VwGH vom 20.11.2013, 2012/10/0070
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des GD in N, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2011/K7/2798 + 2799-3, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (der Behörde erster Instanz) vom , zugestellt am , wurde dem Beschwerdeführer, dem Bewilligungsinhaber und Betreiber einer Kleinwasserkraftanlage am O-Bach in N (u.a.) vorgehalten, dass am um 10.35 Uhr bzw. 11.00 Uhr entgegen der Auflage Punkt B 2 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz vom nicht (mindestens) 100 l/s Pflichtwasser in den O-Bach abgegeben worden seien.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz unter Vorlage von Unterlagen mit, er habe "alle nötigen Maßnahmen getroffen, um die Pflichtwassermenge zu garantieren".
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Unterschreitung der Pflichtwassermenge (u.a.) wegen Übertretung des § 45 Abs. 3 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde unter anderem die Zulaufwassermenge etwa 7 m oberhalb der Wasserfassung mit 381 l/s festgestellt.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt das Messergebnis des hydrographischen Dienstes beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Kenntnis gebracht worden sei, worin eine Verletzung des Parteiengehörs liege; im Übrigen wandte er sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.
In einer Stellungnahme vom zu den ihm übermittelten hydrographischen Auswertungsprotokollen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die von der Behörde zugrunde gelegten Messungen seien nicht gemäß der ÖNORM B 2403 erfolgt und deshalb für das gegenständliche Verfahren nicht verwertbar.
Weder in dieser Stellungnahme noch in der vor der belangten Behörde am durchgeführten Berufungsverhandlung bestritt der Beschwerdeführer, dass die Zulaufwassermenge vor der Wasserfassung mehr als 100 l/s betragen habe; vielmehr gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung selbst an, er sei sicher, dass (an Restwassermenge) "100 l/s durchgeflossen" seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise (hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe) Folge und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Erkenntnis von Relevanz - zur Last, er habe am um 10.35 Uhr bzw. 11.00 Uhr, dadurch, dass zu diesen Zeitpunkten nicht 100 l/s Pflichtwasser in den O-Bach abgegeben worden seien, die Auflage Punkt B 2 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz vom nicht eingehalten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG iVm der angeführten Auflage begangen, weshalb über ihn nach § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG eine Geldstrafe von EUR 5.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt wurde.
Hinsichtlich der angelasteten Unterschreitung der Pflichtwassermenge stützte sich die belangte Behörde auf vorgenommene Messungen des hydrographischen Dienstes des Landes Tirol - welche lediglich 29 l/s bzw. 31 l/s ergeben hatten - und legte in eingehender Beweiswürdigung (auch mit Blick auf die Aussage des mit derartigen Messungen dauerhaft betrauten Messbeamten in der Berufungsverhandlung) dar, weshalb sie - entgegen dem Berufungsvorbringen - keine Zweifel an der Tauglichkeit der durchgeführten Messungen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG im Wesentlichen aus, mit Blick auf die festgestellte Nichteinhaltung der durch die angeführte Auflage des Bewilligungsbescheides vom vorgeschriebenen Restwassermenge stünde eine Übertretung iSd zitierten Norm in objektiver Hinsicht fest. Infolge des Vorliegens eines Ungehorsamsdeliktes sei nach § 5 Abs. 1 VStG vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser nichts dargetan habe, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen habe lassen.
Schließlich begründete die belangte Behörde ausführlich die von ihr vorgenommene Strafbemessung nach § 19 VStG und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, weshalb der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung vorliege; Milderungsgründe seien hingegen nicht erkennbar. Mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er ein "unbestimmtes monatliches Einkommen" habe, und darauf, dass dieser Eigentümer von mehreren Liegenschaften im Stubaital sowie eines Gasthofes sei, werde von sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die ausgesprochene Geldstrafe sei sowohl aus spezialpräventiven Überlegungen als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; es sei nämlich mit Blick auf eine geordnete Gewässerbewirtschaftung, aus Naturschutzgründen und zur Erhaltung des Erholungswertes der Natur zwingend erforderlich, dass behördlich vorgeschriebene Restwassermengen eingehalten würden. Insgesamt erweise sich die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe, durch die der vorgesehene Strafrahmen zu einem Drittel ausgeschöpft werde, als richtig bemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,-- zu bestrafen, wer (u.a.) in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 600 l/s Wasser aus dem O-Bach zum Betrieb der gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage erteilt, wobei ihm unter Punkt B 2 vorgeschrieben wurde, dass jahresdurchgängig an der Wasserfassung mindestens 100 l/s Restwassermenge in das Bachbett des O-Baches abzugeben sei.
2. Im Rahmen der Verfahrensrüge der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer erstmals (vgl. den eingangs gerafft wiedergegebenen Verfahrensverlauf) die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Tatsachenannahme in Frage, wonach die Zulaufmenge oberhalb der Wasserfassung 381 l/s betragen habe. Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, die Einhaltung einer Restwassermenge von 100 l/s unterhalb der Wasserfassung sei unmöglich, "wenn beispielsweise die Durchflussmenge bei der Zulaufstrecke unter 100 l/s" gelegen sei.
Dieses Vorbringen ist schon mit Blick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unbeachtlich.
3.1. Im Weiteren bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Umstand, dass unter der Wasserfassung nicht die 100 l/s vorhanden gewesen seien, begnügen dürfen, sondern hätte erheben und sich rechtlich damit auseinandersetzen müssen, aufgrund welcher Umstände unterhalb der Wasserfassung lediglich 29 bzw. 31 l/s vorhanden gewesen seien und ob die nicht der Bescheidauflage entsprechende Wassermenge das Ergebnis einer dem Beschwerdeführer zurechenbaren Handlung oder Unterlassung gewesen sei. Es fehlten außerdem Feststellungen dazu, ob die Dotationsöffnungen der Wasserfassung derart verlegt gewesen seien, dass eine Restwassermenge von 100 l/s nicht sichergestellt hätte werden können bzw. ob die Dotationsöffnungen bescheidgemäß ausgeführt und betrieben worden seien.
3.2. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des § 45 Abs. 3 lit. b TNSchG (durch Nichteinhaltung einer Auflage) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) VStG dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0032). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist es zu einer solchen Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0007, mwN).
Konkrete Darlegungen in diesem Sinn sind allerdings der Beschwerde nicht zu entnehmen, die sich auch mit Blick auf eine mögliche Verlegung der Dotationsöffnungen der Wasserfassung auf eine bloße Vermutung beschränkt. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen zur Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz VStG erstattet.
4. Schließlich kann auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Rede davon sein, die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides sei derart unbestimmt, dass sie als Grundlage für eine Bestrafung nicht geeignet sei.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung bereits vor der belangten Behörde - einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK - stattgefunden hat.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Dabei war auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0079, Bedacht zu nehmen, mit dem die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetz 1959 richtete, als unbegründet abgewiesen worden war. Mit diesem Erkenntnis war die Kostenentscheidung der vorliegenden Entscheidung vorbehalten worden. Unter Berücksichtigung dessen war daher den beiden Rechtsträgern je die Hälfte des Aufwandes der obsiegenden belangten Behörde zuzuerkennen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0075, mwH).
Wien, am