VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0134
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des RP in W, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1193/002-2010, betreffend Abweisung eines Zustellantrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Bauwerberin beantragte mit Eingabe vom beim Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den geplanten Umbau des M.-Hofes auf dem Grundstück Nr. 187/1 im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Nach den Einreichunterlagen sei die Generalsanierung des ehemaligen M.- Hofes geplant, wobei der Baubestand weder in seiner Kubatur noch in seiner äußeren Erscheinung verändert werden solle. Geplant seien die Sanierung der Fassaden sowie die Umstrukturierung im Inneren des Gebäudes. Der Südtrakt solle von den Umbaumaßnahmen weitgehend unberührt bleiben. Im westlichen Bereich sollten lediglich die Garagen 3 bis 5 zu "Märkten" umgewidmet und künftig Selbstvermarktern zur Verfügung gestellt werden. Der nördliche Trakt solle abgesehen von den Sanierungsmaßnahmen an den Fassaden auch im Inneren saniert werden und künftig einen Informations- und Sanitärbereich sowie einen Bereich für Radfahrer (Umkleiden, Aufenthaltsraum, Radstall, Radwerkstatt) und einen Kanuverleih umfassen. Dazu würden im Inneren zahlreiche Zwischenwände entfernt und eine neue Raumstruktur geschaffen werden. Im Bereich des Westtraktes solle die bestehende Durchfahrt hofseitig verbreitert und ein Durchgang geschlossen werden. Weiters solle das Hofareal adaptiert bzw. saniert werden. Geplant sei die Herstellung eines asphaltierten Fahrstreifens, die restlichen Flächen sollten als Kiesflächen mit mobiler Begrünung gestaltet werden.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des südwestlich gelegenen, unmittelbar benachbarten Grundstücks, auf dem sich auf einem Felsen eine Burg- bzw. Schlossanlage befindet.
Die erstinstanzliche Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gemäß § 22 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) vom verfahrensgegenständlichen Bauansuchen und teilte ihm mit, die Vorprüfung gemäß § 20 BO hätte ergeben, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 BO berühre und daher gemäß § 22 BO die Bauverhandlung entfalle. Abschließend erfolgte der Hinweis, dass die Parteistellung erlösche, wenn die Feststellung zu Unrecht erfolgt sei und keines der genannten Rechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn geltend gemacht werde.
Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom aus, dass das Ergebnis der Vorprüfung falsch sei und die Voraussetzungen des § 22 BO, wonach eine Bauverhandlung entfallen könne, nicht vorlägen. Die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte ergebe sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Emissionsschutz des § 48 BO. Außerdem widerspreche das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan und damit dem NÖ Raumordnungsgesetz.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu der für den anberaumten Bauverhandlung geladen. In Bezug auf die Erhebung von Einwendungen und den allfälligen Verlust der Parteistellung enthielt diese Ladung vom folgenden Hinweis:
"Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, finden keine Berücksichtigung und die Beteiligten verlieren ihre Parteistellung."
In der Bauverhandlung erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen:
"Durch die geplanten Umbauarbeiten und durch die Öffnung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes für den öffentlichen Verkehr kommt es zu Erschütterungen des angrenzenden Grundstückes des ( Beschwerdeführers ). Durch diese Erschütterungen wird einerseits der Bestand des Schlosses gefährdet, das auf dem angrenzenden Felsen errichtet ist, der diesen Erschütterungen ausgesetzt wird. Außerdem kommt es durch die Erschütterungen dazu, dass sich Steine lösen und den öffentlichen Verkehr, seien es Fußgänger oder Fahrzeuge gefährden. Durch diese Gefährdungen besteht für die Bewohner des Schlosses und für die Öffentlichkeit nicht nur die gesundheitliche Gefährdung sondern auch Lebensgefahr.
Die Umwidmung, welche stattgefunden hat, war gesetzwidrig.
Es wird daher beantragt, das vorliegende Bauansuchen abzuweisen. Zum Beweis für die Gefährdung beruf ich mich auf das Gutachten eines Bausachverständigen, eines Geologen und eines Mediziners sowie auf den vorliegenden Aktinhalt. Außerdem liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück im Hochwasserbereich, sodass auch deshalb die Baubewilligung zu versagen ist.
Sicherungsmaßnahmen des Nachbarn zur Verhinderung der Gefährdung der Öffentlichkeit sind finanziell unzumutbar und mit einem technisch vertretbaren finanziellen Aufwand in Widerspruch."
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung. Dieser Bescheid enthält keine Ausführungen zum vom Beschwerdeführer im Rahmen der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen und wurde ihm auch nicht zugestellt.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass es sich bei seinem Vorbringen in der Verhandlung um keine Einwendungen nach § 6 BO handle und die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des M.- Hofes erteilt werden könne.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Zustellantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BO ab. Begründend wurde nach wörtlicher Anführung des in der Verhandlung erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere festgestellt, dass es sich bei diesen Einwendungen um keine Einwände nach § 6 Abs. 1 und 2 BO handle, da dadurch keine subjektiv-öffentlichen Parteienrechte berührt würden. Nachbarn seien nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt seien. Zu den angesprochenen Erschütterungen während der Umbauarbeiten und der dadurch eintretenden Gefährdung der Standsicherheit des Schlosses werde festgehalten, dass Bauarbeiten grundsätzlich vom Bauführer zu überwachen seien, welcher der Baubehörde spätestens bei Baubeginn namhaft zu machen sei. Zur gerügten Umwidmung werde festgehalten, dass eine entsprechende Verordnung von der Nö. Landesregierung genehmigt worden und das Verfahren abgeschlossen sei. Auch die finanzielle Situation einer Partei könne nicht über Nachbarrechte nach § 6 Abs. 1 und 2 BO geltend gemacht werden. Nach Wiedergabe des Hinweises in der Ladung zur Bauverhandlung betreffend die Erhebung von Einwendungen bzw. den allfälligen Verlust der Parteistellung führte die Behörde weiters aus, dass durch den Verlust der Parteistellung einem Nachbarn kein Bescheid zuzustellen sei.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 1 und 2 BO als unbegründet ab. Er teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach Erschütterungen während der Bauarbeiten und die Rechtswidrigkeit einer Umwidmung keine subjektiv-öffentlichen Parteirechte nach § 6 Abs. 1 und 2 BO begründen könnten. Zum vom Beschwerdeführer angesprochenen Immissionsschutz auf Grund des durch den M.-Hof durchführenden Verkehrs auf den angrenzenden Parkplatz führte die Berufungsbehörde aus, dass dieser nicht Angelegenheit des gegenständlichen Bauverfahrens sei, da es sich bei diesem Verfahren lediglich um Umbauarbeiten handle und das Grundstück nur als Zufahrt zum angrenzenden Parkplatz diene. Dieser neu errichtete Parkplatz befinde sich auf einem eigenen Grundstück, stelle auf Grund der Beschaffenheit keine bauliche Anlage nach der BO dar und unterliege somit nach den gesetzlichen Bestimmungen auch keiner Bewilligungspflicht. Die angesprochene Veränderung des Hochwasserabflusses sei noch nicht durchgeführt worden und bedürfe ohnehin einer wasserrechtlichen Bewilligung. Im vorliegenden Fall seien keine Einwendungen nach § 6 Abs. 1 und 2 BO bei der Verhandlung vorgebracht worden, was einen Verlust der Parteistellung zur Folge habe. Durch den Verlust der Parteistellung sei einem Nachbarn kein Bescheid zuzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend stellte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage zunächst fest, im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Baubestand weder in seiner Kubatur noch in seiner äußeren Erscheinung verändert werden solle, projektiert seien vielmehr die Sanierung der Fassaden sowie die Umstrukturierung im Gebäudeinneren. Demgegenüber bleibe der an das Anrainergrundstück angrenzende und am Fuße des Burgfelsens liegende Südtrakt des M.- Hofes von Umbaumaßnahmen weitgehend unberührt. Soweit der Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes behaupte, sei festzustellen, dass die Baubehörde ihrer Entscheidung über den Baubewilligungsantrag rechtskräftige Flächenwidmungspläne zugrunde zu legen habe. Dass das Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes nicht zulässig wäre, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Dem Nachbarn stehe hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu. Darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten, besitze der Nachbar keinen Rechtsanspruch. Ein Verbot eines Bauvorhabens, wenn durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert werde, kenne die BO nicht.
Soweit der Beschwerdeführer bemängle, dass eine Zufahrt zu einem auf dem angrenzenden Grundstück geplanten PKW-Parkplatz geschaffen werden solle, sei festzustellen, dass dieser Parkplatz nicht Gegenstand des konkreten Baubewilligungsverfahrens sei. Im Hinblick auf das eingereichte Projekt könne sich daher die Frage der Erschütterungen durch den Fahrzeugverkehr gar nicht stellen.
Erschütterungen während der Umbauarbeiten selbst und eine daraus resultierende Gefährdung der Standsicherheit des Schlosses beträfen die Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht jedoch der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens selbst und könnten daher von den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg releviert werden.
Der Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 564/10-3, ablehnte und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zustellantrages nicht präjudiziell.
In den die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung habe. Seine subjektivöffentlichen Rechte ergäben sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung und aus dem NÖ Raumordnungsgesetz, weil er Anspruch auf Schutz vor Immissionen iSd § 48 BO habe und weil die Standsicherheit seines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück gefährdet sei. Dem Bauansuchen sei zu entnehmen, dass im M.-Hof eine Umwidmung vorgenommen werden solle, damit dort eine Touristeninformation, eine Zentralstation für Radtouristen, ein Kanuverleih und andere touristische Einrichtungen geschaffen werden könnten. Insbesondere solle auf dem Baugrundstück eine Durchfahrt errichtet werden, damit Fahrzeuge und Fußgänger von der öffentlichen Straße kommend zu dem PKW-Abstellplatz gelangen könnten, den die Bauwerberin auf ihrem Grundstück Nr. 189/2 errichten wolle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz vor Immissionen, weil von der Widmungsänderung des M.- Hofes und der Verwirklichung des Bauvorhabens Emissionen ausgehen würden, "die wegen des Lärms, des Geruchs, des Staubes, der Abgase und der Erschütterungen wegen Menschen in einem örtlich nicht zumutbaren Maß" belästigen würden. Weiters habe er Anspruch auf Einhaltung des NÖ Raumordnungsgesetzes, welches vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verletzt worden sei, indem dieser durch eine gesetzwidrige Verordnung eine unerlaubte Widmungsänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommen habe.
Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, sowohl die Berufungsbehörde als auch die Vorstellungsbehörde hätten sich damit begnügt, auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen und diese kritiklos zu wiederholen. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde zwar der Standpunkt vertreten, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei gar nicht bewilligungspflichtig iSd § 14 BO, was offensichtlich unrichtig sei. "In richtiger Erkenntnis ihrer gesetzlichen Verpflichtung" sei seine Ladung zur Bauverhandlung am erfolgt. Allerdings habe die Baubehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, weil sie weder über seine Einwendungen entschieden noch den Baubewilligungsbescheid an ihn zugestellt habe. Unter diesen Umständen stelle sich die unvollständige Begründung des angefochtenen Bescheides und der Bescheide der Unterinstanzen als Außerachtlassung einer Verfahrensvorschrift dar, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
§ 6 BO, LGBl. 8200-0 in der im Beschwerdefall für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebenden Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides LGBl. 8200- 14, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
...
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
…
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
...
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der im vorliegenden Fall relevanten Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG), hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0083, mwH).
Eine Einwendung im Rechtssinn gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Das bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0345).
Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0051, mwH).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Bauverhandlung geltend gemachten Immissionen in Form von Erschütterungen durch die geplanten Umbauarbeiten hat die belangte Behörde zu Recht dargelegt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und die Vorschriften für die Ausführung von Bauten keine Parteirechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0101, mwH). Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer somit keine taugliche Einwendung erhoben.
Weiters ist auszuführen, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO taxativ ist (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Änderung der Flächenwidmung als solche (ohne Geltendmachung der Verletzung eines Rechtes iSd § 6 Abs. 2 BO) sowie zur Hochwassersituation betrifft keines der genannten Nachbarrechte und stellt somit auch keine tauglichen Einwendungen dar.
Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Erschütterungen auf seinem Grundstück durch die Öffnung des Baugrundstückes für den öffentlichen Verkehr hat der Beschwerdeführer jedoch eine relevante Einwendung iSd § 6 Abs. 2 BO erhoben. Zwar ist der PKW-Abstellplatz selbst, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, nicht Gegenstand des in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt aber nicht für die über das Baugrundstück führende Zufahrt zum PKW-Abstellplatz. Diese Zufahrt ist Gegenstand des vorliegenden Bauprojektes, weshalb der Beschwerdeführer als Nachbar Erschütterungen aus der Inanspruchnahme der Zufahrt im Baubewilligungsverfahren geltend machen konnte. Zur Beurteilung der damit verbundenen Immissionen wäre die Bauwerberin im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 2 BO, letzter Halbsatz, allerdings zur Präzisierung ihres Bauansuchens in Bezug auf das Ausmaß der Inanspruchnahme dieser Zufahrt aufzufordern.
Indem die belangte Behörde verkannt hat, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in diesem Umfang Parteistellung erlangt hat und ihm daher ein Anspruch auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides zukommt, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am