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VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186

VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde 1. des KD und 2. der ID, beide in G, beide vertreten durch Dr. Werner Stolarz Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1344/001-2010, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253, verwiesen. Daraus ist zu zitieren:

"(Bestehender Konsens:)

Der auf den Grundstücken der Beschwerdeführer Nr. 1817 und 1816/1, EZ 38, KG G, und Nr. 783, 782 und 781, EZ. 141, KG V, bestehende Konsens stellt sich wie folgt dar:

Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G (im Folgenden: Bürgermeister) vom erteilte Baubewilligung betraf die Errichtung eines Pferdeunterstandes mit Boxen sowie einer Einstell- bzw. Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. 1817 und 1816/1. Der 695,82 m2 große Pferdeunterstand enthielt bewilligungsgemäß 28 Pferdeboxen, 2 Lagerräume und diverse Nebenräumlichkeiten. Die 1349,36 m2 große Lager- bzw. Einstellhalle sollte der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und der Lagerung der für die Pferdehaltung notwendigen Futtermittel und Stroh dienen.

Wie aus der Niederschrift vom ersichtlich, wurde die Lagerhalle weder hinsichtlich der Lage noch hinsichtlich des Grundrisses und der tragenden Konstruktion entsprechend der Bewilligung vom hergestellt. Weiters wurde festgestellt, dass an den Stirnseiten des Pferdestalles Zubauten erfolgt seien, nämlich ein neuer Mistplatz, ein gedeckter Sitzplatz und ein zusätzlicher Lagerraum.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister die Bewilligung für das (offenbar dem Bestand entsprechende) Vorhaben der Errichtung eines Pferdeunterstandes samt Boxen in der Größe von 1.034,46 m2, einer Einstell- bzw. Lagerhalle und Reithalle in der Größe von 1.378 m2, eines 54 m2 großen Lagerraumes sowie eines 25 m2 großen gedeckten Sitzplatzes. Aus dem mit diesem Bescheid erfassten Lageplan ist auch ein Mistplatz im Ausmaß von ca. 110 m2 und ein 800 m2 großer Reitplatz entnehmbar. Nach der Baubeschreibung sollte der Pferdeunterstand neben anderen Ausführungen 30 Pferdeboxen beinhalten. Bezüglich der Lagerhalle war die Einstellung landwirtschaftlicher Geräte und die Lagerung von Futtermitteln, aber auch die Nutzung als Reithalle vorgesehen.

Gegenstand der Baubewilligung des Bürgermeisters vom war einerseits die Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Einstell- bzw. Lager- und Reithalle auf dem Grundstück Nr. 1816/1 mit einer verbauten Fläche von 393,74 m2. Dieser Zubau 'für Wanderreiter' sollte 21 Boxen beinhalten. Andererseits betraf die Bewilligung Bauführungen auf den Grundstücken Nr. 783, 782 und 781, EZ. 141, KG V; das Projekt enthielt eine Lagerhalle mit der Größe von 752,95 m2, eine Reithalle von 1702,20 m2, eine überdachte Durchfahrt von 370,56 m2, fünf selbständige Gebäude mit je 8 Pferdeunterständen und einer Größe von je 372,70 m2, ein Personalgebäude (186,99 m2) und zwei jeweils an die Lagerhalle und an die Reithalle angebauten Geräteschuppen im Gesamtausmaß von 723,96 m2.

(Tatsächliche Ausführung:)

Am fand unter Leitung des Vizebürgermeisters und in Anwesenheit eines bautechnischen Amtssachverständigen sowie des Erstbeschwerdeführers eine Überprüfung gemäß § 27 NÖ BauO 1996 an Ort und Stelle statt. Dabei wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

'Zwar sind die bewilligten Bauteile im Wesentlichen errichtet worden, die Abmessungen sind jedoch Großteils abweichend von den erteilten Bewilligungen.

Die mit Bescheid vom bewilligten Pferdeunterstände welche ursprünglich als 5 einzelne, eigenständige Gebäude geplant waren, sowie das Personalgebäude und der Mistplatz wurden ebenfalls nicht bewilligungsgemäß situiert, sondern gelangten hier zwei Hallen mit den Abmessungen 16,25 m x 62 m zu Ausführung.

Das Personalgebäude sowie der Mistplatz wurden nicht ausgeführt. Diese Hallen sind am heutigen Tag in Form der tragenden Konstruktion und des Daches vorhanden, die Außenhaut fehlt noch.

Die Reithalle sowie das angeschlossene Heu-, Streu- und Futtermittellager wurde größer als bewilligt (100 x 41,9 m) ausgeführt, wobei diese Halle am heutigen Tag fast zu Gänze als Reithalle genutzt war. Dadurch ist auch die bewilligte überdecke Durchfahrt nicht vorhanden.

Weiters wurden zum ehemaligen Öffentl. Gut, Grundstück Nr. 784 Stützmauern ausgeführt, da an diesen Stellen erhebliche Niveauabänderungen zur Ausführung gelangten. Für diese Stützmauern wurde keine Baubewilligung erwirkt.

Die im Bereich der bereits bestehenden Einstell-, Reit- und Lagerhalle bewilligte Erweiterung der Einstellboxen an der Nordseite wurden größer als bewilligt ausgeführt. Zusätzlich wurde auch an der westlichen Giebelwand eine Hallenerweiterung hergestellt, für die ebenfalls keine Baubewilligung vorliegt.

Die einzelnen Objekte wurden im Zuge der Überprüfung grob eingemessen und die Maße in einer Lageplanskizze eingearbeitet, welche der Niederschrift angeschlossen ist.'

Mit Bescheid vom trug der Bürgermeister den Beschwerdeführern auf, die entgegen der erteilten Bewilligungen erfolgten Abänderungen der errichteten Bauwerke in einem Auswechslungsplan gut sichtbar darzustellen, in einer entsprechenden Beschreibung in bautechnischer und statischer Hinsicht auszuführen und der Baubehörde bis spätestens zur Beurteilung im Sinne des § 28 NÖ BauO 1996 vorzulegen bzw. um Bewilligung anzusuchen. Ebenso sei bis eine Teilfertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ BauO 1996 für jene Gebäudeteile, die bereits benützt werden, der Baubehörde vorzulegen. In der Begründung wurde auf den Aktenvermerk vom und die erstellte Lageplanskizze verwiesen.

(Gegenständliches Projekt:)

Mit Schreiben vom legten die Beschwerdeführer neue Baupläne und Baubeschreibungen vor. Wörtlich führten sie darin aus:

'Betrifft: Pferdezucht und Einstellbetrieb I und KD;

Errichtung einer neuen Betriebsanlage auf dem Grundstücke Nr. 781, sowie eines Zubaues am bestehenden Objekt, Grundstück Nr. 1816/1;

Ergänzungen und Verbesserungen an Bauplänen und Baubeschreibungen;

Wiedervorlage

Auf Grund des Bescheides vom , wurden an Bauplänen und Baubeschreibungen zahlreiche Ergänzungen und Verbesserungen vorgenommen. Diese werden neuerlich vorgelegt.'

Die Abweichungen vom Konsens werden jeweils mit einer Begründung dargestellt. Nach der vorgelegten Baubeschreibung soll (anstelle der Lagerhalle, der Durchfahrt und der Reithalle sowie des jeweils angebauten Geräteschuppens) eine Einstell- bzw. Lager- und Reithalle im Ausmaß von 4.190 m2, (anstelle der früheren 5 Pferdeunterstandsgebäude) zwei Pferdeunterstandshallen mit je 1.008 m2 Größe sowie ein nunmehr 186,99 m2 großes Personalwohnhaus zur Ausführung gelangen. Im Gegensatz zu dem mit Bescheid vom bewilligten Zubau auf der bestehenden Reithalle auf dem Grundstück Nr. 1816/1 soll nunmehr ein diese Reithalle Lförmig umschließender Zubau mit einer verbauten Fläche von 800 m2 zur Ausführung kommen. Vorgesehen ist weiters ein an drei Seiten umschlossener Mistplatz zwischen den beiden neuen Pferdeunterstandshallen. Im Plan eingetragen sind schließlich auch Stützmauern im Bereich der neuen Einstell- bzw. Lager- und Reithalle sowie im Bereich von einer der beiden Pferdeeinstellhallen. Die beiden neuen Einstellhallen sollen je 20 Boxen, der Zubau 21 Boxen beinhalten.

(Weiteres Verfahren vor der BH als Baubehörde:)

Mit Bescheid vom wies die BH das Ansuchen der Beschwerdeführer vom um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Pferdestallungen, Einstell-, Lager- und Reithalle sowie eines Personalgebäudes auf den Grundstücken Nr. 781 KG V und Nr. 1816/1 KG G ab. Die BH ging in ihrer Begründung davon aus, dass das Schreiben der Beschwerdeführer vom ein Bauansuchen sei. Sie verwies auf das agrartechnische Amtssachverständigengutachten vom , in welchem die Erforderlichkeit der Reithalle und des L-förmigen Zubaues verneint worden sei. Verwiesen wurde weiters auf das Gutachten vom , die Stellungnahme der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Stellungnahme der Amtssachverständigen vom , das Privatgutachten der LBG und die dazu ergangene Stellungnahme der agrartechnischen Amtssachverständigen. Daraus habe sich ergeben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliege, die einer Genehmigung einer Gewerbebehörde bedürfe, sodass nach der NÖ Bauübertragungsverordnung die Zuständigkeit für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens bei der BH liege. Die schlüssigen Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen hätten ergeben, dass die von den Beschwerdeführern ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden mit den dafür dienenden Anlagen das Ausmaß des landwirtschaftlichen Nebengewerbes überschritten hätte und dass somit eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung vorliege, dem Bauvorhaben stehe auf Grund der gewerblichen Tätigkeit die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart 'Grünland-Landwirtschaft' entgegen.

In ihrer dagegen erhobenen, umfangreichen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf § 2 Abs. 2 Z. 6 GewO, wonach das 'Vermieten und Einstellen von Reittieren' zu den Nebengewerben der Landwirtschaft zähle, und legten im Einzelnen dar, warum dieser Tatbestand auf ihren Betrieb Anwendung fände."

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit diesem Erkenntnis vom die Beschwerde gegen den abweisenden Berufungsbescheid der (auch im gegenständlichen Verfahren) belangten Behörde über die Nichterteilung einer nachträglichen Baubewilligung ab. Dabei hatte er zur Lösung der Zuständigkeitsfrage im Bauverfahren (im Zusammenhang mit der NÖ Bau-Übertragungsverordnung) die Frage zu beurteilen, ob das von den Beschwerdeführern eingereichte (Bau )Projekt, welches den Pferdezucht- und Einstellbetrieb der Beschwerdeführer umfasste, eine gewerbliche Betriebsanlage darstelle. Dies wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausdrücklich anführte, auch wenn es letztlich um bau- und raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte ging, anhand der Bestimmungen der GewO 1994 beurteilt.

Dabei wurde auf die hg. Rechtsprechung zu § 2 Abs. 4 Z. 6 (Vermieten und Einstellen von Reittieren) und § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 (landwirtschaftliche Nebengewerbe) verwiesen, wonach sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft" dort ergebe, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspreche, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt werde (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0182, mwN).

Fallbezogen führte der Verwaltungsgerichtshof zum Betrieb der Beschwerdeführer aus, es sei von den Plänen, der Baubeschreibung und dem Betriebskonzept auszugehen. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof sodann auf das Betriebskonzept ab und dabei wiederum auf den Vergleich der Einstellplätze für die Zucht und Mast von Pferden im Vergleich zu den Einstellplätzen im Bereich der Haltung von Einstelltieren sowie auf den (nach dem Bauprojekt vorliegenden) Bestand an Großbauten. Sodann schloss der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand, dass diese umfangreichen Baulichkeiten (in Summe 9.419 m2), die nach dem Betriebskonzept überwiegend dem Einstellbetrieb zuzuordnen seien, das Erscheinungsbild prägten, auf welches die Rechtsprechung entscheidend abstelle. Allein dadurch, dass dieser Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordere, entspreche diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt werde. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO 1994 könne daher für dieses Projekt keine Anwendung finden. Daraus folge, dass auf diese Betriebsanlage die Bestimmungen der §§ 74 ff GewO Anwendung fänden, sodass die Bezirkshauptmannschaft zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne der NÖ Bau-Übertragungsverordnung wahrgenommen habe.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1a NÖ ROG 1976 (NÖ ROG) betreffe die Widmungsart "Land- und Forstwirtschaft" Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie der Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes dienten. Nach dem Abs. 4 dieser Bestimmung sei im Grünland ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 - also hier für die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung - erforderlich sei und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Daraus folge, dass eine Nutzung für gewerbliche Betriebsanlagen unzulässig sei.

1.2. Am fand neuerlich ein Lokalaugenschein im Beisein eines agrartechnischen sowie eines bautechnischen Amtssachverständigen zur Feststellung der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken Nr. 1816/1 und 1817, beide KG G, und auf dem Grundstück Nr. 781, KG V, statt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom wurde den Beschwerdeführern unter anderem zu dem Ergebnis dieses Lokalaugenscheins Parteiengehör gewährt.

Dazu gaben die Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme ab.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ordnete mit Bescheid vom gegenüber den Beschwerdeführern den Abbruch folgender Bauwerke bis an:

"1. Einstell- bzw. Lager- und Reithalle mit Außenabmessungen von ca. 100 m x 42 m auf dem Grundstück Nr. 781, KG V (im Wesentlichen wie im Einreichplan-Auswechslungsplan, datiert mit Februar 2001, Planverfasser R GmbH, bzw. einer Lageplanskizze vom dargestellt, situiert)

2. zwei Pferdeunterstandshallen mit Außenabmessungen von jeweils ca. 62 m x 16,2 m auf dem Grundstück Nr. 781, KG V (im Wesentlichen wie im Einreichplan-Auswechslungsplan, datiert mit Februar 2001, Planverfasser R GmbH, bzw. einer Lageplanskizze vom dargestellt, situiert)

3. Ein Mistlagerplatz mit Überdachung zwischen den beiden Pferdeunterstandshallen auf dem Grundstück Nr. 781, KG V (wie im Einreichplan-Auswechslungsplan, datiert mit Februar 2001, Planverfasser R GmbH dargestellt, zusätzlich jedoch mit Überdachung)

4. L-förmiger Zubau für Boxen an der westlichen und südwestlichen Seite der bestehenden baubehördlich bewilligten Einstell- bzw. Lager- und Reithalle im Ausmaß von ca. 65,3 m x 9,8 m bzw 7,3 m x 31,5 m auf dem Grundstück Nr. 1816/1, KG G (im Wesentlichen wie im Einreichplan-Auswechslungsplan, datiert mit Februar 2001, Planverfasser R GmbH, bzw. einer Lageplanskizze vom dargestellt, situiert)

5. Pferdeunterstand mit Boxen auf den Grundstücken Nr. 1816/1 und 1817, beide KG G, sowie auf dem Grundstück Nr. 781, KG V (abweichend von der Darstellung im Einreichplan-Auswechslungsplan, datiert mit Februar 2001, Planverfasser R GmbH, auch auf Grundstück Nr. 781, KG V, situiert)

6. acht überdachte Pferdeboxen in Holzbauweise im Bereich der nordwestlichen Längsseite der unter Punkt 4. angeführten Einstell- bzw. Lager- und Reithalle inkl. zugebauter Boxen, auf dem Grundstück Nr. 1816/1, KG G 7. Stützmauer westlich der südlichen unter Punkt 2.

angeführten Pferdeunterstandshalle auf dem Grundstück Nr. 781, KG V

8. Stützmauer südwestlich der unter Punkt 1. angeführten

Einstell- bzw. Lager und Reithalle auf dem Grundstück Nr. 781, KG V

9. fünf Pferdeboxen in Holzbauweise auf dem Grundstück Nummer

792, KG V"

In der Begründung des Bescheides wurde der vorhandene Bestand

weitgehend wie im Spruch beschrieben und zusätzlich mit Fotos dokumentiert. Ergänzend wurde ausgeführt, im Zuge des Lokalaugenscheins vom sei festgestellt worden, dass sich vor Ort im Wesentlichen keine Veränderungen ergeben hätten.

Die Bezirkshauptmannschaft bejahte zunächst nach näherer Beschreibung der Anlage und unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253, das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage. Diese Beurteilung sei ausschließlich anhand objektiver Merkmale durchzuführen; auf den Willen der Anlagenbetreiber sei dabei nicht abzustellen.

Da eine genehmigungsbedürftige gewerbliche Betriebsanlage vorliege, sei die Bezirkshauptmannschaft im Sinne der NÖ Bau-Übertragungsverordnung diesbezüglich auch in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zuständig.

Die gegenständlichen Grundstücke wiesen alle die Widmungsart "Land- und Forstwirtschaft" auf. Die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Betriebsanlagen auf Grundstücken mit der Widmungsart "Land- und Forstwirtschaft" sei im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Z. 1a NÖ ROG unzulässig.

Da die unter Punkt 1. bis 9. angeführten Bauwerke weder über Baubewilligungen verfügten noch diesbezügliche Bauanzeigen vorlägen und diese Bauwerke den Bestimmungen des NÖ ROG widersprächen, sei gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 1996 der Abbruch dieser Bauwerke anzuordnen gewesen.

1.4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen, wobei die Frist für den Abbruch der Bauwerke bis neu festgesetzt wurde.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Widmung "Land-und Forstwirtschaft" aufwiesen. Aus der gesetzlichen Festlegung der rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Errichtung von Bauwerken in dieser Widmungskategorie ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Nutzung für gewerbliche Betriebsanlagen jedenfalls von vornherein ausgeschlossen sei.

Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass hinsichtlich jener Bauwerke, deren Abbruch mit dem angefochtenen Bescheid vom angeordnet worden sei, keine Baubewilligungen vorlägen. Das Bauansuchen vom sei rechtskräftig negativ beschieden worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/05/0253, abgewiesen worden.

Die Berufungsbehörde begründete - im Ergebnis wie die Erstbehörde - die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft im gegenständlichen Verfahren und das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage.

Den wiederholten Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach es die Behörde unterlassen habe, deren wahren Projektswillen zu erforschen bzw. entgegen deren ausdrücklichen Willenserklärung, wonach der Betrieb in Form eines Nebengewerbes der Landwirtschaft betrieben werde, vorgegangen sei, sei entgegenzusetzen, dass das Bauauftragsverfahren kein Projektgenehmigungsverfahren sei, sondern Feststellungen nach objektiven Gesichtspunkten über bereits tatsächlich errichtete Bauwerke zu treffen seien. Insofern sei dem Betroffenen auch nicht die Möglichkeit einzuräumen, sein Projekt so abzuändern, dass es bewilligungsfähig werde.

1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (samt Ergänzungen), in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der tätig gewordenen Behörde (gemeint: der BH Hollabrunn) geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

1.7. Die Beschwerdeführer replizierten.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke seien (zumindest teilweise) zulässig, erforderlich und einer nachträglichen Bewilligung zugänglich. Jedenfalls hinsichtlich der unter den Punkten 5., 6., und 9. erfassten Bauwerke lägen Baubewilligungen bzw. Bauanzeigen vor.

Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Antragstellung oder Anzeige hinsichtlich allenfalls konsensloser Bauwerke zu erteilen, im Hinblick auf die Beurteilung der Gewerblichkeit der von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeiten die "imaginäre Grenze" zwischen der Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Bauwerke darzustellen und damit die Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, bewilligungsfähige Baubewilligungsansuchen zu stellen, sowie den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Frage, ob auf die in Rede stehenden Tätigkeiten die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden seien, herrsche seit 10 Jahren Rechtsunsicherheit. Die Beschwerdeführer hätten ein subjektives Recht auf einen Feststellungsbescheid gemäß den §§ 358 iVm 348 GewO 1994. Vor Erteilung eines Abbruchauftrages hätte die Gewerblichkeit der Tätigkeiten und damit die Unzulässigkeit der baulichen Anlagen wegen Widmungswiderspruchs rechtskräftig feststehen müssen.

Es liege nicht dieselbe Sache vor wie im Bauverfahren, welches der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2005/05/0253 zugrunde gelegen sei. Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen bzw. unvollständig erhoben worden und in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Auch materielle Normen seien unrichtig ausgelegt oder angewendet worden. Die Frage, ob auf die in den Bauwerken ausgeübten Tätigkeiten die Bestimmungen der GewO anzuwenden seien, sei unrichtig rechtlich beurteilt worden, jedenfalls seien aber die diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen worden. Die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zumindest zum Zweck einer neuerlichen vorläufigen Beurteilung der Vorfrage durchführen müssen. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere seit Kenntnis des Erkenntnisses zur Zl. 2005/05/0253 ausdrücklich das Vorliegen eines wesentlich anderen Sachverhaltes hinsichtlich der Nutzung und Dienlichkeiten der verfahrensgegenständlichen Bauwerke und Grundstücke behauptet und mehrfach den wahren Projektwillen wiederholt und die tatsächliche Betriebsführung zum Ausdruck gebracht. Viele dieser Behauptungen und angebotenen Beweismittel hätten vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden können, weil sie teils keine Beschwerdepunkte dargestellt hätten, teils in anderen Akten der Erstbehörde abgelegt worden seien und daher nicht Gegenstand des Bauverfahrens hätten sein können. Tatsächlich seien die Beschwerdeführer Vollerwerbslandwirte und würden ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben (wird ausführlich dargelegt). Sämtliche Tätigkeiten seien als Landwirtschaft im Sinne der Begriffsdefinition der GewO zu werten. Damit liege offensichtlich kein identer Sachverhalt und damit keine idente Sache vor.

Dadurch, dass das Bauansuchen vom einen wesentlich anderen, von den Beschwerdeführern geäußerten Sachverhalt (Nutzungsabsichten und Dienlichkeiten der Bauwerke) zum Gegenstand gehabt habe als den von der Behörde angenommenen und beurteilten, sei das Bauverfahren über das genannte Bauansuchen nach wie vor unerledigt und weiterhin anhängig.

Da davon auszugehen sei, dass keine Gewerblichkeit vorliege, sei auch die in erster Instanz tätig gewesene Bezirkshauptmannschaft unzuständig gewesen. Zuständige Behörde sei die Baubehörde auf Gemeindeebene gewesen.

Eigentümer des Grundstückes Nr. 792 seien nicht die Beschwerdeführer, sondern die J Stiftung; die Beschwerdeführer würden das Grundstück lediglich bewirtschaften und sie seien Eigentümer der dort von ihnen errichteten baulichen Anlagen. Ein diesbezüglicher Beseitigungsauftrag wäre an den Grundeigentümer zu richten.

2.2. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides am anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Aus der NÖ Bauordnung 1996 (BauO), LGBl 8200 idF 8200-16:

"§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und

o das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder o der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung

erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

§ 15

Anzeigepflichtige Vorhaben

(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen o dieses Gesetzes,

o des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, o des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder

o einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen.

Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.

§ 23

Baubewilligung

(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. …

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,


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2.
der Bebauungsplan,
3.
eine Bausperre,
4.
die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5.
ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
6.
bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7.
eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
…"
Aus dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG), LGBl 8000
idF 8000-23:
"§ 19
Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen."

2.3. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Anlage zuletzt umfassend durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zur Zl. 2005/05/0253 einer Beurteilung unterzogen und dabei festgestellt worden sei, dass durch die durchgeführten Tätigkeiten der Bereich der Ausübung eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft bereits bei weitem überschritten worden sei. Für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 4 Z 6 iVm Abs. 1 Z 2 GewO bestehe daher kein Raum, weshalb auf diese Anlage die Bestimmungen der §§ 74 ff GewO anzuwenden seien. Daraus ergebe sich in Zusammenhalt mit der NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Zuständigkeit der in erster Instanz in Angelegenheit der örtlichen Baupolizei tätig gewesenen Bezirkshauptmannschaft. Weiters sei die Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen im Bereich der Flächenwidmung "Land- und Forstwirtschaft" unzulässig (s. die Wiedergabe der Erkenntnisbegründung oben Pkt. 1.1.).

Die Beschwerde vermag vorliegend keine solcherart wesentlichen Sachverhaltsänderungen aufzuzeigen, auf Grund derer der Verwaltungsgerichtshof veranlasst wäre, im vorliegenden Beschwerdefall von der im zitierten Erkenntnis Zl. 2005/05/0253 dargelegten Auffassung abzugehen. Die Beschwerdeführer begründen unter dem Titel eines gegenüber dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Baubewilligungsverfahren "nicht identen" Sachverhaltes, dass der wahre Antragswille und der von der Behörde angenommene Sachverhalt verschiedene Sachen seien, was den Behörden schon vor Ergehen der Berufungsentscheidung im Jahr 2005 anhand des Akteninhaltes hätte bekannt sein müssen. Damit tun die Beschwerdeführer gerade nicht dar, dass gegenüber dem Baubewilligungsverfahren eine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, sondern sie machen vielmehr einen Verfahrensmangel hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung des Baubewilligungsverfahrens geltend, welches aber nicht verfahrensgegenständlich ist. Damit gehen auch die Ausführungen ins Leere, wonach das Bauansuchen vom noch nicht erledigt sei, weil die Behörde ihrer Entscheidung nicht den von den Beschwerdeführern geäußerten Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Hinsichtlich der Begründung für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die gegenständliche Anlage der Beschwerdeführer, der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Erstbehörde und der Unzulässigkeit der Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen im Bereich der Flächenwidmung "Land- und Forstwirtschaft" kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis zur Zl. 2005/05/0253, hinsichtlich der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die gegenständliche Anlage der Beschwerdeführer ebenso auf das in Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0065, verwiesen werden.

2.4. Was den unter Pkt. 5. des Abbruchbescheides angeführten Pferdeunterstand mit Boxen auf den Grundstücken Nr. 1816/1 und 1817, beide KG G, und Nr. 781, KG V, betrifft, hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass diesbezüglich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - kein Konsens vorliegt. Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom bezog sich - ebenso wie der Einreichplan (Abänderungsplan) - u.a. auf die Errichtung eines Pferdeunterstandes mit Boxen "auf Grundstücksnr. 1817 bzw. 1816/1 der Kat. Gemeinde G", nicht aber auf Grundstücksnr. 781, KG V.

Die belangte Behörde stellte aufgrund des Ergebnisses eines Lokalaugenscheins der Erstbehörde fest, dass "die in der Natur vorhandene Halle sich auch bis auf das Grundstück Nr. 781 der KG V erstreckt und gegenüber dem als bewilligt dargestellten Bestand (Bewilligung mit Bescheid vom des Bürgermeisters der Marktgemeinde G) eine größere Länge aufweist". Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, im Bereich des Grundstücks Nr. 781, KG V, einen Zubau hergestellt zu haben, sie gehen jedoch von dessen Konsensmäßigkeit aus. Darüber hinaus werde die Feststellung bloß einer "größeren Länge" sowie die Qualifikation des gesamten Gebäudes als "aliud" kritisiert. Damit bleibt unbestritten, dass ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, weshalb im Beschwerdefall von einem rechtlichen aliud auszugehen ist. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0073).

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0181, mwN). Ein Auftrag zum "Rückbau", wie er den Beschwerdeführern offenbar vor Augen steht, scheidet - mag ein Rückbau auch technisch möglich sein - in einem Fall wie dem vorliegenden aus, da damit erst ein Gebäude (neu) geschaffen würde, für das keine aufrechte Baubewilligung mehr vorliegt und nun auch nicht erteilt werden könnte (vgl. auch das oben zitierte Erkenntnis vom ).

Den Ausführungen der Beschwerdeführer, sie hätten der Behörde am eine weitere Änderung des Bestandsplanes mit der tatsächlichen Lage und Größe der Objekte vorgelegt, welche von der Behörde abgezeichnet mit "Pläne eingelangt-" zur Kenntnis genommen worden sei, ist - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - weder zu entnehmen, dass damit ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt worden wäre, noch dass ausgehend von diesen Plänen eine Baubewilligung erteilt worden wäre.

2.5. Hinsichtlich Pkt. 6. des Abbruchauftrages (acht überdachte Pferdeboxen in Holzbauweise inkl. zugebauter Boxen auf dem Grundstück Nr. 1816/1, KG G) bringen die Beschwerdeführer vor, die darin angeführten Objekte seien mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom bewilligt worden. Der genannte Bewilligungsbescheid beinhaltet jedoch die Bewilligung der Errichtung einer Schutzhütte, welche in der Mitte des Feldes errichtet werden sollte. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer offensichtlichen Abweichung des Bestandes vom Inhalt der Genehmigung ausging.

2.6. Bezüglich Pkt. 9. des Abbruchauftrages (fünf Pferdeboxen in Holzbauweise auf dem Grundstück Nummer 792, KG V) argumentieren die Beschwerdeführer, bei den betroffenen Objekten handle es sich um bauliche Anlagen, die zwar dazu bestimmt seien, die Tiere beim Aufenthalt im Freien vor Witterungseinflüssen zu schützen, die aber mangels Vorliegens der Begriffsmerkmale keine Gebäude iSd § 4 Z 6 NÖ BauO darstellten. Solche baulichen Anlagen bedürften keiner Bewilligung; eine Anzeige sei seitens der Beschwerdeführer erstattet worden.

Gemäß § 4 Z 7 NÖ BauO gilt als Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die in Rede stehenden Pferdeboxen würden zwar ein fixes Dach aufweisen, aber nur eine Wand, sofern vorhanden, bestehe allenfalls aus Holz, während Planen oder Windnetze gegebenenfalls den Witterungsschutz bewerkstelligen würden, ist ihnen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten. Dem angefochtenen Bescheid ist - in Übereinstimmung mit dem im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Foto von den in Rede stehenden Unterständen - zu entnehmen, dass es sich um Pferdeboxen in Holzbauweise handelt (wobei ersichtlich ist, dass zumindest die Seitenwände aus Holz bestehen; allfällige Rückwände sind auf dem in Seitenansicht aufgenommenen Foto nicht sichtbar). Wenn die belangte Behörde darauf abstellte, dass hinsichtlich sämtlicher vom Abbruchauftrag erfassten Bauwerke keine Baubewilligung vorliege (S. 31 des angefochtenen Bescheides) und damit zum Ausdruck brachte, dass hinsichtlich aller Bauwerke eine Bewilligungspflicht anzunehmen sei, kann ihr auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pferdeboxen nicht entgegengetreten werden. Eine entsprechende Bewilligung liegt jedoch nicht vor.

Dass die Beschwerdeführer u.a. die Errichtung von transportablen Holzschutzhütten mit Dach und dreiseitigem Bretterverschlag mit Schriftsatz vom der Gemeinde G angezeigt haben, vermag daran nichts zu ändern. Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BauO angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BauO erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 BauO, auf die es nach § 35 Abs. 2 und 3 leg. cit. jedoch ankommt, vor, sondern die im Rahmen des § 35 leg. cit. bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 leg. cit. bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0258, mwN). Die Behörde hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bauanzeige der Beschwerdeführer den in § 15 NÖ BauO genannten Anforderungen entsprochen hat, sie hat jedoch im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass für die im bekämpften erstbehördlichen Bescheid angeführten Objekte (somit auch für das unter Pkt. 9. genannte) keine Baubewilligungen bestünden und eine Nutzung für gewerbliche Betriebsanlagen im Bereich der Widmung "Land- und Forstwirtschaft" jedenfalls von vornherein ausgeschlossen sei, sodass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden musste, einen nachträglichen Antrag auf Baubewilligung zu stellen (vgl. zum Entfall eines solchen Auftrages W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein , Niederösterreichisches Baurecht8, Anmerkung 8 zu § 35 NÖ BauO). Vor diesem Hintergrund war die Behörde auch nicht zur Mitteilung verpflichtet, in welcher Form die Beschwerdeführer ein zukünftiges Baubewilligungsansuchen stellen sollten und auf Grund welchen Sachverhaltes ein solches bewilligungsfähig wäre, sodass die belangte Behörde, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, diesbezüglich auch nicht ihre Begründungspflicht verletzte.

2.7. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen, im Bauauftrag angeführten Bauwerke (Punkte 1. bis 4., 7. und 8.). Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass für die im Bauauftrag angeführten Bauwerke in mehreren Abschnitten Bewilligungen erwirkt worden seien, um solche angesucht worden sei oder Anzeigen erstattet worden seien, ist nicht geeignet, die in Einklang mit dem Akteninhalt stehende Beurteilung der belangten Behörde, hinsichtlich der vom Bauauftrag umfassten Bauwerke liege keine Baubewilligung vor, in Frage zu stellen. Der diesbezügliche Verweis auf entsprechende Eingaben im Verwaltungsverfahren ist nicht zulässig und vermag die erforderliche Darlegung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/02/0027, mwH). Im Übrigen räumen die Beschwerdeführer selbst ein, hinsichtlich dieser Objekte sei die nachträgliche Baubewilligung (noch) nicht erlangt worden, mangels identer Sache sei der "wahre" Antrag noch unerledigt (Seiten 25 und 26 der Beschwerde; zur Behauptung der nicht identen Sache siehe die oben unter Pkt. 2.3. vorgenommene Beurteilung). Der Erlangung entsprechender Baubewilligungen steht aber im vorliegenden Fall einer Nutzung für gewerbliche Betriebsanlagen die Widmung "Land- und Forstwirtschaft" entgegen, sodass, wie oben dargelegt, die Aufforderung zum nachträglichen Bauansuchen entfallen konnte.

2.8. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem. §§ 358 iVm 348 GewO obliegt unter den dortigen Voraussetzungen ausschließlich der Gewerbebehörde, nicht aber - auch nicht im Rahmen eines Bauverfahrens - der Baubehörde, sodass in der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Dass vor Erteilung eines Abbruchauftrages die Gewerblichkeit der Anlage hätte rechtskräftig feststehen müssen, entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage der Gewerbeordnung unterfällt, um eine Vorfrage, die gemäß § 38 AVG von der Baubehörde zu beurteilen ist. Von der Möglichkeit, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht. Da die Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens hat, konnten die Beschwerdeführer durch die Nichtaussetzung des Verfahrens in keinem Recht verletzt sein (s. dazu die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 38 AVG, Pkt 8., zitierte hg. Judikatur).

2.9. Mit dem Vorbringen, hinsichtlich des unter Pkt. 9. des erstinstanzlichen Abbruchauftrages (fünf Pferdeboxen in Holzbauweise auf dem Grundstück Nummer 792, KG V) genannten Bestandes sei der Beseitigungsauftrag nicht an die Beschwerdeführer, die das Grundstück nur bewirtschafteten und Eigentümer der dort von ihnen errichteten baulichen Anlagen seien, sondern an den Grundeigentümer zu richten gewesen, zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

§ 35 BO enthält keine Anordnung, an wen der Abbruchauftrag zu ergehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass keine Bedenken dagegen bestehen, den vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer des Bauwerks als Adressaten des Beseitigungsauftrages heranzuziehen (vgl. die zur Rechtslage in NÖ ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/05/1154, und vom , Zl. 2005/05/0180).

Die Beschwerdeführer räumen - in Übereinstimmung mit den Aussagen des Grundeigentümers - selbst ein, Eigentümer der errichteten Pferdeboxen zu sein, sodass der Abbruchauftrag zu Recht an sie gerichtet war.

2.10. Vor dem Hintergrund, dass die bereits auf § 2 Abs. 4 Z 6 GewO gestützte Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Abweisung ihres nachträglichen Bauansuchens vom erfolglos blieb (der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , Zl. B 477/05 ab), sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich § 2 Abs. 4 Z 6 GewO zu folgen.

2.11. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am