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VwGH vom 28.10.2015, 2012/10/0104

VwGH vom 28.10.2015, 2012/10/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H M in K, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner und Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Universitätsrates der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom , Zl. 347/(18)-UR/12, betreffend Abberufung von der Funktion des Rektors (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid berief der Universitätsrat der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 - UG 2002 von Amts wegen von seiner Funktion als Rektor der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (in der Folge: Universität) ab.

Als Gründe für die Abberufung machte die belangte Behörde schwere Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit Dispositionen des Beschwerdeführers in wirtschaftlichen Angelegenheiten und einen begründeten Vertrauensverlust zwischen Mitgliedern des Universitätsrates und dem Beschwerdeführer geltend.

Die belangte Behörde habe mit Beschluss vom ein Abberufungsverfahren gemäß § 23 Abs. 5 UG 2002 eingeleitet. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß § 45 UG 2002 durchgeführt, das mit Schreiben des Bundesministers vom , der belangten Behörde zugestellt am , eingestellt worden sei. Die belangte Behörde habe das Abberufungsverfahren mit Schreiben vom fortgesetzt, dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und Akteneinsicht gewährt. Des Weiteren habe die belangte Behörde den Senat gemäß § 23 Abs. 5 UG 2002 mit Datum vom und vom angehört. Der Senat habe im Rahmen seiner Anhörung zwar die Auffassung vertreten, die vorgebrachten Ausführungen reichten nicht für eine Abberufung des Beschwerdeführers aus, habe aber empfohlen, eine weitere Vizerektorin bzw. einen weiteren Vizerektor dem Rektorat beizugeben. Wenngleich die Stellungnahme des Senates die Ansicht der belangten Behörde betreffend die schweren Pflichtverletzungen und den begründeten Vertrauensverlust nicht zu entkräften vermochte, habe die belangte Behörde die Empfehlung zur Beiziehung einer weiteren Vizerektorin bzw. eines weiteren Vizerektors in das Rektorat begrüßt, der Beschwerdeführer habe allerdings - trotz Urgenz - keinen entsprechenden Vorschlag erstattet.

I.2. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens habe im Einzelnen folgender Sachverhalt festgestellt werden können:

I.2.1. Zum Projekt "Universitätsfreizeitzentrum" (in der Folge: UFZ):

Im Jahr 2010 habe die Universität eine Anlage bestehend aus einem auf einer von der Landeshauptstadt Klagenfurt angemieteten Liegenschaft und darauf befindlichem Werksportgemeinschaftsgebäude ("Clubhaus") samt sechs Tennisplätzen von der V.-AG (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) erworben. Der Kaufpreis für das Clubhaus habe EUR 65.000,-- zuzüglich sämtlicher Nebenkosten betragen. Die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages sei an die Bedingung geknüpft worden, dass die Universität einen Mietvertrag mit der Landeshauptstadt Klagenfurt über die betreffende Liegenschaft abschließe. Diese Bedingung sei am mit der Unterzeichnung des Mietvertrages erfüllt worden. Das Mietverhältnis sei bis befristet, der jährliche Hauptmietzins betrage EUR 5.000,--. Laut Punkt IV. fünfter Absatz des Mietvertrages habe die Universität des Weiteren sämtliche Betriebs- und Bewirtschaftungskosten zu tragen.

Bezüglich der Kosten des "Projektes UFZ" habe zwar der Universitätsrat laut Protokoll vom seine Genehmigung zum Ankauf (EUR 65.000,--) und zur Sanierung des Clubhauses (EUR 50.000,--) erteilt, aus den vom Beschwerdeführer dem Universitätsrat am vorgelegten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die Kosten für die minimale Sanierung im Sinne einer Bestandsicherung bereits im Herbst 2009 mehr als EUR 100.000,-- netto ohne Umsatzsteuer betragen hätten, und nicht - wie bewilligt - EUR 50.000,--; die Überschreitung habe nach Abzug der genehmigten Mietkosten sohin "rund EUR 3.000,--" betragen. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Sitzung des Universitätsrates vom angegeben, dass die beauftragte Architektin ohne Entgelt für die Universität arbeiten würde. Allerdings seien in der genannten Kostenaufstellung in der Rubrik "Kosten für Architekt" Aufwendungen in Höhe von EUR 5.400,--

veranschlagt worden.

Erste Kostenschätzungen einer möglichen Sanierung, Adaptierung bzw. eines Neubaus im Herbst 2010 hätten sich zwischen EUR 515.740,-- und EUR 675.440,-- netto ohne Umsatzsteuer bewegt. Diese hätten lediglich das Clubhaus, jedoch noch nicht die Außenanlagen umfasst. In der Folge seien in der Sitzung des Universitätsrates am im Budget- und Investitionsplan für 2011 EUR 300.000,--, und nachdem dies keine Zustimmung gefunden habe, in der Sitzung des Universitätsrates vom als Investitionskosten für das UFZ EUR 252.000,-- genannt worden, jedoch habe auch dieser Investitionsplan keine Zustimmung im Universitätsrat gefunden. Schließlich habe der Universitätsrat in seiner Sitzung am einstimmig den vom Rektorat vorgelegten neuen, durch Streichung der Position "Errichtung UFZ" modifizierten Budgetvoranschlag 2011 genehmigt.

Mit Datum vom habe der Beschwerdeführer für die Universität sowohl eine gewerbebehördliche Genehmigung für das Clubhaus als auch eine behördliche Baubewilligung für Umbauarbeiten am Clubhaus beantragt.

In der Sitzung des Universitätsrates am sei der Vorsitzenden des Universitätsrates ein Schriftstück vorgelegen, das unter Teilnahme von Auskunftspersonen (Rektoratsmitglieder, Senatsvorsitzender) behandelt worden sei. Darin sei der Vorwurf erhoben worden, dass "in das Tennisareal hunderttausende Euro für ein sinnloses Denkmal der Unileitung investiert" würden. Damit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer den Universitätsrat nicht über den Fortgang des Umbaus des UFZ informiert, sondern habe diesen Vorwurf mit inneruniversitären Intrigen abgetan.

Am habe der Beschwerdeführer in Vertretung der Universität ein Subventionsansuchen über EUR 226.000,-- an die Landeshauptstadt Klagenfurt mit dem Förderungszweck "Sanierung UFZ" gestellt. Laut einem E-Mail des Klagenfurter Vizebürgermeisters A.G. vom sei ein entsprechender Antrag für die Sanierung des UFZ um EUR 225.000,-- im Stadtsenat eingebracht und von diesem einstimmig unter der Auflage, dass sich die Universität mit der Sportunion bezüglich der Errichtung von Beachvolleyballplätzen bis einige, angenommen worden. Eine Aufstellung der Gesamtaufwendungen für das Projekt UFZ laut der dem Universitätsrat in der Sitzung vom vorliegenden Unterlage habe einen Mittelbedarf für die Jahre 2010 bis 2012 von EUR 427.800,-- sowie - nach Gegenrechnung nicht näher spezifizierter Einnahmen - eine Belastung des Universitätsbudgets in Höhe von EUR 317.100,-- dokumentiert. Eine einmalige Subvention in Höhe von EUR 225.000,-- hätte die Kosten für das UFZ daher nicht abgedeckt. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Universitätsrat in seiner Stellungnahme vom vorgebracht, die Landeshauptstadt Klagenfurt habe bereits "im Frühjahr" beschlossen, der Universität jährliche Subventionen in Höhe der Grundsteuer zukommen zu lassen.

Am habe die Vorsitzende des Universitätsrates den Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass Informationen über einen Bau des UFZ vorlägen. Der Beschwerdeführer habe abermals auf universitätsinterne Intrigen verwiesen. Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits das Baubewilligungsansuchen und das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung unterzeichnet habe und der Stadtsenat über den Subventionsantrag bereits positiv abgestimmt habe, habe der Beschwerdeführer gegenüber der Vorsitzenden nicht erwähnt.

In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde auch fest, dass weder die vom Beschwerdeführer vorgenommene Unterzeichnung des Kaufvertrages für das Clubhaus, noch des Mietvertrages für die Liegenschaft, noch jene des Subventionsansuchens, noch jene des Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung und des Baubewilligungsantrages im Rahmen einer Sitzung des Rektorats durch Beschluss einem Mitglied, zwei Mitgliedern oder allen Mitgliedern des Rektorats zur Erledigung zugeteilt worden seien. Es liege zudem in keinem dieser Fälle ein in einer Sitzung erörterter, niederschriftlich belegter Beschluss über die jeweiligen Unterzeichnungen der angeführten Dokumente durch den Beschwerdeführer im Sinne der Geschäftsordnung des Rektorats vor. Die Vizerektorinnen und der Vizerektor seien zwischen dem und dem vom Beschwerdeführer mit dem Projekt UFZ überhaupt nicht befasst worden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Drittmittelantrag zum Projekt UFZ gestellt.

I.2.2. Zum Projekt Sofiensäle:

Am habe der Beschwerdeführer in Vertretung der Universität, mit der Miteigentümerschaft Sofiensäle, vertreten durch die I.-GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof), einen Letter of Intent (LOI) unterzeichnet, dessen Gegenstand die mögliche Anmietung von Räumlichkeiten in den Wiener Sofiensälen durch die Universität (an Stelle von damals gemieteten Räumlichkeiten im VII. Wiener Gemeindebezirk) gewesen sei. Der LOI habe den Vorbehalt einer "positiven Stellungnahme des Universitätsrates" hinsichtlich der Unterzeichnung des Mietvertrages enthalten. In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Mietvertrag seien eine Mietvorauszahlung von EUR 500.000,-- und ein Baukostenzuschuss von EUR 360.000,-- festgelegt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Unterzeichnung des LOI sei allerdings nie im Rahmen einer Sitzung des Rektorats durch Beschluss einem Mitglied, zwei Mitgliedern oder allen Mitgliedern des Rektorats zur Erledigung zugeteilt worden. Ein in einer Sitzung erörterter, (nieder-)schriftlich belegter Beschluss des Rektorats über die Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer sei nicht vorgelegen.

Erst in der Sitzung vom sei der Universitätsrat formell mit dem Thema der Anmietung der Sofiensäle befasst worden. Bis dahin habe dies nur als mögliche Option für die Standortverlegung gegolten. In dieser Sitzung sei das Projekt Sofiensäle jedoch nicht als eigener Tagesordnungspunkt geführt worden, sondern sei vielmehr vom Beschwerdeführer "ad hoc" zunächst unter dem Tagesordnungspunkt "Bericht des Rektorats" thematisiert, aufgrund Beanstandung durch die Vorsitzende jedoch schließlich unter "Allfälliges" vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Abstimmung verlangt, obwohl er dem Universitätsrat vor dieser Sitzung keine entsprechenden Unterlagen übermittelt und auch in der Sitzung lediglich ein Kalkulationsblatt vorgelegt habe. Der Universitätsrat habe über diesen Punkt außerhalb der Tagesordnung nicht abstimmen können, da weder ein antragsfähiges Projekt, noch ein beschlussfähiger Antrag vorgelegen sei. An den Beschwerdeführer sei daher die Aufforderung ergangen, in dieser Angelegenheit bei der folgenden Sitzung einen Antrag und eine Darstellung der Betriebskosten einzubringen. In der Sitzung vom sei ein neues Kalkulationsblatt vorgelegt worden, das erheblich von jenem der Sitzung vom abgewichen sei; die zu erwartenden Kosten seien für den Universitätsrat unklar geblieben. In einem Protokoll der Sitzung des Universitätsrates vom seien schließlich jene Punkte aufgelistet worden, die bis dahin vom Rektorat nicht beantwortet worden seien, darunter jene betreffend die Anmietung von Räumlichkeiten in den Sofiensälen.

Der Beschwerdeführer habe auch in keiner der auf den Tag der Unterzeichnung des LOI folgenden Universitätsratssitzungen über diesen berichtet. Vielmehr sei dessen Existenz erst in einem Schreiben des Rektorats an den Universitätsrat am bekannt geworden. In diesem Schreiben sei auch festgehalten worden, dass als (unverrückbarer) Termin für die Unterzeichnung des Mietvertrages der festgesetzt worden sei.

I.2.3. Zum Amtsverständnis des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom vorgebracht, die "Aufgaben des Universitätsrats seien im strategischen Bereich konzentriert" und die "Kompetenzen des Universitätsrats (...) seien im UG 2002 abschließend

aufgezählt" und es gäbe "im Gegensatz dazu ... zugunsten des

Rektorats eine Generalklausel". Des Weiteren hieße es wörtlich:

"Ich habe als Rektor alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (§ 22 Abs 1 UG). Damit habe ich als Rektor eine subsidiäre Allzuständigkeit ..."

I.2.4. Zum Thema "Kommunikation/Interaktion mit dem Universitätsrat":

a) Im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Projekts namens "Build! Gründerzentrum Kärnten GmbH" zur Förderung von "Startups" von jungen (akademisch ausgebildeten) Unternehmern, welches die in der Geschäftsordnung des Rektorats festgelegte Wertgrenze von EUR 250.000,-- überschritten und daher der Zustimmung des Universitätsrates bedurft hätte, habe der Beschwerdeführer dem Universitätsrat faktisch lediglich einen Werktag, nämlich Freitag, den , zur Durchführung eines Umlaufbeschlusses eingeräumt, bei dem es sich zudem um einen "Fenstertag" gehandelt habe. Diese Angelegenheit sei zwar bereits auf der Tagesordnung des Universitätsrates für die Sitzung am angeführt gewesen, sie habe jedoch abermals mangels eines ordnungsgemäßen Antrages des Rektors wieder abgesetzt werden müssen.

b) Der Universitätsrat führe eine Liste mit "offenen Punkten", die einer Erledigung harrten; diese Liste habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides drei Seiten umfasst, wobei die meisten der "offenen Punkte" Anfragen an den Beschwerdeführer dargestellt hätten.

c) Zu den Quartalsberichten 4/2010 sowie 2/2011 habe der Universitätsrat für seine Sitzungen am sowie am keine bzw. erst verspätet Unterlagen (Tischvorlagen) erhalten, die wiederholt Inkonsistenzen der vorgelegten Zahlen und hohe Schwankungen des vorgelegten Zahlenwerkes aufgewiesen hätten.

d) In der Sitzung des Universitätsrates vom seien Informationen zu Universitätslehrgängen für die Sitzung am erbeten worden. Abermals seien Unterlagen nicht vollständig übermittelt worden, weshalb dieses Thema auf die Sitzung des Universitätsrates im September 2011 habe vertagt werden müssen.

e) Schließlich habe das Rektorat - entgegen einer vorangegangenen Ablehnung durch den Universitätsrat - beschlossen, dem Universitätsrat eine Stelle zur administrativen Unterstützung im Ausmaß von lediglich 25% (statt bisher 50%) zuzuweisen, wobei der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, diese Leistungen von einer "externen Person außerhalb der AAU" erbringen zu lassen. In der Stellenplanung 2012 sei die bisherige Mitarbeiterin des Universitätsrates zur Gänze dem Büro des Rektorats zugeordnet und dem Universitätsrat eine (neue) Arbeitskraft im Ausmaß von 50% zugeteilt worden.

f) Der Beschwerdeführer habe in Stellungnahmen im gegenständlichen Abberufungsverfahren, in seinem Antrag auf Einleitung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, aber auch in von Medien zitierten Aussagen die Vorsitzende des Universitätsrates direkt angegriffen, er habe Teilen des Universitätsrates, insbesondere der Vorsitzenden, Befangenheit unterstellt, er habe behauptet, die Gründe für das Abberufungsverfahren seien "konstruiert", er habe die Verfahrensführung der Vorsitzenden kritisiert, ihr Gesprächsverweigerung, den Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Universitätsrates, Kompetenzüberschreitungen sowie die Verletzung von Sorgfaltspflichten nachgesagt, dies obwohl die diesbezüglichen Beschlüsse des Universitätsrates stets einstimmig erfolgt seien.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom , B 577/12-4, ablehnte und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und

ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG 2002), BGBl. I

Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 35/2012:

"Gebarung und Rechnungswesen

Gebarung

§ 15. (1) Das Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.

(2) Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.

(5) Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986.

...

Universitätsrat

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;

...

10. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;

...

12. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;

...

14. Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt;

15. Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;

...

(2) Der Universitätsrat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Universitätsrats gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Universitätsrat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Universitätsrats zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

...

(10) Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

...

(12) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus dem Universitätsrat ausscheiden oder das neue Mitglied oder die neuen Mitglieder noch nicht gewählt oder bestellt wurden oder das zusätzliche Mitglied noch nicht bestellt worden ist.

...

(15) Das Rektorat, die oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 sind einzuladen und haben jeweils das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen. Den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte ist unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzungen des Universitätsrats zu übermitteln.

Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

...

2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;

...


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13.
Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
14.
Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;
14a.
Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
15.
Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
...

(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.

...

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

Rektorin oder Rektor

§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;

2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;


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3.
Leitung des Amts der Universität;
4.
Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
...
9.
Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
...

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

...

Aufsicht

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(6) Die Universitätsorgane sind im Fall der Abs. 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen."

Geschäftsordnung des Rektorats , Beilage 4 zum Mitteilungsblatt der Alpen-Adria Universität Klagenfurt, 7. Stück -

2007/2008 vom (GOR alt):

"§ 1 Aufgaben des Rektorats

Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-16 UG 2002 angeführten Aufgaben. Gegenüber dem Universitätsrat wird das Rektorat vom Rektor / von der Rektorin vertreten.

...

§ 3 Grundsätze der Funktionsausübung

1. Die Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Aufgabenbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Beschlussfassung des Rektorats herbeizuführen, wenn es der Auffassung ist, dass sich ein Vorgang auf einen anderen Geschäftsbereich auswirken könnte.

2. Der Rektor / Die Rektorin ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten, die in die selbständige Kompetenz der Vizerektorin bzw. des Vizerektors fallen, zu informieren.

3. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet und sind in ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Dem Rektor / Der Rektorin steht die Richtlinienkompetenz zu.

...

§ 4 Verantwortung und Kompetenzen

...

2. Folgende Aufgaben werden vom Rektor / von der Rektorin wahrgenommen:

...

c) Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens und die Führung des Haushaltes der Universität

...


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e)
Leitung des Rechnungswesens
f)
Budgetzuteilung
g)
Erstellung des jährlichen Leistungsberichts und des Rechnungsabschlusses
...
j)
Führung der Universitätsverwaltung
...
5.
Alle übrigen Aufgaben sind im Rahmen einer Sitzung (§ 6) durch Beschluss einem Mitglied, zwei Mitgliedern oder allen Mitgliedern des Rektorats zu Erledigung zuzuteilen.
...
§ 6 Sitzungen des Rektorats
1.
Das Rektorat tagt grundsätzlich einmal pro Woche unter dem Vorsitz des Rektors / der Rektorin.
2.
Erledigungen in Angelegenheiten, die von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind, müssen in einer Sitzung behandelt und beschlossen werden.
3.
Der Rektor / Die Rektorin lädt die Mitglieder des Rektorats unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
4.
An den Sitzungen des Rektorats nehmen der Studienrektor / die Studienrektorin ('Team') und bei Bedarf auch die Dekane und Dekaninnen ('Board') sowie vom Rektorat geladene Auskunftspersonen ('Strategiekreis') teil.
...
§ 8 Niederschrift
1.
Über jede Sitzung des Rektorats wird eine Niederschrift aufgenommen.
2.
Die Niederschrift enthält mindestens Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, Beschlussfassungen und Beratungsergebnisse.
3.
Die genehmigte Niederschrift wird vom Rektor / der Rektorin unterzeichnet. Jedes Mitglied des Rektorats erhält eine Kopie der Niederschrift. Soweit weitere Unterrichtungen notwendig sind, entscheidet darüber das Rektorat.
..."
Geschäftsordnung des Rektorats
, Beilage 1 zum Mitteilungsblatt der Alpen-Adria Universität Klagenfurt/Wien/Graz,
8.
Stück - 2010/2011 vom (GOR neu) "§ 1 Aufgaben des Rektorats
Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gem. § 23 Abs. 1 UG ist der Rektor Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher. Die Mitglieder des Rektorates üben gemäß § 22 Abs. 7 UG ihre Tätigkeiten weisungs- und auftragsfrei aus, dies unter Zugrundelegung der Sorgfalt, die an den leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität orientiert ist.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat nach den Vorgaben des § 21 Abs. 2 UG umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Universitätsrates fallen, und die geeignet sind, den Ruf oder die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
...
§ 3 Grundsätze der Funktionsausübung
1.
Die Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Aufgabenbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Beschlussfassung des Rektorats herbeizuführen, wenn es der Auffassung ist, dass sich ein Vorgang auf einen anderen Geschäftsbereich auswirken könnte.
2.
Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet und sind in ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Dem Rektor steht die Richtlinienkompetenz zu.
...
§ 4 Verantwortung und Kompetenzen
...
2.
Folgende Aufgaben werden von Mitgliedern des Rektorats gem. § 22 Abs. 6 UG einzeln wahrgenommen:

2.1. Vom Rektor:

...

f) Führung des Rechnungs- und Berichtswesens;

...

h) Fristsetzung und Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der Säumnis von Organen;

i) Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Beschlussfassung im Rektorat;

j) Verhandlungen und Abschluss der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung mit der/dem BundesministerIn und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;

k) Erstellung eines Budgetvoranschlages inkl. Investitionsbudget zur Beschlussfassung im Rektorat

l) Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
m)
Erstellung des Rechnungsabschlusses;
n)
Festsetzung der Kostenersätze und Entscheidung über deren Verwendung gemäß §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3 UG;
o)
Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von ArbeitnehmerInnen an der Universität gemäß § 28 UG;
p)
Organisation und Wahrnehmung der internen und externen Kommunikation, Marketing und Alumnitätigkeit;
q)
Gewährung von Freistellungen und Sonderurlauben, welche die Dauer von vier Monaten übersteigen.
...
§ 5 Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten Grundsätzlich werden Entscheidungen in wirtschaftlichen
Angelegenheiten nach dem Vieraugenprinzip getroffen. Wirtschaftliche Angelegenheiten sind in Anwendung gem. § 22 Abs 6 UG vom Rektor gemeinsam mit mindestens einer Vizerektorin oder dem Vizerektor zu entscheiden. Sie bedürfen gem. § 15 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 Z 12 UG der Zustimmung des Universitätsrats, wenn
-
zur Bedeckung des jeweiligen Rechtsgeschäfts eine einmalige finanzielle Verpflichtung von mehr als EUR 250.000,-- aus dem Globalbudget entsteht. Ausgenommen davon sind jene Rechtsgeschäfte, die in § 23 aufgezählt sind, die im Rahmen einer Ermächtigung gem. §§ 26 - 28 UG abgeschlossen werden, oder die im Investitionsbudget vom Universitätsrat bereits genehmigt wurden;
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wenn sie ein Dauerschuldverhältnis begründen, welches in einem Zeitraum von maximal drei Jahren den Betrag von EUR 250.000,-
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übersteigt.
Die Gründung und Beteiligung von/an Gesellschaften und Stiftungen bedarf gem. § 21 Abs. 1 Z 9 UG jedenfalls der Genehmigung des Universitätsrates.
Sofern nicht ohnehin durch diese Geschäftsordnung mehrere Mitglieder des Rektorates gemeinsam zur Besorgung einer wirtschaftlichen Angelegenheit berufen sind, hat das jeweils zuständige Mitglied des Rektorates gemeinsam mit dem Rektor zu entscheiden.
...
§ 7 Sitzungen des Rektorats
1.
Das Rektorat tagt grundsätzlich einmal pro Woche unter dem Vorsitz des Rektors.
2.
Erledigungen in Angelegenheiten, die von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind, müssen in einer Sitzung behandelt und beschlossen werden.
3.
Der Rektor lädt die Mitglieder des Rektorats unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
4.
Das Rektorat kann zu Sitzungen den Studienrektor und die Leiterin und den stellvertretenden Leiter des Büro des Rektorats ('Team') bzw. auch die Dekane und Dekaninnen ('Board') beiziehen.
...
§ 9 Niederschrift
1.
Über jede Sitzung des Rektorats wird eine Niederschrift aufgenommen.
2.
Die Niederschrift enthält mindestens Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung und Beschlussfassungen.
3.
Die genehmigte Niederschrift wird vom Rektor unterzeichnet. Jedes Mitglied des Rektorats erhält eine Kopie der Niederschrift. Soweit weitere Unterrichtungen notwendig sind, entscheidet darüber das Rektorat.
..."
II.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass der Beschwerdeführer schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Projekten an der Universität, u.a. mit dem Projekt "Universitätsfreizeitzentrum", gesetzt habe, die auf einem grundlegend verfehlten Amtsverständnis des Beschwerdeführers beruhten, weil er von einer "subsidiären Allzuständigkeit" des Rektors ausgehe und die Universität eigenmächtig im Sinne eines monokratischen Amtsverständnisses führen wolle. Demgegenüber seien die Universitäten aber nicht durch ein monokratisches Organ, sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, zu leiten. Das bis zur Erlassung des UG 2002 geltende System eines allein verantwortlichen Rektors mit weisungsgebundenen Vizerektorinnen und Vizerektoren sei angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben der vollrechtsfähigen Universitäten durch ein Team, nämlich die Rektorin oder den Rektor mit gleichberechtigten, nicht weisungsgebundenen Vizerektorinnen oder Vizerektoren ersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich über gesetzliche Vorgaben, insbesondere das in wirtschaftlichen Angelegenheiten geltende "Vieraugenprinzip" hinweggesetzt und (an sich mögliche) Projekte eigenmächtig, ohne die rechtlich verbindliche Einbindung anderer Universitätsorgane verfolgt. Wegen des Festhaltens an einer unhaltbaren Rechtsauffassung und seinem darauf beruhenden Verhalten sei es objektiv nicht zumutbar, den Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt zu belassen.
Darüber hinaus sei ein begründeter Vertrauensverlust in Zusammenhang mit der Kommunikation bzw. Interaktion mit dem Universitätsrat entstanden. Das Informationsverhalten des Beschwerdeführers sei von Versuchen gekennzeichnet, den Universitätsrat "in die Irre zu führen und zu überrumpeln", dies durch verspätete oder fehlende Informationen und Unterlagen für Sitzungen, die wiederholte Missachtung von Terminen, die Einräumung knapper Fristen für Entscheidungsfindungen im Universitätsrat, die Vorlage von "volatilem" Zahlenmaterial und schließlich bewusste Falschinformation. Aus der Summe der Säumnisse habe sich eine schwere Störung der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ergeben, deren Ursache in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei. Der entstandene Vertrauensverlust sei aber auch in der beabsichtigten Beschneidung der administrativen Ressourcen des Universitätsrates und der Kommunikation in der (Presse-)Öffentlichkeit begründet.
Schließlich habe der Beschwerdeführer Beschlüsse des Universitätsrates missachtet und trotz Ablehnung im Universitätsrat das Projekt UFZ weiter vorangetrieben, indem er Subventionen sowie eine gewerbebehördliche und eine baubehördliche Bewilligung beantragt habe. Das Subventionsansuchen an die Landeshauptstadt Klagenfurt stelle für sich einen Vertrauensbruch dar, weil durch die Höhe der beantragten Subvention von EUR 225.000,-- das Projekt nicht ausfinanziert gewesen wäre und auch künftige jährliche Belastungen wie Betriebskosten etc. angefallen wären. Insgesamt begründe das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Projekten UFZ und Wiener Sofiensäle, seinem verfehlten Amtsverständnis, seinen Äußerungen in der Presse und der Kommunikation gegenüber dem Universitätsrat, der Ressourcenbeschneidung des Universitätsrates und der Missachtung von Beschlüssen des Universitätsrates einen schwerwiegenden Vertrauensverlust, der eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit unzumutbar mache. Dieser Vertrauensverlust sei objektiv auch geeignet, das Vertrauen der internen und externen Öffentlichkeit der Universität in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.
II.3. In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, die belangte Behörde habe seine Anträge auf Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen negiert und damit eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen, dies insbesondere hinsichtlich der dem Bescheid als Abberufungsgrund zugrunde gelegten schweren Pflichtverletzung aufgrund der Missachtung des Vieraugenprinzips in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Umstand, dass nicht für alle Angelegenheiten schriftlich niedergelegte Rektoratsbeschlüsse vorlägen, bedeute nicht, dass keine Rektoratsbeschlüsse gefasst worden seien. Es sei zudem nicht entscheidend, ob dazu schriftliche Dokumentationen vorlägen, weil auf das tatsächlich hergestellte Einvernehmen zwischen den Mitgliedern des Rektorates abzustellen sei. Der dem Bescheid zugrunde gelegte Vorwurf der mangelnden Herstellung des Einvernehmens mit den Vizerektorinnen und dem Vizerektor wäre sorgfältig zu ermitteln gewesen und es bewirke die Unterlassung der Vernehmung der Vizerektorinnen und des Vizerektors als Zeugen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde bereits zum Erfolg:
Zur Frage der Unterlassung der Einvernahme von Zeugen ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Zeuge insbesondere dann nicht vernommen werden muss, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits aufgrund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0109). Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, aber nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer Unterlassung eines beantragten Zeugen eine vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0325). Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung jedoch fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0076).
Letzteres ist aber hier nicht der Fall:
Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Schriftsatz vom u.a. zeugenschaftliche Einvernahmen der Vizerektorinnen und des Vizerektors, insbesondere in der Frage der Information der Mitglieder des Rektorates über die Durchführung der Projekte "UFZ" und "Sophiensäle" und der Einhaltung des Vieraugenprinzips in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Die belangte Behörde begründete die Ablehnung der Anhörung von Zeugen und Zeuginnen im Abberufungsverfahren mehrfach damit, dass Rektoratsbeschlüsse nach der Geschäftsordnung des Rektorates in förmlicher Sitzung zu fassen und (nieder-)schriftlich festzuhalten gewesen wären und die Zeugenaussagen mangels Vorliegens solcher Niederschriften keinen rechtlich erheblichen Sachverhalt mehr zu Tage bringen könnten. Den Anträgen auf Einvernahme dieser Zeuginnen und Zeugen sei daher "mangels rechtlicher Relevanz" nicht stattzugeben gewesen. Des Weiteren gebiete der Grundsatz der Verfahrensökonomie des AVG sowie der im Abberufungsverfahren geltende "Unverzüglichkeitsgrundsatz", von der Anhörung "weiterer Zeugen" abzusehen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die "mangelnde rechtliche Relevanz" von Zeugenaussagen eine antizipative Beweiswürdigung vorgenommen hat, die mit den oben zitierten Verfahrensgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist, weil aus dem Fehlen von Niederschriften von Rektoratsbeschlüssen alleine nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Vier-Augen-Prinzip des § 22 Abs. 6 UG 2002, wonach Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorates zu treffen sind, tatsächlich missachtet wurde. Die beantragten Zeugeneinvernahmen wären daher grundsätzlich geeignet gewesen, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Des Weiteren hat die belangte Behörde ausweislich der Verwaltungsakten im förmlichen Abberufungsverfahren überhaupt keine Zeuginnen oder Zeugen vernommen, sondern lediglich im Rahmen einer Sitzung des Universitätsrates am Personen als Auskunftspersonen angehört, die der Beschwerdeführer später als Zeuginnen und Zeugen zur Einvernahme beantragt hatte. Zwar wäre es aufgrund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) unbedenklich, Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen dem Beweisverfahren zugrunde zu legen, die von der Behörde selbst in einem anderen Kontext erstellt worden sind, eine dem AVG entsprechende, vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen kann dies aber nicht ersetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das förmliche Abberufungsverfahren erst am Ende der Sitzung des Universitätsrates am eingeleitet worden war, und die Handlungen des Universitätsrates daher erst ab diesem Zeitpunkt dem Verfahrensregime des AVG unterlagen. Die Anhörung der Auskunftspersonen in einem Stadium vor der förmlichen Einleitung des Abberufungsverfahrens kann daher nicht als eine dem AVG entsprechende Zeugeneinvernahme angesehen werden.
Dazu kommt, dass der Hinweis auf die Verfahrensökonomie oder den "Unverzüglichkeitsgrundsatz" allein eine Abstandnahme von den beantragten Zeugeneinvernahmen nicht zu tragen vermag (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0323, mwN).
Den Abberufungsgrund des begründeten Vertrauensverlusts stützt die belangte Behörde schließlich im Wesentlichen auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sowohl in der Sitzung des Universitätsrates am , als auch in einem Gespräch mit der Vorsitzenden des Universitätsrates am , trotz Vorhalts keine Information zum Fortgang des Umbaus des UFZ erteilt, sondern habe er den ihm vorgehaltenen, in einem anonymen Schreiben erhobenen Vorwurf einer "sinnlosen" Investition in das UFZ vielmehr unter Hinweis auf "universitätsinterne Intrigen" in Abrede gestellt.
Hierzu bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer dem Universitätsrat am einen schriftlichen Bericht für dessen Sitzung am übermittelt habe, in welchem ein entsprechender Punkt angeführt gewesen sei, sowie, dass das Protokoll dieser Sitzung keinen Hinweis darauf enthalte, dass er mit dem genannten Schreiben konfrontiert worden sei. Ausweislich der Verwaltungsakten brachte der Beschwerdeführer dies auch bereits in seiner Äußerung vom vor und beantragte hierzu seine Einvernahme und jene der Vizerektorinnen und des Vizerektors u.a. dafür, dass er den Universitätsrat über den Projektfortschritt bei der Sanierung des "UFZ" sehr wohl informiert habe.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine bewusste Falschinformation des Universitätsrates in einer wichtigen Angelegenheit grundsätzlich geeignet ist, einen begründeten Vertrauensverlust im Sinne des § 23 Abs. 5 UG 2002 zu bewirken. Einen solchen Vorwurf können die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aber nicht tragen: Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zwar die mangelnde Informationsweitergabe betreffend das Projekt UFZ zugrunde, jedoch fehlen ausreichende Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer den Universitätsrat hierzu bewusst falsch informiert hätte.
Im Übrigen ist es zwar unbedenklich, das Wissen der Mitglieder der belangten Behörde aus ihrer Amtstätigkeit zu verwerten (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0258, mwN), jedoch kann dies die gebotene Einvernahme von zu einem bestimmten Beweisthema - hier konkret zu dem Vorwurf der mangelnden Information des Universitätsrates und des In-Abrede-Stellens der Fortführung des Projektes UFZ durch den Beschwerdeführer - beantragten Zeuginnen und Zeugen nicht ersetzen. Dazu kommt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht begründet, warum sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme sowie jene der übrigen Mitglieder des Rektorates zu diesem Beweisthema nicht stattgegeben hatte.

III. Der angefochtene Bescheid war bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am