Suchen Hilfe
VwGH vom 31.01.2012, 2010/05/0160

VwGH vom 31.01.2012, 2010/05/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des GP in H, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1321/001-2010, betreffend Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde fasste in seiner Sitzung vom den Grundsatzbeschluss, die Schmutzwässer der Liegenschaften in näher bezeichneten Kastralgemeinden über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen.

Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist dieses Gemeinderatsbeschlusses (welche im Zeitraum vom bis erfolgte) beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz für sein näher bezeichnetes Grundstück. Eine dem Stand der Technik entsprechende Kläranlage sei vorhanden und baubehördlich genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (im Folgenden: BH) vom sei eine Betriebsanlagengenehmigung für die Hauspflanzenkläranlage im Recyclingverfahren erteilt worden.

Mit Schreiben vom 17. August und forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die wasserrechtliche Bewilligung der Kläranlage sowie einen Befund über die Reinigungsleistung nachzureichen.

Am legte der Beschwerdeführer Kopien einzelner Seiten des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der BH vom betreffend den auf seiner Liegenschaft befindlichen Gastgewerbebetrieb sowie einen Einreichplan und eine technische Beschreibung zum Betrieb eines Kreislaufabwassersystems vor.

Mit Bescheid vom trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Niederösterreichisches Kanalgesetz 1977 (KanalG) und § 62 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) den Anschluss seiner Liegenschaft an den neu angelegten Schmutzwasserkanal auf.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf seiner Liegenschaft eine Pflanzenkläranlage errichtet worden sei, die sämtlichen behördlich vorgeschriebenen und ökologischen Voraussetzungen entsprochen habe und nach wie vor entspreche. Seit Errichtung der Kläranlage würden die Abwässer dort gereinigt und in der Folge in ein Sammelbecken geleitet, von wo aus das Wasser als Nutzwasser für die Toilettenanlagen und zur Bewässerung des der Liegenschaft angeschlossenen Fußballplatzes genutzt werde. Sämtliche Leitungen - seien es die Zuleitungen oder die Weiterleitungen zur Kläranlage, zum Badeteich und zum Fußballplatz - stellten einen in sich geschlossenen Kreis dar, wobei durchgehend erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, um das gesamte System am neuesten Stand zu halten. Für den Fall eines Zwangsanschlusses müssten die gesamten bestehenden Leitungen auf der Liegenschaft umgelegt werden, woraus sich für den Beschwerdeführer insgesamt enorme Anschluss- aber auch Folgekosten ergäben. Darüber hinaus würde in ein ökologisch und ökonomisch absolut sinnvolles System eingegriffen werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers ohnehin von einer Anschlussverpflichtung ausgenommen sei, da die Schmutzwässer über eine in jeglicher Hinsicht genehmigte Kläranlage abgeleitet würden.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer abermals, dass seine Liegenschaft von der Anschlussverpflichtung der beabsichtigten Kanalerrichtung ausgenommen werde, da von ihm bereits vor langer Zeit eine mit allen erforderlichen Bewilligungen ausgestattete Kläranlage errichtet worden sei, welche durchgehend betrieben werde.

Mit an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gerichtetem Schreiben vom teilte die BH u.a. mit, dass dem Beschwerdeführer keine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinkläranlage nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes erteilt worden sei. Laut Auszug aus dem Wasserbuch scheine eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zur Versorgung des Gasthauses mit Trink- und Nutzwasser sowie zur jährlich einmaligen Befüllung des Badeteiches und Abdeckung der Spritz- und Verdunstungsverluste in diesem Teich auf. Lediglich im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom sei nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Pflanzenkläranlage mitgenehmigt worden. In der wasserbautechnischen Beurteilung vom zur "Hauskläranlage" sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten worden, dass die gepflogene Abwasserbeseitigung einem Senkgrubenbetrieb gleichkomme und sich ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Sachverhalt nicht erkennen lasse.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung dieses Bescheides hielt die Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer am innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gemäß § 62 BO um Ausnahmegenehmigung von der Anschlussverpflichtung angesucht habe, und führte nach Wiedergabe des maßgeblichen Inhalts des Schreibens der BH vom aus, dass der Ausnahmetatbestand das § 62 Abs. 3 BO als nicht erfüllt anzusehen sei, weil im gegenständlichen Fall eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Kläranlage nicht erteilt worden sei und auch nicht als erteilt gelte. Die weiteren in der Berufung angeführten Gründe (Entsorgungsleitungen, Kosten etc.) seien für die Beurteilung gemäß § 62 BO nicht relevant. Weiters legte die Behörde mit näherer Begründung dar, dass auch der Ausnahmetatbestand des § 62 Abs. 4 BO nicht vorliege.

In der gegen diesen Bescheid erhoben Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass am eine Erhebung auf seiner Liegenschaft stattgefunden habe, deren Ergebnisse der BH mit Bericht vom zur Kenntnis gebracht worden seien. Dabei sei zur Hauskläranlage festgehalten worden, dass Abwasser weder versickere noch in Taggewässer eingebracht werde, weshalb ein wasserrechtlich genehmigungspflichtiger Sachverhalt nicht zu erkennen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom sei dem Beschwerdeführer u.a. die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Pflanzenkläranlage mit Recyclingteich erteilt worden. Nach der in diesem Verfahren aufgenommenen Verhandlungsniederschrift vom erfolge hinsichtlich des gereinigten Abwassers keine Ableitung in einen Vorfluter und werde das gereinigte Abwasser auch nicht zur Versickerung gebracht. Mit Bescheid der BH vom sei dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb der Hauspflanzenkläranlage im Recyclingverfahren erteilt worden. In der in diesem Verfahren aufgenommenen Verhandlungsschrift vom sei eine ausführliche Beschreibung der Hauspflanzenkläranlage enthalten. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer um eine wasserrechtliche Stellungnahme zu dem in einer ausführlichen technischen Beschreibung nochmals dargestellten Projekt "Pflanzenklärkreislaufanlage" ersucht; eine Stellungnahme sei - soweit ersichtlich - nicht erfolgt.

Demgemäß sei aber davon auszugehen, dass eine wasserrechtliche Bewilligung - zumindest nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde - nicht erforderlich sei, da keinerlei Versickerung von Abwasser oder Einbringung in Taggewässer erfolge. Die Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 62 Abs. 3 BO könne nun keinesfalls darin gelegen sein, Kläranlagen deshalb nicht als Ausnahmetatbestand anzuerkennen, weil sie in einem Kreislauf betrieben werden und demgemäß nicht bewilligungspflichtig sind. Derartige Kläranlagen seien jedenfalls unter den Ausnahmetatbestand "für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt gilt" zu subsumieren. Demgemäß wären die Behörden auch verpflichtet gewesen, Erhebungen zur Reinigungsleistung der vom Beschwerdeführer betriebenen Kläranlage anzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass eine Anschlussmöglichkeit an seiner Liegenschaft bestehe, vermeine jedoch, dass die Baubehörden auf Gemeindeebene nicht berücksichtigt hätten, dass seine Liegenschaft von der Anschlussverpflichtung ausgenommen sei. Die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung setze nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 62 Abs. 3 BO voraus, dass "die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt". Ausgehend von dem Umstand, dass im Zeitpunkt der zulässigen Antragstellung eine derart genehmigte Kläranlage weder errichtet noch in Betrieb genommen worden sei und im Übrigen eine Anschlussmöglichkeit bestünde, sei die bescheidmäßige Umsetzung der Anschlussverpflichtung nach § 62 Abs. 2 BO iVm § 17 Abs. 3 KanalG erfolgt. Der Gesetzgeber sei bei der Normierung der Ausnahmemöglichkeit für bestehende bewilligte Kläranlagen nach § 62 Abs. 3 BO davon ausgegangen, dass nicht jede Kläranlage - oder gar auch Senkgruben - erfasst seien, sondern nur solche Abwasserbeseitigungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprächen und der kommunalen Anlage gleichwertig oder überlegen seien. Bei einer einem Senkgrubenbetrieb gleichzuhaltenden Anlage sei davon nicht auszugehen und der Beschwerdeführer habe Derartiges gar nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt nach weitgehender Wiederholung seiner Ausführungen in der Vorstellung vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung vorlägen, da die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet würden, für die iSd § 62 BO eine wasserrechtliche Bewilligung als erteilt gelte. Zudem könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Kläranlage nicht erforderlich sei, da diese im Kreislauf betrieben werde und daher keine Versickerung von Abwässern oder Einbringung in Taggewässer erfolge. Die auf der Liegenschaft gereinigten Abwässer würden auf der Liegenschaft wieder verwendet, sodass auch nicht ersichtlich sei, welche Abwässer überhaupt in den neuen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden sollten, nachdem schon bisher keine Entsorgung "nach außen" erfolge. Ginge man von einer Verpflichtung zur Einleitung der bisher im Betrieb wieder verwendeten Abwässer in den Kanal aus, würde dem Beschwerdeführer ein Großteil seiner Wasserversorgung abhandenkommen, zumal die Gemeinde nicht in der Lage sei, für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu sorgen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht Überprüfungen dahingehend unterlassen, ob die Reinigungsleistung der Kläranlage des Beschwerdeführers dem Stand der Technik entspreche und zumindest gleichwertig mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage sei, in der die Schmutzwässer "aus der öffentlichen Anlage" gereinigt würden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 62 BO lauten auszugsweise:

"§ 62. (1) …

(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

(3) Von dieser Anschlußverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
dem Stand der Technik entspricht und
-
zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,
und
3.
die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.
Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft des Ausnahmebescheids, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist der Ausnahmebescheid aufzuheben.
…. "
Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz KanalG hat bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen.
Im Beschwerdefall erfolgte mit dem im gemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde die Festsetzung der für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehenden Anschlussverpflichtung nach § 62 Abs. 2 BO iVm § 17 Abs. 3 KanalG. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer Anschlussverpflichtung, weil seine Liegenschaft wegen der von ihm betriebenen Kläranlage gemäß § 62 Abs. 3 BO davon ausgenommen sei. Dass für die von ihm betriebene Kläranlage eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei oder eine solche nach den wasserrechtlichen Bestimmungen als erteilt gelte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Vielmehr geht auch der Beschwerdeführer - im Einklang mit der Beurteilung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom - davon aus, dass seine Hauskläranlage keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Er vermeint allerdings, der Umstand der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, weshalb diese Kläranlage als solche anzusehen sei, für die iSd § 62 Abs. 3 BO eine wasserrechtliche Bewilligung als erteilt gelte.
Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des § 62 Abs. 3 BO setzt die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung eines Grundstücks voraus, dass "die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt". Es muss daher bereits zum Zeitpunkt der zulässigen Antragstellung eine wasserrechtlich bewilligte oder als bewilligt geltende Kläranlage errichtet sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0209). Bei der vom Beschwerdeführer errichteten Kläranlage handelt es sich aber nicht um eine wasserrechtlich bewilligte oder nach wasserrechtlichen Bestimmungen als bewilligt geltende Kläranlage, weshalb die beantragte Ausnahme von der Anschlussverpflichtung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 16.534, mit welchem die keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung vorsehenden Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben worden war, ausgeführt, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht jede Kleinkläranlage - oder gar auch Senkgruben - erfassen müsste, sondern nur solche Abwasserreinigungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und der kommunalen Anlage gleichwertig oder überlegen sind (s. auch das zitierte Erkenntnis vom ).
Die belangte Behörde ist daher in Bezug auf die vom Beschwerdeführer betriebene und wasserrechtlich nicht bewilligte Kläranlage, welche laut den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Beurteilung vom einem Senkgrubenbetrieb vergleichbar ist, zu Recht vom Bestehen einer Anschlussverpflichtung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 62 Abs. 3 BO ausgegangen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-72615

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden