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VwGH vom 15.02.2011, 2010/05/0177

VwGH vom 15.02.2011, 2010/05/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des RR in U, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014189/3-2010-Um, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G Immobilien GmbH in T, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22; 2. Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 1966/3, EZ 649, KG T.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des das Baugrundstück im Südwesten, Westen, Norden und Nordosten umgebenden Grundstückes Nr. 1966/1.

Mit Kundmachung vom wurde die mündliche Bauverhandlung für den anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG dahingehend hingewiesen, dass Beteiligte die Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Baubehörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Darin brachte er, soweit noch verfahrensgegenständlich, vor, er sei in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verletzt. Die Gebäudehöhe betrage im Westen ca. 11,4 m bzw. im Süden ca. 12 m, weshalb der Abstand zur Grundgrenze des Beschwerdeführers mindestens 3,8 m bzw. 4 m gemäß § 5 Z. 2 Oberösterreichisches Bautechnikgesetz (BTG) zu betragen habe. Wesentlich sei das Niveau an der Grundstücksgrenze. Zusätzliche Anschüttungen verringerten die tatsächliche Höhe nicht. Auch im südlichen Bereich würden die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten. Da ein allfälliger Altbestand des Gebäudes den gemäß § 5 BTG derzeit geforderten Abstand unterschritten habe, komme gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG zum Tragen, sodass das Gebäude eine maximale Höhe von 9 m aufweisen dürfe. Die Stiege sei Hauptbestandteil des geplanten Objektes und unterliege daher den Abstandsregelungen. Ausnahmebestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG kämen nicht zur Geltung, da derartige Treppen lediglich einen Abstand bis zu 2 m vom Gebäude aufweisen dürften. Die Konstruktion stelle auf Grund der offenen Bauweise auch ein Sicherheitsrisiko, insbesondere bei der Benützung in den Wintermonaten, dar. Im Übrigen hätten Stiegen und Gänge gemäß der Bautechnikverordnung eine Durchgangsbreite von mindestens 1,2 m aufzuweisen. Unter Berücksichtigung von mindestens zwei Geländern ergebe sich somit eine Breite von mindestens 2,6 m. Auch die Einhaltung dieser Vorschrift bewirkte, dass die Abstandsgrenze von mindestens 2 m unterschritten würde.

Bei der mündlichen Bauverhandlung wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers vom verlesen. Nach Durchführung des Lokalaugenscheines entfernte sich der Beschwerdeführer von der Verhandlung.

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Abschrift der Verhandlungsschrift sowie eine vom Bauwerber vorgelegte "Naturaufnahme" des Ziviltechnikers Dipl. Ing. K. betreffend die Seitenabstände zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, seine Argumente würden durch die Vermessungen von Dipl. Ing. K. wesentlich unterstützt. Im Westen werde "ein Abstand" von 10,72 m auf Basis der Grundgrenze festgehalten. Dies würde einen Abstand über die gesamte Front von 3,57333 m erfordern. Der geringste Abstand betrage hier im Süden 3,5 m. Werde richtigerweise vom Grundniveau gemessen, ergebe sich eine Höhe von ca. 11,2 m. Somit ergebe sich über die gesamte Front ein einzuhaltender Abstand von mindestens 3,733 m. An der Südecke der Westmauer bestehe gemäß Dipl. Ing. K. ein Abstand von 2,85 m. Dies entspreche dem Altbestand. Da die erforderliche Entfernung von 3 m gemäß § 5 Abs. 1 BTG unterschritten werde, komme § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG zum Tragen, wonach die Höhe des Gebäudes bei Um- und Zubauten 9 m nicht überschreiten dürfe. An der Südseite werde eine Höhe auf Grundgrenzniveau von 11,98 m bestätigt. Dies erfordere einen Abstand über die gesamte Südwestfront von 3,9933 m. Die gesamte Front weise aber lediglich einen Abstand von 3,5 m auf. Die Auskragung der Freitreppe dürfe 2 m nicht überschreiten, da sonst keine Freitreppe vorliege. Bei der eingereichten Konstruktion betrage der "Abstand von der Mauer" aber bis zu 3,5 m. § 6 Abs. 2 BTG könne somit nicht angewendet werden. Die Stiege würde entweder hinsichtlich der Konstruktion den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder der gesetzliche Abstand würde nicht eingehalten.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer von der Bauwerberin ergänzte Geometerdaten und entsprechend abgeänderte Einreichpläne.

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer dar, dass die Einreichplanungen unrichtig seien. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen zur Freitreppe. Er führte ferner aus, im Westen werde eine Höhe von 10,72 m festgehalten. Der geringste Abstand betrage im Süden der Westwand 3,5 m. Es wäre aber auf der gesamten Front ein Abstand von 3,5733 m einzuhalten oder das Gebäude dürfte umgekehrt maximal 10,5 m hoch sein. An der Südecke der Westmauer bestehe laut Dipl. Ing. K. ein Abstand von 2,85 m. Dies entspreche dem Altbestand. Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG dürfte die Höhe des Gebäudes hier 9 m nicht überschreiten. An der Südseite werde eine Höhe von 11,98 m bestätigt. Dies erfordere gemäß § 5 Abs. 2 BTG einen Abstand über die gesamte Front von 3,9933 m. Der geringste Abstand betrage nach der "Naturaufnahme" 2,85 m an der Ecke. Umgekehrt bedeute dies, dass im Süden das Gebäude eine Höhe von 9 m nicht überschreiten und die Abstandsgrenze von 3 m nicht unterschritten werden dürfe.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Begründend wurde u.a. Folgendes festgehalten:

"Folgende Gebäudehöhen und Abstände zur Bauplatzgrenze können aus den vorliegenden Unterlagen entnommen werden:

1. Nordwestliche Gebäudekante:

Gebäudehöhe zur Nordseite: 5,84 m - Abstand zur Grundgrenze 3,115 m

Gebäudehöhe zur Westseite: 6,58 m - Abstand zur Grundgrenze 4,64 m (von Isolierung)

2. Westseitige Firsthöhe: 10,72 m - Abstand zur Grundgrenze 4,09 m (von Isolierung)

3. Südwestliche Gebäudekante:

Gebäudehöhe zur Westseite: 8,54 m - Abstand zur Grundgrenze 3,50 m (von Isolierung)

Gebäudehöhe zur Südwestseite: 8,74 m - Abstand zur Grundgrenze 2,85 m (von Isolierung) - Grundgrenze in diesem Bereich nicht ident mit vorhandener Mauer)

Die unter Punkt 1. bis 3. Angeführten Gebäudeteile wurden auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 geltenden Rechtslage errichtet.

4. Südseitiger Zubau (südwestseitige Gebäudekante auf Höhe

Dachgeschoß:

Gebäudehöhe: 9,84 m - Abstand zur Grundgrenze 3,55 m

Firsthöhe südseitiger Zubau: 11,91 m - Abstand zur Grundgrenze 5,12 m"

Hinsichtlich der Stiege wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Nachbar einen Anspruch auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen habe, nicht jedoch darauf, wie eine bauliche Anlage im Detail ausgeführt werde. Die Stiegenkonstruktion sei an der Nordseite des Gebäudes geplant. Das Gebäude weise in diesem Bereich einen Abstand zur Nachbargrundgrenze zwischen ca. 3,5 m und ca. 5,2 m auf. Es liege somit an der Nordseite nicht im Bereich des Mindestabstandes. § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG, der Ausnahmebestimmungen u.a. für Freitreppen enthalte, finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Es sei lediglich ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitliche und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze einzuhalten, was entsprechend dem Einreichplan gegeben sei. Durch den Mindestabstand der Freitreppe von 2 m werde den Abstandsvorschriften jedenfalls entsprochen. Im Übrigen sei im Westen der erforderliche Abstand von 3,5733 m nur im Firstbereich, gemessen von der Grundgrenze im rechten Winkel zum First, einzuhalten. In diesem Bereich sei ein Abstand von 4,09 m gegeben. Naturgemäß verringere sich bei einem Satteldach die Gebäudehöhe links und rechts des Firstes, was bei der Feststellung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen sei. Im Süden betrage die Firsthöhe 11,91 m, der maßgebliche Abstand zur Grundgrenze liege bei 5,12 m. Entlang der Glasfront gelange ein Flachdach zur Ausführung, dessen Höhe sich auf rund 7 m bewege. Der Gebäudeteil im Obergeschoß (Bereich Südwesteck der Terrasse) erreiche eine Höhe von 9,84 m; der Abstand von diesem Gebäudeteil zur Grundgrenze betrage 3,55 m, er sei somit ausreichend.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er führte im Wesentlichen aus, im Bereich der Südseite ergebe sich eine Firsthöhe im Ausmaß von 11,91 m, nach der "Naturmaßaufnahme" von 11,98 m und nach dem Plan von 11,97 m. Die diesbezüglich im Bescheid genannten Abstandsbestimmungen zur Grundgrenze seien unrichtig, weil die Dachausführung nicht an der Gebäudeaußenkante des Dachgeschoßes ende, sondern bis zur gedachten Verlängerung der Gebäudeaußenkanten der darunter gelegenen Geschoße führe. Daher sei von einer tatsächlichen Firsthöhe von 11,98 m auszugehen, wodurch sich gemäß § 5 Z. 2 BTG ein Mindestabstand von 4 m ergebe, der über die gesamte Grundstücksgrenze einzuhalten sei. Dieser sei aber, wie aus der "Naturaufnahme" ersichtlich, nicht eingehalten, da lediglich ein Abstand von 3,79 m (von diesem Punkt aus betrachtet) vorliege. Bei Einhaltung der Vorschriften über die Durchgangsbreite von Stiegen würde der Mindestabstand von 2 m bei der nördlichen Treppe nicht eingehalten. Die Stiegenkonstruktion sei im Übrigen keine Freitreppe. Eine Freitreppe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG sei eine an einem Gebäude außen angeordnete Treppe, die in Ansehung des Gesamtbauvorhabens nur untergeordneten Zwecken diene. Dies könne bei der gegenständlichen Stiegenkonstruktion nicht angenommen werden, da sie die einzige Möglichkeit des Zutrittes zu den einzelnen Wohneinheiten darstelle. § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG sei auch an der Westseite nicht eingehalten. Dort ergebe sich ein Abstand von jedenfalls weniger als 3 m, wodurch eine Höhe des Gebäudes von mehr als 9 m nicht erlaubt sei.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde folgende ergänzende Auflage vorgeschrieben:

"34. Das Vordach über der Terrasse im Dachgeschoß des südseitigen Zubaues hat einen Mindestabstand von 2,0 m zur seitlichen Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenze zu erhalten. Der Einreichplan ist entsprechend dieses Auflagepunktes abzuändern (Grundriss, Ansichten, Schnitt)."

Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde hinsichtlich des südlichen Bereiches im Wesentlichen dar, der Abstand vom Gebäudefirst bis zur Grundgrenze betrage 5,12 m. Es wäre daher eine Firsthöhe bis zu 15,36 m möglich. Der gesetzliche Mindestabstand sei somit jedenfalls eingehalten. Da Firstrichtung und Grundgrenze im südlichen Bereich nicht parallel verliefen und sich das Niveau entlang der Grundgrenze verändere, ergäben sich verschiedene Mindestabstände. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Mindestabstand von 4 m sei über die gesamte Grundstücksgrenze einzuhalten, sei unzutreffend. Eine Freitreppe sei im Übrigen eine an einem Gebäude außen angeordnete Treppe, die dazu diene, einen Niveauunterschied vom Freien in ein Gebäude zu überwinden. Sie könne auch mit einem Schutzdach überdeckt werden. Die gegenständliche Stiegenkonstruktion weise außer einem üblichen Dachvorsprung keine Überdeckung oder Einhausung auf. Die Treppenkonstruktion mit den Stiegenläufen liege völlig im Freien. Somit handle es sich um eine Freitreppe. Die Stiegenläufe und die Nachbargrundgrenze verliefen nicht parallel. Somit ergäben sich verschiedene Abstände. Der geringste Abstand des Stiegenlaufes zur Grundgrenze betrage rund 3,25 m. Die Betonplattenkonstruktion zwischen Erd- und Obergeschoß solle einen Abstand von 2 m erhalten. Freitreppen fielen unter die Ausnahmebestimmungen, sodass § 5 BTG nicht anzuwenden sei. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 3 m für Freitreppen sehe das Gesetz nicht vor. Werde die Betonplattenkonstruktion zwischen Erd- und Obergeschoß als Teil der Freitreppe gewertet, verbleibe dennoch der in der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG festgelegte Abstand von 2 m zur Nachbargrundgrenze. Aus dem Gesetz gehe hervor, dass die Mindestabstände um 2 m unterschritten werden dürften. Das Wohngebäude weise in diesem Bereich einen Abstand zur Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenze, beginnend mit der geplanten Betonplatte, zwischen ca. 3,5 m und ca. 5,2 m auf. Das Gebäude liege somit an der Nordseite nicht im Bereich des Mindestabstandes. Aus diesem Grund sei die Ausnahmebestimmung gar nicht anzuwenden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Mindestdurchgangsbreite sei jedenfalls möglich und technisch lösbar. Der Abstand der Südwestkante des Altbestandes zur Grundgrenze betrage 3,125 m. Die im Baubescheid erster Instanz festgestellte Entfernung von 2,85 m stelle den Abstand von der Einfriedungsmauer, die allerdings nicht gleichzeitig die Grundgrenze bilde, bis zur vorhandenen Isolierung dar. Die Gebäudehöhe an der Südwestseite betrage 8,74 m und an der Westseite 8,54 m, bezogen auf die Südwestkante des Altbestandes. Der Abstand des Gebäudes zur Grundgrenze und die Höhe des Gebäudes widersprächen somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hauptgebäude sei am bewilligt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen darlegte, dass die Regelung des § 9 BTG über das entsprechende Ausmaß an Grünflächen nicht erfüllt werde. Der Stiegenaufgang erfülle nicht die Vorschriften des § 3 BTG, da im Winter nie Sonne einstrahlen könne und es zu Eis- und Schneebildung käme. § 16 BTG werde ebenfalls nicht eingehalten. Bezüglich der Stiege könnten entweder die Bestimmungen über die Mindestdurchgangsbreite oder die Bestimmungen über den Abstand nicht eingehalten werden. Die Stiege unterliege nicht den Ausnahmebestimmungen des § 6 BTG. Auch der Kellerabgang und die geplanten Autoabstellplätze könnten so nicht errichtet werden. Im Westen habe das Gebäude eine Höhe von 10,72 m, der Abstand von 3,573 m werde aber nicht eingehalten. Der geringste Abstand im Westen betrage nur 3,5 m. An der Südwestecke betrage der relevante Abstand des Altbestandes 2,95 m. Da der Mindestabstand von 3 m gemäß § 5 BTG nicht eingehalten werde, dürfe ein Zubau der Höhe nach nur bis zu maximal 9 m betragen. Die Dachkonstruktion im Süden diene vorwiegend der Überdachung von Erdgeschoß und erstem Obergeschoß, sei kein Vordach und dem Gebäude zuzurechnen. Bei der Bestimmung des Mindestabstandes sei in diesem Bereich von der Firsthöhe von 11,98 m auszugehen, somit sei ein Abstand von 4 m über die gesamte Grundstücksgrenze einzuhalten. Der Abstand betrage aber nur 3,79 m.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich Immissionen und fehlender Freiraumnutzung im Sinne des § 9 BTG ebenso wie hinsichtlich der Ausgestaltung der Treppe (mangelnde Sonneneinstrahlung) Präklusion eingetreten sei. Durch die Verringerung des Vordaches sei lediglich eine Reduktion des Bauvorhabens im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt. Damit werde der Beschwerdeführer in seinem Nachbarrecht auf Seitenabstand nicht verletzt. Eine Verletzung des Parteiengehörs könnte nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn dadurch eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, was aber auszuschließen sei. In Bezug auf die Freitreppe spiele die Frage, welche Gebäudeteile durch eine solche erschlossen würden, keine entscheidende Rolle, ebenso nicht die Frage, ob dem Bauteil lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei eine am Gebäude außen angeordnete Treppe gegeben, durch die ein Niveauunterschied überwunden und damit der Zugang zu einzelnen Gebäudeteilen ermöglicht werden solle. Es liege somit eine Freitreppe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG vor. Im Hinblick auf eine allfällige Verletzung subjektiver Nachbarrechte gehe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass bei Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestabstand diverse andere Vorschriften hinsichtlich der Treppe verletzt würden. Gegenstand sei lediglich das eingereichte Bauprojekt, aus welchem sich beim Stiegenaufgang ein Abstand ergebe, dessen kürzeste Entfernung zur Grundgrenze 2 m betrage und der somit § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG Rechnung trage. Einen Rechtsanspruch auf Einhaltung des § 16 Abs. 1 BTG und der §§ 14 und 15 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung habe der Beschwerdeführer nicht. Die vom Beschwerdeführer angegebene Höhe des Gebäudes im Westen beziehe sich auf den First, der einen Abstand von mehr als 4 m zur Grundgrenze aufweise. Hingegen seien jene Gebäudeteile, bei denen der Abstand zur Grundgrenze am geringsten, nämlich 3,5 m, sei, weniger als 9 m hoch, sodass § 5 Z. 2 BTG diesbezüglich gar nicht zur Anwendung komme. Hier sei lediglich der in § 5 Z. 1 BTG genannte Mindestabstand maßgebend, der jedenfalls eingehalten werde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der nach dem höchsten Teil maßgebliche Abstand über die gesamte Grundstücksfront einzuhalten sei, sei unzutreffend. An der Südwestseite rage zwar der Altbestand in den nunmehr relevanten Mindestabstand hinein, nicht aber der demgegenüber zurückversetzte Zubau im Bereich des Dachgeschoßes. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG komme gar nicht zum Tragen, es sei kein Gebäudeteil des Zubaues in einem geringeren als dem nach § 5 Z. 1 BTG zulässigen Mindestabstand geplant. Auch eine Beschränkung der Höhe auf 9 m könne somit nicht angenommen werden. Im Übrigen sei die von der Berufungsbehörde hinsichtlich des Vordaches vorgeschriebene Auflage verbindlich. Damit sei gewährleistet, dass der für Vordächer geltende Mindestabstand gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG eingehalten werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich um kein Vordach handle, werde nicht näher begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs. 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (BO), idF LGBl. Nr. 70/1998 lautet:

"(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird."

§ 34 BO lautet:

"§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird."

§ 2 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 (BTG), idF LGBl. Nr. 34/2008 lautet auszugsweise:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

28. Hauptstiege oder Hauptgang: die direkte, allgemein zugängliche Verbindung von Wohn-, Betriebs- oder Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie; andere Verbindungen sind Nebenstiegen und Nebengänge;

42. Vordach: die Verlängerung eines ortsüblichen Dachüberstandes durch Abschleppen der Dachfläche oder auch ein selbständiges, an einer Gebäudeaußenwand frei auskragend oder auf Stützen angebrachtes Dach von geringfügiger Größe oder untergeordneter Bedeutung;

…"

§ 3 BTG idF LGBl. Nr. 103/1998 lautet auszugsweise:

"§ 3

Allgemeine Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass

1. sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich


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a)
Sicherheit,
b)
Festigkeit,
c)
Brandschutz, Wärmedämmung und Wärmeschutz sowie Schalldämmung und Schallschutz,
d)
Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und
e)
Umweltschutz entsprechen;
2.
Barrieren im Sinn des § 27 vermieden werden;
2a.
eine ungehinderte, sichere und alltagstaugliche Benützung gewährleistet ist, wobei insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Frauen, Familien, Senioren und behinderten Menschen zu berücksichtigen sind;
…"
§
5 BTG idF LGBl. Nr. 103/1998 lautet auszugsweise:
"§ 5
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:
1.
Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
2.
Im Übrigen muss dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
7.
Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen sind dabei nicht einzurechnen.
…"
§
6 BTG idF LGBl. Nr. 34/2008 lautet auszugsweise:
"§ 6
Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

5. Zubauten, durch die eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Höhe nach bewirkt wird (Aufstockung), wenn das Hauptgebäude auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, geltenden Rechtslage bewilligungsgemäß in einem geringeren als dem im § 5 festgelegten Abstand errichtet wurde; kein Gebäudeteil eines solchen Zubaus, der in einem geringeren als dem nach § 5 Z. 1 zulässigen Mindestabstand errichtet wird, darf jedoch höher als 9 m sein.

(2) Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit:

3. Balkonen, Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und angebaute Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch nicht unterschritten werden;

…"

§ 9 BTG enthält Bestimmungen über die Schaffung von

Grünflächen, Erholungsflächen und Freiflächen.

§ 16 Abs. 1 BTG lautet:

"§ 16

Stiegen, Gänge und Hausflure

(1) Alle Geschoße einschließlich der Keller- und Dachgeschoße eines Gebäudes sind durch Stiegen und Gänge vom Hauseingang aus zu erschließen. Die allgemein zugängliche ständige Verbindung von den Wohnungen und von solchen Aufenthaltsräumen, die nicht zu Wohnungen gehören, zum Hauseingang ist durch Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure herzustellen. Hauptstiegen dürfen nicht als gewendelte Stiegen ausgeführt werden. In Kleinhausbauten sind jedoch gerade Stiegen mit gewendelten Laufteilen als Hauptstiegen zulässig."

Die nähere technische Ausgestaltung von Stiegen, Gängen, Hausfluren und Fluchtwegen, insbesondere im Hinblick auf die Durchgangsbreite, ist in § 14 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994 idF LGBl. Nr. 110/2008, geregelt, jene über Geländer und Brüstungen im § 15 der genannten Verordnung.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Treppe im Norden sei keine Freitreppe. Sie stelle eine Hauptstiege im Sinne des § 16 Abs. 1 BTG dar und könne somit nicht als Freitreppe angesehen werden. Damit wäre aber der Abstand von 3 m gemäß § 5 BTG einzuhalten gewesen. Derartige Freitreppen wären auch statisch ohne entsprechende Stützen nicht umsetzbar und ihre maximale Auskragung habe 2 m zu betragen (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/06/0087, und vom , Zl. 99/05/2010 - gemeint offenbar 0210). Die gesetzlichen Erfordernisse über Durchgangsbreiten könnten auch bei einem Mindestabstand von 2 m gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG nicht eingehalten werden et vice versa. Die Stiegenkonstruktion erfülle im Übrigen die Anforderungen des § 3 Z. 1 lit. a sowie Z. 2a BTG nicht. Auch § 16 Abs. 1 BTG werde nicht eingehalten. Der Abstand an der Südwestecke betrage gemäß der "Naturaufnahme" 2,85 m. Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG dürfte nur ein Zubau in der Höhe bis zu maximal 9 m genehmigt werden. Das Dach im Süden sei kein Vordach. Es könne dabei nicht von einer Verlängerung eines Dachüberstandes in ortsüblicher Form gesprochen werden, und die Dachfläche weise keine geringfügige Größe oder untergeordnete Bedeutung auf. § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG komme daher nicht zum Tragen, es wäre vielmehr auch diesbezüglich der gesetzliche Mindestabstand einzuhalten. Bezogen auf die Höhe des Gebäudes bis zum First müsste ein Mindestabstand eines Drittels dieser Höhe eingehalten werden. Das wären 4 m. Tatsächlich werde nur ein Abstand von 3,79 m eingehalten. Zur Verkürzung des Dachvorsprunges hätte dem Beschwerdeführer im Übrigen Parteiengehör eingeräumt werden müssen, und § 34 BO sei, da dies nicht gegeben gewesen sei, verletzt worden. Die Vergrößerung des Gebäudes sei in Bezug auf die in § 9 BTG geforderten Grün-, Erholungs- und Freiflächen gesetzwidrig. Dabei sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bauweise, die Ausnutzung des Bauplatzes inklusive der Stiegenkonstruktion und der damit zusammenhängenden Immissionen und den nicht den Bauvorschriften entsprechenden Kellerabgang ebenfalls in seinen Rechten beschwert.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig lediglich Einwendungen hinsichtlich der Seitenabstände vorgebracht hat. Hinsichtlich der Einhaltung von Grün-, Erholungs- und Freiflächen, der Bauweise und der Ausnützung des Bauplatzes sowie von Immissionen und der Ausgestaltung des Kellerabganges ist jedenfalls, sofern diesbezüglich überhaupt von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte, ihre Parteistellung verloren gegangen.

Unbestritten befindet sich die Treppenanlage im Norden nicht innerhalb des Gebäudes. Eine Definition des Begriffes "Freitreppe" findet sich in den hier maßgebenden Rechtsvorschriften nicht. Eine Freitreppe ist nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion ( Brockhaus , Enzyklopädie, 21. Auflage, 9. Band, S. 738). Nach Köpf/Binding , Bildwörterbuch der Architektur, 4. Auflage, S. 191, ist eine Freitreppe eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder 1. Obergeschoß eines Gebäudes empor führt, und zwar (im Unterschied zur "Außentreppe") senkrecht auf den Eingang zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können auch Hauptstiegen somit unter den Begriff einer Freitreppe fallen. Die ansonsten für Freitreppen maßgeblichen Charakteristika (wie repräsentative Funktion, senkrechtes Zuführen auf den Eingang) können, wie sich aus dem Regelungszweck und der Systematik des § 6 Abs. 2 Z 3 BTG ergibt (insbesondere im Hinblick auf die dort sonst genannten Bauteile und die Ausmaße im Zusammenhang mit der Unterschreitung von Grenzabständen des § 5 BTG), keine ausschlaggebende Rolle bei der Frage spielen, ob eine Freitreppe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Für den Beschwerdeführer ist auch nichts aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0087, zu gewinnen, da dieses zur hier nicht maßgebenden Rechtslage in Tirol ergangen ist. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0210, hatte Freitreppen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG nicht zum Gegenstand.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwar ein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen, nicht aber auf eine bestimmte technische Ausgestaltung der Treppe oder deren sichere Benützbarkeit. Sollte die Treppe nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften herzustellen sein, müsste der Bauwerber ihre Errichtung unterlassen. Der Beschwerdeführer kann aber nur insofern in Rechten verletzt sein, als die Abstände zu seinen Grundgrenzen verletzt würden. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Mit einer Freitreppe darf gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG der Mindestabstand zur Bauplatzgrenze um 2 m unterschritten werden. Ein Mindestabstand von 2 m gegen die Nachbargrundgrenze darf jedoch keinesfalls unterschritten werden.

Nach den bewilligten Bauplänen hält die Freitreppenanlage einen Abstand zur Nachbargrundgrenze von 2 m ein. Der Beschwerdeführer wird daher durch diese Freitreppe in seinem Recht auf Seitenabstand nicht verletzt. Dass der Seitenabstand mehr als 4 m betragen müsste (und daher mit dem Mindestabstand von 2 m nicht das Auslangen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BTG gefunden würde), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde hat im Übrigen zutreffend auf § 5 Z. 7 BTG verwiesen, wonach die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Nachbargrundgrenze zu messen ist. Am südwestlichen Gebäudepunkt liegt ein Seitenabstand von 2,85 m vor, wie dies auch in der Beschwerde ausgeführt wird. An dieser Stelle beträgt die Gebäudehöhe aber nach dem Höhenprofil H1-H1 im bewilligten Einreichplan und ebenso in der "Naturaufnahme" des Dipl. Ing. K. 8,74 m. Die Grenze von 9 m gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 BTG wird daher nicht überschritten.

Das sogenannte Vordach im südlichen Bereich ist in Form eines Satteldaches ausgebildet und befindet sich über einer Terrasse von 7,26 m2, die einem Wohn-Esszimmer vorgelagert ist.

Die Ausbildung als Satteldach spricht nicht dagegen, das Dach als Vordach anzusehen (siehe die Darstellungen in den Gesetzesmaterialien zu § 6 BTG, wiedergegeben bei Neuhofer , Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 498). Bei einem Ausmaß des Dachgeschoßes von 16,8 m x 12,8 m konnte ein diese Terrasse überdeckendes (und ihre Ausmaße nach den Einreichunterlagen nur geringfügig überschreitendes) Dach von der belangten Behörde zutreffend als Vordach im Sinne des § 2 Z. 42 BTG angesehen werden. Damit ist es aber ausreichend, wenn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 BTG durch dieses Dach ein Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrundgrenze eingehalten wird.

Liegt im Übrigen ein Vordach vor, kann auch dem Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zur Kürzung dieses Vordaches eingeräumt worden sei, keine Berechtigung zukommen. Der Beschwerdeführer hat weder vor der Vorstellungsbehörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof sonstige Umstände (als dass es sich seiner Meinung nach nicht um ein Vordach handelt) geltend gemacht, die zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Durch die Verringerung des Vordaches im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Bauvorhaben jedenfalls auch nicht so weitgehend geändert, dass eine neue Bauverhandlung im Sinne des § 34 BO erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-72680