigen Erweiterung zwischen zwei Bäumen aufgestellt werden. Bereits nach den Vorgaben des die Meidlinger Hauptstraße planenden Architekten sei im südlichen Teil der platzartigen Erweiterung ein Podest errichtet worden, das mit seiner waagrechten Plattform, den seitlich angeordneten Sitzgelegenheiten und der weiter südlich befindlichen Baumgruppe, in der die Vitrine aufgestellt werden solle, einen vom geschäftigen Treiben auf der Meidlinger Hauptstraße abgegrenzten, verlangsamten, visuell beruhigten Bereich darstelle. In die Baumgruppe integriert bestehe ein Schanigarten mit fix montierten Markisen. Der betroffene Bereich sei gemäß der Architektenplanung bisher von Werbeanlagen freigehalten. Mit dem "Landmark", einem etwa 4 m großen Kunstwerk, stelle der Ort einen sehr individuell gestalteten, einprägsamen Platz dar. Die Vitrine würde die Sicht auf die Platzgestaltung mit dem Landmark und dem wertvollen Baumbestand verstellen. Der gegenständliche Stadtraum biete als Aufenthaltsbereich unter Bäumen in Verbindung mit den umliegenden Schanigärten positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Die Vitrine würde diese Gegebenheiten beeinträchtigten, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Der kleine Platz sei durch seine gegebenen Begrenzungen und Elemente gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die freie Überblickbarkeit des Aufenthaltsbereiches unter Bäumen sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Die Werbevitrine würde die einheitliche, zeittypische Gestaltung durch ihr modernes, technisch anmutendes und der Erholung im Sinne eines Naturgedankens zuwiderstehendes Äußeres beeinträchtigen. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, die linear-graphische Bezugnahme auf vorgefundene Elemente sei nicht ausreichend für die Rechtfertigung einer architektonischen und stadträumlich wirksamen Intervention im öffentlichen Raum. Es sei nicht erkannt worden, dass das Gestaltungskonzept aus Rücksicht vor der Funktion des Ortes denselben bewusst frei von Werbeanlagen gehalten habe.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, schon nach den Größenverhältnissen, nach denen die Vitrine im Verhältnis zu den anderen Elementen sehr geringe Ausmaße habe, könne sie weder die Platzgestaltung noch das als "Landmark" bezeichnete Blumenbeet oder die Bäume stören. In Anbetracht des Charakters der Straße als Einkaufsstraße könne das Baumgeviert nicht als Erholungszone bezeichnet werden. Da sich die durch die Werbevitrine transportierten Bilder inhaltlich an die der flankierenden Schaufenster anschlössen, also keine kontrastierenden Fremdkörper im Straßenraum bildeten, komme es zu keiner Beeinträchtigung der stadträumlichen Gegebenheiten. Die Sichtbeziehungen könnten auf Grund der sehr unterschiedlichen Dimensionen von Werbevitrine und zu beurteilendem Stadtraum durch die Vitrine nicht gestört werden. Das Design der Werbevitrine basiere in dem Zeitraum, in dem die Gestaltung der Fußgeherzone umgesetzt worden sei. Erholung im Sinne eines Naturgedankens biete die Meidlinger Hauptstraße nicht. Naturgemäß bestimmten in urbanen Räumen oft technische Einrichtungen der Infrastruktur mit technischem Aussehen das Bild der Stadt. Dieses könne durch die Vitrine nicht gestört werden.
Die MA 19 führte dazu in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, das Umfeld der Vitrine sei zweifelsohne größer als die Vitrine selbst. Dennoch könne ein kleiner Gegenstand etwas wesentlich größeres, ein Ensemble wie das gegebene (Baumgeviert in Verbindung mit Landmark) allein durch sein unharmonisches Hinzutreten stören, wenn er nicht integrativer Teil des innerhalb der Fußgeherzone angelegten platzartigen Straßenabschnittes sei. Das Baumgeviert bilde einen visuell deutlich abgegrenzten Teilraum innerhalb der Geschäftsstraße, dem vor allem auf Grund der gestalterisch wie psychologisch positiven Wirkung von Bäumen eine besondere Bedeutung innerhalb des Ganzen, der Fußgeherzone Meidling, zukomme. Zum anderen seien die vom Privatgutachter genannten Bildinhalte der Umgebung wesentlich weiter von der Vitrine entfernt als der grüne Umraum. Es fehle damit der unmittelbare Bezug. Eine relevante und störende Wirkung der Bildinhalte bestehe also innerhalb des grünen Teilbereiches. Richtig sei, dass die äußere Gestaltung des Werbeelements mit dem Erscheinungsbild der Fußgeherzone Meidling durchaus kompatibel sei. In Verbindung mit dem grünen Teilraum sei eine Übereinstimmung aber nicht gegeben, da die gestalterisch wie psychologisch positiven Wirkungen der Bäume vermindert und der Wert einer visuellen Erholung geschmälert würde. Auch die teilweise Sichteinschränkung und Unterbrechung von Sichtachsen auch nur durch kleinere Gegenstände bedeuteten eine Störung eines Stadtbildes, weil letzteres dadurch visuell nicht optimal wahrgenommen werden könne.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es bleibe unklar, wie eine Werbeanlage die Sicht auf vielfach größere Gegenstände (hier Landmark und Baumreihen) verdecken solle. Dass der Aufstellungsort bewusst frei von Werbeanlagen gehalten worden sei, sei eine unbelegte Behauptung.
Wie die MA 19 dargelegt hat, kann auch ein relativ kleiner Gegenstand durch sein unharmonisches Hinzutreten, das von der MA 19 näher dargestellt wurde, das Ortsbild stören. Von der MA 19 wurde im Übrigen nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Interessen des Ortsbildes durch die Aufstellung der Vitrine am gegenständlichen Standort beeinträchtigt wären. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den schlüssigen Ausführungen der MA 19 gefolgt ist.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 64, erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zum Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 68:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Werbeanlage solle in der Fußgeherzone Meidlinger Hauptstraße senkrecht zur Achse der Meidlinger Hauptstraße in der westlichen Möblierungsachse erfolgen. Die einheitliche Gestaltung der Meidlinger Hauptstraße, die zuletzt 1994 von einem Architekten entworfen worden sei, enthalte auch die konzeptive Aufstellung von Werbeanlagen. Das seien Schau-Vitrinen über rechteckigem Grundriss. Die Aufstellung der Schau-Vitrinen, die an mancher Stelle auch durch "City-Light-Vitrinen" ausgetauscht worden seien, orientiere sich, wie auch jene der Lichtmasten, an der Querbänderung der Bodenpflasterung. In der Meidlinger Hauptstraße stünden Lichtmasten oder Werbeanlagen oder Elemente wie Pflanzentröge jeweils am Kopf eines Querbandes der Pflasterung. Diese Aufstellung gewähre eine Regelmäßigkeit und Mindestabstände für die Querung der Möblierungszone. Weil die Querbänder bereits durch andere Elemente besetzt seien, solle die Vitrine zwischen zwei Bänder gestellt werden. Dadurch würden die Abstände verkleinert und der ortsübliche Rhythmus zerstört. Durch die Werbeanlage entstünden am Gehsteig in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Enge und Verstellung. Das Gutachten des Mag. R. missachte den ortsüblichen Aufstellungsraster. Die Vitrine solle mittig zwischen einem Lichtmast und einem Pflanzentrog stehen, und damit würde sie den ortsüblichen Abstand annähernd halbieren. Der Eindruck visueller Enge wäre dadurch verstärkt und die einheitliche Gestaltung weiter "verunklärt". Schwerpunktmäßige Konzentration von Anlagen dürfe nicht bedeuten, die Kommunikationszone ordnungslos und übermäßig derart zu überfrachten, dass andere Funktionen des öffentlichen Raumes erschwert würden.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, die Gestaltung des Belages der Fußgeherfläche bestehe hauptsächlich aus einem durchgehenden, gepflasterten Mittelstreifen, der in der Länge durch eingelegte Querbänder unterteilt sei. An den Endpunkten der Bänder seien alternierend Beleuchtungskörper und Pflanzkübel positioniert. Seitlich des gepflasterten Mittelstreifens schlössen asphaltierte oder, wie im gegenständlichen Fall, gepflasterte Streifen, die bis zu den Gebäuden reichten, an. Die asphaltierten Streifen seien bis zur Hälfte ihrer Breite durch von den Gebäudekanten ausgehende Querbänder geteilt. Der ungeteilt durchgehende Randstreifen (Möblierungszone) nehme Sitzbänke, Werbevitrinen, Müllgefäße, Schanigärten und zusätzliche Pflanzgefäße in bunter Reihe und unterschiedlichen Abständen auf. Der gegenständliche Straßenabschnitt sei somit für die Fußgeher in drei Gehzonen geteilt, je eine entlang der Gebäude und eine in der Mitte der Straße. Beim Aufstellungsort der Werbevitrine teile ein Fahrbahnstück die Straße in zwei Hälften. Der Wechsel der Zonen sei für die Passanten durch die gering dimensionierten Straßenelemente und durch die Positionierung der schon bestehenden, ebenso flachen Werbevitrinen quer zur Längsrichtung der Straße komfortabel gestaltet. Im Umfeld der geplanten Vitrine bestünden noch keine Werbeelemente, der gegenständliche Abschnitt der Möblierungszone sei nur temporär durch einen Ansichtskartenständer besetzt. Eine barriereartige Wirkung der Vitrine sei dadurch in Fußgeherquerrichtung auszuschließen. Durch die Positionierung der Vitrine in der Möblierungszone zwischen der äußeren Fußgeherfläche und der mittleren sei eine barriereartige Wirkung auch in Fußgeherlängsrichtung auszuschließen. Bei dem in Höhe des Augpunktes freibleibenden, 24,2 m breiten Straßenquerschnitt und einem Abstand der Vitrine von der angrenzenden Gebäudekante von 3 m könne diese keine visuelle Enge oder ein Verstellen bewirken. Das Gestaltungskonzept der Oberflächengestaltung bestehe aus einer gepflasterten, in der Straßenmitte liegenden Zone (hier durch ein mittig angelegtes Fahrbahnstück geteilt) und am Aufstellungsort der Vitrine gepflasterte Randzonen entlang der Gebäude. Auf dem ungeteilten Streifen der Möblierungszone könnten untergeordnete Elemente des Straßenraumes aufgestellt werden. Die vom Amtsgutachter angesprochenen Querbänder der Pflasterung stellten nur Orte für Kandelaber der öffentlichen Straßenbeleuchtung und für massivere Pflanzgefäße dar. In der ungeteilten Zone der Fußbodenoberfläche gebe es keine Querbänder der Pflasterung und deshalb auch keine gestalterische Ordnung, die eingehalten werden müsste.
In einer Stellungnahme vom führte die MA 19 dazu aus, jedes Element nehme in einem Straßenraum, auch in einem sehr breiten, einen gewissen Raum ein und erzeuge naturgemäß ein Engerwerden des Straßenraumes. Für letzteren Umstand sei es nicht erheblich, welchen Abstand das Element von Gebäuden aufweise. In der betroffenen Möblierungszone seien architektonisch begründete Abfolgen und Abstände der Elemente befolgt. Das reine Vorhandensein der Zone sei noch kein Grund für eine wahllose Bestückung derselben ohne Beachtung der Abfolgen und Abstände. Eine barriereartige Wirkung ergebe sich deswegen, weil das Element quer zum Verlauf der Straße positioniert sei. Die Barriere sei jedenfalls eine visuelle. Damit sei ein "Verstellen" gegeben. Zwischen der heute gegebenen Oberfläche und dem Plan für das ursprüngliche Gestaltungskonzept bestünden tatsächlich erhebliche Differenzen. Zahlreiche Änderungen im Laufe der Jahre ließen das System und die Regelabstände kaum mehr erkennen. Dennoch müsse es Ziel der Stadtgestaltung sein, das Konzept in möglichst allen Punkten zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Lage der Möblierungen jeweils an den Köpfen der Querbänder sei Teil dieses Konzeptes gewesen und sei es weiterhin. Ohne Bedeutung seien in diesem Zusammenhang alle anderen derzeit sichtbaren Durchbrechungen und Veränderungen des Konzeptes.
Dazu gab die Beschwerdeführerin am eine ablehnende Stellungnahme ab.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Amtssachverständige habe es unterlassen, die unklaren Parameter der Regelabstände und des Querbandes zu erläutern. Des Weiteren berufe er sich auf ein Architektenkonzept, das nicht Akteninhalt und daher unbeachtlich sei. Bei der Stellungnahme zum Privatgutachten spreche der Amtssachverständige wiederum von einem ortsüblichen Aufstellungsraster, der nicht näher dargestellt werde.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg: Wie die MA 19 selbst dargelegt hat, wurde das Gestaltungskonzept vielfach nicht befolgt. Nicht dargestellt wurde aber, inwieweit und wodurch konkrete Abweichungen vorliegen. Ohne eine derartige Darstellung können die Auswirkungen der Anlage auf das konkret gegebene Stadtbild nicht beurteilt werden. Die MA 19 hat auch nicht näher dargestellt, welche Teile des Ortsbildes verstellt würden. Hinsichtlich der barriereartigen Wirkung ist die MA 19 nicht darauf eingegangen, inwieweit eine solche nicht bereits dem Stadtbild entspricht, wird doch von der MA 19 selbst erwähnt, dass es auch weitere "City-Light-Anlagen" in dieser Gegend gibt.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf den Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 68, bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde und auch die Gegenschrift beziehen sich auf weitere angefochtene Bescheide (hg. Zlen. 2010/05/0187 bis 0189 sowie 0191 bis 0195). Die Entscheidung über den Kostenersatz war daher vorzubehalten.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-72726