VwGH vom 30.09.2015, 2012/10/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SO- 130512/14-2012-FF, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Oberösterreichische Landesregierung unter Berufung auf § 62 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 82/1998 (Oö. SHG), in Verbindung mit der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/1975, aus, dass der Sozialhilfeverband Braunau am Inn nicht verpflichtet sei, dem Land Salzburg die geltend gemachten Aufwendungen aus der Sozialhilfe, die seit für den Heimaufenthalt von Frau P.F. im Seniorenwohnhaus Bürmoos geleistet worden waren, zu ersetzen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens u.a. aus, dass nach dem Oö. SHG ein entsprechender Bedarf Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für einen Heimaufenthalt sei. Im vorliegenden Fall sei aus pflegefachlicher Sicht festgehalten worden, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme von Frau P.F. in das Altenheim noch kein qualifizierter Betreuungs- und Pflegebedarf für eine stationäre Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim gegeben gewesen sei. Es sei zwar mit ein Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe gestellt worden, dieser sei jedoch im März 2011 abgelehnt worden; Frau P.F. beziehe weiterhin Pflegegeld der Stufe 2. Den Pflegestufen sei "tatsächlich eine gewisse Indizwirkung" hinsichtlich der "Heimbedürftigkeit" zuzubilligen. Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit dem pflegefachlichen Gutachten hätte der Betreuungs- und Pflegebedarf von Frau P.F. nicht durch eine stationäre Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim gedeckt werden müssen.
Eine Kostenübernahme nach § 62 Oö. SHG im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen zum Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Bundesländern durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau sei daher abzulehnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Dem angefochtenen Bescheid liegt im Wesentlichen die Auffassung zu Grunde, dem Land Salzburg gebühre der Ersatz der gegenüber Frau P.F. erbrachten Sozialhilfeleistungen deshalb nicht, weil Frau P.F. keinen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 17 Abs. 5 Oö. SHG gehabt hätte.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich Sachverhalt, maßgeblicher Rechtslage und Rechtsfrage dem mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0220, entschiedene Beschwerdefall (vgl. auch die darauf verweisenden Erkenntnisse vom , Zl. 2009/10/0169, und vom , Zl. 2006/10/0002). Aus den dort genannten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (und in der Gegenschrift) im Besonderen darauf verweist, dass § 62 Abs. 1 Oö. SHG 1998 auf einen konkreten "Bedarf" und nicht auf eine "Leistung" abstelle, ist dem entgegen zu halten, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung für die Frage der Kostenersatzpflicht nach der erwähnten Ländervereinbarung abstrakt auf den jeweiligen Leistungstypus abzustellen ist bzw. es nicht auf das Vorliegen eines konkreten Leistungsanspruches nach den gesetzlichen Bestimmungen des zum Kostenersatz verpflichteten Landes ankommt (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0169, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Kostenbegehren war abzuweisen, weil für die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG kein Schriftsatzaufwand gebührt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0169).
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-72590