Suchen Hilfe
VwGH vom 21.05.2012, 2012/10/0068

VwGH vom 21.05.2012, 2012/10/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde

1. des RO in K (Schweiz) und 2. des HE in T (Schweiz), beide vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.487/8, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde ein Antrag der Beschwerdeführer vom auf (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für den Wegbau zur Rotwildfütterung T.-Süd gemäß § 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (im Folgenden: TNSchG 2005) iVm § 3 lit. c der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch-Obernberger See-Tribulaune, LGBl. Nr. 50/1984, abgewiesen; zugleich wurde den Beschwerdeführern gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 die Wiederherstellung des früheren Zustandes bis durch folgende Maßnahmen aufgetragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Der neu errichtete Weg müsse vollständig zurückgebaut werden.
2.
Der Schotter in diesem Bereich sei vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein entsprechender Nachweis dafür sei der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
3.
Die Wegfläche sei mit dem an der talseitigen Wegböschung liegenden, abgeschobenen Humusmaterial zu humusieren und spätestens bis Ende Mai 2012 mit standortgerechtem Saatgut einzusäen bzw. sei auf der humusierten Wegfläche autochthones Mahdgut aufzubringen.
4.
Nach Durchführung der Rekultivierungsmaßnahmen im Frühjahr 2012 seien die eingesäten Bereiche bis zum Ende der Vegetationsperiode auszuzäunen.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung zugrunde, der gegenständliche, bereits im Herbst 2010 angelegte Stichweg liege auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. im Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch- Obernberger See-Tribulaune; er zweige von einer näher bezeichneten Forststraße ab und verlaufe mit einer Länge von ca. 70 m sowie einer Breite von ca. 3,5 m und einem Gefälle von ca. 15 % über eine Waldlichtung (Weidefläche) taleinwärts. Die Wegtrasse sei in der gesamten Breite des Weges mittels Schotterschicht befestigt worden. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen liege nicht vor.
In der Berufung hätten die Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, der Weg sei für die dauerhafte Beschickung der Fütterungsstelle mit Futtermitteln notwendig, weil es wegen der Auflassung einer anderen Fütterungsstelle zu einem erheblichen Zuzug von Rotwild gekommen sei.
Weiters stellte die belangte Behörde aufgrund von eingeholten Gutachten eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Wesentlichen fest, die den Weg umgebenden Flächen würden von einem für diese Höhe typischen Bürstlingrasen bestockt, der stellenweise eine Anhäufung von Nährstoffzeigern wie Brennesseln und Ampfer aufweise. Das Landschaftsgebiet wirke im gegenständlichen Bereich bereits durch den vorbeiführenden Forstweg etwas technisch überformt, jedoch stelle der gegenständliche Stichweg mit einer Breite von 3,5 m und einer geschotterten Ausführung eine zusätzliche Beeinträchtigung dar; das Landschaftsgebiet werde von der traditionellen Wald- und Almbewirtschaftung geprägt, was ein Hauptgrund der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet gewesen sei. Aus naturkundefachlicher Sicht stelle der nunmehr gegenständliche 3,5 m breite Schotterweg mit einer Flächenbeanspruchung von intakter Weidefläche von ca. 250 m2 eine gravierende und dauerhafte Beeinträchtigung des äußerst naturnahen Landschaftsbildes dar, welche auch bei einer (in der Berufung der Beschwerdeführer angesprochenen) Reduzierung der Breite des Weges auf 2,5 m in der ausgeführten Bauweise aus naturkundefachlicher Sicht nicht gelindert würde.
Die Befüllung des (mit dem gegenständlichen Weg erschlossenen) Futterstadels mittels Schlepper stelle eine dem Gelände und Standort entsprechende übliche Befüllungsart eines Stadels dar und sei auch bis zur Errichtung des nunmehr 3,5 m breiten Weges so bewerkstelligt worden.
Nach dem eingeholten Gutachten eines (nichtamtlichen) Sachverständigen für Jagdwesen sei die Futterstadelbefüllung mittels Schlepper üblich und möglich, weshalb ein Stichweg bis zu jeder einzelnen Füttereinrichtung (Raufe) für eine ordnungsgemäße, artgerechte und zeitgemäße Rotwildfütterung nicht notwendig sei. Bei täglicher Fütterung könne die Futtermenge ohne Weiteres mit einem Schlitten von Raufe zu Raufe transportiert werden, was auch bei anderen Rotwildfütterungen in vergleichbarer Größe bzw. sogar bei wesentlich größeren Fütterungen so erfolge.
Grundsätzlich verfügten Rotwildfütterungen im Regelfall über einen Futterstadel sowie über mehrere Fütterungseinrichtungen (Raufen, Tröge). Dabei erfolge die Befüllung des Stadels einmalig im Herbst, die Befüllung der Fütterungseinrichtungen sodann im Winter von diesem Stadel aus händisch bzw. mit Holzschlitten. Die gegenständliche Rotwildfütterung befinde sich im betroffenen Bereich bereits seit ca. 20 Jahren, seit dieser Zeit habe die Befüllung des Futterstadels mittels Fahrzeugen (Schlepper, Traktor) stattgefunden. Der nunmehr errichtete Weg führe ab dem Futterstadel zu jenen Raufen, welche bereits seit 20 Jahren genutzt würden. Der nunmehr errichtete Weg sei zur Existenzsicherung des Jagdbetriebes nicht notwendig, allerdings sei dieser Weg angenehmer zu befahren.
Gestützt auf eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Forstwesen stellte die belangte Behörde schließlich fest, der neu gebaute Zufahrtsweg sei auch für die forstliche Bewirtschaftung in diesem Bereich nicht notwendig, zumal die bereits bestehende Forststraße in einem Maximalabstand von ca. 25 m zum Wegende liege und daher die forstliche Bringung aus den unterliegenden Waldteilen auch über diese Forststraße möglich sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes, das in einem Landschaftsschutzgebiet liege, sei § 29 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005 maßgeblich.
Da der bereits errichtete Weg Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtige, sei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs. 2 lit. b Z. 1 TNSchG 2005 nicht möglich. Es lägen aber auch nicht im Sinne der Z. 2 leg. cit. andere langfristige öffentliche Interessen vor, welche die Interessen des Naturschutzes überwögen: Die belangte Behörde erachte zwar den artgerechten, ausreichenden und zeitgemäßen Betrieb der Rotwildfütterung als im Sinn dieser Bestimmung im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen; der Betrieb der Rotwildfütterung werde durch den Wegbau auch ohne Zweifel erleichtert. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang mit Blick auf § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 allerdings, dass das konkrete Vorhaben zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung eines öffentlichen Interesses erforderlich sei. Diese Voraussetzung liege nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
Auch liege nach dem Dafürhalten der belangten Behörde nicht jede Erleichterung der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem derart großen öffentlichen Interesse, dass dieses die Naturschutzinteressen überwiege; auch für die forstliche Bewirtschaftung sei nach den getroffenen Feststellungen der gegenständliche Weg in diesem Bereich nicht notwendig. Die beantragte Bewilligung sei aus diesen Gründen zu versagen.
Da im vorliegenden Fall ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt worden sei, seien den Beschwerdeführern nach § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten aufzutragen, wobei die Behörde zur Erteilung eines solchen Auftrages, sofern die Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich sei, verpflichtet sei.
Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb sie entgegen Beweisanträgen der Beschwerdeführer zwei Zeugen nicht befragt sowie ein weiteres ergänzendes jagdfachliches Gutachten nicht eingeholt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (idF des BGBl. Nr. 110/2011) haben den folgenden Wortlaut:
"
§ 1
Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
(…)
§ 10
Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(…)

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche

Genehmigungen

(…)

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

(…)

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

(…) darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(…)"

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch-Obernberger See-Tribulaune, LGBl. Nr. 50/1984, hat - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - folgenden Wortlaut:

" § 3

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf, sofern im § 4 nichts

anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

(…)

c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

(…)"

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der beantragte und bereits angelegte Weg beeinträchtige Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005, wobei auch andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung dieses Weges die Interessen des Naturschutzes nicht überwögen; mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005 sei daher die Bewilligung nach § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 zu versagen, weshalb den Beschwerdeführern gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen seien.

3. Die Beschwerde bestreitet die Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch den beantragten Weg nicht, bringt allerdings im Wesentlichen vor, es bestünden die Interessen des Naturschutzes überwiegende öffentliche Interessen, nämlich an der Erhaltung des Rotwildes, zu dessen Lebensraum auch das Landschaftsschutzgebiet zähle, der Vermeidung von Wildschäden durch unversorgtes oder teilweise unterversorgtes Wild, der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Wildfütterung und an der Holzbringung ohne Sperre der bereits erwähnten Forststraße.

Anders als von der Behörde festgestellt sei es wegen des Anwachsens des Wildbestandes an der gegenständlichen Fütterung nicht möglich, den Futterstadel während der Fütterungsperiode mittels Schlepper zu befüllen, dies u.a. wegen der Steilheit des Geländes, der Gewichtsbelastung bei Schneelage und der Bodenbeschaffenheit im Winter. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde auf die rechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen, vielseitigen und den örtlichen Gegebenheiten angepassten Fütterung von Rot- und Rehwild nach § 46 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 hin. Infolge dessen müsse eine Wildfütterung so angelegt sein, dass jederzeit Futtermittel mit einem Fahrzeug nachgeliefert werden könnten.

In Hinblick auf die Holzbringung sei zwar eine Seilbringung über die Forststraße möglich; allerdings hätte eine solche Seilbringung eine mehrwöchige Sperre des Hauptweges zur Folge, was sich auf die Bewirtschaftung und die Sicherheit der Menschen fatal auswirken würde.

4. Die belangte Behörde hat ihre Annahmen, an der Errichtung des gegenständlichen Weges bestünden weder aus dem Gesichtspunkt der Rotwildfütterung noch mit Blick auf den Jagdbetrieb oder die forstliche Bewirtschaftung die Interessen des Naturschutzes überwiegende langfristige öffentliche Interessen, - wie dargestellt - auf naturkundefachliche, jagdfachliche und forstliche Gutachten gestützt.

Diesen Gutachten folgend hat die belangte Behörde im Wesentlichen festgestellt, der gegenständliche Weg sei weder für eine ordnungsgemäße, artgerechte und zeitgemäße Rotwildfütterung noch zur Existenzsicherung des Jagdbetriebes oder für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig.

Diesen auf sachverständiger, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehender Grundlage gewonnenen Feststellungen treten die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass diese Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0108, mwN).

Die im Weiteren von der Behörde vorgenommene Beurteilung nach § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 begegnet auch in Hinblick auf die in der hg. Rechtsprechung zu der Interessenabwägung nach dieser Bestimmung entwickelten Anforderungen keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0011, mwN).

Anders als die Beschwerde meint, kommt es dabei mit Blick auf § 29 Abs. 2 Z. 1 TNSchG 2005 auch nicht auf die (bau-)technische Ausführung des gegenständlichen Weges an, sondern allein darauf, dass dieser den unbedenklichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005, insbesondere die Erhaltung und Pflege der Landschaft unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und des Erholungswertes der Natur, beeinträchtigt.

5. Die Beschwerde bringt darüber hinaus vor, nach den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Naturschutzbeauftragten und der Schutzgebietsbetreuerin sei ein bloß teilweiser Rückbau des Weges unter bestimmten Auflagen "denkbar" bzw. die völlige Sanierung des Weges im Sinne eines naturverträglichen Wegbaus "sinnvoller" als ein Rückbau; es gebe also "offensichtlich bessere Möglichkeiten" als den von der belangten Behörde aufgetragenen gänzlichen Rückbau.

Mit diesem Vorbringen wird allerdings gar nicht ausgeführt, welche konkreten Sanierungsmaßnahmen den Schutzgütern nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 besser dienen könnten als die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen und somit eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht dargestellt.

6. Die Beschwerde erachtet weiters den Spruch des angefochtenen Bescheides als widersprüchlich, weil darin zunächst vorgeschrieben werde, die humusierte Wegfläche bis Mai 2012 einzusäen, allerdings für die Durchführung aller vorgeschriebenen Maßnahmen eine Leistungsfrist bis gesetzt werde. Bei sachgerechter Auslegung des Spruches ergibt sich allerdings, dass zwar das Einsäen - nach Durchführung der notwendigerweise zuvor zu setzenden Maßnahmen - bis Mai 2012 zu erfolgen hat, für die übrigen zum vollständigen Rückbau des Weges erforderlichen Maßnahmen allerdings eine Leistungsfrist bis gilt; somit liegt der geltend gemachte Widerspruch nicht vor.

7. Im Rahmen der Verfahrensrüge beanstandet die Beschwerde, die belangte Behörde habe weder einen im angefochtenen Bescheid angeführten Schriftsatz des Landesumweltanwaltes vom den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht noch die von diesen beantragten Zeugen A.R. sowie Mag. M.H. vernommen; allerdings legen die Beschwerdeführer die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht konkret dar.

Gleiches gilt für die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe entgegen einem Antrag nicht eine weitere Ergänzung des jagdfachlichen Gutachtens veranlasst; der bloße Hinweis in der Beschwerde auf in jenem Antrag gestellte "konkrete Fragen" genügt in diesem Zusammenhang nicht, müssen doch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0100, mwN).

8. Nach dem Gesagten ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 29 Abs. 2 lit. b Z. 1 oder Z. 2 TNSchG 2005 lägen nicht vor, was die Versagung der Bewilligung nach § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 und den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 zur Folge haben musste.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-72577