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VwGH vom 15.03.2011, 2010/05/0161

VwGH vom 15.03.2011, 2010/05/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der AZ in G, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen- 210552/14/BMa/Th, betreffend Übertretungen der Oberösterreichischen Bauordnung (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Beschwerdeführerin als Bauherrin verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, dass sie im Zuge der Errichtung einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztpraxis (Ordination) auf den Grundstücken Nr. 148/14 und Nr. 137, KG A, in der Zeit vom bis die Fassade im Erdgeschoß im Südwesten des Gebäudes bzw. die Terrassenbrüstung nicht in Nurglas, sondern als hinterlüftete broncefarbene Alu-Fassade ausgeführt habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Neubau einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztpraxis auf den Grundstücken Nr. 137 und Nr. 148/14, EZ 125, KG A, entsprechend dem Bauplan des Architekten Dipl. Ing. S. vom erteilt.

Im Akt befindet sich auch die von Dipl. Ing. S. verfasste Baubeschreibung vom . Darin heißt es unter "5. Angaben über die Bauausführung" hinsichtlich "h) Gestaltung von Außenwandflächen", dass diese in Form von "Glas, Holzlamellenod. Großtafelverkleid." erfolgt.

Gegen den eingangs genannten Baubewilligungsbescheid vom erhoben Nachbarn Berufungen, denen der Gemeinderat der Marktgemeinde A mit Bescheid vom keine Folge gab. Dagegen erhoben die Nachbarn Vorstellung. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Markgemeinde A vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde A zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der aufsichtsbehördlichen Entscheidung vom gemäß § 41 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) die Fortsetzung der Bauausführung bis zur neuerlichen Beurteilung durch die Baubehörde zweiter Instanz untersagt. Einer allfälligen Berufung gegen diesen baupolizeilichen Auftrag wurde gemäß § 41 Abs. 3 BO die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom wurde der Beschwerdeführerin u.a. Folgendes angelastet:

"Sie haben es als Bauherrin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass im Zuge der Errichtung einer Apotheke mit Dienstwohnung und Arztpraxis (Ordination) auf Grundstück Nr. 148/14, .137, KG A, Gemeinde A,

1. in der Zeit vom (Bauanzeige über Abweichungen vom baubehördlich bewilligten Ausmaß) bis (Entscheidung der Baubehörde über diese Bauanzeige) die EG-Fassade im Südwesten des Gebäudes bzw. die Terrassenbrüstung nicht mehr in Nurglas, sondern als hinterlüftete broncefarbene Alu-Fassade ausgeführt) wurde,


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2.
… und
3.
in der Zeit vom (ordnungsgemäße Zustellung der bescheidmäßigen Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung durch die Baubehörde vom ) bis (Fertigstellungsanzeige, siehe oben) trotz Baueinstellung durch die Baubehörde die Bauausführung (= Fertigstellung der Apotheke und Dienstwohnung, Installationsarbeiten, Außengestaltung wie Pflanzmaßnahmen, Anbringung eines Stöckelpflasters samt entsprechender Betoneinfassungen etc. vor dem Gebäude) fortgesetzt wurde.
Sie sind dadurch im unter Punkt 1. angeführten Zeitraum als Bauherrin vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO abgewichen.
Weiters haben Sie dadurch als Bauherrin auf Grund der Behebung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde A durch die Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung im unter Punkt 1. angeführten Zeitraum ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt.
Darüber hinaus haben Sie dadurch im unter Punkt 2. angeführten Zeitraum als Bauherrin nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 Oö. BauO 1992 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortgesetzt."
Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Tatvorwürfe unter 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach § 57 Abs. 1 Z. 2 BO und zu 3. nach § 57 Abs. 1 Z. 7 BO begangen. Es wurde über sie jeweils eine Gelstrafe von EUR 1.450,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Am fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Im Verhandlungsprotokoll ist u.a. Folgendes festgehalten:
"Zur Frage der Verhandlungsleiterin, ob die ausgeführte Alu-Fassade vom Genehmigungsbescheid am umfasst war, gibt der
Sachverständige an:
Aus dem baubehördlich genehmigten Einreichplan des Architekten S vom ist hinsichtlich den Fassadengestaltungen klar zu entnehmen, wo die in der Baubeschreibung angeführten Elemente wie Holzverkleidungen, Großtafelverkleidungen und Glasplatten montiert werden sollten. Die färbigen Darstellungen in den Fassaden an der Südwest- und Nordwestansicht stellen demnach diese Großtafelplatten bzw. Holzverkleidungen dar. Gleiches gilt für die dunkel gehaltenen Elemente im Bereich der Nordostansicht. Gerade im Bereich des Einganges zur Apotheke an der Nordostansicht sind die Glastafeln klar dargestellt. Diese erstrecken sich auch auf den Parapetbereich der darüberliegenden Terrasse. Eine gleichartige Darstellung der Fassade ist an der Südwestansicht erkennbar. Hier war demnach der gesamte Erdgeschossbereich und die Gestaltung des Geländers bei der Terrasse aus Glastafeln vorgesehen.
Diese Interpretation des Bauplanes wird auch durch die Angaben im Ortsbildgutachten von DI. P vom untermauert, wo angeführt ist, dass durch die Verwendung von Glasflächen in Klarsicht im Bereich der Terrasse (Parapet) die Dominanz des Baukörpers reduziert werden soll. Bei einer am durchgeführten Besichtigung des Gebäudes wurden die am heutigen Tag übergegeben Fotos aufgenommen. Daraus ist klar erkennbar, dass im besonderen die Südostfassade mit diesen Glaselementen inkl. der Geländeausführung auf der darüberliegenden Terrasse ausgeführt wurde und die Südwestseite mit Aluelementen verkleidet ist. Diese Ausführung ist durch den vorliegenden Einreichplan, welcher der Baubewilligung vom zugrunde gelegen ist, nicht abgedeckt.
Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Berufungswerberin, wonach die Baubeschreibung unter Punkt 5 h) eine alternativ Aufzählung nämlich 'oder Großtafelverkleidung' angeführt ist und damit die Berufungswerberin ein Wahlrecht hat, welche Materialien beim Bau zum Einsatz kommen, gibt der Sachverständige an:
Betrachtet man die Baubeschreibung allein, so kann man von einer Alternativaufzählung der eingesetzten Materialien ausgehen. In Zusammenschau mit dem Bauplan ist klar, welche Materialien in welchem Bereich zum Einsatz kommen sollen. So ergibt sich im Apothekenbereich unmissverständlich, dass dieser in Glas hätte ausgeführt werden sollen.
Der
Vertreter der Berufungswerberin hält vor, dass gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 OÖ BauO die Baubeschreibung insbesondere Angaben über die vorgeschriebenen Baustoffe udg. zu enthalten hat und daher jedes in der Baubeschreibung angeführte Material zum Einsatz kommen kann.
Dazu gibt der
Sachverständige an:
Die Baubeschreibung ist nur eine Kurzbeschreibung der verwendeten Materialien, eine derartige Interpretation würde dazu führen, dass die Darstellung im Bauplan auch dazu führen könnte, dass die Apotheke überhaupt keine Belichtungsfläche hätte. Darüber hinaus ist im Grundriss im Plan dargestellt, welche Bereiche mit Glasfassade ausgeführt werden und welche mit einer Verkleidung aus Holzlamellen oder Großtafeln versehen werden. Aus der Südwestansicht ergibt sich darüber hinaus, dass die Ausführung in Holz mit strichlierten Flächen dargestellt ist.
Dazu hält der
Vertreter der Berufungswerberin fest:
Der Bauplan enthält keine Legende, mit der festgelegt wäre, welche Materialien zum Einsatz kommen.
Dem stimmt der
Sachverständige zu."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, vom bis seien die Fassade im Erdgeschoß im Südwesten des Gebäudes bzw. die Terrassenbrüstung, die in Nurglas genehmigt worden seien, als hinterlüftete broncefarbene Alu-Fassade ausgeführt worden. Dies sei vom Genehmigungsbescheid nicht umfasst gewesen. Die nach Wegfall des Genehmigungsbescheides bzw. nach der Baueinstellung vorgenommenen Arbeiten seien vom Gesamtprojekt umfasst gewesen. Eine nachträgliche Genehmigung der von der Bewilligung abweichenden Ausführung der Fassade sei gemäß den Bestimmungen der BO in Form eines Anzeigeverfahrens abgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides die Baumaßnahmen fortgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin als Bauherrin wäre verpflichtet gewesen, sich mit den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen, sodass sie die Änderungsbewilligung zur Ausführung der Fassade durch Abwicklung des Anzeigeverfahrens rechtzeitig in die Wege hätte leiten können. Es sei ihr damit fahrlässiges Verhalten durch Unterlassen vorzuwerfen. Im Übrigen sei ihr vorzuwerfen, dass sie es unterlassen habe, der behördlichen Verfügung der Baueinstellung Folge zu leisten. In diesem Fall sei Vorsätzlichkeit anzunehmen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Studiums an der Montan-Universität nicht durchgehend beim Bauprojekt aufgehalten habe. Die erstinstanzliche Behörde habe lediglich die Mindeststrafe verhängt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei weder zu Spruchpunkt 1 noch zu Spruchpunkt 3 geringfügig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (inhaltlich nur insoweit, als damit der erstinstanzliche Strafbescheid nicht aufgehoben wurde) mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass schon laut Punkt 5.h) der Baubeschreibung vom alternativ eine Glas-, Holzlamellen- oder Großtafelverkleidung vorgesehen gewesen sei. Das Abweichen von einer Baubewilligung erfülle nur dann den Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 2 BO, wenn auch für die Abweichung eine Baubewilligung erforderlich sei.
Baueinstellungsbescheide müssten im Übrigen hinreichend bestimmt sein, insbesondere dahingehend, auf welche baubewilligungspflichtigen Maßnahmen sie sich bezögen, inwiefern die einzelnen Baumaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen seien und inwiefern alle diese Arbeiten einer Baubewilligungspflicht unterlägen. Die gegenständliche Baueinstellung entspreche nicht den Bestimmtheitsanforderungen, wie sie sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0003, ergäben. Die belangte Behörde hätte Feststellungen zum genauen Inhalt des Baueinstellungsbescheides treffen müssen. Jedenfalls soweit es sich um Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides handle, wäre mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw. außerordentlicher Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorzugehen gewesen. Aus einem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde A an die Nachbarin M. vom ergebe sich, dass selbst die Baubehörde erster Instanz die Auffassung vertreten habe, dass die Ausführung als Alufassade von der ursprünglichen Baubewilligung gedeckt gewesen wäre.
§ 57 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (BO), idF LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:
"§ 57
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

2. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

7. als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

…"

§ 39 BO idF LGBl. Nr. 96/2006 lautet auszugsweise:

"§ 39

Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn

1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie

2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.

(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z. 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden."

§ 25a BO idF LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

"§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 1 oder des § 35 Abs. 1 Z. 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.

…"

§ 41 Abs. 3 BO idF LGBl. Nr. 96/2006 lautet:

"(3) Stellt die Baubehörde fest, dass

1. bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,


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2.
sich der Bauherr keines befugten Bauführers bedient,
3.
der Bauherr keine besondere sachverständige Person beizieht,
4.
Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen,
5.
nicht entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten verwendet werden,
6.
entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten unsachgemäß verwendet werden,
7.
mangelhafte Konstruktionen ausgeführt werden oder
8.
Bestimmungen über die Bauausführung in gröblicher Weise verletzt werden,
hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. Berufungen gegen einen solchen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung."
§ 29 BO idF LGBl. Nr. 96/2006 lautet auszugsweise:
"§ 29
Bauplan
(
1 ) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:
1.
den Lageplan, der auszuweisen hat:
2.
die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauten erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;
3.
eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten;
…"
§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
"Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Baueinstellung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0003, verweist, ist zunächst festzuhalten, dass dieses in Bindung an die tragenden Gründe eines rechtskräftig gewordenen, aufhebenden Vorstellungsbescheides ergangen ist. Der dort getroffenen Aussage, dass ein Baueinstellungsbescheid bei einer größeren Anzahl von Bauarbeiten dahingehend zu differenzieren ist, auf welche baubewilligungspflichtigen Maßnahmen er sich bezieht, inwiefern die einzelnen Baumaßnahmen bereits abgeschlossen sind und inwiefern die einzelnen Arbeiten einer Baubewilligungspflicht unterliegen, kommt im vorliegenden Fall abgesehen davon aber schon deshalb keine Bedeutung zu, als mit dem Vorstellungsbescheid vom die gesamte Baubewilligung behoben wurde, woraufhin - entsprechend dem Text des Gesetzes - eine undifferenzierte und uneingeschränkte Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 3 BO mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom erfolgte. Es lag somit eine umfassende Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 BO vor. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diese baupolizeiliche Untersagung bestand nicht. Damit steht aber auch fest, dass sämtliche Bauarbeiten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bauführung, die der Realisierung des Bauprojektes dienten, von der Untersagung betroffen waren. Dass trennbare bewilligte oder bewilligungsfreie Baumaßnahmen vorgenommen wurden, die mit dieser Realisierung nicht im Zusammenhang gestanden wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0108, zum Steiermärkischen Baugesetz). Die belangte Behörde war im Hinblick auf § 57 Abs. 1 Z. 7 BO nicht verhalten, die von der Beschwerdeführerin angesprochene Differenzierung vorzunehmen. Die Bestrafung der Beschwerdeführerin dafür, dass trotz dieser Baueinstellung Arbeiten, die zur Realisierung des bewilligten Bauvorhabens notwendig waren, fortgesetzt wurden, erfolgte daher zu Recht.

In Bezug auf die Fassadengestaltung ist zunächst hervorzuheben, dass die Baubeschreibung auf Grund des § 29 Abs. 1 Z. 3 BO ein Bestandteil des "Bauplanes" ist. Die Baubewilligung vom hat sich ausdrücklich auf den Bauplan des Dipl. Ing. S. vom , somit aber auch auf die entsprechende Baubeschreibung vom selben Tag, bezogen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Interpretation der Baubewilligung zu dem Ergebnis führt, dass nur Glas für die Fassadengestaltung im gegenständlichen Bereich verwendet werden darf. In Hinblick auf die Baubewilligung und die nicht differenzierende Textierung der dieser zugrunde gelegenen Baubeschreibung kann, wie auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde zeigt, keineswegs mit der für eine Strafbarkeit erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die erfolgte Fassadengestaltung dieser Baubewilligung widerspricht. Angesichts dessen kann aber ein Verschulden der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht angenommen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher, sofern er sich auf die andersartige Ausgestaltung der Fassade bezog, schon aus dem genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am