VwGH vom 29.01.2013, 2010/05/0189
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-5113/2008 u.a., betreffend Versagung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid den Standort Wien 17, Hernalser Hauptstraße 89, betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz wird vorbehalten.
Begründung
Im vorliegenden Fall geht es um die Gebrauchserlaubnis für sogenannte "City-Light-Vitrinen" an den Standorten Wien 8, Alser Straße 45, Wien 15, Meiselmarkt gegenüber Meiselstraße 9, Wien 17, Hernalser Hauptstraße 89, Wien 21, Donaufelder Straße 7- 9, Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 9, und Wien 21, Schlosshofer Straße gegenüber 34.
Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/05/0169-0175 (hier betreffend die Verfahren zu den Zlen. 0170, 0172, 0174 und 0175) zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Versagung der Gebrauchserlaubnisse durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Versagung hatte sich jeweils darauf gestützt, dass dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, nämlich Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstünden. Die Aufhebung erfolgte, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf Äußerungen eines Amtssachverständigengutachtens gestützt hat, das sich nicht konkret mit dem Vorbringen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hatte und auch im Übrigen unzureichend war.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein, zu denen wiederum seitens der Beschwerdeführerin Äußerungen des Privatsachverständigen Mag. R. vorgelegt wurden. Zu diesen weiteren Äußerungen des Privatsachverständigen holte die belangte Behörde wiederum Stellungnahmen der MA 19 ein.
Zum Standort Wien 8, Alser Straße 45:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, die Errichtung der Vitrine solle normal zur Achse der Alser Straße in der Möblierungszone des breiten Gehsteiges unmittelbar vor einem Sitzbereich in der Achse der Allee erfolgen. Die Gesamtausmaße der Werbeanlage betrügen Breite mal Höhe 1,52 m x 2,29 m. Die Werbeanlage würde die Sicht auf die erhöhte, aufwendig gestaltete Grünanlage verstellen, die Ausdruck der prägenden Bau- und Raumstruktur der Gabelung der Alser Straße und der Kinderspitalgasse sei. Des Weiteren würden, besonders aus Warte der im Ruhebereich Sitzenden, die gegenüberliegenden Fassaden der Bauten der Schutzzone Alservorstadt und auch die Gestaltungselemente des Aufenthaltsortes selbst, wie die Baumkronen der Allee, verstellt. Der gegenständliche Stadtraum biete in der begrünten, von Sitzmöbeln zum Verweilen auffordernden Ruhezone des Gehsteiges visuelle Ruhe und Erholung. Dieser Zustand werde durch die hinterleuchtete Vitrine beeinträchtigt, da diese visuell dominante, auffallend gestaltete Bildinhalte trage. Durch die Nähe der Vitrine zur bestehenden Telefonzelle und Litfasssäule käme es zu einer Häufung von Werbeanlagen. Da auf dem betroffenen Gehsteigbereich bereits zwei andere Werbeanlagenarten gleicher Dimensionierung bestünden, stellte das Hinzufügen einer dritten Art eine Störung des Stadtbildes dar. Der Beschreibung des Aufstellungsortes von Architekt Mag. R. werde vielfach zugestimmt, dem vermeintlichen Ordnungsprinzip des Gestaltungskonzeptes von länglichen, quergestellten Elementen werde jedoch widersprochen, da in der Möblierungszone vor allem auch punktuelle und axiale Ordnungen vorzufinden seien; dies seien Lichtmasten, Alleebäume, Mistkübel, Telefonzelle, Litfasssäule u.a. Auch die positive Ergänzung der bestehenden Möblierung werde in Abrede gestellt. Weiters sei es eine unüberprüfbare Behauptung, dass die Notwendigkeit gegeben sei, die überlegte, bestehende Planung, den "linearen Kleinstraum" weiter als gegeben zu unterteilen. Die Beschreibung der Qualität der Umgebung widerspreche nicht der Ansicht der MA 19, lediglich die historisierende Litfasssäule habe im Nahebereich der gründerzeitlichen Fassaden Berechtigung, weil ein eindeutiger gestalterischer Bezug gegeben sei. Die Schaffung von "erlebnis- und spannungsreichen Blickvariationen" werde nicht als angemessene Gestaltungsidee für eine "Ruhezone" bewertet. Schon ein beeinträchtigter Blickwinkel werde als Verschlechterung und somit als Störung des örtlichen Stadtbildes angesehen.
Dazu führte der Privatsachverständige Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, die Vitrine könne die 14 m entfernte und 11,5 m breite Grünfläche, die 24 m entfernten, 21 bis 25 m hohen Fassaden der gegenüberliegenden Häuser und die 8 bis 15 m hohen und 14 bis 45 m entfernten Bäume nur geringfügigst partiell abdecken. Diese Annahme gehe von der theoretischen Überlegung der Betrachtung von einem statischen Augpunkt aus. Der gegenständliche Stadtraum sei eine Geschäftsstraße von nicht geringer Dimension. Am Aufstellungsort sei der Straßenraum 32 m breit. Er biete dem sich in diesem breiten Raum bewegenden Betrachter die Möglichkeit wechselnder Augpunkte. Durch die stete Bewegung des Betrachters verdecke der äußerst geringe Anteil der Blickfläche der Vitrine die dahinterliegende Bildebene nur kurze Zeit. Je nach Position des Betrachters zur Vitrine und seinem Abstand von ihr sowie seiner Bewegungsgeschwindigkeit würde die Vitrine einen zum Gesamtbild verschwindend kleinen und auch permanent wandernden Bildteil des Hintergrundes verdecken. Somit würde ein durch die Vitrine jeweils "fehlendes Bildpartikel" des Stadtbildes, sofern man dabei nur den Hintergrund versteht, nicht speziell wahrgenommen. Die Vitrine sei integrativer Teil einer Geschäftsstraße. Deshalb könne ihr Einfügen in die bestehende Struktur nicht zu einer Störung des Stadtbildes führen, das seinerseits (zumindest in der Höhe der Erdgeschoße) aus visuell dominanten, auffallend gestalteten Bildinhalten bestehe. Eine Häufung von unterschiedlichen Werbeelementen, die aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht unbefriedigend sein könnte, könne nicht abgeleitet werden, da die Standorte der angesprochenen Einzelelemente zu weit auseinanderlägen, als dass sie als gesamtes störend gestaltwirksam werden könnten. Die Telefonzelle sei 18 m, die Litfasssäule 31 m vom geplanten Aufstellungsort entfernt. Auf Grund der sehr unterschiedlichen Höhe der bestehenden Anlagen (Telefonzelle ungefähr 2,3 m, Litfasssäule ungefähr 4,5 m) seien zwei Werbeanlagen unterschiedlicher Dimension gegeben. Warum eine dritte eine Störung hervorriefe, sei nicht begründet. Die Aufstellung von entsprechenden Werbeelementen sei mit der tatsächlichen Straßenraumcharakteristik (Geschäftsstraße) vereinbar.
Die MA 19 führte dazu in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, es sei falsch, dass eine Störung des Stadtbildes nur vorliegen könne, wenn die genannten verdeckten Elemente des Stadtbildes aus keinem Blickwinkel mehr sichtbar wären. Auch die teilweise Verstellung und Sichteinschränkung beeinträchtige das Stadtbild. Die Vitrine sei, unabhängig ob der Betrachter in Ruhe oder Bewegung sei, aus Sicht der Stadtgestaltung geeignet, Elemente des Stadtbildes (prägende Bau- und Raumstruktur, Fassaden der Schutzzone, Pflanzbilder) zu verstellen und somit das Stadtbild zu stören. Die Baumreihe ermögliche ein Verweilen unter Bäumen und gewähre visuelle Ruhe und Erholung. Die Vitrine, die dominante, auffallend gestaltete Bildinhalte trage, störe somit das Stadtbild. Abstände von 18 und 31 m würden als zu gering erachtet, weil im Nahebereich der Werbeanlagen ein nicht zu vernachlässigender Anteil des Gesichtsfeldes davon dominiert werde. Das Hinzufügen einer dritten Art und Dimension von Werbeanlagenarten würde eine Verschlechterung der Situation und somit eine Störung des Stadtbildes darstellen.
Zur Äußerung der MA 19 vom wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Zum Standort Wien 15, Meiselmarkt gegenüber Meiselstraße 9:
In einer Stellungnahme vom legte die MA 19 im Wesentlichen dar, die Aufstellung der Vitrine solle im rechten Winkel zur Straßenachse der Meiselstraße unmittelbar neben einem Beleuchtungskörper und den öffentlichen Sitzgelegenheiten vor den Wohngebäuden erfolgen. Die Vitrine würde die Sicht auf die prägende Topografie und die als Stiegenanlagen ausgeprägte Freiraumgestaltung des ehemaligen Wasserreservoirs verstellen. Die vor den Wohngebäuden situierten öffentlichen Sitzbereiche unter Bäumen ermöglichten positive Erlebbarkeit und visuelle Ruhe und Erholung. Die Positionierung der Vitrine würde diese Gegebenheiten beeinträchtigen, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten. Der Platz sei durch seine gegebenen Begrenzungen und Elemente als dem Wohnen zugeordneter Aufenthaltsbereich gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Bis auf eine Litfasssäule sei er von Werbung gänzlich freigehalten. Die freie Überblickbarkeit im Sitzbereich unter Bäumen sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Die Werbevitrine würde die klare Gestaltung als städtische Grünzeile durch ihr technisch anmutendes und der Erholung im Sinne eines Naturgedankens zuwiderstehendes Äußeres beeinträchtigen. Die klare Definition des städtischen Platzes und Aufenthaltsbereiches unter Bäumen würde "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht".
Der Privatgutachter Mag. R. führte dazu in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, es sei nicht möglich, dass ein frei im Stadtraum aufgestelltes Element wie die gegenständliche Werbeanlage die prägende Topografie und die als Stiegenanlage ausgeprägte Freiraumgestaltung verstellte. Aus der Funktion des Stadtraumes könne abgeleitet werden, dass sich die Benützer, die Fußgänger, hauptsächlich in Bewegung befänden. Daher könne in Anbetracht der Größenverhältnisse der Vitrine zur stadträumlichen Umgebung und durch die permanent wechselnden Blickwinkel der Passanten kein wie immer geartetes "Verstellen" von einzelnen Elementen des Platzraumes oder des gesamten Platzraumes erkannt werden. Aus der Lage der Sitzbänke könne auf Grund der Entfernung der Wohnbauten keine funktionelle oder räumliche Nähe abgeleitet werden. Die Bänke seien offensichtlicher Teil der Platzgestaltung. Die Sitzbänke könnten dem Sitzenden positives Erleben bieten, da die wesentlichste Funktion jedes städtischen Platzes die Qualität des Sehens und Gesehenwerdens beinhalte. Letzteres bedeute im städtischen Getriebe visuelle Ruhe und Erholung. Diese städtische Ruhe und Erholung unterscheide sich von der Ruhe und Erholung z.B. in der Natur. Zu den permanent wechselnden Bildern des hoch belebten und frequentierten Stadtraumes gesellten sich artverwandte, zum Wesen der Stadt gehörende Werbebilder, deren Bilder visuell nicht auffälliger als die der Umgebung seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine freie Überblickbarkeit im Sitzbereich unter Bäumen für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich sei und warum ein technisch anmutendes und der Erholung im Sinne eines Naturgedankens zuwiderstehendes Äußeres die klare Gestaltung der städtischen Grünzeile beeinträchtigte. Auszuschließen sei, dass die Vitrine die Gestaltung des Platzes beeinträchtigte, die Definition des städtischen Platzes "verunklärte" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglichte". Der Platz sei jedenfalls nicht eine städtische Grünzeile. Er sei nicht in Zusammenhang mit einem Naturraum und dessen eventuellen Erholungsmöglichkeiten zu bringen. Naturgemäß bestimmten in urbanen Räumen oft technische Einrichtungen der Infrastruktur mit technischem Aussehen das Bild der Stadt. Die Vitrine würde sehr gut in den Kontext und die Funktion dieses städtischen Raumes passen. Die freie Überblickbarkeit des Raumes aus verschiedenen Blickpunkten sei durch die im Verhältnis zum Umraum geringen Dimensionen des Werbeelements kaum eingeschränkt. Der Platz sei ein städtischer Platz mit den Funktionen eines Verkehrsknotens und eines Kommunikationsortes. Die Anzahl der Werbeelemente sei nicht auf die unbedingt erforderlichen zu beschränken.
In einer Stellungnahme vom führte die MA 19 dazu aus, die Diskrepanz zwischen der Größe der Vitrine und der des Platzes sowie der sparsamen Möblierung sei für die Argumentation irrelevant. Die Einwendung, dass die Vitrine aus maßstäblich missverständlichen Gründen keine Störung hervorrufen könne, sei unrichtig. Weiters sei es unrichtig, dass die Benutzer des Platzes hauptsächlich in Bewegung befindliche Fußgeher seien und ein Verstellen wegen der permanent wechselnden Blickwinkel nicht erfolgen könne, weil sich bei permanent wechselndem Blickwinkel die Verstellung perspektivisch verändere, jedoch noch immer bestehen bleibe, und weil in den Sitzbereichen unter Bäumen auch ruhende Betrachter mit Augpunkt in Sitzhöhe verweilten. Auch Passanten im Rollstuhl oder Kinder in Bewegung hätten eine verminderte Wahrnehmungshöhe. Nicht zutreffend sei es, dass die Sitzbänke im Bereich der Baumreihen ohne funktionelle Beziehung zu den angrenzenden Wohnbauten stünden. Das Sehen und Gesehenwerden würde durch die visuell dominante Konkurrenz der Vitrine eher erschwert. Die Weite des Platzes und der große Maßstab der Sitzbereiche unter zweireihig gepflanzten Sommerlinden biete trotz der gegebenen Frequenz augenfällig visuelle Ruhe und Erholung. Die Wendung "Erholung im Sinne eines Naturgedankens" habe lediglich die Neigung der Menschen zum Ausdruck bringen sollen, sich zur Erholung mit Elementen der Natur zu umgeben. Die klare Definition, die Überblickbarkeit und freie Sichtbeziehungen des Platzes seien für das Raumerlebnis dieser Strukturierung erforderlich. Neu strukturierte Freiräume und Plätze sollten von jeglichen funktionslosen Elementen freigehalten werden.
Zur Stellungnahme der MA 19 vom wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Parteiengehör gewährt. Eine Äußerung wurde nicht abgegeben.
Zum Standort Wien 17, Hernalser Hauptstraße 89:
Die MA 19 legte in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen dar, die Errichtung der Vitrine solle normal zur Hernalser Hauptstraße, auf der Gehsteigvorziehung neben einer Parkspur, neben einer Verkehrstafel mit Mistkübel, am Rande einer Gehfläche, vor zwei Stromböcken und vor der kleinen, buschartigen Grüngestaltung erfolgen. Die Überblickbarkeit des Kreuzungsbereiches mit seinen mannigfaltigen Wegebeziehungen sei als gerade noch gegeben anzusehen. Die Vitrine würde durch die Situierung im Nahebereich der Kreuzung vor dem Zebrastreifen auf der Gehsteigvorziehung neben der Verkehrstafel mit Mistkübel und den beiden Stromböcken in Gehrichtung eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benutzer des Gehweges erzeugen. Die Sicht vom Gehweg zum Kreuzungsbereich sei durch die gegebenen Elemente bereits als eingeschränkt zu bezeichnen. Die gerade noch vorhandene Überblickbarkeit würde durch die Errichtung der Vitrine weiter vermindert. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, das vorgeschlagene Gestaltungskonzept für die Vitrine nütze gerade den kleinen Raum, der nun in Gehrichtung zwischen Stromkästen bzw. Grünanlagen und Verkehrstafeln noch bestehe, und verenge so die räumliche Situation und visuelle Wirkung noch mehr.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, die Hernalser Hauptstraße erfahre vor der Einmündung der Taubergasse eine trichterförmige Aufweitung und sei an dieser Stelle ungefähr 37 m breit. Nach Einmündung der Taubergasse betrage die Breite 30,5 m. Man könne von einem großzügigen Straßenraum sprechen. Dazu trage eine Gehsteigbreite von 3 bis 11 m bei. Letzteres Maß entstehe durch den Verlauf der Fahrbahn vom genannten breiteren zum schmäleren Straßenquerschnitt. Der durch die örtlich bedingte Verschwenkung der Fahrbahn entstandene breitere Gehsteig sei daher nicht als Gehsteigvorziehung zu bezeichnen. Der Gehsteig sei in eine aktive Gehfläche und in eine passive Fläche zoniert und nehme örtlich an Breite zu. Den passiven Flächenteil besetzten eine kreisförmige Grüninsel mit ungefähr 3 m Durchmesser, eine Ampelschaltanlage und ein Spannmast. Die notwendigen technischen Einrichtungen befänden sich jedoch so zusammengefasst auf dem Übermaß der Gehsteigfläche, dass sie weder die Geh- noch die Sichtrelationen beeinträchtigten. Sie lägen in der passiven Zone des Gehsteiges. Zwischen Grüninsel und Gebäudekante bleibe ein freier Durchgang von 4,5 m. Die Vitrine sei ebenso in der passiven Zone des Gehsteigteiles positioniert und stelle daher, ebenso wie die sonstigen genannten Einrichtungen, keine Barriere für Passanten dar. Sie verenge für dieselben durch ihre Breite von 1,52 m den örtlich 11 m breiten Gehsteig visuell nicht. Die Breite des Durchganges von 4,5 m sei nach wie vor visuell als frei wahrnehmbar. Der Fußgängerübergang über die in die Hernalser Hauptstraße einmündende Taubergasse führe direkt auf die Grüninsel zu. Diese lenke den Fußgängerstrom um und leite ihn in den zurückspringenden, gegenständlichen Gehsteigabschnitt weiter. Für die die Taubergasse überquerenden Passanten werde die Überblickbarkeit der Straßenkreuzung durch die Errichtung der beantragten Vitrine nicht vermindert, da sie von ihnen aus gesehen hinter der Grüninsel liege und im Falle der Belaubung der Bepflanzung gar nicht sichtbar sei. Für die sich auf die Kreuzung in Gegenrichtung zubewegenden Passanten werde die Überblickbarkeit der Kreuzung, soweit sie für das Überqueren am Zebrastreifen relevant ist, durch die Vitrine nicht vermindert, da die Kreuzung erst nach Umgehen der Grüninsel überblickt werden könne. Der gegenständliche Stadtraum sei als Geschäftsstraße zu bewerten, mit der Werbeeinrichtungen verträglich seien.
Dazu führte die MA 19 in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, jedes Element nähme einem Straßenraum, auch einem sehr breiten, gewissen Raum, erzeuge naturgemäß ein Engerwerden des physisch wie auch des visuell wahrnehmbaren Straßenraumes. Dafür sei es aus logischen Gründen nicht erheblich, welchen Abstand das Element von Gebäuden aufweise. Als Gehsteigvorziehung sei die betroffene Gehfläche deswegen zu bezeichnen, weil die Verbreiterung zwar mit ihrer nördlichsten Kante linear an den stadtauswärts folgenden Gehsteig anbinde und damit einem Schwenk der Straße folge, dennoch aber gegenüber der stadteinwärts folgenden Parkspur eine bewusste Erweiterung im Kreuzungsbereich darstelle. Eine barriereartige Wirkung ergebe sich deshalb, weil das Element quer zum Verlauf der Straße positioniert sei. Die Barriere sei, wenn nicht unbedingt eine räumliche, so doch in jedem Fall eine visuelle. Damit bleibe die bereits festgestellte Wirkung, die sich sowohl auf räumliche als auch visuelle Gegebenheiten beziehen könne, aufrecht. Der betroffene Gehsteigabschnitt sei übermöbliert und die Überblickbarkeit desselben kaum gegeben. Die Kreuzung könne durch die Bepflanzung zumindest zeitweise nicht optimal eingesehen werden. Das Hinzufügen eines weiteren Elementes wie der gegenständlichen Vitrine würde allerdings allein durch den Additionseffekt eine nun stadtbildstörende Verdichtung und negative Veränderung einer ohnehin schon geringen Überblickbarkeit ergeben.
Zur Stellungnahme der MA 19 vom wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Parteiengehör gewährt. In einer Stellungnahme vom äußerte sie sich ablehnend.
Zum Standort Wien 21, Donaufelder Straße 7-9:
In einer Stellungnahme vom führte die MA 19 im Wesentlichen aus, auf Grund der Einkaufsgelegenheiten, der Funktionen des Parks und der nahen Straßenbahnhaltestelle, verbunden mit gemischten Nutzungen des Stadtteiles, sei der schmale Gehbereich des Gehsteiges von Passanten stark frequentiert. Die komfortable, raumerlebbare Nutzung des öffentlichen Raumes sei gerade noch als gegeben anzusehen. Die Baumreihe besitze eine Gliederungsfunktion, mache die übergeordnete Funktion der Donaufelder Straße deutlich und unterstütze so die Orientierung im Stadtraum. Der Gehsteigbereich zwischen den Baumscheiben biete einerseits Platz für die unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Nutzer, andererseits werde der Gehbereich damit optisch aufgeweitet und schaffe Raum für Überblick. Die Errichtung der Vitrine solle normal zur Gehsteigkante, neben einer Parkspur und innerhalb der Baumreihe erfolgen. Durch die Werbeanlage entstünde im Bereich des Gehweges eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für den Benützer des Gehweges. Die Baumreihe sei für das gemischt genutzte Gebiet eines der wenigen Elemente, das visuelle Ruhe und Erholung gewähre. Die Positionierung der Vitrine, die inmitten der Baumreihe aufgestellt werden solle, würde diese Gegebenheit beeinträchtigen, weil Werbeanlagen visuell dominante, naturgemäß auffällige Bildinhalte transportierten und weil die Baumreihe verstellt würde.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, auf dem gegenständlichen Gehsteig bestehe eine Baumreihe. Zwischen den Bäumen seien verschiedene notwendige, aber auch nicht unbedingt notwendige Elemente des Straßenraumes in einer städtisch adäquaten, selbstverständlichen, unaufdringlichen, jedenfalls nicht störenden Anordnung untergebracht. Durch die am äußeren Gehsteigrand anliegenden Baumscheiben verbleibe zwischen ihnen und der Gebäudekante ein maßstäblicher freier, 2,4 m breiter Durchgang. Das Setzen der Vitrine in die passive Zone des Gehsteiges, in die Baumreihe, schließe die Bildung einer Fußgängerbarriere aus. Ein geradliniges Gehen in dieser Achse sei nicht möglich. Daher könne durch die Werbevitrine auch keine Barriere für Passanten entstehen. Die passive Zone sei in erster Linie von den hohen, schlanken Bäumen dominiert, deren Stämme aus der Perspektive des Fußgehers durch ihre mehr oder minder dicht erscheinende Säulenreihe den angrenzenden Straßenraum visuell trennten. Die in diese Reihe eingefügte, im Vergleich zu den Baumstämmen maßstäblich untergeordnete Vitrine könne keine visuelle Verengung bewirken, da sie räumlich klar in einer Zone der dienenden Elemente des Straßenraumes (Bäume, technische Infrastruktur, Abfallentsorgung, Werbeelement) angeordnet sei. Die räumlich und funktionell überzeugend in einer Baumreihe positionierte Vitrine würde dieselbe nicht stören, weil die Bäume in diesem Straßenraum eine funktionelle Aufgabe hätten und nicht ein Grünraum der Erholung seien, wie ihn ein Park oder Wald darstelle, der nicht gestört werden dürfe.
Dazu gab die MA 19 eine Stellungnahme vom ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, jedes Element nehme einen Straßenraum ein und erzeuge naturgemäß ein Engerwerden des physisch wie auch visuell wahrnehmbaren Straßenraumes. Auch in der betroffenen sogenannten passiven Zone seien architektonisch begründete Abfolgen und Abstände der Elemente vorhanden. Das reine Gegebensein der Zone sei noch kein Grund für eine wahllose Bestückung derselben. Eine barriereartige Wirkung würde sich deswegen ergeben, weil das Element quer zum Verlauf der Straße positioniert sei. Die Barriere sei, wenn nicht unbedingt eine räumliche, so jedoch eine visuelle. Neben der ordnenden und den Straßenraum zonierenden Funktion der Bäume vermittelten letztere, anders als nicht lebende Elemente (z.B. Säulen, Zäune etc.), welche ebenso die genannte Funktion erfüllen könnten, den Eindruck von visueller wie physischer Erfrischung, positiver Wahrnehmung und einer damit verbundenen Erholung. Freilich stehe eine einzelne Baumreihe wie die betroffene der umfassenden Nachhaltigkeit und Intensität der Erholungswirkung eines Parks oder Waldes in Vielem nach. Dennoch wären das Erscheinungsbild und die Wirkung der betroffenen Baumreihe durch die Vitrine selbst und die von ihr transportierten, visuell dominanten Bildinhalte gestört, weil es damit zu einer Unterbrechung einer positiven Wahrnehmung käme.
Auf Grund des mit Schreiben vom gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben vom eine ablehnende Stellungnahme ab.
Zum Standort Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 9:
In einer Stellungnahme vom legte die MA 19 im Wesentlichen dar, die Errichtung der Vitrine solle orthogonal zur Gehsteigkante auf einer Gehsteigvorziehung im Kreuzungsbereich neben einer Parkspur erfolgen. Die Vitrine verstelle die Sicht auf die stadträumlich prägende Situation und störe die Blickbeziehung zum Florido-Tower und zum Wasserpark und verstelle die Blickachse der Floridsdorfer Brücke mit dem Milleniums-Tower. Wegen der Situierung auf einer Gehsteigvorziehung im Nahebereich der Kreuzung sei die für ein angemessenes Raumerleben erforderliche freie Überblickbarkeit der Kreuzung durch Verstellen beeinträchtigt. Zum Gutachten des Architekten Mag. R. führte die MA 19 aus, eine Identitätsstiftung sei am betroffenen Ort auf Grund der besonderen stadträumlichen Lage nicht erforderlich. Ebenso sei die angestrebte Strukturierung für das Umfeld nur behauptet, ziele doch die Werbeanlage auf der Gehsteigvorziehung offensichtlich auf den Verkehr der Floridsdorfer Straße und nicht auf die Fußgänger der Anrainerschaft ab. Die großräumige Zuordnung als Grünzeile sei durch das Flankieren des gegenüberliegenden Wasserparks motiviert. Überwiegende Bedeutung aber habe der Maßstab der Achse Floridsdorfer Straße, die im Bereich Floridsdorfer Brücke in die Weite des Donauraumes übergehe und die Charakterisierung städtische Achse und bedeutender Verkehrsträger bedinge. Fernbeziehungen könnten sehr wohl gestört sein, indem etwas zwischen dem wahrnehmbaren Betrachter und dem fernen Objekt stünde. Die Warte auf die Sicht der Autofahrer zu beschränken, indem man den Aufstellungsort als Randbereich bezeichne, sei eine eingeschränkte Sicht der Dinge.
Dazu führte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen aus, der Kreuzungsbereich sei enorm weitläufig. Das allein mache auf Grund des Maßstabes (die Vitrine sei 1,52 m breit, 0,09 m tief und 2,19 m hoch, der Straßenraum ungefähr 56 m breit) ein Verstellen der Situation unmöglich. Blickbeziehungen zum 142,5 m entfernten Florido-Tower und zum 80 m entfernten Wasserpark könnten nicht gestört werden. Ein Verstellen von Blickachsen zur ungefähr 1.050 m entfernten Floridsdorfer Brücke und zum 1.600 m entfernten Milleniums-Tower durch die Vitrine sei nicht möglich. Die Situierung der Vitrine an dem Ort des Gehsteiges könne aus funktioneller Sicht nicht kategorisch abgelehnt werden, sondern müsse differenziert betrachtet werden. Die Vitrine sei in etwa in der Verlängerung der Grundstücksgrenzen der Häuser Floridsdorfer Hauptstraße 9 und des angrenzenden Hauses Jedleseer Straße 1 von der Gebäudekante 4,2 m entfernt. Vom Schnittpunkt der Gehsteige führe ein Zebrastreifen über die Jedleseer Straße. In Gehrichtung entlang des Hauses Floridsdorfer Straße Nr. 9 bleibe bis 11,2 m vor Beginn des Zebrastreifens ein 4,2 m breiter Gehstreifen vom örtlich 7,3 m breiten Gehsteig über. Relevant sei die freie Überblickbarkeit nur für den vom Haus Floridsdorfer Straße Nr. 9 stadtauswärts die Jedleseer Straße querenden Fußgänger. Die Kreuzung und der Fußgängerübergang seien ampelgeregelt. Der Fußgänger habe trotz Ampelregelung auf den von sich aus links kommenden, motorisierten Individualverkehr der Jedleseer Straße zu achten, ab Mitte des Zebrastreifens auf den von rechts kommenden. Nachdem der sich stadtauswärts bewegende Fußgänger die von ihm aus rechts stehende Werbevitrine passiert habe, bleibe ihm eine Gehstrecke von 11,2 m uneingeschränkter Überblickbarkeit über die gesamte Straßenkreuzung.
Dazu führte die MA 19 in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Größenverhältnisse der räumlichen Situation seien für den Sachverhalt der Verstellung nicht relevant (wird näher ausgeführt). Die Vitrine solle auf einer Gehsteigvorziehung im Kreuzungsbereich aufgestellt werden. Erforderliche Überblickbarkeit und freie Sichtbeziehungen im Straßenraum seien Grundvoraussetzung für ein optimales Raumerlebnis. Kreuzungsbereiche und Gehsteigvorziehungen bei Gehwegen, die platzartige Erweiterungen im Straßenraster darstellten, seien von jeglichen funktionslosen Elementen freizuhalten, und der Straßenraum sei in eindeutige Bereiche zu strukturieren, um dem Benutzer einen guten Überblick wie auch eine klare und barrierefreie Querung der Straße zu ermöglichen. Die Gehsteigvorziehung im Kreuzungsbereich sei gestalterisch klar definiert. Dies würde durch die Vitrine "verunklärt", und die freie Überblickbarkeit der Kreuzung würde durch Verstellen vermindert.
Auf Grund des dazu gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom eine ablehnende Stellungnahme ab.
Zum Standort Wien 21, Schlosshofer Straße gegenüber Nr. 34:
In einer Stellungnahme vom führte die MA 19 im Wesentlichen aus, die Errichtung der Vitrine solle orthogonal zur Gehsteigkante im Haltestellenbereich in der Achse der Platanenallee erfolgen. Der wegen der Abschrägung der Grundgrenze dreieckförmige Platzbereich an der Kreuzung habe bereits eine Reihe von funktionell erforderlichen Elementen, überwiegend Altstoffbehälter, zu fassen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befänden sich eine doppelte Telefonzelle sowie eine Litfasssäule. Der gegenständliche Stadtraum biete durch die Gegebenheiten des städtischen Parks visuelle Ruhe und Erholung. Die Werbeanlage würde diese Qualität der Umgebung durch das Transportieren visuell dominanter Bildinhalte beeinträchtigen. Der Haltestellenbereich sei durch seine natürlichen Begrenzungen und Elemente gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich sowie im Kreuzungsbereich sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Werbeanlage würde die klare Definition des Haltestellenbereichs "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Um ein homogenes Straßenbild beizubehalten, seien die unterschiedlichen Werbeanlagen nicht miteinander zu mischen. Da auf dem gegenüberliegenden Gehsteig auf gleicher Höhe bereits zwei andere Werbeanlagenarten bestünden, würde das Hinzufügen einer dritten Art eine Störung des Stadtbildes darstellen. Zum Gutachten von Mag. R. führte die MA 19 aus, ein Abschließen des dreieckförmigen Platzbereiches sei aus Sicht der Stadtgestaltung unerwünscht, weil es zu einer barriereartigen Wirkung im Gehsteigbereich führte. Der Grüncharakter des Ortes sei deutlich wahrnehmbar. Weswegen die neue Ordnung eines abgeschlossenen Container-Aufstellplatzes eine positive Wirkung auf die umliegenden Grünteile haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Gestaltqualität des Stadtraumes erführe keine visuelle Aufwertung durch die Verstellung durch ein zeitgemäß beleuchtetes Stadtmöbel. Der Gedanke, die Vitrine verhalte sich wie ein Schutzschild, sei abzulehnen, da es nicht um den Schutz vor mechanischer Angriffnahme gehe. Die Vitrine selbst wäre der störende Fremdkörper in einer entspannenden, grünen Wohnumgebung. Worin der Unterschied des visuellen Übergreifens eines Funktionsmöbels und dem einer Werbevitrine bestehen solle, sei nicht erklärt. Eine Vitrine mit ihren wechselnden, naturgemäß visuell dominanten Bildinhalten sei sicherlich in gleichem Maße, wenn nicht darüber hinausgehend, geeignet, visuell übergriffig zu agieren, anders als die meist mausgrau und grasgrün gehaltenen Altstoffbehälter. In der Absicht, den Standort der Container vom Haltebereich der Straßenbahn abzugrenzen, würde die Vitrine eine barriereartige Wirkung entfalten.
Dazu legte Mag. R. in einem Gutachten vom im Wesentlichen dar, die Anlage (Allee, Sportplatz, Restgrünfläche) könne nicht als städtischer Park bezeichnet werden. Der Aufstellungsort liege nahe der Kreuzung Schlosshofer Straße/Freitaggasse, die von drei mit geschlossener Bebauung versehenen Baugebieten und dem Sportplatz einer Schule gebildet werde. Ein öffentlicher Park sei nicht vorhanden, es fehle daher auch die aus diesem resultierende visuelle Ruhe und Erholung. Der ursprüngliche Gehsteig sei nachträglich bis zu den in Straßenmitte verlaufenden Straßenbahngleisen verbreitert worden. Gemeinsam würden der neue und der alte Teil in der Länge der Gehsteigverbreiterung zum Ein- und Aussteigen genützt. Entlang der ursprünglichen Gehsteigkante sei eine Reihe von Bäumen erhalten. In Verlängerung dieser Reihe, diese abschließend, ungefähr auf Höhe des vorderen Endes eines in der Station haltenden Straßenbahnzuges, solle die Werbeanlage installiert werden. Das Werbeelement sei somit in die Ordnung der Baumreihe integriert und am gedachten Rand des Aus- und Einsteigeraumes positioniert. Es "verunkläre" daher nicht die klare Definition des Haltestellenbereiches. Die Werbeanlage würde in Verlängerung der Baumreihe die ursprüngliche Gehsteigkante fortsetzen. Dieser Linie vorgelagert sei, in die Fahrbahn ragend, die Haltestelle erweitert worden. Damit läge die Werbeanlage außerhalb des befahrbaren Profils und auch außerhalb der als Station genützten Gehsteigerweiterung. Die Kreuzung werde durch das Zusammentreffen der Baulinien oder Grundgrenzen zum öffentlichen Raum erzeugt. Die Werbeanlage liege außerhalb der Kreuzung, nämlich 3,2 m von der gedachten Verlängerung der nordwestlichen Grundgrenze des Sportplatzes entfernt. Sie liege also weder auf einer Gehsteigvorziehung noch in einem Haltestellenbereich und auch nicht in einem Kreuzungsbereich. Die Werbeanlage würde daher auch nicht die freie Überblickbarkeit durch Verstellen unmöglich machen. Die örtliche Straßenbreite betrage 19 m, der Abstand der Werbeanlage zu den bestehenden 17 bzw. 58 m, eine Entfernung, in der die Unterschiede der Gestaltung der Werbeelemente, die noch dazu in die mächtigen Baumreihen der Allee eingebunden seien, vom Straßenbenützer nicht wahrgenommen werden könnten. Die Homogenität des Straßenbildes sei bei der vorliegenden Vielgestaltigkeit kein tauglicher Beurteilungsparameter. Durch die Dominanz der Allee und die Entfernung der bestehenden zur geplanten Werbeanlage und die Zuordnung zu einem funktionellen wie räumlich anderen Teil des Straßenquerschnittes (dem gegenüberliegenden Gehsteig) sei eine Störung des örtlichen Stadtbildes ausgeschlossen, weil der visuelle Zusammenhang fehle. Der Aufstellungsort liege nahe dem Bahnhof Floridsdorf. Gewerbliche Betriebe und große Bildungseinrichtungen seien prägend. Es bestehe eine Mischung aus Wohnen, Bildung und Gewerbe. Das Gebiet könne daher nicht als ein solches mit überwiegender Wohnnutzung angesehen werden. Eine Beschränkung von Telefonzellen und Wartehallen sei somit nicht erforderlich. Die Schlosshofer Straße diene nicht überwiegend der Wohnnutzung.
Die MA 19 gab mit Schreiben vom dazu eine Stellungnahme ab. Der städtische Grünraum sei nur irrtümlich als städtischer Park bezeichnet worden. Aber auch der städtische Grünraum biete visuelle Ruhe und Erholung. Die Werbeanlage würde diese Qualität durch das Transportieren visuell dominanter Bildinhalte beeinträchtigen. Außerdem würde die Platanenallee verstellt. Eine Vitrine könne durch die Verschiedenheit in Gestalt, Material und Funktion nicht in eine Platanenallee integriert werden. Der gedachte Rand der Ein- und Ausstiegsstelle sei bereits durch das Ende der Platanenallee und durch den Beginn der Abschrägung der Grundstücksgrenze gekennzeichnet. Eine weitere Markierung sei nicht erforderlich, zumal die Vitrine eine Verstellung und Barriere im öffentlichen Raum darstellen würde. Der Haltestellenbereich sei dem Gehsteigbereich nicht vorgelagert, sondern in diesen integriert. Die klare Definition der Strukturierung des Straßenraumes in einen Haltestellenbereich und eine platzartige Erweiterung würden "verunklärt", und die für ein angemessenes Raumerlebnis erforderliche Überblickbarkeit würde durch Verstellen gestört. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in dem betroffenen, kurzen Straßenabschnitt der visuelle Zusammenhang zu anderen Werbeanlagen fehlen sollte. Die stadtraumprägenden Platanenalleen seien nur ein Element im örtlichen Stadtbild, die Vitrine bleibe dennoch sichtbar störend. Die meisten Gebäude würden im Übrigen zum Wohnen genutzt.
Zur Stellungnahme der MA 19 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Parteiengehör gewährt. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Gebrauchserlaubnisse gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 iVm § 2 Abs. 2 leg. cit. neuerlich versagt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MA 19 habe der Beurteilung in den Privatgutachten eine entsprechende Begutachtung gegenübergestellt, die die Unvereinbarkeit der Errichtung an den beantragten Standorten mit den Interessen der Stadtgestaltung aufzeige. In ihrer Gesamtheit stellten die Gutachten der MA 19 klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Aufstellung an den gegenständlichen Standorten das Stadtbild beeinträchtigen würde. Mag. R. gehe von subjektiven und der Stadtplanung Wiens nicht zugrundeliegenden Gesichtspunkten aus. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Beurteilung der Amtssachverständigen, die nachvollziehbar auf einer umfangreichen Befundaufnahme aufbaue und auf jahrelanger Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien beruhe, in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie u.a. Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstehen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne der genannten Bestimmung bereits dann vorliegen, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.
Festzuhalten ist ferner, dass es Aufgabe der Gutachter ist, das Ortsbild darzustellen und die Auswirkungen der Werbeanlagen auf dieses Ortsbild zu beschreiben. Maßstab für die Beurteilung der Behörde hat lediglich § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 zu sein, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen". Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter jahrelange Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien hat.
Zu den einzelnen Standorten ist Folgendes auszuführen:
Zum Standort Wien 8, Alser Straße 45:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Privatgutachter habe ganz konkrete Berechnungen von Abständen angestellt, die vom Amtssachverständigen schlichtweg ignoriert worden seien. Er habe auf der eigenen Ansicht begründungslos beharrt.
Wie die MA 19 dargelegt hat, werden besonders aus der Sicht der im Ruhebereich Sitzenden die Fassaden der Bauten der Schutzzone und auch der Gestaltungselemente des Aufenthaltsortes selbst, wie die Baumkronen der Allee, verstellt. Der Privatgutachter hat dem entgegengehalten, dass sich auf Grund der Bewegung der Passanten die Sichtbeziehungen änderten. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Beurteilung des Stadtbildes und der Auswirkungen der Anlagen im Hinblick auf das Stadtbild unabhängig davon zu erfolgen hat, ob sich die Betrachter in Bewegung befinden oder in Ruhe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0069) und dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0095).
Die entsprechenden Aussagen der MA 19 wurden daher vom Privatgutachter nicht entkräftet. Auf weitere Umstände einer möglichen Beeinträchtigung des Stadtbildes, wie die in der Beschwerde angesprochenen Abstände, kommt es daher nicht mehr an.
Zum Standort Wien 15, Meiselmarkt gegenüber Meiselstraße 9:
Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, der Privatgutachter habe nachvollziehbar und detailliert die Argumente des Amtssachverständigen entkräftet, während letzterer lediglich begründungslos behauptet habe, dass die Argumente des Privatsachverständigen nicht nachvollziehbar seien.
Auch hinsichtlich dieses Standortes gilt das zuvor Dargelegte. Der Privatgutachter konnte mit seiner Berufung auf sich wechselnde Sichtbeziehungen auf Grund der Bewegung der Betrachter die Darstellungen der MA 19 über relevante Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen nicht entkräften.
Zum Standort Wien 17, Hernalser Hauptstraße 89:
In der Beschwerde wird auch diesbezüglich vorgebracht, dass der Amtssachverständige seine Meinung nicht näher begründe und auch unbegründet bloß darauf verweise, dass die Argumente des Privatgutachters unrichtig seien.
Diesem Beschwerdevorbringen kommt Berechtigung zu: Der Privatsachverständige Mag. R. hat nachvollziehbar dargestellt, dass im Hinblick auf die Ausgestaltung des Aufstellungsortes, insbesondere im Hinblick auf die vorhandene Grüninsel, die Überblickbarkeit des das Ortsbild prägenden Kreuzungsbereiches durch die Werbeanlage nicht mehr weiter beeinträchtigt wird. Dazu hat der Amtssachverständige nicht Stellung genommen, insbesondere wurden die Argumente des Privatsachverständigen auch nicht entkräftet. Dadurch, dass die belangte Behörde allein dem Amtssachverständigen folgte, belastete sie daher ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zum Standort Wien 21, Donaufelder Straße 7-9:
Die Beschwerde führt auch diesbezüglich aus, dass der Amtssachverständige ohne nähere Begründung auf seinem Standpunkt beharrt und nicht erläutert habe, weshalb die Argumente des Privatgutachters unrichtig seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatsachverständige Mag. R. davon ausgegangen ist, dass sich die Vitrine in die Baumreihe einfüge und dieselbe nicht störe, weil die Bäume eine funktionelle Aufgabe hätten und nicht Grünraum für die Erholung seien. Dazu hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass das Erscheinungsbild und die Wirkung der betroffenen Baumreihe durch die Vitrine selbst und auch die von ihr transportierten, visuell dominanten Bildinhalte gestört würde, weil es zu einer Unterbrechung einer positiven Wahrnehmung der Bäume als lebende Elemente käme. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie, diesen Darlegungen des Sachverständigen folgend, die Gebrauchserlaubnis versagt hat.
Zum Standort Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 9:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht erkennbar sei, worin das Gegenargument zum Privatgutachten bestehen solle. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen auch keinen Bezug zum konkreten Standort erkennen.
Wie der Amtssachverständige der MA 19 dargelegt hat, würde durch die Situierung der Vitrine auf einer Gehsteigvorziehung im Nahebereich der Kreuzung die für ein angemessenes Raumerleben erforderliche freie Überblickbarkeit der Kreuzung durch Verstellen beeinträchtigt.
Der Privatsachverständige Mag. R. ist dem insofern entgegengetreten, als die Situierung der Vitrine aus funktioneller Sicht nicht kategorisch abgelehnt werden könne, sondern differenziert betrachtet werden müsse. In weiterer Folge hat er die Relevanz der freien Überblickbarkeit im Zusammenhang mit dem Benützungsablauf der Kreuzung dargestellt. Diese Argumentation des Sachverständigen kann aber die Ausführungen der MA 19 nicht entkräften, weil die freie Überblickbarkeit aus allen Positionen möglich sein muss, damit nicht die negative Auswirkung der Anlage auf den Kreuzungsbereich im Sinne des Gutachtens der MA 19 zum Tragen kommt.
Zum Standort Wien 21, Schlosshofer Straße gegenüber Nr. 34:
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die Stellungnahme der MA 19 nur auf allgemeine Darstellungen beschränke, deren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Standort nicht erkennbar sei. Das ausführliche Privatgutachten sei wesentlich überzeugender.
Die Werbeanlage steht in einer Linie mit der Baumreihe. Sie ist nach dem Privatgutachten in die Ordnung der Baumreihe integriert. Allerdings hat der Amtssachverständige festgehalten, dass die Vitrine durch die Verschiedenheit in Gestalt, Material und Funktion nicht in eine Platanenallee integriert werden könne und die Sicht auf diese Platanenallee verstelle. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist und die Gebrauchserlaubnis versagt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf den Standort Wien 17, Hernalser Hauptstraße 89, bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde und auch die Gegenschrift beziehen sich auf weitere angefochtene Bescheide (hg. Zlen. 2010/05/0187 und 0188 sowie 0190-0195). Die Entscheidung über den Kostenersatz war daher vorzubehalten.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-72721