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VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0064

VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der C S in B, vertreten durch Dr. Andreas Rabl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZ 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-106235/6-2011-Mö/Gre, betreffend Feststellung nach dem Oö. NSchG 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, dass durch die Aufstellung einer Gartenlaube (eines Holzpavillons) auf einem näher bezeichneten, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlauts eines im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zusammengefasst - aus, dass das antragsgegenständliche Gebäude eine Veränderung des Landschaftsbildes im Uferbereich des Attersees bewirke. Der Pavillon sei als wesentliche Beeinträchtigung des lokalen Landschaftsbildes zu werten, da der Gesamteindruck der bereits überprägten Seeuferlandschaft durch eine zusätzliche Kategorie "Gebäude" verstärkt und im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes weiter degradiert werde.

Aufgrund der festgestellten maßgeblichen Eingriffswirkung würden im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegen. Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass nach Auskunft der Gemeinde eine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nicht gegeben sei. Des Weiteren werde auch auf einen an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde verwiesen, mit dem gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 festgestellt worden war, dass durch die Absenkung und Sanierung der Ufermauer sowie die Absenkung des Geländes bei Einhaltung bestimmter Auflagen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden; als Auflage war u. a. eine Möblierung dieser Flächen mit Partyzelten, Gebäuden, Sicht- oder Windschutzelementen, auf Dauer aufgestellten Getränkekisten, Tisch-Bank-Kombinationen etc. als unzulässig erklärt worden.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, lauten (auszugsweise):

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff


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1.
in das Landschaftsbild und
2.
im Grünland (§ 3 Z 6)
in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden."
Der angefochtene Bescheid geht - zusammenfassend - davon aus, dass der gegenständliche Holzpavillon einen Eingriff mit einer maßgeblichen Störwirkung in das Landschaftsbild bewirke und eine Interessenabwägung gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 ergebe, dass im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegen, dies trotz der anthropogenen Überformung des gegenständlichen Bereiches. Des Weiteren hält die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegen, dass die erstinstanzliche Behörde gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als damaligem Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Bescheid vom gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 naturschutzbehördlich festgestellt hat, dass eine Absenkung und Sanierung der Ufermauer sowie die Absenkung des Geländes solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung bestimmter Auflagen nicht verletze; als Auflage wurde u.a. "eine Möblierung dieser Flächen mit Partyzelten, Gebäuden, Sicht- oder Windschutzelementen, ..." verboten.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides könnten die Annahme der Behörde nicht tragen, dass der gegenständliche Holzpavillon eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes der Landschaft im Sinne des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 bewirke. Sie kritisiert darüber hinaus das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen als unschlüssig. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass die Aufstellung des Holzpavillons der Auflage des gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erlassenen (dinglichen) Feststellungsbescheides widerspricht, tritt die Beschwerde allerdings nicht entgegen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 43 Oö. NSchG 2001 wird die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide (mit Ausnahmen) durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. Ein solcher Bescheid entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem (ursprünglichen) Antragsteller, sondern auch gegenüber jenem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0231).
Der gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ergangene (rechtskräftige) Bescheid vom entfaltet daher auch gegenüber der Beschwerdeführerin Wirkungen, und zwar insoweit, als der Bescheid die "Möblierung" des Grundstückes u. a. mit Gebäuden als unzulässig erklärt und somit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 von vornherein entgegensteht. Durch die Abweisung des Feststellungsantrages wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in Rechten verletzt.
Auf die in der Beschwerde gehegten Bedenken gegen das Vorliegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild sowie gegen die Schlüssigkeit der Gutachten ist angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-72563

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