VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-3783/2009, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes (Größe: 3,70 m x 2,50 m) und einer Warenausräumung (Größe: 1,2 m x 0,65 m) auf dem öffentlichen Gut in Wien 5., Schönbrunnerstraße, gegenüber ONr. 91 (im Bereich der U-Bahn-Station Pilgramgasse).
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der für Architektur und Stadtgestaltung zuständige Amtssachverständige der Magistratsabteilung (MA) 19 aus architektonischer Sicht die folgende fachkundige Stellungnahme vom ab:
"Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Das örtliche Stadtbild soll überblickbar und positiv erlebbar sein.
Um eine optische Überfrachtung der Straßenräume zu vermeiden, wird bei vorhandenen oder geplanten Gestaltungskonzepten auf die Erhaltung optischer Freiräume geachtet. Insbesondere Stadträumen mit verstärktem Fußgeheraufkommen und Treffpunktfunktion muss jedoch unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen eine gestalterische Qualität erhalten bleiben. Diese Konzepte sehen u.a. vor, die denkmalgeschützten Verkehrsbauwerke von Otto Wagner von meist privaten Zubauten wie Kiosken und dgl. freizulegen und den Blick freizuhalten.
Dem betroffenen Stationsbereich 5., Rechte Wienzeile vis a vis ONr. 91 kommt jedenfalls neben der Funktion als Knotenpunkt mit vermehrtem Fußgängeraufkommen vor allem auch die Bedeutung des Stationsgebäudes aus kulturhistorischer Sicht zu. Für den Bürger sollen vorrangig wichtige(n) Funktionen wie Haltestellen mit zugehörigen Wartehallen, Stationsgebäuden der U-Bahn, Telefonzellen, etc. Raum gegeben werden.
Durch die Errichtung eines Straßenstandes an dem beantragten Standort kommt es zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes. Es ist daher das Ansuchen aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen."
Mit Schriftsatz vom erstattete der Beschwerdeführer hiezu eine Stellungnahme.
In der am abgehaltenen Ortsaugenscheinverhandlung sprach sich die Vertretung der MA 28 gegen die Aufstellung des Verkaufsstandes aus, da sich unterhalb 6 x 110 kV - Hochspannungskabel befänden und daher ein seitlicher Abstand von mindestens 1 m einzuhalten wäre. Auch die Vertreter der Wirtschaftskammer sowie der Bezirksvorstehung des 5. Bezirkes erhoben Einwände. Der Vertreter der MA 46 ersuchte um die Übermittlung eines Einreichplans zur Erstellung eines Gutachtens.
In einer Stellungnahme vom führte die MA 46 aus, dass aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervorgehe, in welche Richtung bzw. an welchen Seiten des Verkaufsstandes die Verabreichungs-/ Verkaufspulte situiert seien. Weiters sei nicht feststellbar, wie breit die an die Pulte grenzenden Seitenteile seien bzw. wie weit jeder dieser Teile über die Länge/Breite des Verkaufsstandes hinausrage. Ein maßstäblicher Lageplan sei daher unbedingt notwendig.
Mit Eingabe vom wurde der projektierte Standort auf "Wien 5., Rechte Wienzeile gegenüber ONr. 91" korrigiert und das Ansuchen dahingehend geändert, dass die Ausmaße des Verkaufsstandes auf 1,90 m x 3 m, Höhe 2,79 m, und die Warenausräumung auf 1,20 m x 0,85 m reduziert wurden. Auch die zum Verkauf vorgesehenen Waren wurden modifiziert. Dem Ansuchen wurden Einreichpläne vom Juli 2008 beigelegt.
Mit Eingabe vom nahm der Einschreiter zur Äußerung der MA 28 in der Verhandlung vom dahingehend Stellung, dass zwischenzeitig die genaue Lage der unterirdischen Stromleitungen und des zu diesen einzuhaltenden Mindestabstandes von 1 m abgeklärt worden seien, weshalb der Einschreiter den projektierten Standort verlegt und auch die Maße des Standes reduziert habe.
Die MA 46 erstattete eine ablehnende Stellungnahme vom , weil der zum Radweg erforderliche Seitenabstand im stadtauswärtigen Bereich nicht eingehalten werde, ein Verkehrszeichen durch den gegenständlichen Verkaufsstand verdeckt wäre und die Ausgestaltung des Vordaches von der Plandarstellung abweiche.
Dagegen wendete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ein, dass der beantragte Standort des Verkaufsstandes um einen Meter verrückt worden sei, sodass der Abstand zum Radweg nunmehr einen Meter betrage. Dadurch sei auch das Verkehrszeichen nun deutlich sichtbar und nur beim Stadtauswärtsfahren von der Rückseite nicht zu erkennen. Bezüglich der beanstandeten Darstellung des Vordaches des Verkaufsstandes sei jedenfalls die planliche Darstellung ausschlaggebend. Er legte seiner Stellungnahme neue korrigierte Planskizzen und eine Äußerung der Architekten Mag. H. B. und DI H. K. vom bei, worin sich die Verfasser für eine neue urbane Verdichtung durch mobile Straßenstände aussprachen.
Der Amtssachverständige der MA 19 ergänzte daraufhin mit Mitteilung vom seine fachkundige Stellungnahme. Die Inhalte des Gutachtens vom wurden aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom teilte die MA 46 mit, dass nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen (Handskizze der Lage des Verkaufsstandes) eine Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen des Verkaufsstandes in der dargestellten Form nicht möglich sei, da die fehlenden Angaben zur Verkaufsrichtung, der Lage der Warenausräumung sowie der Abstände zur Lieferbahn über die Pilgrambrücke zur Beurteilung zwingend erforderlich seien.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59, vom , wurde das geänderte Ansuchen des Beschwerdeführers vom abgewiesen. Die Behörde stützte sich in ihrem Bescheid auf die Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilungen 19 und 46.
In der dagegen erhobenen Berufung vom verwies der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der MA 28 vom , wonach ein Mindestabstand des Verkaufsstandes von 60 cm zum Radweg zu berücksichtigen sei. Entgegen den Ausführungen des Bescheides der MA 59 sei der eingehaltene Abstand zum Fahrradweg im Ausmaß von 1 m durchaus ausreichend, um eine freie unbehinderte Zu- bzw. Abfahrt vom bzw. zum Radweg zu gewährleisten. Weiters verwies er unter anderem auf die der Berufung beigeschlossene Verhandlungsschrift vom , die Äußerung des Architekten Mag. Herwig B. vom und eine ebenfalls beigelegte Stellungnahme vom (samt Lichtbildern, in der Art eines Privatgutachtens, wobei die Stellungnahme nicht unterfertigt ist und den Verfasser auch nicht erkennen läßt).
Im Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer über Auftrag der belangten Behörde mit Schreiben vom einen aktuellen Lageplan mit näheren Angaben vor.
Die belangte Behörde ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren und holte gutachtliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilungen 19 und 46 ein. Der Amtssachverständige der MA 19 führte im ergänzenden Gutachten vom aus:
"Die allgemeinen Feststellungen des Antragstellers zum örtlichen Stadtbild, den Funktionen von Straßenständen, den Bedürfnissen der Bevölkerung etc. sind grundsätzlich richtig. Die Betrachtung hinsichtlich Beeinträchtigung, Störung, Überfrachtung, Überblickbarkeit, optischer Freiräume und optischem Ausruhen, optimalem Erleben aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel und ausgewogenem Verhältnis von Freiräumen zu möblierten Bereichen am geplanten Standort sind stark individuell geprägt.
Aus der Sicht der Stadtgestaltung wird durch die Errichtung eines Straßenstandes am betroffenen Standort das örtliche Stadtbild gestört,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | weil durch die geplante Aufstellung eines Straßenstandes die Überblickbarkeit des architektonisch qualitätvollen, bedeutenden Stadtraumes (Schutzzone) und im Besonderen der Blick auf das Stationsgebäude aus der Zeit um 1900 nach Plänen von Architekt Otto Wagner beeinträchtigt wird, |
- | weil die vorhandenen visuellen Freiräume und das Verhältnis derselben zu möblierten Bereichen wesentlich gemindert werden, |
- | weil damit die Überblickbarkeit, eine optimale Erlebbarkeit aus einem architektonischen Blickwinkel gestört wird, |
- | weil durch das Hinzufügen eines weiteren Elements in einen ohnehin schon dicht möblierten Straßenraum nicht nur die Funktionen, vor allem des betroffenen Gehsteigabschnittes (Zugang zu U-Bahnstation, Fahrradterminal, Radwegführung) sondern auch die diesbezüglichen Blickverbindungen beeinträchtigt werden und damit visuelle Engen entstehen. |
Es besteht, entgegen der Ansicht des Antragstellers, ein gut lesbares Gestaltung- und Ordnungskonzept. Es ist darin unter anderem die Anordnung einiger Straßenstände gegenüber dem Haupteingang des Stationsgebäudes vorgesehen. Im unmittelbaren Umfeld des geplanten Standortes befinden sich neben Alleebäumen, Pollern und diversen Masten ein Fahrradterminal und eine Werbeanlage (Litfaßsäule). Auch ein Fahrstreifen eine(r) Radweganlage führt unmittelbar vorbei. Alle Einrichtungen und Anlagen wurden gemäß dem og. Konzept eingeordnet. | |
Gerade ausreichende visuelle Freiräume sind innerhalb dieser Ordnung und Formenvielfalt noch gegeben. Widerrechtliche Ansammlungen von diversen anderen Gegenständen (z.B. Schlagzeilenplakatständer, Altkleidersammelbehälter etc.) sind nicht Teil des Gestaltungskonzepts. | |
Durch die Errichtung eines Straßenstandes am geplanten Standort kommt es zu einer zusätzlichen Verdichtung und Überfrachtung des öffentlichen Raumes und damit zu einer wesentlichen Störung desselben. Dabei sind im vorliegenden Fall Aussehen, Gestaltung, Größe und Erscheinungsbild eines geplanten Standes unwesentlich, da allein der Umstand der durch die Errichtung implizierten Raumnahme relevant ist. Neben den og. Feststellungen bleiben ebenso die Inhalte der Gutachten M19/007356/2008 vom und M19/000922/2009 vom aufrecht." | |
Im verkehrstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 vom , dem in Beilage 2 ein Ausschnitt aus der Mehrzweckkarte Wien mit Einträgen der Gutachterin beigefügt wurde, wurde nach umfassender Darstellung der örtlichen Gegebenheiten im Befundteil ausgeführt: | |
"2. | Befund |
… | |
Bei der Abnahme der Naturmaße im verfahrensgegenständlichen Bereich durch die Gutachterin am wurde festgestellt, dass die vor Ort tatsächlich gegebene räumliche Situation und der vom Antragsteller mit Schreiben vom zur Verfügung gestellte Lageplan - in den Maßstäben 1:100 und 1:200 - in mehrerer Punkten nicht übereinstimmen. Unter anderem wurden von der Gutachterin folgende, für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens wesentliche Diskrepanzen festgestellt: der Abstand zwischen der Außenmauer des historischen U-Bahn-Aufnahmegebäudes und der 'Lieferfahrbahn' beträgt, wie bereits obenstehend erwähnt, in der Natur 3,50m. Aus dem genannten Lageplan des Antragstellers ergibt sich eine Breite von 4,50m. | |
Die nutzbare Breite der 'Lieferfahrbahn' beträgt in der Natur 4,00m; im genannten Lageplan des Antragstellers gemessen ergibt sich eine Breite von ca. 3,60m. | |
Darüber hinaus ist die vor Ort befindliche Litfaßsäule, die einen Durchmesser von 1,40m hat, nicht lagegetreu in den mit Schreiben vom übermittelten Lageplan eingetragen. | |
Nicht der tatsächlichen Situation vor Ort entsprechen außerdem der Verlauf sowie die Breite des Zweirichtungsradweges, der Verlauf der Randsteinkante gegenüber der Fahrbahn für den Fließverkehr in der Rechten Wienzeile und die Lage des Schutzweges über die Recht Wienzeile. | |
Um die vorgenannten, wesentlichen Diskrepanzen zwischen der tatsächlich vor Ort gegebenen räumlichen Situation und der Darstellung in dem vom Antragsteller beigebrachten Lageplan, M 1:100 und M 1:200, erkennbar zu machen, wurde von der Gutachterin ein der tatsächlichen räumlichen Situation vor Ort entsprechender Ausschnitt der 'Mehrzweckkarte Wien', erstellt von der MA 41- Stadtvermessung, beigelegt. | |
Anhand der eindeutig nachvollziehbaren Kotierungen im Lageplan des Antragstellers (Beilage 1, Lageplan M 1:200) wurde versucht dar(zu)stellen, wo der verfahrensgegenständliche transportable Verkaufsstand bei Zugrundelegung der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten situiert wäre (Beilage 2, Ausschnitt aus der Mehrzweckkarte Wien, M 1:200). | |
Wie aus den Einträgen in der vorgenannten Beilage 2 ersichtlich wird, beträgt der Abstand des transportablen Verkaufsstandes nur an der dem Kreuzungsplateau Rechte Wienzeile # Pilgrambrücke zugewandten Außenkante - wie vom Antragsteller angegeben - in etwa 1,00m, nicht jedoch im weiteren Verlauf der dem Radweg zugewandten Längsseite des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes. | |
Gemäß den Aufrissdarstellungen des verfahrensgegenständlichen Verkaufsstandes soll der Verkauf im Bereich des mittleren Drittels der dem Radweg zugewandten Längsseite stattfinden. | |
Um diese Verkaufsöffnung erreichen zu können, müssen sich FußgängerInnen entlang des Verkaufsstandes bewegen. Begegnungsverkehr außer Acht gelassen ist dafür gemäß RVS 'Nicht motorisierter Verkehr, Fußgängerverkehr' der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr 1,00m Breite (= Breite des Bewegungsraums einer FußgängerIn) erforderlich. Der Platzbedarf für das Verweilen bei der Verkaufsöffnung während des Verkaufsvorganges ist ebenfalls mit 1,00m Breite anzunehmen. | |
3. | Gutachten |
Personen, die sich bei der Verkaufsöffnung aufhalten oder sich zu Fuß zu dieser Öffnung hinbewegen bzw. sich dort wegbewegen, müssen dafür den Radweg in Anspruch nehmen, und zwar im Ausmaß von zumindest 0,50m. Möchte ein Fußgänger/ eine Fußgängerin an einer anderen Person vorbeigehen, die beim Verkaufspult verweilt, ist von einer zusätzlichen Inanspruchnahme von ca. 1,00m Breite im Bereich des Radweges auszugehen. | |
Im Falle des Eintretens einer der soeben beschriebenen Situationen ist sowohl die Sicherheit der FußgängerInnen sowie allfällig verweilender Personen als auch die Sicherheit der RadfahrerInnen nicht gewährleistet, weil Zusammenstöße mit erheblicher Unfallschwere sehr wahrscheinlich bzw. unerwartet sind. | |
Zusammenfassend ist daher festzustellen: | |
Da die Sicherheit der FußgängerInnen und RadfahrerInnen sowie allfällig verweilender Personen nicht gewährleistet ist, kann der Situierung des nicht ortsfesten Verkaufsstandes im Ausmaß von 190cm x 300cm im beantragten Standort - und wie in der Beilage 2 der tatsächlichen Situation vor Ort entsprechend dargestellt - aus verkehrstechnischer Sicht nicht zugestimmt werden." | |
In seiner Erwiderung vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, unter Berücksichtigung des nunmehr von der Gutachterin der MA 46 vorgelegten neuen Ausschnitts der Mehrzweckkarte sei weiters davon auszugehen, dass der Verkaufsstand, um 2,50 m vom Radweg abgerückt, in Richtung des Stationsgebäudes der U4 situiert werde. Ein Verkauf solle nur auf der Längsseite des Kiosks erfolgen. Für den Begegnungsverkehr von Fußgängern, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung zwischen Kiosk und Radweg unterwegs seien, verbleibe nunmehr noch eine freie Durchgangsbreite von 2,50 m. Die gemäß RVS erforderliche Gehsteigbreite sei sohin gewährleistet, ebenso die Sicherheit der Radfahrer. Zur Stellungnahme der MA 19 werde auf seine Stellungnahme vom verwiesen. | |
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Standort statt "Wien 5., Schönbrunnerstraße ggü. ONr. 91" "Wien 5., Rechte Wienzeile ggü. ONr. 91" zu lauten habe. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Gutachten der Magistratsabteilungen 19 und 46. Zum Gutachten der MA 46 führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom nicht gegen die Feststellungen des Amtssachverständigen ausgesprochen habe und der umschriebene Antragsumfang somit weiterhin dem Gegenstand dieses Verfahrens entspreche. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass weder nach den Planunterlagen des Beschwerdeführers noch nach den Nachmessungen der Amtssachverständigen eine durchgehende Restbreite von 2,50 m von der Verkaufsseite des Kiosks zum Radweg verbleibe. Eine Änderung der Verkaufsrichtung des Kiosks, wie vom Beschwerdeführer in der letzten Stellungnahme vorgeschlagen, könne nicht berücksichtigt werden, da die Änderung der Verkaufsrichtung eine so gravierende Abänderung des eingereichten Projektes darstellen würde, dass ein neuerliches Ermittlungsverfahren erforderlich wäre. Für die Beurteilung durch die MA 19 wäre die Änderung der Verkaufsrichtung jedenfalls irrelevant. | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. | |
Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt unter anderem aus, dass seitens der belangten Behörde seine Stellungnahme vom nicht berücksichtigt worden sei, wonach der Verkaufsstand, um 2,50 m vom Radweg abgerückt, in Richtung des Stationsgebäudes der U4 situiert werden solle. Der Beschwerdeführer wiederholt, dass ein Verkauf nur auf der Längsseite des Kiosks erfolgen solle und für den Begegnungsverkehr von Fußgängern noch eine frei Durchgangsbreite von 2,50 m bleibe, die gemäß RVS erforderliche Gehsteigbreite sei sohin gewährleistet. Bezüglich der negativen Stellungnahme der MA 19 verweist der Beschwerdeführer auf eine beiliegende Stellungnahme vom . | |
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. |
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetztes 1966 (GAG) und die sich daraus für die Beurteilung solcher Anträge ergebenden Grundsätze wurden in den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag. Zl. 2010/05/0003, und Zl. 2010/05/0206, betreffend andere, vergleichbare Vorhaben des Beschwerdeführers näher dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Es kann der Beurteilung der belangten Behörde, das Gutachten des Amtssachverständigen der MA 19 sei schlüssig, nicht entgegengetreten werden. Daraus ergibt sich die Zielsetzung, die (unmittelbare, bei Betrachtung des Stationsgebäudes eingesehene) Umgebung des Stationsgebäudes frei von derartigen Kiosken (udgl.) zu halten. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahmen vom und sowie die der Beschwerde angeschlossene Stellungnahme vom (beide Letztere im Wesentlichen ähnlich jener vom ), wonach sich der Kiosk in die Umgebung einfügen und keine Störung bewirken würde, vermögen an dieser (auch städtebaulichen) Zielsetzung nichts zu ändern, und es kann der belangten Behörde ebenfalls nicht entgegen getreten werden, wenn sie dieser Zielsetzung eine wesentliche Bedeutung zugemessen hat. Damit ist für den Beschwerdeführer auch durch die zuletzt erklärte (geringfügige) Änderung des vorgesehenen Standortes nichts zu gewinnen, weil auch dieser Standort mit der Zielsetzung nicht in Einklang zu bringen ist.
Da somit Gesichtspunkte des Stadtbildes dem Vorhaben entgegenstehen (§ 2 Abs. 2 GAG), hat die belangte Behörde zu Recht der Berufung keine Folge gegeben, sodass es dahinstehen kann, ob auch andere Versagungsgründe vorliegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-72507