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VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0098

VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der G D in S, vertreten durch Prof. Dr. Strigl Dr. Horak Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS5-SH-23464/004-2011, betreffend grundbücherliche Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegenüber der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat Ihnen mit Bescheid vom (…) Sozialhilfe für 'Hilfe bei stationärer Pflege' im NÖ Landespflegeheim Scheibbs (…) vorläufig bewilligt.

Die im Zeitraum vom bis dadurch aufgelaufenen offenen Sozialhilfekosten in Höhe von EUR 50.113,22 werden grundbücherlich sichergestellt."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass der zweite Satz des Spruches zu lauten habe:

"Die im Zeitraum vom bis dadurch entstandene Ersatzforderung für aufgelaufene offene Sozialhilfekosten in Höhe von EUR 50.113,22 wird gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz auf der Liegenschaft EZ 331, Grundbuch KG 19202 Frankenfels grundbücherlich sichergestellt."

Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erhalte - aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom - seit Hilfe bei stationärer Pflege im Niederösterreichischen Landespflegeheim Scheibbs. Die Hilfe sei damit länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate geleistet worden. Unbestritten sei, dass im Zeitraum von bis Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt EUR 99.537,44 aufgelaufen und aus Einkommen (Pension) und Pflegegeld Ersätze in der Höhe von EUR 49.424,22 geleistet worden seien. Der offene Sozialhilfeaufwand für den Zeitraum von bis betrage somit EUR 50.113,22. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 331, Grundbuch KG 19202 Frankenfels, die unbestritten der Deckung ihres notwendigen Wohnbedarfs diene und daher gemäß § 15 Abs. 4 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) als nicht verwertbar gelte. Gemäß der seit geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG könne für den Fall, dass der hilfsbedürftige Mensch Vermögen habe, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, eine grundbücherliche Sicherstellung der offenen Ersatzforderung erfolgen, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate geleistet worden sei. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen diene diese Regelung der Sicherstellung des "nachträglichen Vermögenseinsatzes". Der Bescheid diene lediglich der Sicherstellung, nicht aber der Realisierung der darin festgestellten Ersatzforderung, zumal einer solchen § 15 Abs. 4 NÖ SHG entgegenstehe.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/10/0286, verweise, wonach § 15 Abs. 2 NÖ SHG keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz für in der Vergangenheit bezogene Sozialhilfeleistungen und eine zu diesem Zweck beabsichtigte zwangsweise Pfandrechtsbegründung biete, sei anzumerken, dass sich dieses Erkenntnis auf die Fassung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG vor dem beziehe. Die Bestimmung sei aufgrund der genannten Entscheidung novelliert worden. Richtig sei, dass es sich bei einem Eigenheim, das zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin diene, um anrechenfreies Vermögen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln handle, weshalb dieses bei der Gewährung der Hilfe zur stationären Pflege auch nicht berücksichtigt worden sei. Zum Berufungsvorbringen zum zwischenzeitig gesunkenen Wert der Liegenschaft sei festzuhalten, dass der Verkehrswert der Liegenschaft für die grundbücherliche Sicherstellung offener Sozialhilfekosten nicht von Relevanz sei, da es dem Land Niederösterreich überlassen bleibe, das Risiko eines allfälligen Haftungsausfalls in Kauf zu nehmen. Zum Einwand der Verjährung von Ersatzansprüchen betreffend das Kalenderjahr 2007 werde bemerkt, dass gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG der Anspruch auf Kostenersatz verjähre, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei noch im Jahr 2010 erlassen worden, sodass eine Verjährung der Ersatzansprüche nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des NÖ SHG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung LGBl. 9200-10) lauten auszugsweise:

"§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.

(4) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.

§ 38

Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn


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1.
er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
2.
nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
3.
im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;

(2) …

§ 40

Verjährung

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. …

(3) …"

Die bis zum in Geltung gestandene Bestimmung des § 15 NÖ SHG in der Stammfassung, LGBl. 9200-0, lautete auszugsweise:

"§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) …

(2) Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung der Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

…"

Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, eine Rückwirkung der mit in Kraft getretenen Novellierung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG sei nicht angeordnet worden und somit gemäß Art. 49 B-VG auch nicht anzunehmen. Mangels ausdrücklicher Anordnung einer Rückwirkung könne die per in Kraft getretene Bestimmung daher schon ihrem Wortlaut nach nur auf solche Sozialhilfekosten Anwendung finden, die ab ihrem Inkrafttreten einerseits und ab Ablauf des dort genannten Zeitraums von sechs Monaten andererseits angefallen seien. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die Frist von sechs unmittelbar aufeinander folgenden Monaten noch nicht abgelaufen gewesen. Da die bis in Geltung gestandene Fassung des § 15 NÖ SHG keine gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung von Ersatzansprüchen geboten habe, könnten mangels Rückwirkung grundsätzlich nur solche Sozialhilfekostenersätze grundbücherlich sichergestellt werden, die ab angefallen seien. Mit dem angefochtenen Bescheid seien aber auch Sozialhilfekosten für Zeiträume rückwirkend sichergestellt worden, für die keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Sicherstellung bestanden habe. Davon abgesehen bestehe schon dem Grunde nach keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten im Sinn des § 38 NÖ SHG, da sie weder zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt sei, noch nachträglich bekannt geworden sei, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe, noch die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar geworden sei. Wenn aber keine Kostenersatzverpflichtung gemäß § 38 NÖ SHG bestehe, könne auch eine grundbücherliche Sicherstellung nicht erfolgen oder angeordnet werden. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin somit der Auffassung, dass auch die novellierte Fassung des § 15 NÖ SHG keine taugliche Grundlage für die nachträgliche Rückforderung - sei es auch nur im Weg der grundbücherlichen Sicherstellung - von Kosten für in der Vergangenheit gewährte Sozialhilfeleistungen darstelle.

Weiters sei ein allfälliger Anspruch auf Kostenersatz zwischenzeitig nicht nur für das Jahr 2007, sondern auch bereits für das Jahr 2008 verjährt. Eine grundbücherliche Sicherstellung sei bisher unstrittig nicht erfolgt und weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2011 sei die grundbücherliche Sicherstellung rechtskräftig bescheidmäßig ausgesprochen worden. Zudem habe der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch die konkrete Liegenschaft nicht genannt, sodass er auch keinesfalls die Verjährung hemmen oder unterbrechen habe können. Schließlich sei zwischenzeitig durch Zeitablauf und die dadurch bedingte Verschlechterung der Bausubstanz von einer erfolgten Reduzierung des Wertes der Liegenschaft auf nur maximal EUR 65.000,-- auszugehen. Bei einer vollen grundbücherlichen Sicherstellung des Betrags von EUR 50.113,22 würden daher die Bestimmungen der Verordnung über das anrechenbare Vermögen verletzt.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG vor der Novellierung durch LGBl. 9000-8 mit (§ 15 Abs. 2 NÖ SHG aF) - in Verbindung mit der insoweit unverändert gebliebenen Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ SHG - hat der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0286, ausgesprochen, dass aus § 38 Abs. 1 NÖ SHG, wonach verwertbares Vermögen nur dann einen Grund für den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger darstellt, wenn es nachträglich erworben, bekannt geworden oder verwertbar geworden ist, deutlich werde, dass die Behörde ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigen muss. Bei Vermögen, dessen Verwertung "vorerst" nicht möglich sei, könne gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG aF "die Leistung der Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht" werden. Diese Bestimmung stelle somit ihrem Wortlaut nach auf die Gewährung der Hilfeleistung ab. Die Behörde könne die Sicherstellung des Ersatzanspruches - etwa durch Einräumung einer Höchstbetragshypothek - verlangen und im Fall der Weigerung die Gewährung von Sozialhilfe ablehnen. Für die Verpflichtung des Hilfeempfängers zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zum Ersatz für in der Vergangenheit bezogene Sozialhilfeleistungen biete § 15 Abs. 2 NÖ SHG aF jedoch keine Rechtsgrundlage.

In der Folge wurde § 15 Abs. 2 NÖ SHG im oben dargestellten Sinn novelliert. In den Erläuterungen zur Änderung des NÖ SHG durch LGBl. 9200-8 wird dazu u.a. ausgeführt:

"§ 15 Ab(s). 2 wurde in Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/10/0286-5, überarbeitet. Darin hat der VwGH ausgesprochen, dass eine nachträgliche Sicherstellung von aufgelaufenen Sozialhilfekosten nicht auf § 15 Abs. 2 NÖ SHG gestützt werden könne. Durch die Änderung des § 15 Abs. 2 soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Sicherstellung von aufgelaufenen Sozialhilfekosten geschaffen werden."

Der Gesetzgeber verfolgte durch die Novellierung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG somit den Zweck, für den Fall, dass der Hilfeempfänger über Vermögen verfügt, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die grundbücherliche Sicherstellung bereits aufgelaufener Sozialhilfekosten - in Abkehr vom bisherigen System, wonach § 15 NÖ SHG Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen formulierte (also allein auf den Zeitpunkt der Hilfegewährung abstellte), während eine nachträgliche Verpflichtung des Hilfeempfängers nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG zulässig war - im Nachhinein (im Rahmen der Regelungen über die Verjährung gemäß § 40 NÖ SHG) zu ermöglichen. Die bisherige Regelung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG aF, wonach im Fall des Bestehens vorläufig nicht verwertbaren Vermögens die Gewährung der Hilfe von der vorherigen Sicherstellung der (nachfolgenden) Ersatzforderung abhängig gemacht werden konnte, wurde durch die Möglichkeit der nachträglichen Sicherstellung von bereits aufgelaufenen Sozialhilfekosten, hinsichtlich derer ein (nachfolgender) Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 1 NÖ SHG in Betracht kommt - dies ist, wie sich aus den zitierten Materialien zur Novellierung LGBl. 9200-8 ergibt, der Bedeutungsgehalt der in § 15 Abs. 2 NÖ SHG verwendeten Formulierung "gesamte offene Ersatzforderung" - ersetzt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bietet § 15 Abs. 2 NÖ SHG der Sozialhilfebehörde also nunmehr die Möglichkeit, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und - im vorliegenden Zusammenhang - unabhängig von den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt. Mit einem zulässigerweise auf § 15 Abs. 2 NÖ SHG gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Soll der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen werden, ist dies in einem Fall wie dem vorliegenden (auch nach der novellierten Fassung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG) nur nach Maßgabe des § 38 NÖ SHG möglich. Wird daher die Verwertung von zunächst nicht verwertbarem Vermögen nachträglich möglich und zumutbar, so ist der Hilfeempfänger von der Sozialhilfebehörde im Grunde des § 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten zu verpflichten. Erst dieser Bescheid bildet somit (sieht man hier von allfälligen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Pfandgläubigers zur Geltendmachung allein der Pfandhaftung ab) die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das nunmehr verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers. Im dargestellten Sinn bildet der angefochtene Bescheid somit - ungeachtet der insoweit missverständlichen Formulierung in seinem Spruch, der auf eine "entstandene" Ersatzforderung Bezug nimmt - die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung der aufgelaufenen Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grunde des § 33 Abs. 1 lit. d Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des § 350 Exekutionsordnung) bewirken zu können. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte erst ab dem angefallene Kosten sicherstellen dürfen, da eine Rückwirkung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG nicht vorgesehen sei, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde nicht von einer rückwirkenden Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgegangen ist. Vielmehr hatte sie allein auf die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen, wonach eine grundbücherliche Sicherstellung gemäß § 15 Abs. 2 NÖ SHG vorgenommen werden kann, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde, wenn der hilfebedürftige Mensch Vermögen hat, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Novellierung (auch) des § 15 Abs. 2 NÖ SHG trat gemäß Art. II LGBl. 9200-8 am in Kraft. Eine Einschränkung, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Sicherstellung nur für nach deren In-Kraft-Treten angefallene Sozialhilfekosten möglich wäre, enthält die Novelle nicht.

Auch das Erfordernis der länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate dauernden Hilfeleistung stand einer Sicherstellung der im Zeitraum von bis erbrachten Sozialhilfeleistungen nicht entgegen. Auch insofern besteht nämlich keine Regelung, wonach auf eine mindestens sechsmonatige Hilfegewährung (erst) nach dem abzustellen wäre. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem ein Vergleich mit dem (ebenfalls am in Kraft getretenen) Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-0 (NÖ MSG). In dessen § 6 Abs. 4 findet sich - in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 - ebenfalls eine auf eine länger als sechs Monate andauernde Hilfegewährung abstellende Regelung. Demnach kann eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden, wenn Leistungen nach dem NÖ MSG oder nach § 9 NÖ SHG, LBGl. 9200-7 - in dieser Bestimmung waren die dort in Betracht kommenden Leistungen vor In-Kraft-Treten des NÖ MSG geregelt - länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen wurden. Davon ausgehend ist aber nicht ersichtlich, dass es im Anwendungsbereich des NÖ SHG nicht auf die gesamte Dauer des Leistungsbezuges - unabhängig vom In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 2 NÖ SHG idF LGBl. 9200-8 - ankommen sollte.

Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid sichergestellten - im Zeitraum von bis aufgelaufenen - Sozialhilfeaufwendungen ist auch noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung wird nämlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht erst dann unterbrochen, wenn binnen drei Jahren seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, die Eintragung im Grundbuch erfolgt oder ein rechtskräftiger Bescheid über die Rückforderung oder die Sicherstellung ergangen ist, sondern bereits durch die Belangung des Verpflichteten im Sinn des § 1497 ABGB, wobei die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist dazu jedenfalls ausreichte (vgl. das - zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 1974 ergangene - hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0104). An dieser Wirkung des erstinstanzlichen Bescheides ändert auch der Umstand nichts, dass in dessen Spruch (sehr wohl aber in der Bescheidbegründung) das Grundstück, auf dem die grundbücherliche Sicherstellung erfolge, nicht konkret bezeichnet wurde.

Schließlich kommen die Bestimmungen über das "Schonvermögen" -

die Beschwerde bringt erkennbar vor, der (zwischenzeitig gesunkene) Wert des Grundstückes übersteige die sichergestellten Aufwendungen um weniger als das der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 5 NÖ SHG iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu belassende Vermögen - erst bei der Realisierung, nicht aber bereits bei der bloßen Sicherstellung zur Anwendung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am