VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0162

VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des E L in Linz, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-013539/8-2010- Be/Wm, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag nach dem VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde W vom wurde ein vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfter baupolizeilicher Auftrag der erstinstanzlichen Baubehörde wie folgt abgeändert (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Gemäß § 48 Abs. 1 und 2 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl. 70/1998 i.d.g.F., wird ihnen die Sanierung des Gebäudes 'ehemaliges Gasthaus P…', W… Nr. 21, auf dem Grundstück Nr… binnen 24 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides wie folgt aufgetragen: (…)

2. Wenn innerhalb der eingeräumten 24 monatigen Frist die Sanierung des Gebäudes nicht entsprechend Spruchpunkt 1. durchgeführt werden sollte, ist das Gebäude innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten vollständig abzutragen.

Bei den Abbrucharbeiten sind nachstehende Auflagen einzuhalten:


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ff)
Die bauliche Anlage ist bis zur Erdgleiche abzutragen.
gg)
Die Kellerdecken sind einzuschlagen; die Sohle der Kellerräume und der sonstigen Hohlräume sind zu durchlöchern.
hh)
Die Keller und sonstigen Hohlräume sind mit geeignetem Schüttmaterial auszufüllen.
mm)
Nach Beendigung der Abbrucharbeiten ist das natürliche Gelände wieder herzustellen und zu rekultivieren."
Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom (eingelangt am ) brachte der Beschwerdeführer Folgendes zur Anzeige:
"Anzeige eines Abbruches
gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 12 O.ö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998
Abbruch v. Haupthaus (ehemaliges Gasthaus P…) W… 21, ausgenommen der Außenmauer in der erlaubten Höhe. (s. Lageplan)".
Der Anzeige war ein "Lageplan" beigelegt.
Daraufhin teilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom gemäß § 25a Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 (BO) mit, dass eine Untersagung des angezeigten Abbruchs des Gebäudes W Nr. 21 nicht beabsichtigt sei und mit der Bauausführung daher schon jetzt begonnen werden dürfe.
Mit Schreiben vom ersuchte der Bürgermeister die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) um sofortige Vollstreckung des rechtskräftigen Bescheides vom , Spruchteil 2., weil weder die Sanierung noch die Abtragung des baufälligen Gebäudes entsprechend dem Bescheid vom durchgeführt worden seien.
Mit Erledigung der BH als Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme unter Setzung einer Frist bis angedroht. Überdies wurde er zur Stellungnahme aufgefordert.
Laut Niederschrift der BH vom teilte der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache mit, dass der Gemeinde W (gemeint: der Baubehörde) der Abbruch des gegenständlichen Gebäudes angezeigt worden sei. Aus der Anzeige und der beigelegten Lageskizze sei ableitbar, dass die Außenmauern des Gebäudes bis zu einer bestimmten Höhe von den Abbruchmaßnahmen nicht betroffen seien. Infolge der Mitteilung der Gemeinde, dass eine Untersagung der Bauführung nicht beabsichtigt sei, sei das Gebäude mittlerweile soweit abgetragen worden, dass nur mehr die Außenmauern des Erdgeschosses und die sich dort befindlichen Zwischenwände vorhanden seien. Auf Grund der Mitteilung der Gemeinde vom gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass ein vollständiger Abbruch des Gebäudes nicht erforderlich sei und dies auch von der Gemeinde so zur Kenntnis genommen worden sei. Jedenfalls sei beabsichtigt, drei Außenmauern bis zu einer Höhe von ca. 2 m stehen zu lassen.
Anlässlich der Angebotseinholung durch die Bezirkshauptmannschaft für den Abbruch des in Rede stehenden Gebäudes legten das Unternehmen D der BH ein Angebot in der Höhe EUR 6.780,00 und das Unternehmen B ein Angebot in der Höhe von EUR 4.500,00 (beides exklusive USt) vor.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom vor, dass die Ausführung der freistehenden nordwestlichen, nordöstlichen und bis zur Mitte auch des südöstlichen Teils der Außenmauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 BO angezeigt und in der Folge von der Baubehörde nicht untersagt worden sei. Vielmehr sei mit Mitteilung vom bekannt gegeben worden, dass eine Untersagung dieses Vorhabens nicht beabsichtigt sei. Weiters seien die Abbrucharbeiten durch gesundheitliche Gründe sowie durch die schlechte Witterung ungünstig beeinflusst worden. Die Abbrucharbeiten entsprechend der Bauanzeige seien dennoch im Wesentlichen abgeschlossen. Derzeit bestünden nur mehr die Außenmauern des Hauptgebäudes in der Höhe von rund 2 m, zum Teil zwei Zwischenwände sowie hinsichtlich eines kleinen vorliegenden Kellerraumes das Deckengewölbe. Die restlichen Abtragungsarbeiten, wie insbesondere die Abtragung der nordwestlichen, nordöstlichen sowie zur Hälfte auch der südöstlichen Außenwand auf eine Höhe von 1,50 m und zur Gänze der südlichen sowie der anderen Hälfte der südöstlichen Außenwand würden voraussichtlich in wenigen Tagen ebenso abgeschlossen sein wie die Durchlöcherung der Sohle des einzigen bestehenden Kellerraumes und die Ausfüllung desselben mit geeignetem Schüttmaterial. Abgesehen davon sei ohnedies beabsichtigt, die freistehenden Mauern auf eine Höhe bis zu 1,50 m zu reduzieren und zu sanieren. Insoweit liege daher ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben gemäß § 26 Z 4 BO vor. Somit sei die angedrohte Ersatzvornahme hinsichtlich der im Wesentlichen fertig gestellten Abbrucharbeiten obsolet geworden, zumal die Anordnung einer Ersatzvornahme in Bezug auf bereits erledigte Aufträge unzulässig sei. Zu den Angeboten für den Abbruch führte der Beschwerdeführer aus, dass diese bei weitem überhöht bzw. unangemessen hoch seien und die Unternehmer offenbar von falschen Voraussetzungen ausgingen, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die erforderlichen Abbrucharbeiten samt Entsorgung des Materials im Wesentlichen bereits abgeschlossen seien. Zudem sei die bauliche Anlage lediglich bis zur Erdgleiche abzutragen, keinesfalls seien aber Fundamente davon mitumfasst.
In einer weiteren Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Abbrucharbeiten des Gebäudes nun insoweit abgeschlossen seien, als entsprechend seiner Anzeige vom lediglich die nordwestliche, nordöstliche sowie zur Hälfte auch die südöstliche Außenwand in einer Höhe von maximal etwa 1,5 m bestehe. Im Frühjahr würden die bestehenden Fensterleibungen ausgemauert, die Mauern entsprechend verputzt, ein Mauerabschluss betoniert und Dachziegel angebracht werden. Im hinteren Bereich des abgerissenen Gebäudes seien die Außenmauern nur noch wenige Zentimeter bis zur Erdgleiche abzutragen. Der bestehende Kellerraum werde nun auch bereits mit geeignetem Schuttmaterial ausgefüllt. Damit sei dem baupolizeilichen Auftrag vom sowie seiner Bauanzeige vom Juli 2008 vollinhaltlich entsprochen. Die Vollstreckung des baupolizeilichen

Abbruchauftrages komme hinsichtlich jener Bauteile, welche entsprechend der Bauanzeige gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 BO bestehen blieben bzw. ohnedies bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben gemäß § 26 Z 4 BO darstellten, nicht in Betracht.

Mit Bescheid vom ordnete die Vollstreckungsbehörde erster Instanz (BH) die Ersatzvornahme betreffend die vollständige Abtragung des Gebäudes W Nr. 21 an und trug dem Beschwerdeführer auf, für die Durchführung der Abbrucharbeiten EUR 5.400,00 (inklusive USt) bei ihr zu hinterlegen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass dem rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Auftrag vom bisher nicht bzw. nicht im bescheidmäßig geforderten Ausmaß nachgekommen worden sei und daher die mangelnden Leistungen nach vorher erfolgte Androhung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durch einen Dritten zu bewerkstelligen gewesen seien. Ungeachtet des Umstandes, dass nach § 26 Z 3 BO Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt würden, bewilligungs- und anzeigefrei seien, werde mit der erfolgten Anzeige der Abbrucharbeiten nicht in den Bestand des rechtskräftigen Bescheides eingegriffen und es bleibe somit die Verpflichtung zur vollständigen Abtragung des Gebäudes aufrecht. Die im Kostenvoranschlag des Bestbieters ausgepreisten Arbeiten erschienen der Behörde sowohl dem Grunde als auch in der Höhe nach sachlich gerechtfertigt und angemessen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der Eingabe vom .

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der vorgeschriebene Kostenvorauszahlungsbetrag von EUR 5.400,00 um EUR 2.100,00 reduziert und mit EUR 3.300,00 (inklusive Umsatzsteuer) neu festgesetzt werde.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom unbestrittenermaßen rechtskräftig zur vollständigen Abtragung des Gebäudes "ehemaliges Gasthaus P" binnen 30 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides unter Einhaltung ebenfalls vorgeschriebener Auflagen verpflichtet worden sei. Damit sei er zu einer Naturalleistung im Sinn des § 4 Abs. 1 VVG verpflichtet worden und es komme ausschließlich die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 4 VVG in Betracht.

Hinsichtlich der Frage eines die Vollstreckung hindernden gesetzlichen Konsenses betreffend das Bestehenbleiben der Außenmauern verwies die belangte Behörde auf den vom Beschwerdeführer selbst gewählten und eindeutigen Wortlaut der Bauanzeige, mit der ausschließlich der Bauwille zum Abbruch, und gerade nicht zur Errichtung einer freistehenden Mauer gegenüber der Baubehörde geäußert worden sei. Dem Wesen eines Bauanzeigeverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren entsprechend könne sich die daraufhin erfolgte Mitteilung gemäß § 25a Abs. 2 BO ausschließlich auf Abbruchmaßnahmen und nicht auf - lediglich außerhalb des Bauanzeigeverfahrens im Vollstreckungsverfahren - behauptete Baumaßnahmen erstrecken. Auf Grund des ausdrücklichen Hinweises auf den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 12 BO, welcher sich ausschließlich auf den nicht bewilligungspflichtigen Abbruch von Gebäuden beziehe, habe die Nichtuntersagung der Bauführung hinsichtlich der als konsentiert bezeichneten Außenmauer keine Rechtswirkungen entfalten können. Ein für die Durchführung eines Abbruches erlangter Konsens berechtige nicht zur Errichtung freistehender Mauern. Die umfassende Verpflichtung zur Beseitigung des gesamten Gebäudes sei, wenn überhaupt, bis zu dem als "erlaubte Höhe" bezeichneten Ausmaß durch eine zusätzliche Berechtigung zu einem solchen Abbruch überlagert worden, welcher aber vor dem Hintergrund des § 26 Z 3 BO gerade nicht anzeigepflichtig gewesen sei. Da ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben durch eine dennoch vorgenommene Bauanzeige und darauf erfolgte Mitteilung nach § 25a Abs. 2 BO nicht zu einem anzeigepflichtigen werde, habe die erfolgte Mitteilung nach § 25a Abs. 2 BO mangels Bescheidqualität und Anzeige- und Bewilligungspflicht auch nicht die Rechtsfolge eines gesetzlichen Konsenses ausgelöst. Vielmehr sei der Bauanzeige eine rein deklarative Wirkung zugekommen und es solle damit der Baubehörde der Beginn der Durchführung der baupolizeilich aufgetragenen Maßnahmen bekannt gegeben werden. Hinsichtlich des nicht von der "Bauanzeige" umfassten unteren Bereiches der drei genannten Außenmauern habe der Beschwerdeführer jedenfalls keine Berechtigung zum Abbruch erlangt, weshalb weiterhin die rechtskräftige Verpflichtung zur Beseitigung auf Grund des Titelbescheides bestehe. In Verkennung der Rechtslage habe der Beschwerdeführer in der Berufung offengelegt, dass das gegenständliche Gebäude zumindest hinsichtlich der Außenwände nicht vollständig beseitigt und damit im Sinn des § 4 Abs. 1 VVG der Naturalleistungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen worden sei.

In Bezug auf den Kostenvorauszahlungsauftrag könne angesichts des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen dem Einwand des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach durch das geringere Ausmaß der tatsächlich noch durchzuführenden Arbeiten das Angebot und damit der Kostenvorauszahlungsbetrag überhöht wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "und/oder" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "gemäß § 5 StVO, § 25, 25a OÖ BauO StVO, §§ 1, 4, 10, 11 VVG, 63, 66 AVG" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (BO)

idF LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

"§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

12. der Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf;


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13.
14.
Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
§ 25a
Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(1a) …

(1b) …

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

§ 26

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für …

3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände; …"

Ist der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist eine Vollstreckungsverfügung.

Nach § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10 Abs. 2 VVG lautet auszugsweise:

"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist …"

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, sodass der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen solchen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/05/0001 und vom , Zl. 2008/05/0076, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, so wie im Verwaltungsverfahren, eine wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage, die dem Titelbescheid zugrundelag, und gründet dies zunächst auf die Auffassung, er habe mit der am bei der Baubehörde erster Instanz eingelangte Eingabe nicht nur den Abbruch der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 BO, sondern auch gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 BO den Verbleib des nordwestlichen, nordöstlichen, und bis zur Mitte auch des südöstlichen Teils der Außenmauern als freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände angezeigt.

Dieser Ansicht kann vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht gefolgt werden. Maßgebend für den Inhalt einer Bauanzeige ist allein die darin dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers. Nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe vom ist - wie die belangten Behörde zutreffend erkannt hat - weder aus der ausschließlich auf den Abbruch abstellenden Formulierung "Anzeige eines Abbruchs gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 12 O.ö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998" noch aus jener "Abbruch v. Haupthaus (ehemaliges Gasthaus) W… 21, ausgenommen der Außenmauer in der erlaubten Höhe. (s. Lageplan)" ein solcher Inhalt abzuleiten. Die zuletzt genannte Formulierung kann nach hg. Auffassungen vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen in der gegenständlichen Eingabe lediglich dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer nur im erwähnten Umfang den Abbruch zur Anzeige bringen wollte. Der Beschwerdeführer hat daher nicht den von ihm angenommenen Konsens für die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern in einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände iSd §§ 25 Abs. 1 Z 14 iVm 25a BO erworben; eine solche Rechtsfolge ist auch aus dem Schreiben der Baubehörde vom nicht abzuleiten. Es konnte auch die "Anzeige" des Abbruches vom nicht die Rechtswirkungen einer Bauanzeige iSd §§ 25 Z 12 iVm § 25a BO entfalten, zumal Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden gemäß § 26 Z 3 BO nicht einmal einer Bauanzeige bedürfen.

Sofern in der Beschwerde weiters geltend gemacht wird, dass der Abtragungsauftrag hinsichtlich der Außenmauern "im oben dargestellten Umfang" auf Grund ihrer Bewilligungs- und Anzeigefreiheit wegen Änderungen der Sachverhaltsgrundlage keine Rechtswirkungen mehr entfalte und damit auf das "Stehenbleiben" der erwähnten Teile "der Außenmauern als freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände" verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei auch, dass die in der Beschwerde nunmehr "entsprechend der Bauanzeige gemäß § 25 Abs 1 Z 14 BO vom Juli 2008" dargelegte Höhe der Außenmauern von "mehr als 1,5 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände" nicht mehr zu einem Bauvorhaben führt, das unter die von § 26 BO umfassten bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben fällt, da § 26 Z 4 BO eine solche Befreiung nur für Stützmauern und freistehende Mauern "bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände" vorsieht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am