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VwGH vom 25.02.2020, Ra 2017/06/0007

VwGH vom 25.02.2020, Ra 2017/06/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak, Hofrat Mag. Haunold und Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 50.25-3188/2016-4, betreffend Feststellung gemäß § 40 Stmk. BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. R K, 2. K T,

3. M H und 4. Mag. G S, alle in G und vertreten durch Mag. Erwin Schweighofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 6/II; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren des Revisionswerbers wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den mitbeteiligten Parteien als Miteigentümer einer näher genannten Liegenschaft gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. X dieser Liegenschaft errichtete bauliche Anlage, nämlich einen an der Straßenseite Richtung B.- gasse errichteten Betonsockel mit einer Größe von ca. 9,00 m Länge, ca. 2,50 m Breite und einer Höhe von ca. 20 cm und ein darauf montiertes Eisengestell mit einer Höhe von ca. 2,50 m, binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. 2 Zuvor war anlässlich einer örtlichen Erhebung am von einem Organ der Baubehörde festgestellt worden, dass die erwähnte bauliche Anlage ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichtet worden sei, wobei Teile des Bauwerkes über die Grundgrenze auf das öffentliche Gut der B.-gasse, Grundstück Nr. Y, ragten.

3 Die gegen den Bescheid vom vom Erstmitbeteiligten und von der Zweitmitbeteiligten erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom unter gleichzeitiger Verlängerung der Beseitigungsfrist abgewiesen. Die Berufungsbehörde beurteilte die in Rede stehende bauliche Anlage als Zubau im Sinne des § 4 Z 61 Stmk. BauG und als baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG, allenfalls als ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z 1 leg. cit. Es liege für den Zubau weder eine Baubewilligung gemäß § 29 Stmk. BauG noch eine Baufreistellung im Sinne des § 33 Abs. 6 leg. cit. vor. Selbst unter der Annahme, es handle sich um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG, sei dieses vorschriftswidrig, weil es mit einem nicht trennbaren Teil auf einer Verkehrsfläche stehe und keine verkehrliche Funktion habe.

4 Die vom Drittmitbeteiligten und vom Viertmitbeteiligten gegen den Bescheid vom erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom als verspätet zurückgewiesen.

5 Ein in weiterer Folge von den mitbeteiligten Parteien gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom (gegenüber dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten) und mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom (gegenüber dem Drittmitbeteiligten und dem Viertmitbeteiligten) abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG), jeweils vom , als unbegründet abgewiesen.

6 Mit Eingabe vom beantragten die mitbeteiligten Parteien mit näherer Begründung gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Stmk. BauG die Feststellung der Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage, nämlich des auf dem historischen Betonsockel aus den 1920er-Jahren aufgebrachten Betonsockels in der Größe von ca. 9 m Länge und ca. 2,50 m Breite und einer Höhe von ca. 20 cm und des darauf montierten Eisengestells mit einer Höhe von 2,50 m, allenfalls nach ergänzender Vorlage hiefür erforderlicher Planunterlagen.

7 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (Revisionswerber) vom wurde gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes "des auf dem bestehenden Betonsockel aufgebrachten Betonsockels mit den Abmessungen von ca. 16,36 m Länge und ca. 2,04 m bzw. 1,48 m Breite und dem darauf montierten Eisengestell mit einer Höhe von ca. 2,50 m (...)" abgewiesen.

8 Zu den gegenüber dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Parteien abweichenden Maßen der baulichen Anlage verwies der Stadtsenat auf einen vom Stadtvermessungsamt übermittelten Informationsplan im Maßstab 1:200.

9 Der gegen den Bescheid vom von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom Folge gegeben und der Bescheid des Revisionswerbers vom behoben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

10 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das gegenständliche Feststellungsverfahren sei auf Antrag eingeleitet worden. Der Antrag stecke auch den Gegenstand des Verfahrens ab. Beantragt worden sei die Feststellung der Rechtmäßigkeit des auf dem auch laut Revisionswerber historischen, als bewilligt geltenden Betonsockel aufgebrachten Betonsockels in der Größe von ca. 9 m Länge und ca. 2,50 m Breite und einer Höhe von ca. 20 cm und des darauf montierten Eisengestells mit einer Höhe von ca. 2,50 m. Diese mit dem Ist-Zustand nicht in Einklang stehenden Ausmaße seien von den Antragstellern offenbar aus dem rechtskräftigen Titelbescheid des Vollstreckungsverfahrens unreflektiert übernommen worden.

11 Der Revisionswerber sei in Bezug auf den unter dem Bauwerk errichteten Betonsockel nachvollziehbar von einem im Sinne des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG rechtmäßigen Altbestand ausgegangen. Allerdings habe - wie näher begründet wurde - der laut Ermittlungsverfahren 1978 aufgebrachte Betonsockel, auf dem das ca. 2,50 m hohe Eisengestell vom Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien montiert worden sei und das sich antragsgemäß über die gesamte Länge dieses Sockels erstrecke, in natura nicht jene Ausmaße aufgewiesen, die im behördlichen Beseitigungsauftrag, in welchem auch nur ein Betonsockel aufscheine, angeführt seien. Die im einen Bestandteil des Bescheides des Revisionswerbers darstellenden Informationsplan ersichtlichen Ausmaße des Betonsockels zeigten, dass die darin angeführte Betonplatte - wie im behördlichen Bescheid angeführt - eine Länge von 16,36 m und eine Breite von 1,48 bis 2,04 m aufweise. Der bestehende Betonsockel weise somit in natura eine gegenüber dem Antrag wesentlich andere Dimension auf; dies gelte auch für das Eisengestell.

12 Mit Bescheid des Revisionswerbers sei somit über einen Betonsockel im tatsächlichen, jedoch nicht beantragten Ausmaß entschieden worden, nämlich über ein Bauwerk, das sich im Bereich des Betonsockels um ca. 45 % länger erweise als das beantragte, auf dessen Länge das Eisengestell auch laut Antrag montiert sei. Vom Revisionswerber sei mit Bescheid daher eine - bezogen auf den Antrag - erhebliche Vergrößerung der Bausubstanz vorgenommen worden. Da der Revisionswerber somit über ein anderes Bauwerk als beantragt abgesprochen habe, sei sein Bescheid aufzuheben gewesen. 13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

14 Die mitbeteiligten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision kostenpflichtig nicht stattzugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Vorbringen zur Auslegung des Feststellungsantrages als zulässig.

15 § 40 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung

LGBl. Nr. 29/2014, lautet:

"§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem bzw. ab dem Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem und , so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem , so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen."

16 Der Revisionswerber ging in seinem Bescheid vom im Hinblick auf vorgelegte Lichtbilder aus den 1920er- und 1950er-Jahren und damit in Einklang zu bringende, als glaubwürdig beurteilte Aussagen zweier näher genannter Personen davon aus, dass ein (unter dem verfahrensgegenständlichen Betonsockel befindlicher) Betonsockel vor dem errichtet worden und als rechtmäßig im Sinn des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG anzusehen sei). Dieser Betonsockel sei von dem vom Bescheid vom umfassten Betonsockel samt Eisengestell trennbar. Unter Verweis auf die Angaben des (damaligen) Eigentümers ging der Revisionswerber hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Betonsockels samt Eisengestell von einem Errichtungszeitpunkt 1978 aus. Nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen liege ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vor (vgl. § 40 Abs. 2 Stmk. BauG). Dieses Bauwerk sei 1978 - etwa zur Hälfte - auch auf dem Grundstück Nr. Y, das bereits aufgrund des Grundbuchbeschlusses vom öffentliches Gut sei, in seiner heute bestehenden Form errichtet worden.

17 Das LVwG traf dazu keine abweichenden Feststellungen. 18 Vorweg ist anzumerken, dass die mit der Abweisung bzw. der Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufungen eingetretene Rechtskraft des Beseitigungsauftrages vom (in dem die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes Vorfrage war; vgl. dazu auch , mwN) kein Hindernis für das Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG darstellte ( und 0175; , 2012/06/0055).

19 Die mitbeteiligten Parteien hatten - vor dem Hintergrund des zuvor erlassenen Beseitigungsauftrages vom und des diesbezüglich anhängigen Vollstreckungsverfahrens - ihrem Feststellungsantrag vom die im Beseitigungsauftrag genannten Maße (Betonsockel von ca. 9 m Länge und ca. 2,50 m Breite und einer Höhe von ca. 20 cm und das darauf montierte Eisengestell mit einer Höhe von 2,50 m) zugrunde gelegt. 20 Demgegenüber ging der Revisionswerber im Spruch seines Bescheides von den inzwischen neu festgestellten und unstrittigen Maßen (Betonsockel "von ca. 16,36 m Länge und ca. 2,04 bzw. 1,48 m Breite und dem darauf montierten Eisengestell mit einer Höhe von 2,50 m") aus.

21 Das LVwG vertrat im angefochtenen Erkenntnis deshalb die Rechtsansicht, der Revisionswerber habe rechtswidrig über ein anderes Bauwerk (einen wesentlich längeren Betonsockel und ein wesentlich längeres Eisengestell) als beantragt abgesprochen.

22 Dem ist jedoch Folgendes zu entgegnen:

23 Nach dem vom LVwG in diesem Zusammenhang zitierten

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/11/0269, ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.

24 Die zitierte Judikatur ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich für die Auslegung von Anbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (; vgl. auch , Ra 2016/10/0121). Ferner sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird (vgl. etwa , mwN).

25 Ziel des Antrages der mitbeteiligten Parteien vom war die Feststellung der Rechtmäßigkeit jener baulichen Anlage, deren Beseitigung ihnen bereits mit Bescheid vom aufgetragen worden war. Wie dem den Antrag vom einleitenden Vorbringen zu entnehmen ist, wurde dieser Antrag vor dem Hintergrund der Begründung der die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien in einem von ihnen angestrengten Wiederaufnahmeverfahren abweisenden Erkenntnisse des LVwG, jeweils vom , gestellt. Demnach dürfe ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes so lange nicht vollstreckt werden, als ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Zustandes (als solches sei auch ein Feststellungsverfahren nach § 40 Stmk. BauG anzusehen) noch anhängig sei. Dementsprechend hatten sich die mitbeteiligten Parteien - wie sie nun in ihrer Revisionsbeantwortung ausführen - in ihrem Antrag "naturgemäß genau auf jene von der nunmehr revisionswerbenden Partei im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erhobenen und dem Beseitigungsauftrag zugrunde gelegten Maße und Abmessungen bezogen".

26 Die im Beseitigungsauftrag vom und im Feststellungsantrag der mitbeteiligten Parteien vom angenommenen Maße des in Rede stehenden Betonsockels (und des Eisengestells) erwiesen sich jedoch als unrichtig. So ist nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen der Betonsockel unter anderem nicht ca. 9 m, sondern ca. 16,36 m lang. 27 Welche Auswirkungen diese tatsächlichen Maße der baulichen Anlage - im Hinblick auf das von der Behörde angenommene Vorliegen eines untrennbaren Bauwerks - allenfalls auf die Vollstreckung des Titelbescheides vom nach sich ziehen mag, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Hier ist vielmehr maßgeblich, dass es den mitbeteiligten Parteien in ihrem Antrag vom zweifellos darum ging, die Feststellung der Rechtmäßigkeit des vorhandenen Betonsockels samt Eisengestell zu erwirken. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die mitbeteiligten Parteien ihren Antrag auf den genannten Betonsockel und das "darauf montierte Eisengestell" (ohne Längenangabe dieses Eisengestells) bezogen. Auch das LVwG stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass sich das Eisengestell "über die Länge des auf dem historischen Betonsockel aufgebrachten Betonsockels erstreckt".

28 Nähme man nun mit dem LVwG an, dass sich der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Parteien auf den aufgebrachten Betonsockel lediglich in einer Länge von ca. 9 m bezogen hätte, wäre jener Teil des Antrages, der sich auf das "darauf montierte Eisengestell" bezog, widersprüchlich bzw. unklar, weil sich nach den erwähnten Feststellungen das Eisengestell über die (gesamte) Länge des Betonsockels erstreckt. 29 Im Übrigen führte das LVwG selbst aus, es wäre (angesichts einer tatsächlichen Länge des Betonsockels von ca. 16,36 m) nach dem verfahrenseinleitenden Antrag unklar, "wo die 9 m des beantragten Betonsockels beginnen bzw. enden".

30 Es ist aber auch im Hinblick auf die in der zitierten Judikatur erwähnten Rechtsschutzüberlegungen nicht anzunehmen, dass der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Parteien auf eine bauliche Anlage mit anderen als den tatsächlichen Maßen abstellen wollte, weil nach der hg. Judikatur bei (hier jedenfalls hinsichtlich des Betonsockels unstrittig vorhandener) Unteilbarkeit der baulichen Anlage auch ein gegebenenfalls konsensmäßig vorhandener Bestand durch den konsenslosen Teil seinen Konsens verlöre (vgl. etwa ). Zudem hat der Revisionswerber zutreffend darauf hingewiesen, dass den Mitbeteiligten im Zuge des Parteiengehörs die tatsächlichen Maße des Sockels zur Kenntnis gebracht wurden und aus der ausbleibenden Reaktion auf die vom Antrag abweichenden Angaben auf den Willen der Antragsteller geschlossen werden kann, eine Feststellung hinsichtlich der Anlage in ihren tatsächlichen Ausmaßen zu erhalten.

31 Das LVwG nahm somit im Ergebnis zu Unrecht an, dass der Revisionswerber entgegen dem erklärten Willen der antragstellenden mitbeteiligten Parteien deren Antrag eine unrichtige Deutung gegeben habe. Die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides allein aus diesem Grund erweist sich als inhaltlich rechtswidrig. 32 Vor diesem Hintergrund wäre das LVwG, das im angefochtenen Erkenntnis selbst davon ausging, dass der Mangel des Fehlens von (allenfalls notwendigen) Projektunterlagen grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren behoben werden könne, auch verpflichtet gewesen, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. 33 Das angefochtene Erkenntnis war aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

34 Ist, wie im vorliegenden Fall, eine Revisionserhebung nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG erfolgt, hat die revisionswerbende Partei gemäß § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb ihr darauf gerichteter Antrag abzuweisen war.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060007.L00

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