VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0063
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der C S in B, vertreten durch Dr. Andreas Rabl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZ 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-106235/7-2012-Mö/Gre, betreffend Auftrag zur Wiederherstellung nach dem Oö. NSchG 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, auf, einen Holzpavillon (eine Gartenlaube) auf einem näher bezeichneten, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück bis zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand samt Humusierung und Begrünung wiederherzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Der vorliegende Beschwerdefall steht rechtlich in Zusammenhang mit der mit heutigem Tag zu Zl. 2012/10/0064 ergangenen Abweisung der Beschwerde, aus der sich ergibt, dass der hier verfahrensgegenständliche Holzpavillon trotz eines entgegenstehenden bescheidmäßig verfügten Verbots, somit rechtswidrig iSd § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 errichtet worden war.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der rechtswidrigen Errichtung des Holzpavillons dessen Entfernung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes samt Humusierung und Begrünung verfügte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-72559