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VwGH vom 15.03.2010, 2008/01/0150

VwGH vom 15.03.2010, 2008/01/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des R K in K (Israel), vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/III - K 9/2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), fest, der Beschwerdeführer habe die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 32 StbG am durch seinen freiwilligen Weiterverbleib im israelischen Militärdienst verloren. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch Geburt kraft Abstammung nach seinem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, unbeschadet des gleichzeitigen Erwerbs der israelischen Staatsbürgerschaft durch Geburt im Lande. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an seinen Pflichtmilitärdienst in der israelischen Armee einen Berufsdienst im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 12 Tagen in dieser Armee abgeleistet, wobei er den Rang eines Sergeant Major erreicht habe. Davon seien 15 Monate - aufgrund der Teilnahme an einem näher bezeichneten Programm - verpflichtend, der darüber hinausgehende Teil jedoch freiwillig gewesen. So habe der Beschwerdeführer im Verfahren mitgeteilt, er sei deshalb in den Berufsmilitärdienst eingetreten bzw. darin weiter verblieben, um sein weiteres Studium zum Elektroingenieur zu finanzieren und dieses ohne finanzielle Hilfe der Eltern abschließen zu können. Hätte er gewusst, dass sein kurzer Berufsdienst den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft verhindern würde, hätte er einen anderen Weg gesucht, sein Studium zu finanzieren. Dass der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - seinen Militärdienst sofort beendigen habe können, als ihm eine Anstellung in der Privatwirtschaft angeboten worden sei, zeige aber dass der Verbleib im Militärdienst (ab ) freiwillig gewesen sei. Dieser freiwillige Weiterverbleib im Berufsmilitärdienst habe den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Absolvierung des israelischen Militärdienstes keinerlei Kenntnis von seiner österreichischen Staatsbürgerschaft gehabt. Hätte er davon gewusst, hätte er sich mit den Vorschriften des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes vertraut gemacht und den Militärdienst keinesfalls freiwillig verlängert. Eine Loyalitätsverletzung, wie sie § 32 StbG voraussetze, liege daher nicht vor. Vielmehr hätte die belangte Behörde die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Herkunft seiner Familie aus Österreich, die tragischen Umstände der Auswanderung nach Palästina und nicht zuletzt die völlige Unkenntnis von der österreichischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Absolvierung des Militärdienstes einbeziehen müssen.

2. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

Zu den in diesem Feststellungsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften, zu dem seit der Stammfassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 inhaltlich unverändert gebliebenen Tatbestand des Verlustes der Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates nach § 32 Staatsbürgerschaftsgesetz und zu der nach diesem Tatbestand entscheidenden Voraussetzung der Freiwilligkeit und dass es in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nichts vom Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wusste, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/01/0482, entschieden worden ist.

Daher kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Fallbezogen ist ergänzend festzuhalten, dass dieselbe Folge (des Verlustes der Staatsbürgerschaft) anzunehmen ist, wenn jemand freiwillig im Militärdienst eines fremden Staates verbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1837/65, zur vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949).

3. Ausgehend davon kann der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen den freiwilligen Verbleib des Beschwerdeführers im israelischen Militärdienst als Grund für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 32 StbG gewertet hat. Auf die Unkenntnis der mit dem freiwilligen Verbleib verbundenen Rechtsfolge (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft) kommt es beim Kriterium der Freiwilligkeit nach dieser Bestimmung nicht an (vgl. nochmals das obzitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag).

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-72602