VwGH vom 15.03.2010, 2008/01/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des S R in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/IV - R 81/2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde in Nigeria geboren und heiratete am die österreichische Staatsbürgerin BD in Benin (Nigeria).
Am beantragte er als "R S, geboren am " bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer trat in Österreich zudem unter sechs (anderen) "Alias-Namen" bzw. "Alias-Identitäten" auf.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom (erlassen am ) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband erbringt.
Im Zuge der Übernahme des Zusicherungsbescheides (am ) bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter anderem, dass er gerichtlich nicht verurteilt sei und gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bestehe.
Nachdem er eine Bestätigung (der Botschaft der Republik Nigeria vom ) über die Rückgabe der nigerianischen Staatsbürgerschaft vorgelegt hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom "mit Wirkung vom " die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG verliehen.
Im Zuge der Verleihung wurde er am niederschriftlich befragt, wobei er mit seiner Unterschrift unter anderem bestätigte, er sei nicht gerichtlich verurteilt und gegen ihn bestehe kein Aufenthaltsverbot.
Mit Schreiben vom regte die Bundespolizeidirektion Wien bei der belangten Behörde eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens an. Auf Grund gleicher Fingerabdrücke sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen Namen polizeilich registriert sei. Gleichzeitig wurden der belangten Behörde sechs "Alias-Identitäten" des Beschwerdeführers bekannt gemacht.
Derart ergab sich, dass der Beschwerdeführer unter den Namen
"F E" vom Landesgericht für Strafsachen Wien zweimal strafgerichtlich wie folgt verurteilt worden war:
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"- | zur Zl. 7 B E Vr 6806/92, Hv 4284/92, rechtskräftig am , wegen § 131 StGB zu 1 Monat Freiheitsstrafe und 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre; |
- | zur Zl. 7 B E Vr 4003/95, Hv 3411/95, rechtskräftig am wegen § 224 (§ 223 Abs. 2) StGB zu 5 Monaten Freiheitsstrafe." |
Auf Grund seiner erstgenannten strafgerichtlichen Verurteilung wurde über den Beschwerdeführer (unter dem Namen "F E") mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien | vom ein bis befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. |
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom "4. | Jänner 2007", erlassen am , wurde |
- | das mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom abgeschlossene Verfahren, mit welchen dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 11a StbG verliehen wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), vor Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Bescheid vom , Zl. MA 61/IV - R 274/1999, von Amts wegen wieder aufgenommen (Spruchpunkt 1); |
- | das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG und § 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 abgewiesen (Spruchpunkt 2). |
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft habe gegen den Beschwerdeführer - | unter einer der Verleihungsbehörde unbekannt gebliebenen Identität - ein Aufenthaltsverbot bestanden. Unter dem Namen "I O" sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am wegen § 223 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt worden. Im Verleihungsverfahren (anlässlich der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides und der Verleihung der Staatsbürgerschaft) habe der Beschwerdeführer verschwiegen, dass er in Österreich unter anderen Identitäten lebte, strafgerichtlich verurteilt und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. 72 Hv 188/07 ein Strafverfahren nach §§ 146, 147 Abs. 2, 48 erster Fall, 228 StGB anhängig. Im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft seien die Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht getilgt gewesen, und sie wären auch nicht der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz unterlegen. Das Strafregisteramt Wien habe (am ) mitgeteilt, für die am und am rechtskräftig gewordenen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei von einer Tilgungsfrist von 7 Jahren ab dem spätesten Vollzugsdatum auszugehen; die Tilgung sei daher frühestens 2002 eingetreten, sodass im Zeitpunkt der Verleihung () beide Verurteilungen nicht getilgt gewesen seien. |
Nach § | 4 StbG sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte seiner Lebensinteressen sowie seine persönlichen Lebensumstände im Verleihungsverfahren darzulegen. Er habe jedoch sein Vorleben verschwiegen und im Lebenslauf unter anderem (unrichtig) angegeben, bis 1996 in Nigeria aufhältig gewesen zu sein. Auch seine "Alias-Identitäten" und seine Verurteilungen unter diesen habe er der Verleihungsbehörde bewusst verschwiegen und sogar angegeben, im Inland nicht gerichtlich bestraft worden zu sein. Er habe mehrfach (unrichtig) angegeben, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot nicht bestehe. Den Verleihungsbescheid habe er im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erschlichen. Das Verleihungsverfahren sei zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung wieder aufzunehmen, zumal bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes (gerichtliche Verurteilungen und Aufenthaltsverbot) die Staatsbürgerschaft weder zugesichert noch verliehen worden wäre. |
Das Verleihungsansuchen vom 22. | Juni 1999 sei abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) nicht erfüllt seien. Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts werde nach § 15 Abs. 1 Z. 1 StbG durch das rechtskräftige Aufenthaltsverbot unterbrochen. Die Wohnsitzfrist beginne daher erst mit dem Wegfall des verhängten Aufenthaltsverbotes - sohin mit - neu zu laufen. Zudem bestehe - im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer anhängige gerichtliche Strafverfahren - auch das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG. |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. | |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | |
Zur Rechtslage: | |
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. | I Nr. 37/2006 (StbG), lauten: |
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
...
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
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1. | durch ein rechtkräftiges Aufenthaltsverbot; |
2. | durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen; |
3. | wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder 4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde. |
(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.
§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1999, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
...
§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ...
...
§ 64a. ... (4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."
§ 10 Abs. 1 Z. 2 StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG aF), lautete:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, ...
...
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, ..."
Zur Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens:
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren - also bei der Antragstellung und bei der Zusicherung - objektiv unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, seine gerichtlichen Strafen und ein (damals) gegen ihn bestehendes Aufenthaltsverbot gemacht hat. Dies hat die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG (Erschleichung) gewertet, da diese Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 StbG aF von wesentlicher Bedeutung gewesen seien.
Die Beschwerde bringt vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass bzw. weshalb die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei. Die Führung "weiterer Erhebungen" bzw. eine "erkennungsdienstliche Behandlung" wären möglich und zumutbar gewesen. Die "Untätigkeit der Behörden" könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden; durch die Wiederaufnahme werde er staatenlos. "Irreführungsabsicht" könne ihm nicht unterstellt werden. Die Niederschriften "vom und " seien von ihm jeweils auf der letzten Seite bzw. dem Beiblatt unterfertigt worden; die Passagen betreffend seine gerichtliche Bestrafung bzw. das Aufenthaltsverbot würden keine Unterschrift aufweisen. Da er unter dem Namen "S R" nicht gerichtlich bestraft worden sei und ein Aufenthaltsverbot unter diesem Namen nicht verhängt worden sei, habe er gar keine objektiv unrichtigen Angaben gemacht. Die getroffenen Feststellungen würden die Annahme, dass es sich bei den "Alias-Identitäten" um den Beschwerdeführer handle, nicht tragen. Von den Vorwürfen im Strafantrag vom sei er nunmehr rechtskräftig freigesprochen worden. Daher liege ein "Erschleichen" durch den Beschwerdeführer nicht vor.
Die belangte Behörde wies zutreffend auf idente Fingerabdrücke zu den verschiedenen Identitäten hin. Dass die belangte Behörde - der Sachverhaltsdarstellung der Bundespolizeidirektion Wien folgend - von derselben Person ausging, ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer Gründe dargelegt, warum die Zuordnung der identen Fingerabdrücke zu den festgestellten "Alias-Identitäten" bzw. "Alias-Namen" unrichtig sein sollte. Entgegen den nicht näher begründeten Beschwerdebehauptungen gab der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (am ) ausdrücklich an (zu), die festgestellten "Alias-Namen" tatsächlich geführt zu haben und unter dem Namen "F E" strafgerichtlich verurteilt worden zu sein.
Die Niederschriften vom und vom wurden nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dass er die darin mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben nicht gemacht habe, ist diesen Niederschriften nicht zu entnehmen. Als Antragsteller war der Beschwerdeführer verpflichtet, der Behörde seine persönlichen Lebensumstände im Verleihungsverfahren darzulegen (§ 4 StbG). Dass er anlässlich der Zusicherung der Staatsbürgerschaft (am ) bzw. der Verleihung (am ) seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot darlegte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Niederschrift vom "" kommt keine wesentliche Bedeutung zu.
Zu der maßgeblichen Irreführungsabsicht kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/01/1051, verwiesen werden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/01/0496, vom , Zl. 2009/01/0017, und vom , Zl. 2008/01/0628, die alle eine Wiederaufnahme wegen objektiv unrichtiger Erklärung bei Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hatten).
Die "Alias-Identitäten" des Beschwerdeführers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot waren der belangten Behörde nach der Aktenlage im Verleihungsverfahren nicht bekannt. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe unter der im Verleihungsverfahren gebrauchten Identität ("S R") objektiv unrichtige Angaben nicht gemacht, erweist sich schon deshalb nicht als zielführend, da der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der von ihm im Verleihungsverfahren unterfertigten Erklärungen angab: " Ich bin nicht gerichtlich verurteilt", bzw. "gegen mich besteht kein Aufenthaltsverbot". Eine Bezugnahme auf einen konkreten Namen bzw. auf einen "Alias-Namen" bzw. eine "Alias-Identität" enthalten diese Erklärungen nicht, sondern sie stammen vom Beschwerdeführer. Ein konkreter Anhaltspunkt über "Alias-Identitäten" bzw. "Alias-Namen" bestand für die belangte Behörde nicht, bzw. hatte die Verleihungsbehörde keine Anhaltspunkte, darüber Ermittlungen anzustellen oder nach einem vom Lebenslauf des Beschwerdeführers bzw. den mit seinem Verleihungsansuchen vorgelegten Beilagen seine Identität betreffenden abweichenden Sachverhalt zu forschen.
Entgegen den nicht näher begründeten Beschwerdebehauptungen hat die belangte Behörde es nicht verabsäumt, von ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Für eine "erkennungsdienstliche Behandlung" eines Verleihungswerbers durch die belangte Behörde (Verleihungsbehörde) fehlte eine gesetzliche Grundlage.
Die belangte Behörde konnte zu Recht von objektiv unrichtigen, in Irreführungsabsicht getätigten und somit den Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erfüllenden Angaben des Beschwerdeführers ausgehen.
§ 24 StbG zufolge ist eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG auch dann zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0017).
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides (Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens im Stadium vor Zusicherung der Verleihung) begegnet demnach keinen Bedenken.
Zur Abweisung des Verleihungsantrages:
Nach der von der belangten Behörde zu Recht angewendeten neuen Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - das Verfahren wurde im Stadium vor Zusicherung wieder aufgenommen, sodass die Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 4 StbG nF nicht zur Anwendung kam - darf gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Verleihungsvoraussetzung nicht erfülle, da die Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erst mit Wegfall des verhängten Aufenthaltsverbotes ab zu laufen beginne. Auch die Voraussetzungen für eine Verleihung nach § 11a Abs. 1 StbG sowie nach § 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 StbG lägen nicht vor.
Die Beschwerde führt dazu neuerlich aus, die Annahme, das Aufenthaltsverbot würde den Beschwerdeführer betreffen, sei nicht begründet. Zu diesem (bereits zur Wiederaufnahme erstatteten) Vorbringen genügt es, auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Das lediglich wiederholte Vorbringen der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Beschwerdevorbringen, das verhängte Aufenthaltsverbot "hätte" aus näher dargelegten Gründen aufgehoben werden müssen, erweist sich nicht als zielführend, da die Verleihungsbehörde davon auszugehen hatte, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat. Dieses rechtskräftige Aufenthaltsverbot unterbrach die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts sowie den Lauf der Wohnsitzfristen (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 1 StbG). Erst mit dem Wegfall des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots begann die Wohnsitzfrist nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG neu zu laufen. Dass der das Aufenthaltsverbot aussprechende Bescheid in Rechtskraft erwuchs, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.
Auf das von der belangten Behörde zusätzlich herangezogene Einbürgerungshindernis (nach § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG) braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am