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VwGH 23.10.2012, 2012/10/0109

VwGH 23.10.2012, 2012/10/0109

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Das Anhörungsrecht gemäß § 42 Abs. 1 Stmk PSchErhG 2004 besteht nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes nur im Fall der Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform.
Normen
PSchErhG Stmk 2004 §10;
PSchErhG Stmk 2004 §11;
PSchErhG Stmk 2004 §41 Abs3;
PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §7;
PSchErhG Stmk 2004 §8;
PSchErhG Stmk 2004 §9;
RS 2
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule durch die Landesregierung ist bei § 42 Abs. 2 zweiter Satz Stmk PSchErhG 2004 anzusetzen, wonach die Landesregierung (ua) die Auflassung einer Pflichtschule auch von Amts wegen anordnen kann, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand nicht mehr gegeben sind. Solcher Art begründet das Gesetz eine Zuständigkeit der Landesregierung, die der durch § 41 Abs. 3 erster Satz Stmk PSchErhG 2004 eingeräumten Ermächtigung des gesetzlichen Schulerhalters entspricht, eine Pflichtschule aufzulassen, "wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen".
Normen
PSchErhG Stmk 2004 §10;
PSchErhG Stmk 2004 §11;
PSchErhG Stmk 2004 §13 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §7;
PSchErhG Stmk 2004 §8;
PSchErhG Stmk 2004 §9;
RS 3
Mit den in § 42 Abs. 2 zweiter Satz Stmk PSchErhG 2004 bezogenen "Voraussetzungen für den Bestand" meint das Gesetz die in §§ 7 bis 11 Stmk PSchErhG 2004 normierten Tatbestandsvoraussetzungen der (Pflicht zur) Errichtung einer Pflichtschule. Auch in der gesetzlichen Vorschrift, die die Voraussetzungen der Bewilligung der Landesregierung für die Errichtung einer Pflichtschule durch den Schulerhalter betrifft (§ 13 Abs. 2 Stmk PSchErhG 2004), ist davon die Rede, dass der Schulerhalter das Vorliegen "der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11)" nachzuweisen hat. Daraus folgt, dass die Landesregierung die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen dann anordnen kann, wenn diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind.
Normen
PSchErhG Stmk 2004 §10;
PSchErhG Stmk 2004 §6;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs1;
PSchOG Stmk 2000 §20;
RS 4
Die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen in einer Gemeinde oder in Teilen derselben eine öffentliche Polytechnische Schule zu bestehen hat, also eine "Errichtungspflicht" (und - daraus folgend - die Pflicht zur Erhaltung) iSd § 6 Stmk PSchErhG 2004 besteht, ergeben sich aus § 10 legcit iVm § 20 Stmk PSchOG 2000. Demnach haben Polytechnische Schulen an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Stmk PSchOG 2000 grundsätzlich die Errichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. Ausgehend von der verwiesenen Bestimmung, wonach die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule 25 nicht überschreiten darf (sofern mit im Gesetz näher umschriebenen Lehrerwochenstunden das Auslangen gefunden wird), wenn auch gleichzeitig 20 nicht unterschreiten soll, sind somit grundsätzlich ab 26 Schülern in einer Polytechnischen Schule zwei Klassen zu führen.
Normen
PSchErhG Stmk 2004 §41 Abs3;
PSchErhG Stmk 2004 §7;
RS 5
Was den Bestand von Volksschulen betrifft ergibt sich aus der Bestimmung des § 7 Stmk PSchErhG 2004, dass das Gesetz von einem die Auflassung nahe legenden Missverhältnis zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule ausgeht, wenn sich in der Gemeinde bzw. im betreffenden Schulsprengel nicht mindestens dreißig Kinder befinden, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht (vgl. E , 2012/10/0099).
Normen
PSchErhG Stmk 2004 §10 Abs1;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs1;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs3;
RS 6
Im Gegensatz zur Rechtslage für öffentliche Volksschulen sieht das Stmk PSchErhG 2004 für öffentliche Polytechnische Schulen in § 10 Abs. 1 zweiter Satz ausdrücklich Ausnahmen von der notwendigen Schülerzahl vor, ab der eine Schule zu errichten und zu erhalten ist. Eine Errichtungspflicht kann sich auch schon bei weniger als 26 Schülern ergeben, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht. Für dieses Verständnis spricht auch § 20 Abs. 3 Stmk PSchErhG 2004, wonach von der Mindestschülerzahl pro Klasse aus besonderen Gründen "wie zur Erhaltung von Schulstandorten" abgewichen werden kann.
Normen
PSchErhG Stmk 2004 §10;
PSchErhG Stmk 2004 §41;
PSchErhG Stmk 2004 §7;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs1;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs3;
RS 7
Aus der zu den öffentlichen Volksschulen ergangenen Judikatur (vgl. E , 2012/10/0099) können für die Rechtslage zu öffentlichen Polytechnischen Schulen jene Grundsätze übernommen werden, wonach einerseits das Nichterreichen der für die Errichtung einer Polytechnischen Schule geforderten Schülerzahlen jedenfalls einen Anhaltspunkt für das Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule darstellt und andererseits für einzelne Schüler auch ein im Allgemeinen "unzumutbarer" Schulweg in Kauf zu nehmen ist.
Normen
B-VG Art130 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §10;
PSchErhG Stmk 2004 §13;
PSchErhG Stmk 2004 §41;
VwRallg;
RS 8
Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihres im Hinblick auf die Auflassung öffentlicher Pflichtschulen bestehenden Handlungsermessens (vgl. E , 2012/10/0099) den Schulweg der betroffenen Schüler im Fall der Auflassung einer Polytechnischen Schule zu berücksichtigen, wobei die Auflassung dann nicht in Betracht kommen wird, wenn sie für den Schulweg einer erheblichen Anzahl von Schülern deutlich negative Auswirkungen hätte. Einerseits ist für Schüler von Polytechnischen Schulen aufgrund der Größe der Schulsprengel von vornherein von längeren Schulwegen auszugehen als für Schüler von Volksschulen, andererseits wird aber auch der Maßstab für die Zumutbarkeit des Schulweges für Schüler einer neunten Schulstufe jedenfalls höher anzusetzen sein als für Volksschüler.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Marktgemeinde Gröbming, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 64, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA6B-11.07-3/2012-28, betreffend Auflassung der an die Hauptschule Gröbming angeschlossenen Polytechnischen Klasse, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die an die Hauptschule Gröbming angeschlossene Polytechnische Klasse gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 94/2008 (StPEG 2004), mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 von Amts wegen aufgelassen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, am Schulstandort Gröbming werde im Schuljahr 2011/12 eine Klasse mit 15 Schülern geführt. Für das Schuljahr 2012/13 seien im Zuge der Erhebung der voraussichtlichen Schülerzahlen für den provisorischen Stellenplan 20 Schüler, davon vier Schüler, die ein freiwilliges zehntes Schuljahr besuchen sollen, gemeldet worden. Aufgrund der Geburten- und Schülerzahlentwicklung in den letzten Jahren sei mit einem kontinuierlichen, wesentlichen Anstieg der Schülerzahlen für die neunte Schulstufe nicht zu rechnen. In den vergangenen Schuljahren seien 2004/05 eine Polytechnische Klasse mit 27 Schülern, 2005/06 zwei Polytechnische Klassen mit insgesamt 34 Schülern, 2006/07 zwei Polytechnische Klassen mit insgesamt 31 Schülern, 2007/08 zwei Polytechnische Klassen mit insgesamt 27 Schülern, 2008/09 zwei Polytechnische Klassen mit insgesamt 30 Schülern, 2009/10 eine Polytechnische Klasse mit 18 Schülern und 2010/11 zwei Polytechnische Klassen mit insgesamt 29 Schülern geführt worden. Das Schülerzahlkriterium gemäß § 10 Abs. 1 StPEG könne somit nicht erreicht werden.

Den Ausführungen des "Regionalen Bildungsplanes für die Steiermark" zufolge seien hinsichtlich der Mindestgröße von Polytechnischen Schulen aus pädagogischer Sicht mindestens drei Klassen anzustreben, da der Lehrplan der Polytechnischen Schule so gestaltet sei, dass vielfache berufsgrundbildende Schwerpunktsetzungen erfolgen könnten. So bestehe die Möglichkeit, durch - jeweils zu Fachbereichen zusammengefasste - alternative Pflichtgegenstände unter Bedachtnahme auf die ausstattungsmäßigen Gegebenheiten die Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Um den besonderen Erfordernissen in der jeweiligen Region Rechnung zu tragen, weise der Lehrplan für Polytechnische Schulen auch Freiräume für schulautonome Bestimmungen auf. Davon ausgehend sei es notwendig, für den Schulbezirk Gröbming Standortoptimierungsmaßnahmen zu treffen. Im Hinblick darauf, dass die an die Hauptschule angeschlossene Polytechnische Klasse in Gröbming die geringste Schülerzahl im Bezirk aufweise, sowie aufgrund der topographischen Gegebenheiten sei seitens der zuständigen Schulaufsicht die Auflassung der Polytechnischen Klasse Gröbming empfohlen worden. Durch diese Maßnahme sei eine Stärkung der benachbarten Standorte Schladming und Irdning möglich. Da die - bisher in Gröbming angebotenen - Fachbereiche Holz-Bau, Metall-Elektro und Handel-Büro-Tourismus-Dienstleistungen auch an den Standorten Schladming und Irdning angeboten würden, sei diesbezüglich auch eine pädagogische Kontinuität gegeben.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulweges sei festzuhalten, dass die Hauptschule Gröbming vom Standort Schladming 18,5 km und vom Standort Irdning 20,4 km entfernt sei. Da bereits bisher im Fachbereich Holz-Bau ein gemeinsamer Unterricht mit dem Standort Schladming stattgefunden habe, könne von einer Zumutbarkeit des Schulweges für die Schüler der neunten Schulstufe ausgegangen werden. Auch eine Zusammenarbeit mit der Wirtschaft vor Ort und eine Berufsorientierung in der Region seien weiterhin möglich. Durch die sich aus der Standortoptimierung ergebende Ressourcenbündelung, insbesondere der Lehrerwochenstundenkontingente, würden nunmehr auch schulautonome Schwerpunktsetzungen, welche auf die individuellen Bedürfnisse der Schüler eingehen, ermöglicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StPEG 2004 lauten

auszugsweise:

"§ 3

Parteien

In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

§ 6

Errichtungspflicht

Die Errichtung der öffentlichen Volks und Hauptschulen, der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volks oder Hauptschulen bzw. Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbstständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.

§ 10

Öffentliche Polytechnische Schulen

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations Ausführungsgesetzes 2000 grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für diese schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.

§ 11

Expositurklassen

Um den schulpflichtigen Kindern den Besuch der Pflichtschulen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbstständigen Pflichtschule gegeben sind.

§ 13

Behördenzuständigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bezirksschulrat (Kollegium) und dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.

(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der die Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Anhörungen sowie für die Schulerrichtung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11) nachzuweisen hat.

(3) …

§ 41

Auflassung, Stilllegung und Aufhebung der Bestimmung als

ganztägige Schulform

(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen und unter Stilllegung die vorübergehende Einstellung des Unterrichtes, ohne dass die Auflassung der Schule erfolgt.

(2) Die Auflassung und Stilllegung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.

(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

(4) …

(5) Eine bestehende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn der Unterricht an dieser Schule wegen vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl für einen gewissen Zeitraum nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.

§ 42

Behördenzuständigkeit und Verfahren

(1) Die Auflassung und die Stilllegung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bezirksschulrat (Kollegium) und dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sind bei Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform betroffene Erziehungsberechtigte und Lehrer zu hören.

(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung bzw. Stilllegung nachzuweisen hat. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung sowie die Stilllegung einer Pflichtschule auch von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand nicht mehr gegeben sind.

(3) …

…"

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/2000 (wv) idF LGBl. Nr. 84/2011 (StPOG), lautet auszugsweise:

"§ 20

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über die Bezirksschulräte zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig.

(2) …

(3) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl der Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

(4) …"

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Schulweges lediglich ausgeführt, dass die Entfernung von Gröbming zu den in Frage kommenden Schulstandorten Schladming und Irdning, an denen ein Polytechnischer Lehrgang bestehe, 18,5 km bzw. 20,4 km betrage. Sie habe aber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, wie lange der Schulweg von den exponierten Gemeinden - etwa St. Nikolai im Sölktal und Großsölk - zu den alternativen Standorten sei. Beispielsweise betrage die Entfernung von St. Nikolai im Sölktal nach Gröbming beinahe 30 km, die derzeitige Fahrzeit nach Gröbming betrage etwa 40 Minuten. Bei Auflassung der Polytechnischen Klasse in Gröbming und Inanspruchnahme der beiden alternativen Standorte würde sich der Schulweg auf über 50 km verlängern, was aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung für die Schüler einen - keineswegs zumutbaren - Schulweg von rund eineinhalb Stunden für eine Strecke bedeuten würde. Zudem müssten seitens der betroffenen Gemeinden große finanzielle und logistische Anstrengungen unternommen werden, um die Schüler des Polytechnischen Lehrganges wieder in ihre Heimatgemeinden zu bringen, da von den Schulstandorten Schladming und Irdning aufgrund der Streichung vieler öffentlicher Verkehrslinien eine Heimfahrt nicht möglich sei. Für die betroffenen Schüler hätte dies zur Folge, dass sie aufgrund der ungünstigen Verkehrsanbindungen 14 Stunden pro Tag für den Besuch des Polytechnikums an den Alternativstandorten Schladming und Irdning aufwenden müssten. Die obersten Verwaltungsgerichte in Deutschland hätten zur Zumutbarkeit des Schulweges etwa ausgesprochen, dass als absolute Grenze der Beförderungszeiten 88 Minuten anzusetzen seien. Die belangte Behörde habe somit bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulweges die tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt und hätte bei richtiger Beurteilung der genannten Tatsachen von der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1 StPEG Gebrauch machen müssen.

Es treffe auch nicht zu, dass aufgrund der Geburten- und Schülerzahlenentwicklungen mit einem kontinuierlichen Anstieg der Schülerzahlen für die neunte Schulstufe nicht zu rechnen sei, wiesen doch die Gemeinden Gröbming, Mitterberg und Aich ein Bevölkerungswachstum von über 13 % auf und werde die Schülerzahl der Abgänger der 4. Klasse Ermittlungen des Bezirksschulrates zufolge in den nächsten Jahren von 88 auf 122 - also um beinahe 40 % - steigen. Auch wegen des Übergangs der land- und forstwirtschaftlichen Schule Gröbming in den Betrieb der Forst- und Fachschule Grabnerhof sei mit einem Schüleranstieg an der Polytechnischen Klasse in Gröbming zu rechnen. Auch dazu habe die belangte Behörde keine bzw. nur unzureichende Feststellungen getroffen.

Das öffentliche Interesse am Erhalt der Polytechnischen Klasse sei weitaus größer als jenes an einer Auflassung, fänden sich doch im Wirkungsbereich des Arbeitsmarktservice Gröbming derzeit 89 offene Lehrstellen, welche vor allem aus dem Schultypus Polytechnischer Lehrgang besetzt würden. Auch in den letzten Jahren hätten nahezu 100 % der Schulabgänger der Polytechnischen Klasse Gröbming eine Lehrstelle gefunden. Auch für die in der Region gelegenen Betriebe sei der Fortbestand des Polytechnischen Lehrganges von erheblicher Bedeutung, eine Schließung würde zum Aushungern der Region führen und sich in einem unerwünschten Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit niederschlagen. Im Rahmen einer Unterschriftenaktion hätten sich weit über 1.000 Personen für den Erhalt der Polytechnischen Klasse ausgesprochen.

Weiters hätte die belangte Behörde vor der Auflassung der Polytechnischen Klasse alternativ mit einer vorläufigen Stilllegung vorgehen bzw. im Sinn des § 11 StPEG eine Expositurklasse einrichten müssen. Eine derartige Expositurklasse könne problemlos an die Alternativstandorte Schladming oder Irdning angeschlossen werden, sei doch die Infrastruktur in Gröbming bereits vorhanden.

Schließlich seien entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 1 StPEG 2004 die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer nicht gehört worden. Hätte die belangte Behörde die Erziehungsberechtigten gehört, hätte sie Rückschlüsse auf die steigenden Schülerzahlen tätigen können und die bekämpfte Entscheidung nicht treffen dürfen.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist der Beschwerde zu erwidern, dass das Anhörungsrecht gemäß § 42 Abs. 1 StPEG 2004 nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes nur im Fall der Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit in einer Reihe von Verfahren mit der Auflassung öffentlicher Volksschulen nach dem StPEG 2004 auseinandergesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0099, sowie die darauf verweisenden Erkenntnisse ebenfalls vom , Zlen. 2012/10/0103 und 2012/10/0115, vom , Zl. 2012/10/0132, sowie vom , Zl. 2012/10/0120).

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule durch die Landesregierung ist demnach bei § 42 Abs. 2 zweiter Satz StPEG 2004 anzusetzen, wonach die Landesregierung (u.a.) die Auflassung einer Pflichtschule auch von Amts wegen anordnen kann, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand nicht mehr gegeben sind. Solcher Art begründet das Gesetz eine Zuständigkeit der Landesregierung, die der durch § 41 Abs. 3 erster Satz StPEG 2004 eingeräumten Ermächtigung des gesetzlichen Schulerhalters entspricht, eine Pflichtschule aufzulassen, "wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen".

Mit den in § 42 Abs. 2 zweiter Satz StPEG 2004 bezogenen "Voraussetzungen für den Bestand" meint das Gesetz somit die in §§ 7 bis 11 StPEG 2004 normierten Tatbestandsvoraussetzungen der (Pflicht zur) Errichtung einer Pflichtschule. Auch in der gesetzlichen Vorschrift, die die Voraussetzungen der Bewilligung der Landesregierung für die Errichtung einer Pflichtschule durch den Schulerhalter betrifft (§ 13 Abs. 2 StPEG 2004), ist davon die Rede, dass der Schulerhalter das Vorliegen "der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11)" nachzuweisen hat. Daraus folgt, dass die Landesregierung die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen dann anordnen kann, wenn diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind.

Die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen in einer Gemeinde oder in Teilen derselben eine öffentliche Polytechnische Schule zu bestehen hat, also eine "Errichtungspflicht" (und - daraus folgend - die Pflicht zur Erhaltung) im Sinne des § 6 StPEG 2004 besteht, ergeben sich aus § 10 StPEG 2004 iVm § 20 StPOG. Demnach haben Polytechnische Schulen an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 StPOG grundsätzlich die Errichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. Ausgehend von der verwiesenen Bestimmung, wonach die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule 25 nicht überschreiten darf (sofern mit im Gesetz näher umschriebenen Lehrerwochenstunden das Auslangen gefunden wird), wenn auch gleichzeitig 20 nicht unterschreiten soll, sind somit grundsätzlich ab 26 Schülern in einer Polytechnischen Schule zwei Klassen zu führen. Die Errichtungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 StPEG 2004 gilt aber gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht, wenn für die betroffenen schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.

Andererseits ermöglicht das Gesetz in mehreren Ausnahmefällen ein Unterschreiten der genannten Zahlen: So kann gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz StPEG 2004 vom Erfordernis der Einrichtung von mindestens zwei Klassen in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, abgesehen werden. Aus § 20 Abs. 3 StPOG ergibt sich, dass von der (allerdings ohnehin nur in Form einer "Soll"-Bestimmung festgelegten) Mindestschülerzahl von 20 Schülern pro Klasse aus besonderen Gründen - wie beispielsweise zur Erhaltung von Schulstandorten - abgewichen werden kann.

Zum Bestand von Volksschulen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Bestimmung des § 7 StPEG 2004 zu der Auffassung gelangt, dass das Gesetz von einem die Auflassung nahe legenden Missverhältnis zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule ausgeht, wenn sich in der Gemeinde bzw. im betreffenden Schulsprengel nicht mindestens dreißig Kinder befinden, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0099).

Im Gegensatz zur Rechtslage für öffentliche Volksschulen sieht das StPEG 2004 für öffentliche Polytechnische Schulen - wie dargestellt - in § 10 Abs. 1 zweiter Satz ausdrücklich Ausnahmen von der notwendigen Schülerzahl vor, ab der eine Schule zu errichten und zu erhalten ist (hier: Schülerzahl, durch welche die Errichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet ist), und zwar "insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg". Eine Errichtungspflicht kann sich somit auch schon bei weniger als 26 Schülern ergeben, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht. Für dieses Verständnis spricht auch § 20 Abs. 3 StPOG, wonach von der Mindestschülerzahl pro Klasse aus besonderen Gründen "wie zur Erhaltung von Schulstandorten" abgewichen werden kann.

Aus der zu den öffentlichen Volksschulen ergangenen Judikatur können für die Rechtslage zu öffentlichen Polytechnischen Schulen jedoch die Grundsätze übernommen werden, wonach einerseits das Nichterreichen der für die Errichtung einer Polytechnischen Schule geforderten Schülerzahlen jedenfalls einen Anhaltspunkt für das Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule darstellt und andererseits für einzelne Schüler auch ein im Allgemeinen "unzumutbarer" Schulweg in Kauf zu nehmen ist.

Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung bei der Ausübung ihres im Hinblick auf die Auflassung öffentlicher Pflichtschulen bestehenden Handlungsermessens (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0099) den Schulweg der betroffenen Schüler im Fall der Auflassung einer Polytechnischen Schule zu berücksichtigen, wobei die Auflassung dann nicht in Betracht kommen wird, wenn sie für den Schulweg einer erheblichen Anzahl von Schülern deutlich negative Auswirkungen hätte. Anzumerken ist dazu, dass einerseits für Schüler von Polytechnischen Schulen aufgrund der Größe der Schulsprengel von vornherein von längeren Schulwegen auszugehen ist als für Schüler von Volksschulen, andererseits aber auch der Maßstab für die Zumutbarkeit des Schulweges für Schüler der neunten Schulstufe jedenfalls höher anzusetzen sein wird als für Volksschüler.

Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem auf die Unzumutbarkeit des Schulweges bezogenen Vorbringen aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, verweist sie doch nur auf die Länge des Schulwegs aus einzelnen "exponierten" Gemeinden, ohne darzulegen, wie viele Schüler davon regelmäßig betroffen wären. Damit ist aber nicht ersichtlich, dass sich durch die hier gegenständliche Auflassung der an die Hauptschule Gröbming angeschlossenen Polytechnischen Klasse für eine erhebliche Zahl von Schülern ein unzumutbarer Schulweg ergeben würde, der diese Auflassung unzulässig machen würde. Die Auffassung der belangten Behörde, dass bei einer Entfernung von 18,5 km bzw. 20,4 km zwischen der Hauptschule Gröbming und den als Alternative in Frage kommenden Schulstandorten grundsätzlich nicht von einem unzumutbaren Schulweg für die Mehrzahl der betroffenen Schüler (der neunten Schulstufe) auszugehen sei, begegnet vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens somit keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe nur unzureichende Feststellungen zu den zu erwartenden Schülerzahlen getroffen, zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Angesichts der (nicht bestrittenen) Zahlen, wonach die für die Einrichtung von mindestens zwei Klassen gemäß § 10 Abs. 1 StPEG 2004 notwendige Anzahl von Schülern - unter Einbeziehung der voraussichtlichen Schülerzahl für das Schuljahr 2012/13 - in drei der letzten vier Jahre nicht erreicht wurde, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer nicht gewährleistet ist, und dergestalt ein Missverhältnis zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule annehmen. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Gemeinden Gröbming, Mitterberg und Aich ein Bevölkerungswachstum von über 13 % aufweisen und die Zahl der Abgänger "der 4. Klasse" ansteigen würde, trifft sie damit nur eine Aussage für einen Teil des betroffenen Schulsprengels (nämlich für drei der insgesamt 12 Gemeinden) bzw. ist nicht ersichtlich, auf welche Schule(n) sie sich in ihrem Vorbringen bezieht.

Davon ausgehend ist aber auch nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Gemeinde dadurch in Rechten verletzt wurde, dass die belangte Behörde nicht mit (vorübergehender) Stilllegung der Schule gemäß § 41 Abs. 5 StPEG 2004 vorgegangen ist.

Die Errichtung einer Expositurklasse kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil diese gemäß § 11 StPEG 2004 in die Zuständigkeit der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter fiele.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
B-VG Art130 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §10 Abs1;
PSchErhG Stmk 2004 §10;
PSchErhG Stmk 2004 §11;
PSchErhG Stmk 2004 §13 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §13;
PSchErhG Stmk 2004 §41 Abs3;
PSchErhG Stmk 2004 §41;
PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs1;
PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs2;
PSchErhG Stmk 2004 §6;
PSchErhG Stmk 2004 §7;
PSchErhG Stmk 2004 §8;
PSchErhG Stmk 2004 §9;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs1;
PSchOG Stmk 2000 §20 Abs3;
PSchOG Stmk 2000 §20;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Ermessen besondere Rechtsgebiete
Ermessen VwRallg8
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100109.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-72707