Suchen Hilfe
VwGH vom 25.11.2015, 2012/10/0106

VwGH vom 25.11.2015, 2012/10/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W T in F, vertreten durch Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, MMag. Christian H. Hennerbichler, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-106215/8-2012-Has/Jo, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag und naturschutzbehördliche Untersagung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom trug die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idgF, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich eines näher bezeichneten Grundstückes in der KG R. durch vollständige Entfernung eines 6 m x 5 m großen Holzgebäudes samt dem ca. 50 cm hohen Betonfundament und zwei Betonstufen sowie die Rekultivierung der beanspruchten Fläche bis spätestens auf.

Mit einem weiteren Bescheid vom untersagte die erstinstanzliche Behörde gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Oö. NSchG 2001 dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. die angezeigte Sanierung (Errichtung) einer 5,80 m x 5,05 m großen Holzhütte und einer ca. 1 m x 1 m großen WC-Hütte auf demselben Grundstück der KG R. und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter Spruchpunkt II. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch vollständige Entfernung einer 1 m x 1 m großen, neu errichteten WC-Hütte mit Pultdach sowie die Rekultivierung der beanspruchten Fläche bis spätestens auf.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom ergangenen Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, unter Spruchpunkt II. die Untersagung der nachträglich angezeigten Sanierung (Errichtung) einer 5,80 m x 5,05 m großen Holzhütte sowie einer 1 m x 1 m großen WC-Hütte und unter Spruchpunkt III. den Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Entfernung der ca. 1 m x 1 m großen, neu errichteten WC-Hütte mit der Maßgabe, dass die Wiederherstellungsfrist bis erstreckt werde.

Begründend ging die belangte Behörde nach (wörtlicher) Wiedergabe der verfahrensrelevanten Schriftsätze und der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und für das Forstfach sowie der Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen davon aus, dass die vor der verfahrensgegenständlichen größeren Hütte bestandene alte, von einem Sturm beschädigte Hütte einen rechtlich geduldeten Altbestand dargestellt habe. Es wäre nach Auffassung der belangten Behörde naturschutzrechtlich unproblematisch gewesen, wenn diese alte, durch den Sturm stark beschädigte Hütte soweit als möglich mit alten, aber auch mit neuen Teilen umfassend saniert worden wäre; die alte Hütte sei demgegenüber aber vollständig entfernt worden. Es sei auf Basis der Grundplatte der alten Hütte eine Schalung mit Beton ausgegossen worden, jedoch sei die Verwendung der identen Grundplatte nicht ausreichend, um den Bau als Sanierung der ursprünglichen Hütte einzustufen. Vielmehr sei die nun gegenständliche Hütte als völlige Neuerrichtung nach gänzlicher Entfernung der alten Hütte zu bewerten, weshalb im Folgenden eine rechtliche Beurteilung nach den Maßstäben einer Neuerrichtung des Gebäudes im Grünland erforderlich sei. Aus diesem Grund komme bezüglich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild der im Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vorgenommene Vergleich des Zustandes ohne Hütte und des Zustandes mit der neuen Hütte zum Tragen. Die Hütte sei im nahezu geschlossenen Waldgebiet als Fremdkörper zu werten und eine Beeinträchtigung des ansonsten im engeren Betrachtungsraum weitgehend von Hüttenbauwerken freien Landschaftsbildes festzustellen.

Bezüglich der WC-Hütte sei zwar glaubhaft, dass es vor dieser WC-Hütte bereits eine solche gegeben habe; unbestritten sei aber die Neuerrichtung der WC-Hütte, für die in Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes das Gleiche gelte wie für die größere Hütte.

Da beide Hütten demnach konsenslos bestünden, seien die Entfernungsaufträge auch für beide von der belangten Behörde zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom , B 405/12-5, ablehnte und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, haben folgenden Wortlaut:

"§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften

...

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor

ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

...

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

...

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die verfahrensgegenständlichen Hütten, sowohl jene mit den Maßen von 5,80 m x 5,05 m als auch jene als WC-Hütte angesehene mit den Maßen von ca. 1 m x 1 m, in rechtlicher Hinsicht als völlige Neuerrichtungen nach gänzlicher Entfernung von davor bestehenden Hütten zu bewerten seien. Daher sei eine rechtliche Beurteilung nach den Maßstäben einer Neuerrichtung eines Gebäudes im Grünland erforderlich. In Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gelte daher für beide Hütten das Gleiche, nämlich, dass ein Vergleich des Zustandes ohne Hütte mit jenem mit neuer Hütte zum Tragen käme. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz seien die Hütten in Bezug auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im nahezu geschlossenen Waldgebiet als Fremdkörper zu werten und eine Beeinträchtigung des ansonsten im engeren Betrachtungsraum weitgehend von Hüttenbauwerken freien Landschaftsbildes festzustellen. Des Weiteren sei laut einem forstfachlichen Gutachten für die Bewirtschaftung der 3,4 ha großen Waldfläche und einer gegebenen Distanz von 10 km zwischen dem Wohnort und der Waldparzelle des Beschwerdeführers keine Bewirtschaftungshütte (und daher auch keine WC-Hütte) notwendig. Mangels die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegender öffentlicher oder privater Interessen sei die Untersagung der Errichtung der Hütten rechtskonform erfolgt. Es sei daher bezüglich beider Hütten von einem konsenslosen Bestand auszugehen, weshalb beide Entfernungsaufträge zu bestätigen gewesen wären.

Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der größeren der Hütten mit den Maßen von 5,80 m x 5,05 m um eine Neuerrichtung handle. Dem auf dem Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz fußenden Bescheid tritt der Beschwerdeführer u.a. damit entgegen, dass ein Vergleich des Landschaftsbildes - gänzlich ohne Hütte und mit Hütte - rechtlich verfehlt sei, da die alte Hütte seit Jahrzehnten bestanden und somit auch das Landschaftsbild geprägt habe; die Situation der alten Hütte im Vergleich zur aktuellen Hütte lasse keine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erkennen. Die Untersagung sei daher auch diesbezüglich rechtlich verfehlt.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Zwar kann zunächst von einem zulässigen "Altbestand" nach ständiger hg. Judikatur (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0065, und die dort zitierte Vorjudikatur) nur dann gesprochen werden, wenn eine im Zeitpunkt ihrer Errichtung ohne Feststellung bzw. Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässige Anlage seither unverändert besteht. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine alte, beschädigte Hütte durch eine neue ersetzt, liegt daher kein "Altbestand" vor, sondern die Neuerrichtung einer Hütte, deren Zulässigkeit nach den geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist.

Bei der in diesem Zusammenhang iSd. § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Neuerrichtung der Hütte eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes erwarten lässt, ist entscheidend, inwieweit diese Maßnahme zu einer optischen Veränderung des aktuellen, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägten Bildes der Landschaft führt. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch die ehemals bestehende Hütte nicht zu den das Bild der Landschaft prägenden Merkmalen zu zählen, weil sie im aktuellen Bild der Landschaft nicht in Erscheinung tritt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , und die dort zit. Vorjudikatur).

Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung jedoch die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis -

beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das Vorhaben (die Maßnahme) nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Feststellung, ein Vorhaben (eine Maßnahme) verändere das Landschaftsbild maßgeblich in diesem Sinne, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die entsprechende Schlussfolgerung nachvollziehbar gezogen werden kann. Für die Gesetzmäßigkeit einer solchen Annahme ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind, durch die optische Wirkung des Vorhabens verändert werden. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht. Seine Begründung enthält nämlich weder eine umfassende Beschreibung der das Bild der Landschaft prägenden Merkmale, noch eine Darstellung der von den gesetzten Maßnahmen ausgehenden Auswirkungen auf dieses Bild. Es fehlt daher an einer Grundlage, die es erlauben würde, die Frage einer tatbestandsmäßigen maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes nachvollziehbar zu beantworten bzw. eine solche Annahme auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Vielmehr beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz folgend, auf den nicht näher erörterten Hinweis, die Hütte sei im nahezu geschlossenen Waldgebiet als Fremdkörper zu werten und eine Beeinträchtigung des ansonsten im engeren Betrachtungsraum weitgehend von Hüttenbauwerken freien Landschaftsbildes festzustellen, sowie darauf, dass im weiteren Umfeld die durch den Fichtenforst gebildete relativ homogene Landschaftsausformung trotz der in der Nähe errichteten Forststraße unterbrochen sei. Dies reicht für sich aber nicht aus, um eine im Sinne des § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes nachvollziehbar zu begründen.

Die Annahme der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen führten zu einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Veränderung des Landschaftsbildes, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Es erweisen sich daher die darauf gestützten Entfernungs- und Rekultivierungsaufträge als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, es bestehe kein Grund für die Erlassung eines entsprechenden Entfernungs- und Rekultivierungsauftrages.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war deshalb abzuweisen, weil mit dem zu leistenden Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits abgegolten ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/18/0052).

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-72694

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden