VwGH vom 17.12.2014, 2012/10/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J K in D, vertreten durch WKG Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4770 Andorf, Thomas-Schwanthaler-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N- 105881/11-2012-Ha/Gre, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom trug die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 bis 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2011 idgF, und der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF, sowie § 1 des Oö. Naturschutzgesetzes 1964 und § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 19, auf, eine auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H., im unmittelbaren Nahbereich des ursprünglichen Bachverlaufes des Hinterndoblbaches, errichtete Holzhütte samt überdachtem Vorbau mit Fundamentpfählen im Ausmaß von ca. 100 m2 überbauter Fläche sowie ein WC mit einer Größe von ca. 1 x 1 m und einer Höhe von ca. 2 bis 2,2 m bis spätestens zu entfernen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Fristen zur Entfernung der Bauwerke bis erstreckt werden.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass - auf Basis der Ausführungen im Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zu den verfahrensgegenständlichen Objekten - durch die Errichtung der Gebäude von einem massiven Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen sei. Diese nicht nur vorübergehend aufgestellten Gebäude seien aufgrund der Größe und Ausformung optisch leicht wahrzunehmen und wirkten insbesondere störend auf das Landschaftsbild, zumal - abgesehen von Teichen - keine baulichen Eingriffe in diesem Bereich vorgenommen bzw. keine anderen Gebäudeobjekte errichtet worden wären. Das umliegende Gelände sei weitgehend naturbelassen und land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Die Gebäude dienten auch keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden, selbst für die zeitgemäße Ausübung der Jagd sei eine "Schlafkanzel" in dieser Dimension samt WC erfahrungsgemäß nicht erforderlich.
Selbst für den Fall, dass die davor bestandenen Gebäude - wie der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht habe - bereits Ende der 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet worden wären, könne nicht von einem naturschutzrechtlich rechtskonformen Bestand ausgegangen werden, zumal bereits gemäß § 1 Abs. 2 der Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965, die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens als Eingriff galt. Eine gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung mögliche Feststellung, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt würden, liege für die verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht vor. Es stehe fest, dass eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes vorliege und entsprechende positive Feststellungsbescheide gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Naturschutzgesetz 2001 bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1964, iVm § 1 Abs. 2 Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965, nicht vorlägen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei; die Frist zur Entfernung der Gebäude sei entsprechend angepasst und ausreichend bemessen worden.
Zudem erfüllten beide Objekte den Gebäudebegriff des § 2 Z 20 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 76/1994 idgF, weshalb diesbezüglich auch eine baurechtliche Bewilligung für die beiden Gebäude erforderlich gewesen wäre. Die Errichtung von Hochständen werde nach der baurechtlichen Praxis zwar zumeist als bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Maßnahmen angesehen, die verfahrensgegenständliche bauliche Gestaltung gehe aber über das unbedingt erforderliche Ausmaß eines Hochstandes wesentlich hinaus, etwa hinsichtlich der Errichtung eines 50 m2 großen Raumes samt Veranda, weshalb von einem baurechtlich bewilligungspflichtigen Objekt auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
3. Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:
vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;
...
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;
...
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
...
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;
...
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
...
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
...
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
...
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
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1. | in das Landschaftsbild und |
2. | im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt |
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
...
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987
"§ 1
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird."
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung lautet:
"...
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:
...
2.6. Pram
..."
Der angefochtene Bescheid ist basierend auf dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz - zusammengefasst - von der Auffassung getragen, dass eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes gegeben sei und entsprechende positive Feststellungsbescheide gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Naturschutzgesetz 2001 bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1964, iVm § 1 Abs. 2 Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965, nicht vorlägen, weshalb gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ein Entfernungsauftrag erteilt werden könne.
Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich zunächst nicht gegen die Auffassung, dass der verfahrensgegenständliche Hinterndoblbach als Zubringerbach zur Pram unter die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 fällt, behauptet jedoch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unter anderem das Übergehen von Beweisergebnissen sowie eine mangelhafte bzw. unvollständige Beweiswürdigung. Mit diesem Vorbringen wird allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die Beschwerde es unterlässt, konkret darzulegen, zu welchen abweichenden Feststellungen bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel die belangte Behörde hätte kommen müssen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass es sich bei der "Schlafkanzel" um einen sanierten Altbestand handle und daher kein behördlicher Konsens erforderlich sei. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter einem "Altbestand" eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. das hg. Erkennntnis vom , Zl. 2012/10/0065). Weiters ist auf die - auch auf dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gestützten - schlüssigen und nachvollziehbaren Beweisergebnisse zu verweisen, wonach das gegenständliche Hüttengebäude frühestens Ende der 1970er Jahre errichtet worden war und daher den Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 1964 bzw. der Oö. Naturschutzverordnung 1965 unterlag und daher auch danach ohne behördliche Feststellung nicht errichtet werden durfte. Die belangte Behörde kam daher nachvollziehbar zum Ergebnis, dass nicht von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen war, da auch der vom Beschwerdeführer selbst genannte Zeitpunkt nach dem , also nach dem Inkrafttreten des Oö. NSchG 1964 gelegen und daher selbst der Altbestand nicht als rechtmäßig anzusehen war. Die vom Beschwerdeführer genannten Zeugenaussagen stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem Gebäude um einen sanierten Altbestand oder um eine Neuerrichtung handelt, kann daher mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben.
Des Weiteren moniert die Beschwerde die rechtliche Einordnung der gegenständlichen "Schlafkanzel" als "Gebäude" durch die belangte Behörde. Auch dies kann insofern dahingestellt bleiben, als gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 jeder "Eingriff" in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass die überwiegenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht verletzt werden. Zur Frage des Eingriffes selbst bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten, welches das betroffene Gebäude als schwerwiegenden Eingriff in das Landschaftsbild wertet, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, weshalb die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legen konnte.
Soweit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorbringt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauwerk nicht um ein "Gebäude", sondern um eine jagdliche Einrichtung handle, so erübrigt sich auch die Beantwortung dieser Frage, zumal weder das Oö. NSchG 2001, noch die darauf beruhende, im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung für jagdliche Einrichtungen naturschutzrechtliche Ausnahmebestimmungen normieren.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am