VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K GmbH Ziviltechnikergesellschaft für Bauwesen in W, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-111/V/075/1896/2017-1, betreffend Nichtzulassung als berufsmäßiger Parteienvertreter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom beantragte die A GmbH, vertreten durch die Revisionswerberin, welche auch die Einreichpläne verfasst hatte, die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau eines Bürogebäudes in ein Wohngebäude auf einer näher genannten Liegenschaft.
2 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die beantragte Baubewilligung gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien versagt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die A GmbH, vertreten durch die Revisionswerberin, Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 11 und 17 VwGVG und § 4 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) als berufsmäßige Parteienvertreterin im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
5 Begründend wurde ausgeführt, ein Einschreiten eines Ziviltechnikers als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß § 4 ZTG umfasst. In der Beschwerde komme klar zum Ausdruck, dass Dipl. Ing. K. für die Revisionswerberin die Beschwerde im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Ziviltechniker erstellt und eingebracht habe. Die Vertretungstätigkeit werde unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt. Eine berufsmäßige Vertretung durch die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren in einer administrativen Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien sei nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
8 Die Revisionswerberin hat repliziert.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Auslegung der Regelung über die berufsmäßige Parteienvertretung durch Ziviltechniker zulässig.
11 In der Revision wird ausgeführt, die Revisionswerberin habe im Anhang zu der von ihr für die A GmbH erhobenen Beschwerde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Danach sei sie zur Ergreifung von Rechtsmitteln bevollmächtigt, wenngleich die Vertretung vor dem "Verwaltungsgericht" nicht explizit erwähnt sei. Die Vollmacht datiere vom . Damit sei klar, dass sie auch sämtliche Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte umfasse. Im angefochtenen Beschluss werde nicht moniert, dass die Vollmacht nicht ausreichend wäre.
12 § 4 ZTG sei so zu verstehen, dass Ziviltechniker in ihrem Fachgebiet umfassend tätig sein dürften. Durch das Wort "insbesondere" sei klargestellt, dass es sich bei den dort angeführten Tätigkeiten um keine taxative Aufzählung handle. Eine Tätigkeit von Ziviltechnikern in ihrem Fachgebiet sei nur in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen eine besondere bundesgesetzliche Berechtigung gefordert werde. Eine solche besondere Berechtigung verlange § 10 Abs. 1 AVG nicht. Vielmehr stehe die Vertretung auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jeder eigenberechtigten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu.
13 § 10 Abs. 3 AVG sei nicht einschlägig, da diese Bestimmung die "Winkelschreiberei" verhindern wolle. Einem Ziviltechniker, der für einen Bauherrn ein Bauprojekt abwickle und in dieser Gesamtabwicklung gegen einen Bescheid der Baubehörde ein Rechtsmittel erhebe, könne Winkelschreiberei nicht vorgeworfen werden (zumal die Ziviltechniker in administrativen Bauverfahren, insbesondere auch vor der Bauoberbehörde, seinerzeit ihre Auftraggeber vertreten hätten).
14 Selbst wenn man davon ausgehe, dass Ziviltechniker ausschließlich vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts vertreten dürften, sei eine Vertretung vor einem Landesverwaltungsgericht zulässig. Nach Art. II EGVG seien Behörden dahingehend definiert, dass für ihre Verfahren das AVG bzw. das VStG zur Anwendung komme. Die Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten würden (zumindest in hier einschlägigen administrativen Bauverfahren) im Wesentlichen nach dem AVG abgehandelt. Die Verwaltungsgerichte seien also insofern als "Behörden" tätig.
15 Diese Rechtsansicht werde auch in einem Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bestätigt. Dort werde ausgeführt, dass als Behörden jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) bezeichnet würden, in deren Zuständigkeit die Verfügung von hoheitlichen Maßnahmen falle. Im Lichte dieser Definition, so das Bundesministerium, lasse § 4 Abs. 1 ZTG keinen anderen Schluss zu, als dass Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis ein berufsmäßiges Vertretungsrecht vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten, zukomme.
16 Im Übrigen habe die Revisionswerberin bisher und auch nunmehr in zweiter Instanz nicht "zu Erwerbszwecken" vertreten, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen und unentgeltlich. Bei Auftragserteilung sei regelmäßig nicht bekannt, ob bzw. inwieweit ein Rechtsmittel erforderlich sein werde. Eine diesbezügliche Tätigkeit sei vorweg auch nicht zu erwarten, sodass eine Entlohnung dafür weder festgelegt noch kalkuliert oder nachverrechnet werde. Dies sei auch gegenständlich nicht der Fall gewesen. Die Revisionswerberin betreibe die Vertretung daher nicht zu Erwerbszwecken.
17 Die belangte Behörde führt in der Revisionsbeantwortung im Wesentlichen aus, der Wortlaut des § 4 Abs. 1 ZTG stelle auf "Behörden" und "Körperschaften öffentlichen Rechts" ab. Eine berufsmäßige Vertretung vor (Verwaltungs-)Gerichten sei davon nicht umfasst. Der Gesetzgeber habe auch in anderen Regelungsgebieten dort, wo sich eine Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung auch auf Verfahren vor Gerichten erstrecken solle, dies explizit angeführt. Als Beispiel sei § 117 Abs. 5 Gewerbeordnung genannt, wonach Immobilientreuhänder auch zur berufsmäßigen Vertretung vor Gerichten berechtigt seien, soweit kein Anwaltszwang bestehe. § 4 Abs. 1 ZTG sehe eine derartige Vertretung vor Gericht nicht vor, und das sei auch anlässlich der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geändert worden. Ziviltechniker seien daher nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Verwaltungsgerichten befugt, ebenso auch nicht vor den ordentlichen Gerichten oder den Höchstgerichten.
18 Zwar sei vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 eine Vertretung vor der Bauoberbehörde möglich gewesen, allerdings seien die Verwaltungsgerichte nicht mit den unabhängigen Verwaltungssenaten oder sonstigen Behörden gleichzusetzen. Auch in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, , sei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass unter "Behörden" nicht auch Verwaltungsgerichte zu verstehen seien. Anders als Bauoberbehörden könnten Verwaltungsgerichte nicht mit Berufung angerufen werden und entschieden auch nicht, wie die Behörde erster Instanz, mit Bescheid.
19 Wohl lege das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in seinem Schreiben vom zutreffend dar, dass Behörden jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) seien, in deren Zuständigkeit die Verfügung von hoheitlichen Maßnahmen falle. Allerdings werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () zusätzlich für die Erfüllung des Begriffes der Verwaltungsbehörde auch die Erlassung von Bescheiden als Voraussetzung angesehen.
20 Unter Verweis auf das gewaltentrennende Prinzip führt die belangte Behörde weiter aus, es sei von grundlegender Bedeutung, den Begriff "Behörde" als einen für das gesamte Rechtssystem wesentlichen Begriff weiterhin eng und einheitlich zu interpretieren und vom Begriff eines "Gerichtes" zu unterscheiden. Dies stehe auch im Licht der wesentlichen Unterschiede, wie beispielsweise der Weisungsgebundenheit einer Behörde im Gegensatz zur richterlichen Weisungsfreiheit.
21 Mit der Erteilung einer Vollmacht könne eine fehlende berufsrechtliche Befugnis zur erwerbsmäßigen Parteienvertretung nicht substituiert werden. Träten Ziviltechniker zu Erwerbszwecken (gegen Entgelt) vor dem Verwaltungsgericht als Parteienvertreter auf, seien sie auch bei Vorlage einer Vollmacht nicht als Bevollmächtigte zuzulassen, wenn sie nach dem ZTG hiezu grundlegend nicht befugt seien (Verweis auf ). Somit komme § 10 Abs. 3 AVG zum Tragen.
22 Wenn auch aus der Sicht der belangten Behörde aus rein inhaltlicher bzw. fachlicher Betrachtung keine Bedenken gegen eine Tätigkeit von Ziviltechnikern als Parteienvertreter vor den Verwaltungsgerichten sprechen mögen, komme der rechtsrichtigen Auslegung des § 4 Abs. 1 ZTG dennoch maßgebliche Bedeutung zu.
23 Eine fachlich beratende bzw. begleitende Tätigkeit von Ziviltechnikern für Parteien sei auch im Verfahren vor Verwaltungsgerichten zulässig, und nach der gängigen Praxis sei dies auch durchaus üblich. Es bestehe daher insofern für Ziviltechniker auch nach der geltenden Rechtslage ein Feld der Berufsausübung vor Verwaltungsgerichten.
24 In ihrer Replik verweist die Revisionswerberin mit näheren Hinweisen im Wesentlichen darauf, dass in der Literatur ordentliche Gerichte als Behörden des Bundes gesehen würden. Auch im ZTG 1957 sei von der berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor "Behörden" die Rede gewesen. Damals habe das B-VG etwa in Art. 53 Abs. 2 "Gerichte und alle anderen Behörden" erwähnt, und Art. 88 Abs. 3 B-VG habe ausdrücklich von "Gerichtsbehörden" gesprochen. Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG habe das Justizwesen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können. Demnach seien also unter Behörden auch die Gerichte zu verstehen gewesen. Darüber hinaus befinde sich eine Novelle zum ZTG in Ausarbeitung, in der die berufsmäßige Vertretung vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ausdrücklich erwähnt werden solle.
25 § 10 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung
BGBl. I Nr. 100/2011 lautet auszugsweise:
"Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
..."
26 § 4 ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung
BGBl. I Nr. 164/2005 lautet:
" § 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:
a) die Architekten zur Planung von Projekten ihres
Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind;
b) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur
Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;
c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur
Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu lit. b steht.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Von solchen Urkunden können im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen auf Papier, im Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische Ausfertigungen hergestellt werden.
(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt.
(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte, insbesondere aus der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."
27 Ziviltechnikergesellschaften üben gemäß § 21 Abs. 2 ZTG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005 selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
28 Gemäß §§ 11 und 17 VwGVG gilt § 10 AVG auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
29 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob zu den "Behörden" im Sinne des § 4 Abs. 1 ZTG auch die Gerichte, insbesondere die Verwaltungsgerichte, zählen. Die Gesetzesmaterialien (498 BlgNR 18. GP, 1492 BlgNR 18. GP) enthalten diesbezüglich keine Anhaltspunkte, ebenso nicht diejenigen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 1 lit. g ZTG 1957, BGBl. Nr. 146 (229 BlgNR 8. GP, 245 BlgNR 8. GP).
30 § 4 ZTG wurde weder im Zuge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, noch danach geändert (soweit sich die Revisionswerberin auf geplante Novellierungen des ZTG bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es bei der Auslegung einer gesetzlichen Norm nicht darauf ankommt, welche Vorstellungen ein späterer Gesetzgeber vom Norminhalt der seiner Meinung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls haben mag - , mwN).
31 Anders verhält sich dies etwa mit dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG - vgl. dazu Röthlisberger, Zur Vertretungsbefugnis von Ziviltechnikern vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2017, 394, (397 f)). Bis zum lautete § 3 WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2006 auszugsweise:
"Berechtigungsumfang - Steuerberater
§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
...
3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für
Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,
...
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
...
3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und
Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,
...
7. die Vertretung bei den Einrichtungen des
Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
...
10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen."
32 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 121/2013 wurden u.a. folgende Änderungen des § 3 WTBG (vgl. diese Regelungen nunmehr in § 2 WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137) vorgenommen:
"2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
‚3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,'
3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
‚3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,'
4. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet:
‚7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,' "
33 Die Materialien (2391 BlgNR, 24.GP 2) enthalten in Bezug auf diese Änderungen keine näheren Ausführungen.
34 Die gegenständlichen Änderungen des WTBG sind in Bezug auf die hier gegebene Problematik insofern nicht vergleichsweise heranziehbar, als in § 3 Abs. 1 Z 3 WTBG ausdrücklich die unabhängigen Verwaltungssenate genannt waren und in § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG auf Verwaltungsverfahren abgestellt wurde, sodass in beiden Fällen eine Änderung, die die beabsichtigte Vertretung auch vor den Verwaltungsgerichten ausdrücklich normierte, unbedingt erforderlich war, anderenfalls eine solche Vertretung jedenfalls ausgeschlossen gewesen wäre. In § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG spricht im Übrigen das Wort "einschließlich" eher dafür, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsgerichte zu den "Behörden" rechnet; anderenfalls hätte er statt des Wortes "einschließlich" etwa das Wort "sowie" verwendet. Abgesehen davon führt die vom Gesetzgeber in der zuletzt genannten Bestimmung gewählte Diktion ihrem normativen Gehalt nach im Umkehrschluss dazu, dass die Vertretung vor anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen ist.
35 Ergänzend sei hier darauf hingewiesen, dass § 117 Abs. 5 der Gewerbeordnung (BGBl. Nr. 194/1994 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 18/2015), den die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung ins Treffen führt, neben "Gerichten" ausdrücklich nur "Verwaltungsbehörden" nennt, sodass auch aus dieser Bestimmung für die hier vorliegende Problematik nichts zu gewinnen ist.
36 Auch § 1 Zustellgesetz spricht von "Gerichten und Verwaltungsbehörden". Dieses Gesetz fasst aber in der Folge unter dem Begriff der "Behörde" Gerichte und Verwaltungsbehörden zusammen (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2, 4 f Rz 4 ff und 34 Rz 3a f).
37 Anderes zeigt etwa § 8 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
..."
38 An dieser Stelle sei erwähnt, dass mitunter ein Anwaltszwang normiert wird. So lautet etwa § 27 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 auszugsweise:
"§. 27.
§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
(2) Der Abs. 1 findet - vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 5 000 Euro auf einen solchen über 5 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt.
..."
39 Auch § 24 Abs. 2 VwGG sieht eine Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt (bzw. in bestimmten Fällen auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vor, und eine Anwaltspflicht normiert auch § 17 Abs. 2 VfGG.
40 Manche Rechtsnormen schließlich verwenden den Begriff der "Behörde" eindeutig nur für Verwaltungsbehörden (vgl. z.B. Art. 104 Abs. 2 B-VG, wo von den "dem Landeshauptmann unterstellten Behörden" die Rede ist), andere gehen offenbar von einem weiteren, auch Gerichte umfassenden Behördenbegriff aus (vgl. z.B. Art. 63 Abs. 2 B-VG betreffend die zur Verfolgung "zuständige Behörde"; Art. 88 Abs. 3 B-VG nennt ausdrücklich die übergeordnete "Gerichtsbehörde").
41 Nichts für den Standpunkt der Revisionswerberin bringt im Übrigen der von ihr ins Treffen geführte Abs. 1 des Art. II EGVG (BGBl. I Nr. 87/2008 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013), nach dem dort, wo im EGVG, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen sind, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 EGVG gelten. Diese Regelung zählt ihrem eindeutigen Wortlaut nach zu Behörden nur "Verwaltungsbehörden", zu denen die Verwaltungsgerichte gerade nicht gehören. Sie definiert jedoch abgesehen davon den Behördenbegriff ausdrücklich nur, soweit er im EGVG, AVG und VStG vorkommt, sodass daraus für die hier relevante Interpretation des § 4 Abs. 1 ZTG nichts unmittelbar gewonnen werden kann.
42 In der Lehre werden vielfach die Gerichte zu den Behörden gezählt (vgl. Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht - Allgemeines Verwaltungsrecht2, 344 Rz 835; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, 62 Rz 137, 138 und 277 Rz 689;
Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11, 283, Rz 551, wo u. a. Urteile als Akte von Behörden bezeichnet werden;
Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 320;
Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht IV2, 29 Rz 46.013). Demgegenüber wird bei Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 332 f, der Behördenbegriff nur im Zusammenhang mit Verwaltungsorganen behandelt, und vertreten Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2, 22, Rz 43, die Auffassung, dass auf Grund des § 4 Abs. 1 ZTG Ziviltechniker nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht berechtigt sind.
43 Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass eine bloße Wortinterpretation des Begriffs der "Behörde" in § 4 Abs. 1 ZTG zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Es ist daher der Zusammenhang der gegenständlichen Regelung in den Blick zu nehmen und schließlich auch, welche Absicht der gesetzlichen Regelung insgesamt entnommen werden kann (vgl. § 6 ABGB).
44 Zunächst ist hier zu bemerken, dass § 4 ZTG selbst in seinem Abs. 3 "Verwaltungsbehörden" ausdrücklich erwähnt, einschränkend wohl gegenüber dem - außer in Abs. 1 auch in Abs. 3 angeführten - Begriff der "Behörde", der somit im System des § 4 ZTG offenbar einen Oberbegriff darstellt und damit auch andere Organe als Verwaltungsbehörden umfasst.
45 Weiters ist festzuhalten, dass im § 4 Abs. 1 ZTG eine salvatorische Klausel zugunsten bundesgesetzlich geforderter besonderer Berechtigungen vorhanden ist. Dies bedeutet, dass, soweit etwa in den genannten Bestimmungen des § 27 ZPO, des § 24 VwGG und des § 17 VfGG ein absoluter oder relativer Anwaltszwang normiert wird, eine Vertretung durch Ziviltechniker nicht in Frage kommt. Für Verwaltungsgerichte besteht allerdings keine entsprechende Regelung, die Ziviltechniker von der berufsmäßigen Vertretung ausschließen würde.
46 Ferner ist im § 4 Abs. 1 ZTG normiert, dass sich die Befugnisse der Ziviltechniker, die § 4 Abs. 1 ZTG aufzählt, auf das gesamte, von ihrer Befugnis umfasste Fachgebiet beziehen.
47 Die berufsmäßige Vertretung durch Ziviltechniker vor Behörden steht somit einerseits unter der Einschränkung, dass nicht bundesgesetzlich eine besondere Berechtigung gefordert wird, andererseits bezieht sie sich auf das gesamte, von der Befugnis des Ziviltechnikers umfasste Fachgebiet. Abgesehen von bundesgesetzlich geforderten besonderen Berechtigungen kommt daher dem Fachgebiet des Ziviltechnikers hervorragende Bedeutung zu. Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs, vor dem vertreten werden soll, sondern vielmehr darauf ankommt, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger ("Behörde") berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zu dem von der Befugnis des Ziviltechnikers umfassten Fachgebiet gehört.
48 Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall, ein Bauprojekt (vgl. § 4 Abs. 2 lit a ZTG) Gegenstand der Entscheidung eines hoheitlich handelnden Organs ist, dann ist davon auszugehen, dass der dieses konkrete Projekt planende Ziviltechniker in den diesbezüglichen Verfahren auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem jeweiligen Entscheidungsträger befugt ist.
49 Zu einem anderen Ergebnis führt entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch das Erkenntnis , nicht. Dort ging es um eine Entscheidungspflicht für Behörden, die über "Berufungen" spätestens drei Monate nach dem Einlangen "einen Bescheid zu erlassen" hatten. Damit war klar, dass es sich nur um Verwaltungsbehörden handeln und die entsprechende Entscheidungsfrist für Verwaltungsgerichte nicht gelten konnte. Auf den Begriff der "Behörde" als solchen kam es in diesem Zusammenhang nicht an.
50 In dem Erkenntnis , ging es lediglich um die Frage des Erwerbszweckes einer Vertretungstätigkeit durch einen Geschäftsführer eines Unternehmens, sodass hieraus für die hier gegenständliche Problematik der berufsrechtlichen Regelungen für Ziviltechniker nichts zu gewinnen ist. Und in dem Erkenntnis , wurde zwar die Einrichtung einer konkreten Verwaltungsbehörde behandelt, der Verwaltungsgerichtshof hat aber ausdrücklich erwähnt, dass als "Behörden" Organe der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung bezeichnet werden.
51 Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der obigen Ausführungen der planende Ziviltechniker auch zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien befugt, sodass eine Nichtzulassung gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht in Frage kommt. Indem das Verwaltungsgericht Wien dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung Nr. 8/2014.
Wien, am
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