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VwGH vom 25.04.2013, 2012/10/0102

VwGH vom 25.04.2013, 2012/10/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der R E in P, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 6SO-N4664/6-2012, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfeleistung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat die Burgenländische Landesregierung die Beschwerdeführerin als zum Unterhalt verpflichtete Ehegattin gemäß § 45 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000 (Bgld. SHG 2000), verpflichtet, für die ihrem Mann gewährte Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Unterbringung in einer Förderwerkstätte ab einen monatlichen Kostenersatzbeitrag in der Höhe von EUR 27,22 zu leisten.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die teilstationäre Unterbringung in einer Förderwerkstätte in Form der Tagesbetreuung gewährt worden sei.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Einhebung eines Kostenersatzbeitrages nach § 45 Bgld. SHG 2000 vom Bestehen eines tatsächlichen Unterhaltsanspruches abhänge, sei verfehlt. Nach der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "Wiener Formel" könne der weniger verdienende Ehegatte zwar keinen Unterhalt fordern, dennoch bestehe auf Grund der Eheschließung eine Unterhaltspflicht, "unabhängig von den jeweiligen momentanen Einkommensverhältnissen".

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0247, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 45 Abs. 1 Bgld. SHG 2000 mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht verweise. Die Vorschreibung eines Kostenersatzes setze daher das tatsächliche Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Hilfeempfängers gegen die zum Kostenersatz verpflichtete Person voraus. Nur bis zur Höhe dieses Unterhalsanspruches könne der Kostenersatzbeitrag festgesetzt werden. Die belangte Behörde habe daher mit ihrer Ansicht, die Festsetzung des Kostenersatzes sei nicht vom Bestehen eines tatsächlichen Unterhaltsanspruches abhängig, die Rechtslage verkannt. Da für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch bestehe, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts insbesondere das Einkommen des Berechtigten und des Verpflichteten maßgeblich seien, sei auch die Ansicht der belangten Behörde verfehlt, die Unterhaltspflicht bestehe "unabhängig von den jeweiligen momentanen Einkommensverhältnissen".

Allgemein sei für die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe nach § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB ("Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.") bestehe, zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinn von § 94 Abs. 1 leg. cit. zu leisten vermöge. Entscheidendes Kriterium für die Frage der Bedürftigkeit eines Ehegatten sei, dass er trotz Anspannung aller Kräfte kein für den eigenen Unterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen im Stande sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob beim Unterhaltsberechtigten etwa ein krankheitsbedingter Sonderbedarf bestehe. Einen solchen Sonderbedarf stellten die Kosten der erforderlichen Unterbringung in einer Förderwerkstätte dar, wie sie für die teilstationäre Unterbringung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Form der Tagesbetreuung anfielen. Bei entsprechender Bedarfslage könne es daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dazu kommen, dass der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen dem anderen gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB einen Unterhaltsbeitrag zu leisten habe. Ausgehend davon werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über das Einkommen und den (Sonder )Bedarf des Ehegatten sowie über das für die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin maßgebliche Einkommen zu treffen haben.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde nunmehr der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und den monatlichen Kostenbeitrag für die Unterbringung ihres Gatten wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
von bis
EUR 27,22
von bis
EUR 24,22
ab
EUR 24,94

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, aus der Kostenersatzberechnung vom ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin damals ein monatliches Durchschnittseinkommen samt anteiliger Sonderzahlungen von EUR 1.103,26 netto ins Verdienen gebracht habe. Nach weiteren vorgelegten Gehaltsausweisen habe sie im Zeitraum von bis über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 994,60 verfügt. Ab Juli 2011 betrage ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen EUR 1.020,79. Unter Berücksichtigung der Abzüge von EUR 27,89 für ein Wohnbaudarlehen, EUR 50,-- für Betriebskosten und EUR 35,84 als Absetzbetrag für ein Kind errechneten sich die im Spruch genannten monatlichen Beiträge für die jeweiligen Zeiträume.

Die monatlichen Kosten für die Tagesbetreuung des Ehegatten der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 2010 EUR 1.050,28 und im Jahr 2011 EUR 1.469,75 ausgemacht. Auf Grund der "schwierigen Situation" werde nunmehr ein deutlich höherer Tagessatz verrechnet, sodass die monatlichen Kosten EUR 3.149,10 betragen würden.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom ausgeführt hat, stellen die Kosten der teilstationären Unterbringung des Ehegatten der Beschwerdeführerin einen krankheitsbedingten Sonderbedarf dar, der bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Diese Kosten betrugen unstrittig im Jahr 2010 EUR 1.050,28 monatlich, im Jahr 2011 EUR 1.469,75 monatlich und ab dem Jahr 2011 EUR 3.149,10 je Monat. Dem steht - ebenso unstrittig - ein monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten in der Höhe von EUR 1.297,05 gegenüber. Daraus ergibt sich klar, dass der - teilstationär in Form der Tagesbetreuung untergebrachte - Ehegatte kein für den eigenen Unterhalt ausreichendes Einkommen erzielt. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob durch die festgesetzten Kostenersatzbeiträge der eigene Unterhalt der Beschwerdeführerin gefährdet werde. Dazu fehle es an jeglichen Tatsachenfeststellungen. Es sei nicht festgestellt worden, welche monatlichen Fixkosten für den gemeinsamen Haushalt anfielen und welche Bedürfnisse die Beschwerdeführerin habe, die ohnehin schon in bescheidenen Lebensverhältnissen lebe.

Damit macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Solche Mängel können nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind, was von der Beschwerde darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0040).

Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit dem dargestellten Vorbringen nicht. Sie wirft der belangten Behörde zwar vor, keine Feststellungen über ihren Unterhaltsbedarf getroffen zu haben, bringt aber nicht konkret vor, wie hoch dieser Bedarf im Einzelnen tatsächlich ist. Es gelingt ihr daher nicht darzutun, dass der ihr zur Verfügung bleibende Teil ihres Einkommens bei Leistung der festgesetzten Kostenersatzbeiträge soweit reduziert würde, dass ihr angemessener Unterhalt gefährdet wäre.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-72676