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VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0033

VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision 1. des Dr. G C und

2. der C C, beide in Wiener Neustadt, beide vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in 2700 W, Hauptplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-489/002-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt W; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G reg.Gen.m.b.H. in M, vertreten durch 1. bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH und 2. DDr. Christian F. Schneider, beide in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wiener Neustadt hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Baubestandes sowie die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 31 Wohneinheiten samt Tiefgarage für 35 Pkw auf dem Grundstück Nr. 656/1, EZ 10405, KG W.

2 Die Revisionswerber sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 2548/31, das im Nordosten an das Grundstück Nr. 2541/2 (öffentliches Gut) angrenzt, welches seinerseits an das Baugrundstück angrenzt. Die Entfernung des Grundstückes der Revisionswerber zum Baugrundstück beträgt nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis weniger als 14 m.

3 Nachdem der Magistrat der Stadt W mit Erledigung vom die mündliche Bauverhandlung für den unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG anberaumt hatte, erhoben die Revisionswerber mit getrennten Eingaben jeweils vom Einwendungen, soweit noch revisionsrelevant im Hinblick auf Wassereintritte durch Veränderungen der Grundwassersituation.

4 Mit Eingabe vom beantragten die Revisionswerber außerdem eine umfassende Beweissicherung im Hinblick auf drohende Grundwasserschäden in ihren Kellern.

5 Mit Schreiben vom erhoben die Revisionswerber erneut Einwendungen, bezogen auf Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Grundwasserstand. Unter anderem führten sie aus, die "Situierung und Lage dieser Tiefgarage wird die Entwässerung von den Bereichen rund um die Ogasse bis zum Fbach massiv beeinträchtigen, der Wasser- bzw. Grundwasserabfluss wird durch diesen massiven Körper unterbrochen. Dieser außerordentlich große massive Baukörper wird wie eine riesige Staumauer wirken. Es ist daher zu erwarten, dass durch diesen massiven Stau von Gewässer, Gewässer nicht mehr wie bisher abfließen können, dadurch ein entsprechender Rückstau und eine entsprechende Verlagerung entsteht, eine Aufstauung der Grundwassersituation sowie teilweise auch einer Tagwassersituation und dies wieder Auswirkungen auf die Trockenheit der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke im Sinne des § 6 Abs. 2 BauO haben wird".

6 Bei der mündlichen Bauverhandlung am erhoben die Revisionswerber Einwendungen auch hinsichtlich des Lichteinfalles und führten aus, die übrigen Einwendungen blieben aufrecht.

7 Mit Eingabe vom brachten die Revisionswerber eine "Ergänzung zum Vorbringen vom " vor. Darin führten sie aus, dass die Baubehörde offenbar davon ausgehe, dass es bei den gegenständlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Problemkreis "Wasser" nur um Grundwässer gehe. Dies sei jedoch nicht richtig. Sie hätten dies bereits in ihren Einwendungen vom vorgebracht. Die Nachbarhäuser, so auch ihr Haus, seien durch Oberflächenwasser, das in ihren Keller über die Kellerfenster eingedrungen sei, geschädigt worden. Da bei entsprechendem Niederschlag bei hohem Grundwasserstand eine Versickerung unmöglich sei und auch Grundwasser zutage trete und dieser Umstand durch das Bauprojekt verstärkt werde, seien Überschwemmungen der Keller vorprogrammiert. Dies sei eine Frage des Baurechts.

8 Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt W die beantragte Baubewilligung.

9 Begründend wurde, soweit noch revisionsrelevant, ausgeführt, die Nachbarn hätten kein Recht darauf, dass durch die Bauführung keine Veränderungen von Grundwasserströmen eintreten. Die darauf zielenden Einwendungen seien daher zurückzuweisen.

10 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Berufung. 11 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W vom wurde die Berufung u.a. der Revisionswerber, soweit betreffend u.a. die mangelnde Versickerung der Oberflächenwässer, abgewiesen und, soweit betreffend u.a. die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Grundwasserspiegel, zurückgewiesen.

12 Begründend wurde, soweit noch revisionsrelevant, auf ein seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegtes hydrogeologisches Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass die Einwendungen betreffend die nicht ordnungsgemäß mögliche Versickerung der Oberflächenwässer im Hinblick auf die Feststellungen dieses Gutachtens abzuweisen seien, da keine Immission auf die Nachbargrundstücke durch Versickerungswässer zu erwarten sei. Fragen von Grundwasserveränderungen fielen im Übrigen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.

13 Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

14 Mit dem im Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG nur insoweit Folge gegeben, als der Berufungsbescheid vom dahingehend abgeändert wurde, dass die Einreichpläne vom (betreffend die "Außenanlage") zum Bestandteil der Bewilligung erklärt wurden.

15 Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften, soweit noch revisionsrelevant, im Wesentlichen ausgeführt, zum Einwand der nicht ordnungsgemäß möglichen Versickerung der Oberflächenwässer sei festzuhalten, dass erstmalig mit Schriftsatz vom die Revisionswerber ihr Vorbringen vom dahingehend ergänzt hätten, dass § 6 NÖ BauO 2014 (im Folgenden: BO) im Zusammenhang mit § 45 Abs. 6 BO zu sehen sei. Danach dürfe durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürften nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. Gegenständlich gehe es nicht nur um Grundwasser, sondern auch um Oberflächenwasser, das schon in den Keller des Hauses der Revisionswerber über die Kellerfenster eingedrungen sei, wodurch das Haus beschädigt worden sei. Da bei entsprechendem Niederschlag bei hohem Grundwasserstand eine Versickerung unmöglich sei und auch Grundwasser zutage trete, werde dieser Umstand durch das verfahrensgegenständliche Projekt verstärkt, sodass Überschwemmungen der Keller vorprogrammiert seien.

16 Für einen derartigen Einwand sei die Frist bereits abgelaufen gewesen, zumal die nachbarlichen Einwendungen bis spätestens am (Tag der Bauverhandlung) einzubringen gewesen wären. Bis zu diesem Zeitpunkt sei lediglich die Grundwassersituation thematisiert worden. Diese sei aber nicht im Bauverfahren zu behandeln.

17 Mangels Rechtzeitigkeit der Einwendungen betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer dürfe sich das Verwaltungsgericht damit nicht befassen, da die Revisionswerber diesbezüglich die Parteistellung verloren hätten.

18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

19 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

21 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung von Einwendungen betreffend Oberflächenwässer zulässig.

22 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung der Einwendungen der Revisionswerber sei aktenwidrig und in sich widersprüchlich erfolgt. Präklusion sei unrichtig angenommen worden, die Einwendungen der Revisionswerber wären daher zu behandeln gewesen. Es seien die Begründungspflicht sowie die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit, des Parteiengehörs und der Offizialmaxime verletzt worden. Zu Unrecht sei den Revisionswerbern die Parteistellung in Bezug auf die Oberflächenwässer und die Auswirkungen auf die Standfestigkeit und Trockenheit der Gebäude der Revisionswerber abgesprochen worden.

23 § 6 BO, LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016 lautet auszugsweise:

"§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

...

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück

angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

...

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz

der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die

Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

..."

24 § 45 BO, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:

25 "...

(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden."

26 § 42 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

..."

27 Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. ); geltend gemacht werden muss die Verletzung eines subjektiven Rechtes (). Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist (vgl. ). Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Neue Einwendungen können nicht nachgetragen werden, weil insoweit die Parteistellung verloren gegangen ist ().

28 Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 , mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektivöffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 BO nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches (vgl. wiederum ). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. , mwN).

29 Ein Nachbarrecht nach der BO besteht aber insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend auf § 45 Abs. 6 BO verwiesen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BO 1996 ). Nach dieser Bestimmung durfte durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.

30 In diesem Zusammenhang ist es nicht zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass bis zur mündlichen Bauverhandlung am von den Revisionswerbern lediglich die Grundwassersituation thematisiert worden sei. In der Eingabe vom haben die Revisionswerber ausdrücklich die Trockenheit ihrer Bauwerke geltend gemacht und sich gegen eine durch das Bauvorhaben ausgelöste "Tagwassersituation" (neben einer "Grundwassersituation") gewendet. Sie haben vorgebracht, dass der "Wasserbzw. Grundwasserabfluss" durch den neuen Baukörper unterbrochen werde. Auch damit wurde allgemein der Wasserabfluss angesprochen, nicht nur der Grundwasserabfluss, und es wurde auch nicht, wie in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vorgebracht, lediglich auf bestehende Bachbette abgestellt.

31 Insgesamt kann dem Verwaltungsgericht im Lichte der oben angeführten hg. Judikatur zu relevanten Einwendungen daher nicht gefolgt werden, dass nur die Grundwasserverhältnisse von den Revisionswerbern geltend gemacht worden seien und somit keine rechtzeitigen Einwendungen in Bezug auf die Trockenheit ihrer Bauwerke vorlägen.

32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050033.L00
Schlagworte:
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

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