VwGH vom 27.02.2013, 2010/05/0168

VwGH vom 27.02.2013, 2010/05/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der A D in M, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in 5270 Mauerkirchen, Obermarkt 26, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. UR-2007-5803/15-Lu, betreffend Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wird.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0293, zu entnehmen. Hieraus ist festzuhalten:

Mit ihrem Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die "Befreiung von einer etwaigen oder angeblichen Anschlusspflicht an das örtliche Kanalnetz" mit der Begründung, dass die zu ihrer "Liegenschaft gehörenden Grundstücke nach wie vor landwirtschaftlich bearbeitet und genutzt und die Gülle auf (…) eigenem Grund und Boden ausgebracht" würde.

Mit Bescheid vom entschied der Bürgermeister wie folgt:

"Gemäß § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. 27/2001 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. 115/1991 in der geltenden Fassung wird Ihrem Antrag auf Befreiung von der Kanalanschlusspflicht für das Objekt H 6, Grundstücke Nr. 523/3 und .77, KG X, nicht stattgegeben. Die Verpflichtung zum Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage bleibt weiterhin aufrecht."

Der Berufung der Beschwerdeführerin (vom ) wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom keine Folge gegeben, ihre Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob sie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0293, wurde der Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit für den Beschwerdefall erheblich, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus:

"Ausgehend von dem der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten und nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten, dem die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch nicht entgegengetreten ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, dass das beschwerdegegenständliche Objekt der Beschwerdeführerin kein Gebäude ist, das für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich ist und für einen solchen Betrieb auch nicht verwendet wird, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Liegen daher die Voraussetzungen für eine Ausschlusspflicht gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 vor, kann die Beschwerdeführerin bei dem gegebenen Sachverhalt keine Ausnahme hievon gemäß § 13 leg. cit. erfolgreich beanspruchen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht ihres Objektes an die öffentliche Kanalisation bestritten; die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 lägen nicht vor.

Die belangte Behörde hielt diesem Vorbringen entgegen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nicht im Verfahren über die Ausnahmen von der Anschlusspflicht nach § 13 O.ö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 zu klären seien.

Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hiezu den Ausschussbericht AB 997/2001 GP XXV zu § 12 des O.ö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001) ist der Kanalanschluss nicht zwingend mit Bescheid vorzuschreiben. Außerhalb der '50 m-Zone' besteht jedoch keine Kanalanschlusspflicht. Der die Ausnahmen von der Kanalanschlusspflicht regelnde § 13 O.ö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 kann daher nur auf jene Objekte angewendet werden, die innerhalb des im § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normierten 50 m-Bereichs der öffentlichen Kanalisation liegen (siehe auch den Ausschussbericht AB 997/2001 GP XXV zu § 13 des O.ö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001). Die Frage der Gewährung der Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 13 Abs. 1 O.ö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 stellt sich somit erst dann, wenn die Anschlusspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. fest steht.

Die Gemeindebehörden gingen im Beschwerdefall davon aus, dass für das Objekt der Beschwerdeführerin Grundstück Nr. 77, KG X, inneliegend dem Grundstück Nr. 523/3, desselben Grundbuchs, die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation besteht, ohne dies jedoch nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu begründen. Im Spruch des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides wird die Verpflichtung zum Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ausdrücklich (als weiterhin aufrecht bestehend) festgestellt.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0196).

Um den dargestellten Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, hätte es in der Begründung der im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheide der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob die Voraussetzungen für die Kanalanschlusspflicht vorliegen.

Es liegt somit eine entscheidende Begründungslücke in den Gemeindebescheiden vor, die auch wesentlich ist, weil die Gemeindebehörden, hinsichtlich der Annahme der Kanalanschlusspflicht kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die erforderlichen Feststellungen getroffen haben und dadurch die Überprüfung dieser Bescheide auf die Rechtmäßigkeit ihres Inhaltes gehindert wurde."

In Umsetzung dieses aufhebenden Erkenntnisses hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid des Gemeinderates vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, wie aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen sei, betrage die tatsächliche Entfernung zwischen ihrem Objekt und dem nächsten Kanalpumpwerk unter 30 m. Da somit die (im Gesetz normierte) Entfernung von 50 m unterschritten werde, werde festgestellt, dass die Kanalanschlusspflicht grundsätzlich gegeben sei. Weiters verwies der Bürgermeister auf zwei agrarfachliche Gutachten vom sowie vom und darauf, dass auf Grund aller im gegenständlichen, ergänzenden Ermittlungsverfahren hinsichtlich der für die Entscheidung relevanten Tatbestände betreffend das Ansuchen um Befreiung von der Kanalanschlusspflicht bzw. der diesbezüglichen Berufung vom ein abweisender Bescheid zu erlassen sein werde und der Berufung nicht stattgegeben werden könne. Dem Schreiben als Beilagen angeschlossen waren die Kopie des Gutachtens der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Amtes oder Oö. Landesregierung vom , der Auszug aus dem "Gelben Linienplan" der mitbeteiligten Gemeinde und der Lageplan, aus dem die Lage des Objektes der Beschwerdeführerin sowie die Lage des nächstgelegenen Kanalpumpwerkes zu ersehen sei. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum .

Mit Schreiben vom teilte die D Ziviltechniker-GmbH für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft der Gemeinde mit, dass in der Gemeinde das Erweiterungsprojekt 2005 - H gemäß Wasserrechtsbescheid Wa-10-44-7- 2005 errichtet worden sei. Der Abstand vom öffentlichen Kanal zum Objekt der Beschwerdeführerin betrage weniger als 30 m. Zudem werde bestätigt, dass das Pumpwerk 117/3 bescheidmäßig ausgeführt worden sei. Das bedeute, dass die Speicherkapazität zur Aufnahme der Abwässer aus dem Gebäude der Beschwerdeführerin im Pumpwerk 117/3 gegeben sei.

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft M, H 6, gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 27, den Anschluss an den öffentlichen Kanal binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vor.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der mitbeteiligten Gemeinde das Erweiterungsprojekt 2005 - Ortschaft H gemäß dem Wasserrechtsbescheid vom , Zl. Wa-10-44-7-2005 errichtet und die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0445- I/5/2005, als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Hinsichtlich § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001werde festgestellt, dass der Abstand vom öffentlichen Kanal zum Objekt der Beschwerdeführerin weniger als 30 m betrage und sohin die Anschlusspflicht von Gesetzes wegen gegeben sei.

In der dagegen erhobenen Berufung (vom ) wendete die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" ein, weil die Behörde neuerlich die Anschlusspflicht für ihr Objekt vorsschreibe, obwohl bereits mit Bescheid vom festgestellt worden sei, dass dem Befreiungsantrag von der Kanalanschlusspflicht nicht stattgegeben werde und die Verpflichtung zum Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage weiterhin aufrecht bleibe. Zudem habe die Behörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem das Gemeindeamt mit Schreiben vom - wenn auch in einem anderen in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Verfahren - zur Stellungnahme bis zum eingeladen habe, jedoch gleichzeitig einen Bescheid ohne Geschäftszahl und Anführung der bescheiderlassenden Behörde erlasse. Die Beschwerdeführerin bestreite auch, dass die Entfernung zum öffentlichen Kanal weniger als 30 m betrage, weil es sich bei der angeführten Entfernung um eine über Privatgrund geführte Kanalisation handle und sohin die gesetzlichen Bestimmungen für eine Kanalanschlusspflicht von vornherein nicht zur Anwendung gelangten. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes wendete sich die Beschwerdeführerin gegen das agrarfachliche Gutachten vom und forderte die "neuerliche Befundung und Begutachtung" für eine im gegenständlichen Verfahren fehlende Auseinandersetzung der Behörde mit dem erfüllten Ausnahmetatbestand von der Anschlusspflicht.

Im Berufungsverfahren wurden am Verhandlungen durchgeführt. Gegenstand der Ortsaugenscheinverhandlung beim Objekt der Beschwerdeführerin war die Feststellung der Entfernung von dem in Betracht kommenden Kanalstrang (Pumpwerk 117/3) zu dem am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringenden Gebäudeteil des anzuschließenden Objekts. In der dazu aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass die Abmessung mittels Rollmaßbandes durchgeführt worden sei und die gemessene Entfernung 28,3 m ausmache. Der Niederschrift zu der in M, H 19 (Anm.: es handelt sich dabei wohl um das Gemeindeamt), am gleichen Tag durchgeführten Verhandlung ist unter anderem zu entnehmen, dass die Entfernung vom in Betracht kommenden öffentlichen Kanalstrang (Pumpwerk 117/3) ohne Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters festgestellt worden sei und diese 28,3 m betrage. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe hiezu erklärt, dass er bei diesem Messvorgang nicht anwesend gewesen sei und daher mit der Unterfertigung dieses Protokolls keinerlei Erklärung zum Ergebnis und zur Amtshandlung der Vermessung abgegeben werde.

In weiterer Folge wurde von einem Sachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein agrarfachliches Gutachten vom verfasst, in welchem zusammenfassend festgestellt wurde, dass auf Grund fehlender betrieblicher Kennzeichen im vorliegenden Fall kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege.

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den beiden Verhandlungsniederschriften vom und dem Schreiben der D Ziviltechniker-GmbH vom zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Stellungnahme vom ablehnend.

Der Gemeinderat wies mit Bescheid vom die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich.

In der Begründung führte der Gemeinderat zu den Einwendungen in der Stellungnahme vom aus, dass der Bürgermeister als untergeordnete Behörde gemäß § 66 Abs. 1 AVG sehr wohl ergänzende Ermittlungen durchführen dürfe und sich ohnehin hinsichtlich der Entscheidungsfindung im Gemeinderat als befangen erklärt, den Vorsitz an den Vizebürgermeister abgegeben und bei der Beratung und Beschlussfassung über die Berufung nicht mitgewirkt habe. Die Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen sei ausreichend gewesen. Zum Abstand des Objekts der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Kanalnetz verwies der Gemeinderat auf den rechtskräftigen Wasserrechtsbescheid vom , Zl. WA10-44-7-2005, mit welchem für den Bauabschnitt 04 (Ortschaft H u.a.) der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, welche auch das Pumpwerk, das auf dem Grundstück der A. F., H 3, stehe, umfasse. Eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom als unzulässig zurückgewiesen worden und es habe der Wasserrechtsbescheid somit Rechtskraft erlangt. Mit A. F. sei hinsichtlich der Kanalleitung sowie des Kanalpumpwerkes ein Dienstbarkeitsvertrag zugunsten der Gemeinde abgeschlossen worden. Diese Dienstbarkeit sei im Grundbuch des Anwesens von Frau A. F. als Belastung eingetragen worden. Für diese Dienstbarkeit habe der Dienstbarkeitsgeberin gemäß § 14 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 ein von einem Sachverständigen erhobenes und mit der Grundeigentümerin vereinbartes Pauschalentgelt gebührt. Daraus ergebe sich, dass hinsichtlich dieser öffentlichen Kanalisationsanlage der Gemeinde M als Kanalisationsbetreiber grundsätzlich die Berechtigung zustehe, an diese öffentliche Kanalisationsanlage über dieses betroffene Grundstück auch Nachbarobjekte anzuschließen bzw. anschließen zu lassen. Dies sei bei allen Gemeindekanalisationsanlagen allgemeiner Usus. A. F. sei nicht von einer Zahlung der Kanalanschlussgebühren ausgenommen und die von der Beschwerdeführerin beantragte Übermittlung von Akten betreffend die Vorschreibungen und Vereinbarungen mit A. F. könne nicht vorgenommen werden, weil entsprechende Nachweise nicht Gegenstand des Verfahrens seien und dem Datenschutz unterlägen. Der Gemeinderat verwies zudem auf das hg. Erkenntnis vom , wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nicht im Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 geklärt und daher die Kanalanschlusspflicht für das Objekt der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom vorgeschrieben worden sei. Im Schreiben der D Ziviltechniker-GmbH vom sei festgehalten worden, dass der Abstand des gegenständlichen Objekts zum öffentlichen Kanal weniger als 30 m betrage und die Speicherkapazität zur Aufnahme der Abwässer aus dem Grundstück der Beschwerdeführerin in diesem betroffenen Pumpwerk gegeben sei. Aus der Niederschrift zum Ortsaugenschein vom gehe hervor, dass der genaue Abstand des genannten Objekts zum öffentlichen Kanalnetz 28,3 m betrage. Unter Verweis auf die in § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 enthaltene Definition der "öffentlichen Kanalanlage" betonte der Gemeinderat nochmals, dass die öffentliche Kanalanlage direkt von der Gemeinde betrieben werde, sich der Kanalschacht sowie die Zuleitung auf Privatgrund befänden, hierfür mit der Grundeigentümerin ein Dienstbarkeitsvertrag zugunsten der Gemeinde abgeschlossen worden und auf Grund des Abstandes somit die Kanalanschlusspflicht gegeben sei. Zudem werde festgehalten, dass das Anwesen der Beschwerdeführerin im Planungsgebiet des rechtskräftigen "gelben Linienplanes" der mitbeteiligten Gemeinde liege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung vom wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere zur behaupteten "Unzuständigkeit und Ausgeschlossenheit des Bürgermeisters" sowie zu "zum Abstand des Objekts der Berufungswerberin zum öffentlichen Kanalnetz und damit zusammenhängender Fragen", und monierte anschließend einen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem", auf den bereits in der Berufung im gegenständlichen Verfahren hingewiesen worden sei. Der gegenständliche Bescheid sei "eine neuerliche zweite Entscheidung in der selben Sache der Kanalanschlusspflicht". Zudem forderte die Beschwerdeführerin weiterhin die Übermittlung der Akten betreffend die Vorschreibungen und Vereinbarungen mit der Nachbarin (A. F.) und wendete sich gegen die diesbezügliche "völlig unverständliche" Verweigerung durch die Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates "vollinhaltlich bestätigt".

Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise aus:

"Die Anschlusspflicht gemäß § 12 Oö.

Abwasserentsorgungsgesetz 2001 besteht ex lege.

Für den Fall, dass der Kanalanschluss nicht freiwillig

hergestellt wird, ist die Kanalanschlusspflicht bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall mit dem Bescheid des Bürgermeisters geschehen ist.

Eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht ist im Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 nur für land-und forstwirtschaftliche Objekte über Antrag des Eigentümers in einem eigenen Verfahren vorgesehen.

Für die Vorstellungsbehörde maßgeblich ist die Frage des Abstands des Objektes der Vorstellungswerberin zum Kanalnetz.

Dazu wurde eine Messung durchgeführt und in der Niederschrift vom dokumentiert. Im Übrigen bestehen keinerlei Annahmen die an der Richtigkeit der Messung zweifeln lassen.

Zum Vorbringen, dass der Bürgermeister als Organ I. Instanz im Ermittlungsverfahren im Verfahren II. Instanz eingebunden und befasst war, hat keinerlei Auswirkungen auf die abschließende Entscheidung des Gemeinderares und würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters (; , 90/05/0142) an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Betätigung im unterinstanzlichen Verfahren als Mitwirkung an der 'Erlassung' eines Bescheides angesehen werden (; , 2001/07/0146; , 2002/11/0205; AB 1925,10). Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Befangenheit eines Beamten verneint, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen und im Berufungsverfahren gem § 66 Abs. 1 AVG einen Zeugen vernommen hatte (VwSlg 11.405 A/1984). Für das gegenständliche Verfahren ist aus diesem Erkenntnis zu gewinnen, dass die Einladung zum Parteiengehör durch den Bürgermeister keinerlei Auswirkungen auf die abschließende Entscheidung des Gemeinderates hat.

Die Ausführungen zu einer allfälligen Kanalanschlussgebührenbefreiung und Vereinbarungen zwischen der Gemeinde (…) und Frau A… F…bzw. der nachbarschaftlichen Grundeigentümer sind im gegenständlichen Vorstellungsverfahren unbeachtlich, da lediglich die Frage der Kanalanschlusspflicht zu beurteilen ist.

Das gegenständliche Kanalprojekt, Leitungsprojekt 2005, wurde mit Bescheid Wa 10-44-7-2005, als öffentliche Kanalisationsanlage errichtet.

Gegenstand des Verfahrens und Regelungsregime des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 ist lediglich die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Inwieweit ein Hausanschlusspflichtiger (der im Anschlussbereich liegende) den Hausanschluss in concreto errichten kann, ist getrennt von der Frage der Kanalanschlusspflicht nach § 12 zu beurteilen, da das Gesetz in diesem Fall eigene Instrumente in § 14 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 vorsieht.

Schlussendlich ist zum Vorbringen des 'bestehenden Bescheides vom ' auszuführen, dass dieser lediglich Aussagen von der Befreiung von der Kanalanschlusspflicht gemäß § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 trifft. In dem diesen Antrag und diesen Bescheid betreffenden Verfahren, das schlussendlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2007/05/0293, mündete, wurde gerade die Frage moniert, dass die Feststellung, ob das Objekt (der Beschwerdeführerin) im Anschlussbereich (50 m) zur Ortskanalisation liegt, nicht ausreichend ermittelt wurde.

Im Verfahren bzgl. der Befreiung von der Kanalanschlusspflicht gemäß § 13 Abwasserentsorgungsgesetz hat sich die Gemeinde (…) lediglich auf die Prüfung der drei für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wesentlichen Punkte beschränkt und lediglich Aussagen darüber getroffen, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof feststellte, gingen die Gemeindebehörden davon aus, dass für das Objekt der Beschwerdeführerin die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation besteht, ohne dies jedoch zu begründen. Dabei haben die Behörden lediglich die Verpflichtung zum Anschluss festgestellt, es jedoch unterlassen in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammen zu fassen.

Erst in Umsetzung dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses und der darauf aufbauenden Vorstellungsentscheidung zum Themenkreis 'Ausnahme von der Anschlusspflicht' gemäß § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 ist das gegenständliche Verfahren gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 zu sehen und ist im gegenständlichen Fall die 'Grundsatzentscheidung' über das Vorliegen der Anschlusspflicht erst zu treffen.

Durch die Behörde (Bürgermeister, Gemeinderat) ist - entsprechend den Vorgaben des § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - lediglich auszusprechen, ob die Anschlussverpflichtung vorliegt.

Für die Vorstellungsbehörde ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - insbesondere die in der Niederschrift vom festgehaltene Messung - nachvollziehbar, wonach das Objekt (der Beschwerdeführerin) im 50 m Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation gelegen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst abermals eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis idem" geltend und führt hiezu aus, dass im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom eindeutig ausgedrückt werde: "Die Verpflichtung zum Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage bleibt weiterhin aufrecht." Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei daher damit eine spruchgemäße Erledigung der Kanalanschlusspflicht erfolgt. Dies ergebe sich auch aus dessen Begründung. Zudem sei die im Bescheid des Bürgermeisters vom vorgeschriebene dreimonatige Frist für die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen schon angesichts des noch anhängigen Verfahrens betreffend das Befreiungsansuchen unbegründet unangemessen kurz. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens um Befreiung von der Anschlusspflicht sei eine angemessene Frist zu setzen. Die Entfernung von 50 m werde überschritten, weil ansonsten der Kanal über Privatgrund zu führen sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der "Rechtsqualität des Kanalstranges" auseinandergesetzt. Der Hinweis auf ein gegenständliches Kanalprojekt mit der Angabe einer Aktenzahl allein sei nicht ausreichend konkretisiert und es ergebe sich im Übrigen hieraus, dass das gegenständliche Kanalprojekt lange nach der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Ansuchen um Befreiung von der Anschlusspflicht in Angriff genommen worden sei, wobei ein genaues Errichtungsdatum und vor allem auch die Benützungsbewilligung nicht aktenkundig nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin erwähnt abschließend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren eingeladen worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme bis abzugeben. Diese Stellungnahme samt Beweisanträgen sei seitens der Behörde nicht abgewartet worden, sondern es sei bereits am der erstinstanzliche Bescheid durch den Bürgermeister ausgefertigt worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27, wurden bereits im Vorerkenntnis vom wiedergegeben.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid traf der Bescheid des Bürgermeisters vom nicht "lediglich Aussagen von der Befreiung von der Kanalanschlusspflicht", vielmehr hieß es im Spruch auch: "Die Verpflichtung zum Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage bleibt weiterhin aufrecht." Diesem Spruchteil kommt normative Bedeutung zu, damit wurde (worauf schon im Vorerkenntnis vom hingewiesen wurde) die Anschlussverpflichtung als bestehend festgestellt.

Dieser Bescheid wurde, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist, nicht aufgehoben und gehört daher weiterhin dem Rechtsbestand an; das diesbezügliche Berufungsverfahren ist noch anhängig. Das hat aber die Wirkung, dass der Bürgermeister (solange die spruchmäßige Feststellung des Bestehens der Anschlusspflicht im Bescheid vom noch aufrecht ist) nicht berechtigt war, neuerlich über das Bestehen der Anschlusspflicht zu entscheiden (siehe dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/06/0165, oder auch vom , Zl. 2003/12/0026, mwN.).

Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, den Berufungsbescheid vom aufzuheben und die Sache an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen, was sie aber in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in diesem Sinne abzuändern. Sache des Gemeinderates im fortgesetzten Verfahren wird es sein, sowohl über die Berufung vom als auch über die Berufung vom neuerlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am