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VwGH vom 11.08.2015, 2012/10/0082

VwGH vom 11.08.2015, 2012/10/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landes Vorarlberg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 4-SH- 744/2/12, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die Kärntner Landesregierung aufgrund eines Antrages der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH Feldkirch) vom aus, dass gemäß § 79 Abs. 3 und 7 iVm Abs. 11 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG eine Verpflichtung des Landes Kärnten als Träger der Mindestsicherung zum Kostenersatz an das Land Vorarlberg im Rahmen der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe für Leistungen des Landes Vorarlberg an S.G. für nach dem liegende Zeiträume (Spruchpunkt I.), an P.U. (Spruchpunkt II.), an Se.G. und Az.G. für nach dem liegende Zeiträume (Spruchpunkt III.) und an Am.G. und T.G. (Spruchpunkt IV.) nicht zu Recht bestehe.

Als Begründung stellte die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen fest, dass sich S.G., dessen Ehefrau P.U. sowie deren Kinder Se.G. und Az.G. im Zeitraum vom 29. März bis in der Grundversorgung in Kärnten befunden hätten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

S.G. habe am bei der BH Völkermarkt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Kärntner Sozialhilfegesetz - K-SHG beantragt, welche ihm vom bis gewährt worden sei. Am sei Am.G., das dritte Kind von S.G und P.U., in Kärnten auf die Welt gekommen.

Zwei Monate später sei die Familie nach Niederösterreich gezogen und dort ab gemeldet gewesen. Antragsgemäß sei S.G. vom 1. März bis die um den Anspruch seiner Ehefrau P.U. erhöhte Sozialhilfe gezahlt worden, weil P.U. kein anrechenbares Einkommen bezogen habe. Vom bis sei lediglich Sozialhilfe, welche um das Einkommen von P.U. in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes von EUR 628,-- verringert gewesen sei, ausbezahlt worden. Die Höhe des Anspruchs für P.U. habe EUR 242,30 betragen.

Mit Schreiben vom habe die BH Neunkirchen aufgrund des zumindest sechsmonatigen Aufenthaltes in Kärnten und behaupteter Hilfsbedürftigkeit in Niederösterreich um Anerkenntnis der Sozialhilfekosten durch die BH Völkermarkt ersucht. Die BH Völkermarkt habe laut Aktenvermerk vom die Nichtanerkennung der beantragten Leistungen für P.U. mitgeteilt.

Mit Schreiben vom habe die BH Völkermarkt die Kosten für S.G. "für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen" anerkannt und auch für die Zeit des gesamten Aufenthaltes in Niederösterreich vom bis bezahlt.

Am sei T.G., das vierte Kind von S.G. und P.U., in Niederösterreich geboren worden. T.G. habe sich nie in Kärnten aufgehalten.

Am sei die Familie nach Vorarlberg gezogen und sei dort vom bis gemeldet gewesen. S.G. habe mit Schreiben vom Sozialhilfe bei der BH Feldkirch beantragt.

Mit Schreiben vom habe die BH Feldkirch fristgerecht, aber nur unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis der BH Völkermarkt vom um Übernahme der Sozialhilfekosten für S.G. durch die BH Völkermarkt ab ersucht. Aus den von der BH Feldkirch übersandten quartalsmäßigen Gesamtkostenvorschreibungen seien nur Kosten für S.G. ersichtlich gewesen. Die BH Völkermarkt sei daher im Glauben gewesen, tatsächlich nur Kosten für S.G. zu erstatten, die bis zum bezahlt worden seien. Ein förmliches schriftliches Anerkenntnis sei nicht erfolgt.

Am sei S.G. in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert und mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Daraufhin habe die BH Völkermarkt der BH Feldkirch mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Kostentragungspflicht gemäß Ländervereinbarung beendet sei, weil für S.G. drei Monate keine Leistung erbracht worden sei, weil sich dieser in Haft befinde. Mit Schreiben vom habe die BH Völkermarkt weiters mitgeteilt, dass die Kostentragung und Anerkennung immer nur für S.G. gegolten habe, weil P.U. wegen Eigeneinkommens nicht hilfsbedürftig gewesen sei.

S.G., welcher zu dieser Zeit in der Justizanstalt inhaftiert gewesen sei, habe von März bis Juni 2009 weiterhin die Sozialhilfe beantragt, welche ihm vom Jänner bis August 2009 zugesprochen worden sei. Ab Juli/August 2009 habe schließlich P.U. die Sozialhilfe für sich und die Kinder beantragt. Die Zuerkennung sei nunmehr an P.U. erfolgt.

Die BH Völkermarkt habe sämtlich Kosten ab bis für den Aufenthalt in Vorarlberg beglichen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass sich S.G. seit Mitte Jänner 2009 in der Justizanstalt Feldkirch befinde, weshalb kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe. Der Kostenersatz durch das Land Kärnten für S.G. habe somit mit Februar 2009 geendet. Da das Anerkenntnis der BH Völkermarkt vom nur für S.G. gegolten habe, sei somit auch dieses hinfällig, weil die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr bestünden. Darüber hinaus ende die Kostenersatzpflicht, weil mindestens drei Monate lang keine Hilfeleistung erbracht worden sei.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass P.U. im März und April 2006 Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe, jedoch in Niederösterreich in der Zeit vom bis Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von monatlich EUR 628,-- bezogen habe. Dieses Einkommen liege somit weit über dem Richtsatz in der Höhe von monatlich EUR 242,30. Der notwendige Lebensunterhalt von P.U. sei somit gedeckt gewesen. Sie sei in der Zeit des Kindergeldbezuges auch nicht hilfesuchend gewesen und habe daher auch keinen Anspruch auf Hilfe gehabt. Somit sei zumindest über drei Monate keine Hilfeleistung an P.U. erbracht worden. Hilfesuchend sei ihr Ehemann S.G. gewesen, welcher formal immer als Antragsteller aufgetreten sei und die Hilfe empfangen habe. Darüber hinaus sei das Anerkenntnis der BH Völkermarkt vom explizit nur für S.G. erfolgt.

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass die beiden Kinder Se.G. und Az.G. ab Februar 2009 ihrer Mutter P.U. als Antragstellerin und Hilfesuchender zuzurechnen gewesen seien, weil für S.G., dessen Anspruch beendet sei, keine Kostenersatzpflicht des Landes Kärnten mehr bestehe. Somit ende die Kostenersatzpflicht gegenüber den beiden Kindern ebenfalls mit Jänner 2009.

Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Kind Am.G. zwar in Kärnten geboren worden sei, jedoch bereits am nach Niederösterreich verzogen sei und sich somit nur zwei Monate in Kärnten aufgehalten habe. Das Kind T.G. sei am in Niederösterreich geboren worden und habe sich nie in Kärnten aufgehalten. Eine Kostenersatzpflicht für die beiden Kinder habe somit nie bestanden. Für eine Verpflichtung eines Trägers zur Sozialhilfe zum Ersatz von Kosten, die erst aufgrund von später geborenen Kindern in anderen Bundesländern entstünden, bestehe keine rechtliche Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstatten, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

2. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 5

Subsidiarität, Leistungen Dritter

(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. (...)

(...)

§ 79

Kostenersatz an andere Länder

(1) Das Land Kärnten hat den Trägern der Mindestsicherung anderer Länder die für Mindestsicherung (Sozialhilfe) aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfe Suchenden

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Mindestsicherung (Sozialhilfe) oder

b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr 152/1945, in der Fassung BGBl Nr 54/1946, erwachsen.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Kärnten zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfe Suchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Kärnten aufgehalten hat und wenn das Land Kärnten nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

(...)

(7) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfe Suchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(8) Das Land Kärnten als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(...)

(11) Über die Verpflichtung des Landes Kärnten zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."

Die Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe vom 13./14./ (im Folgenden: Ländervereinbarung) lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Zuständigkeit

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

(...)

Artikel 4

Dauer der Kostenersatzpflicht

Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde."

3. Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die BH Völkermarkt lediglich den Kostenersatz für S.G. anerkannt hat und auch nur der Sozialhilfeaufwand für S.G. durch die BH Feldkirch begehrt worden ist. Diese bis einschließlich angefallenen Kosten wurden durch die BH Völkermarkt auch unstrittig beglichen.

Darüber hinaus ist unstrittig, dass sich S.G. seit seiner Verhaftung am bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Justizanstalt Feldkirch befand.

Die Kostentragungsregel des § 79 Abs. 3 K-MSG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf den Aufenthalt des jeweiligen "Hilfe Suchenden" ab. Zum Kostenersatz ist demnach nur jener Träger verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat (vgl. etwa das zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 3 der Ländervereinbarung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0111).

Nach § 79 Abs. 3 K-MSG ist das Land Kärnten allerdings nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hätte. Nicht zu tragen sind somit nach dem in § 5 Abs. 1 K-MSG verankerten Grundsatz der Subsidiarität u.a. Leistungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen Dritter soweit gedeckt sind, dass er keiner Leistungen der Mindestsicherung bedarf.

Die Unterbringung in einer Justizanstalt kann als öffentlichrechtliche Leistung verstanden werden, wodurch der Lebensbedarf als gedeckt angenommen wird (vgl. etwa Pfeil , Österreichisches Sozialhilfegesetz, 411, mwN). Die Sorge für den Unterhalt eines Strafgefangenen kommt nämlich den mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes betrauten Anstalten zu. Der Unterhalt eines Strafgefangenen ist somit durch den Strafvollzug gesichert (vgl. etwa das zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0153, mwN).

Wird somit Hilfe bereits durch Dritte gewährt, kann das Land Kärnten nicht nach § 79 K-MSG zum Kostenersatz an andere Länder verpflichtet werden. Der - in der Beschwerde nicht konkret bekämpfte - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtmäßig.

4.1. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass eine hilfsbedürftige Person grundsätzlich auch Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsleistungen für die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geltend mache. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählten jedenfalls die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerin und die unterhaltsberechtigten Kinder. Bei der Bemessung der Höhe der Sozialhilfe würden die Einkommen der Familienmitglieder zusammengerechnet. Zum Zeitpunkt, als die Familie in Kärnten wohnhaft gewesen sei und dort Sozialhilfe bezogen habe, sei der BH Völkermarkt bekannt gewesen sei, dass S.G. auch eine Ehefrau und Kinder habe, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die gegenständliche Sozialhilfe sei nach der damals geltenden Kärntner Sozialhilfe-Leistungsverordnung von der BH Völkermarkt somit für die gesamte Familie geleistet worden. Die S.G. als Haushaltsvorstand gewährte Sozialhilfe sei dementsprechend auch höher gewesen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung zwischen einer Sozialhilfegewährung an S.G. und einer Sozialhilfegewährung an seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder sei somit verfehlt.

4.2. Damit gelingt es der Beschwerde, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, die teilweise zu dessen Aufhebung führt.

Wie oben bereits gesagt, stellt die Kostentragungsregel des § 79 Abs. 3 K-MSG nach ihrem klaren Wortlaut auf den Aufenthalt des jeweiligen Hilfesuchenden ab. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde impliziert die Kostenersatzpflicht nach § 79 Abs. 3 K-MSG für Leistungen an einen Hilfesuchenden somit nicht zugleich auch eine Kostenersatzpflicht für Leistungen an mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebende Familienangehörige. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn diese selbst Hilfesuchende im Sinne dieser Bestimmung sind und die Voraussetzungen des vorigen Aufenthaltes in Kärnten erfüllten (vgl. etwa dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom ).

Die Beschwerde tritt den wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum mangelnden Bezug von Sozialhilfe durch P.U. über zumindest drei Monate in Niederösterreich sowie zu den Aufenthalten der Kinder Am.G. und T.G. nicht entgegen, sodass sich auch die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides mit Blick auf § 79 Abs. 3 bzw. Abs. 7 K-MSG als rechtmäßig erweisen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat S.G. mit Antrag vom bei der BH Völkermarkt für sich, P.U., Se.G. und Az.G. um Hilfe zum Lebensunterhalt angesucht, welche - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - mit Bescheid vom der Familie im Umfang dieser vier Personen zuerkannt wurde. Se.G. und Az.G. (die beiden älteren Kinder von S.G. und P.U.) sind somit Hilfesuchende im Sinn des § 79 Abs. 3 K-MSG (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom ) und erfüllen nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch die Voraussetzung des vorherigen Aufenthaltes in Kärnten nach dieser Bestimmung. Den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachenannahmen ist auch kein Sachverhalt zu entnehmen, der zum Ende der Kostenersatzverpflichtung für Se.G. und Az.G. - etwa nach § 79 Abs. 7 zweiter Satz K-MSG - geführt hätte.

Darauf, dass für S.G. nach dem keine Kostenersatzpflicht des Landes Kärnten mehr bestand, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-72612