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VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0095

VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des GH in R, vertreten durch Deschka Klein Daum, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-WU-11-0033, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-WU-11-0033/1, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH zu verantworten, dass auf der Waldparzelle 2240, KG W., etwa 300 m3 Recyclingmaterial (Feinfraktion, bestehend aus Erde, Ziegel- und Betonsplitt, z.T. verunreinigt mit Fliesen und Glasscherben) mittels Kopfschüttung südöstlich der Güterwegekurve über die Böschung und somit in die Waldfläche der Waldparzelle abgekippt worden sei. Dies sei durch Lokalaugenscheine am 17. Mai, 25. Juni und festgestellt worden.

Dem Beschwerdeführer werde somit eine Verwaltungsübertretung nach "§ 16 Abs. 1 und 2 lit. a iVm § 134 Abs. 1 lit. a Z. 3" Forstgesetz 1975 (ForstG) zur Last gelegt; über ihn werde nach § 174 Abs. 1 letzter Satz Z. 1 ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrens und Wiedergabe der wesentlichen Bestimmungen des ForstG im Wesentlichen aus, die H. GmbH habe auf dem gegenständlichen Grundstück, welches Wald im Sinne des ForstG sei, mittels Schüttung etwa 300 m3 Recyclingmaterial der eingangs beschriebenen Art aufgebracht. Die Schüttung habe eine Fläche von etwa 100 m2 betroffen, wobei die Anschütthöhe etwa 2 bis 3 m betragen habe.

Diese Maßnahme stelle eine Waldverwüstung dar, weil durch sie die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt bzw. gänzlich vernichtet worden sei.

Lediglich zwei bis drei Fuhren seien im Auftrag der Gemeinde E. geschüttet worden, darüber hinaus gehende Schüttungen seien ohne Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde E. erfolgt. Die Gemeinde E. habe ausschließlich eine Schüttung im Wegbereich und nicht auf dem darüber hinaus gehenden Waldgrundstück beauftragt.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 und 2 VStG im Wesentlichen aus, mildernd sei nichts, erschwerend seien hingegen die einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers zu werten. Die verhängte Strafe erscheine mit Blick auf den verwirklichten Tatunwert als tat- und schuldangemessen und - auch unter Zugrundelegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der über ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.500,-- verfüge und keine Sorgepflichten habe - als erforderlich, um diesen und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Mit Bescheid vom berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass im Spruch die Gesetzesbestimmung des § 134 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG auf § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG geändert wurde.

Der Verwaltungsgerichthof hat die gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0159, als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten wie folgt:

" Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet (…) wird.

(…)

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

a) (…)

3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt; (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit . a mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen (…) zu ahnden."

2. Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid vom eine Einheit bildet. Der Berichtigungsbescheid tritt insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht. Der angefochtene berichtigte Bescheid ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nur insoweit Beschwerdegegenstand, als sein Inhalt nicht durch den Berichtigungsbescheid geändert wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0016, mwN).

Mit dem angeführten Berichtigungsbescheid hat die belangte Behörde im Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides die Gesetzesbestimmung des "§ 134" Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG auf "§ 174" Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG geändert.

Soweit die Beschwerde die Anwendung des "§ 134 Abs. 1 lit. a

Z. 3" ForstG rügt, genügt somit der Hinweis, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich durch den Berichtigungsbescheid (welcher im Übrigen nicht zu beanstanden ist; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0159) entsprechend abgeändert wurde. Daher geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (etwa wegen eines behaupteten Begründungsmangels) ins Leere.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde, dass durch die gegenständliche Schüttung die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt bzw. gänzlich vernichtet worden sei, nicht. Die Annahme einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a ForstG begegnet somit keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Aufschüttungen seien von der H. GmbH im Auftrag der Gemeinde E. durchgeführt worden, um eine erfolgte Böschungsabrutschung auf den betreffenden Parzellen mit Bodenaushubmaterial zu sichern. Wäre eine derartige Sicherung nicht durchgeführt worden, wäre das Risiko einer Straßenabrutschung und einer damit verbundenen Gefährdung für Personen entstanden.

Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht aufzuzeigen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Waldverwüstung trifft:

Nach den - insoweit nicht konkret bestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde umfasste der Auftrag der Gemeinde E. an die H. GmbH nämlich ausschließlich eine Schüttung im Wegbereich, nicht aber die gegenständliche, darüber hinaus gehende Schüttung von Recyclingmaterial auf der Waldparzelle.

4. Soweit die Beschwerde einen "Verstoß gegen Amtswegigkeit" rügt, zeigt sie schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargetan wird. Die Beschwerde führt dazu nicht aus, welche Erhebungen anhand welcher Beweismittel die belangte Behörde hätte durchführen sollen. Im Übrigen hat die belangte Behörde - entgegen der entgegengesetzten Behauptung der Beschwerde - (wie oben wiedergegeben) durchaus Feststellungen zum Auftrag der Gemeinde E. getroffen.

5. Soweit der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/10/0054, mwN).

Die belangte Behörde hat die - in der Beschwerde nicht bestrittenen - einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei ihrer Strafzumessung als erschwerend und als mildernd nichts berücksichtigt; im Übrigen hat sie ihre Strafbemessung anhand der Bestimmung des § 19 Abs. 1 und 2 VStG wie eingangs wiedergegeben begründet.

Die Beschwerde bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe einen Auftrag der Gemeinde ausgeführt und sei im Glauben gewesen, durch seine Handlungen eine Gefährdung von Personen zu verhindern.

Wie bereits ausgeführt war allerdings die gegenständliche Schüttung von Recyclingmaterial auf dem Waldgrundstück vom Auftrag der Gemeinde nicht erfasst. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die beanspruchte Fläche werde wieder aufgeforstet werden, kommt kein erhebliches Gewicht zu. Eine nach der angeführten hg. Rechtsprechung aufzugreifende Rechtswidrigkeit der Ermessensübung der belangten Behörde liegt somit nicht vor.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-72644