VwGH vom 25.03.2010, 2005/04/0241
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. A14-23/69-05/4, betreffend Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom wurde dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 4 Abs. 4 lit. d iVm Abs. 5 und § 9 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz (in der Folge: BAG) die Ausbildung von Lehrlingen wegen grober Pflichtverletzung durch das Nichtausbilden von Lehrlingen und die Nichtbeachtung seiner Schutzfunktion auf Dauer untersagt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, zumindest ab Erteilung der Gastgewerbeberechtigung an den Beschwerdeführer hätten 21 Lehrlinge ihre Ausbildung als Koch oder Restaurantfachfrau/mann begonnen bzw. fortgeführt, wovon einer die Lehrabschlussprüfung abgelegt habe und acht Lehrverhältnisse in der Probezeit aufgelöst worden seien. Die seitens der Wirtschaftskammer Steiermark vorgelegten Lehrverträge der Lehrlinge P und S wiesen den Beschwerdeführer als Lehrberechtigten und Ausbilder aus. Als Pflichtverletzung im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. d BAG seien Zuwiderhandlungen insbesondere gegen die im § 9 leg. cit. getroffenen gesetzlichen Anordnungen zu verstehen, demnach vor allem gegen die Ausbildungsverpflichtungen gemäß den Berufsbildinhalten. Im Hinblick auf die vorgelegten Lehrverträge, von denen "nach ha. Wissen 2 noch aufrecht sein müssten", sei davon auszugehen, dass nur ein einziger Lehrling die Ausbildung beim Beschwerdeführer abgeschlossen habe. Die Vergewaltigung eines Lehrlings durch den Vater des Lehrberechtigten, der nach der glaubwürdigen Zeugenaussage des Lehrlings P zumindest zeitweise mit der Ausbildung der Lehrlinge betraut gewesen sei, und dessen nicht sofortiges Fernhalten vom Lehrbetrieb, lasse die stete Abwesenheit des "Juniorchefs" glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch seine Verpflichtung, für die Ausbildung der Lehrlinge durch geeignete Personen Sorge zu tragen, gröblich verletzt. Es habe kein einziges Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden können, aus dem ersichtlich gewesen wäre, dass er als Lehrberechtigter auf aufgetretene Missstände reagiert hätte. Er habe sich zu dem beabsichtigten Vorhaben, ihm die Ausbildungsberechtigung zu entziehen, nicht geäußert. Wenn auch die einzelnen Pflichtverletzungen nicht den im § 4 Abs. 4 lit. d BAG beispielsweise angeführten entsprächen, ergebe sich dennoch aus den Zeugenaussagen und den vorgelegten Unterlagen ein Gesamtbild, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein Interesse habe, Lehrlinge pflichtbewusst auszubilden. Es seien daher diese durch die Untersagung der Ausbildung zu schützen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In ihrer Begründung führte sie aus, nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid halte sich der Beschwerdeführer fast nie im Gastgewerbebetrieb auf. Seit 1999 seien von 24 abgeschlossenen Lehrverhältnissen 18 vorzeitig aufgelöst worden. Zu den Pflichten des Lehrberechtigten gehöre es, Lehrlinge weder physisch noch psychisch zu misshandeln und diese auch vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Gerichtes habe er unter Ausnützung seiner Stellung die im Betrieb des Beschwerdeführers als Lehrling tätige M zur Unzucht missbraucht. Dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht Graz bestätigt worden. Aus den diesbezüglichen Feststellungen dieses Urteils sowie aus dem Akteninhalt sei ebenfalls ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nur zeitweise im gegenständlichen Betrieb aufhalte. Tatsächlich ausgebildet würden die Lehrlinge vom Vater und von der Mutter des Beschwerdeführers. Dies entspreche dem Vorbringen in der Berufung, wonach andere Personen mit der Ausbildung der Lehrlinge betraut seien. Den Angaben der Arbeiterkammer, wonach ab dem Jahr 1999 insgesamt 21 Lehrlinge die Ausbildung begonnen hätten, jedoch lediglich einer die Lehrabschlussprüfung abgelegt habe und 18 Lehrverhältnisse vorzeitig aufgelöst worden seien, habe der Beschwerdeführer lediglich entgegen gehalten, dies sei in dieser Branche so üblich.
Die Ausbildung von Lehrlingen sei im Beschwerdefall zu untersagen, weil der Beschwerdeführer als Lehrberechtigter seine Pflichten gegenüber den Lehrlingen nicht wahrgenommen habe: Er habe sich unstrittig nur fallweise im Betrieb aufgehalten und offensichtlich seine Pflichten, die Lehrlinge auch vor physischen und psychischen Misshandlungen Dritter, sich im Betrieb aufhaltender oder tätiger Personen bzw. Haushaltsangehöriger zu schützen, vernachlässigt. Die Aberkennung der Lehrlingsausbildung sei keine Sanktion, sondern eine Sicherheitsmaßnahme, um Lehrlinge vor offensichtlich ungeeigneten Lehrherren zu schützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz), BGBl. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 79/2003. lauten auszugsweise:
"Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
§ 4. ...
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Lehrberechtigten nach Anhörung der für ihn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,
...
d) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind,
...
(5) Die Ausbildung von Lehrlingen kann für immer oder auch, je nach der Art des Grundes, aus dem die Nichteignung des Lehrberechtigten oder des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene Zeit untersagt werden. Ist eine gerichtliche Untersuchung der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Ausbilders (Abs. 4 lit. a bis d) oder des Betriebes oder der Werkstätte (Abs. 4 lit. e) der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung betraut wurde oder der Lehrberechtigte selbst die Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht.
...
Pflichten des Lehrberechtigten
§ 9. ...
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten und ihm diesbezüglich ein gutes Beispiel zu geben; er darf den Lehrling weder misshandeln noch körperlich züchtigen und hat ihn vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen."
Der Beschwerdeführer bringt vor, aus den Feststellungen der belangten Behörde könne keine Verfehlung seinerseits abgeleitet werden. Insbesondere lasse die Feststellung, er halte sich nur zeitweise im gegenständlichen Betrieb auf, keinesfalls zwingend darauf schließen, dass er seiner Ausbildungsverpflichtung nicht ausreichend nachkomme. Nach § 9 Abs. 1 BAG habe der Lehrberechtigte für die Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und diese entweder selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Die Ausbildung müsse demnach nicht zwangsläufig vom Lehrberechtigten durchgeführt werden, was in größeren Betrieben wie dem gegenständlichen praktisch undurchführbar wäre. Gerade deshalb habe er die Ausbildung an dafür qualifizierte Personen seines Unternehmens übertragen. Mit der Ausbildung seien seine Mutter sowie eine weitere Angestellte, Frau H, beauftragt gewesen. Es sei daher überhaupt nicht notwendig, dass er sich ständig im Betrieb aufhalte. Auch der Umstand, dass sein Vater wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses verurteilt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei offensichtlich seinen Pflichten, die Lehrlinge vor physischen und psychischen Misshandlungen Dritter zu schützen, nicht nachgekommen. Zumindest seien die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung völlig unzureichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 84/04/0176) ausdrücklich festgehalten, dass zur Beurteilung, ob dem Lehrberechtigten eine gröbliche Pflichtverletzung iSd § 4 Abs. 4 lit. d BAG zur Last liege, konkrete Feststellungen über jedes einzelne, als solche Pflichtverletzung angesehene Verhalten des Lehrberechtigten zu treffen seien. Die belangte Behörde hätte genaue Feststellungen zu treffen gehabt, ob die Ausbildung der Lehrlinge auf dritte Personen übertragen worden und die ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers überhaupt notwendig gewesen sei, aber auch, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen sei, den seinerzeitigen Vorfall zwischen seinem Vater und dem Lehrmädchen zu verhindern. Im Übrigen sei dieses Vergehen seines Vaters das einzige Vorkommnis und könne aus einem derartigen einmaligen Vorfall keinesfalls geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Schutzpflichten immer vernachlässigt habe. Die Feststellung, der Vater sei Ausbilder im Betrieb des Beschwerdeführers gewesen, sei aktenwidrig. Die belangte Behörde habe es unterlassen aufzuzeigen, auf welche Beweisergebnisse sie diese Feststellung stütze. Er habe auch ausdrücklich vorgebracht, die Angaben der Arbeiterkammer in Bezug auf die mit ihm abgeschlossenen Lehrverhältnisse seien völlig unrichtig und mehrere auch namentlich genannte Lehrlinge hätten in seinem Betrieb die Lehrabschlussprüfung absolviert. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verletzt, indem sie eine persönliche Befragung dieser Lehrlinge unterlassen habe. Die Feststellung, der Beschwerdeführer halte sich nie im Betrieb auf, entbehre jeglicher Grundlage. Tatsächlich halte er sich täglich im Betrieb auf, weil er dort regelmäßig die täglichen Mahlzeiten konsumiere, sich dabei von den Lehrlingen bedienen lasse und gleichzeitig auf deren Verhalten und Lernfortschritt achte. Er habe auch ein Büro in den Räumlichkeiten des Unternehmens und halte sich dort regelmäßig auf, sodass die Annahme, er sei praktisch nie anwesend, völlig unlogisch und nicht nachvollziehbar sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die in § 4 Abs 4 lit. d BAG vorgesehene Maßnahme ist, wie sich sowohl aus der Formulierung dieser Norm als auch aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere aus der Regelung des § 4 Abs 5 leg. cit. ergibt, nicht als Sanktionierung eines in der Vergangenheit gelegenen Fehlverhaltens des Lehrberechtigten oder des Ausbilders zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Lehrlinge, mit dem Ziel, Lehrlinge vor ungeeigneten Lehrberechtigten oder Ausbildern zu schützen. § 4 Abs 4 lit. d leg. cit. knüpft als Tatbestandsvoraussetzung nicht an eine in der Vergangenheit erfolgte Pflichtverletzung durch den Lehrberechtigten oder den Ausbilder an, sondern, wie sich aus der Verwendung der in diesem Text gesetzten Zeitworte in der Gegenwart ergibt, an einen in der Gegenwart, also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Behörde gegebenen Zustand. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Bestimmung des § 4 Abs 5 leg. cit. gestützt, aus dem die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen ist, von einer Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen abzusehen, wenn trotz Verwirklichung eines Tatbestandes im Sinne des § 4 Abs 4 lit. d leg. cit. in der Vergangenheit nunmehr dieser Missstand weggefallen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0218).
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren war er in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung seines Vaters wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses auf Grund der oben beschriebenen, im Betrieb des Beschwerdeführers gesetzten Tathandlung. Trotz der Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, es habe kein Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden können, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, dass er als Lehrberechtigter auf aufgetretene Missstände reagiert hätte, ist weder seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch jenem in der Beschwerde zu entnehmen, dass er in Reaktion auf die Verurteilung seines Vaters diesem den Zugang zum gegenständlichen Betrieb und eine Interaktion mit den in diesem Betrieb auszubildenden Lehrlingen untersagt bzw. irgendwelche Schritte gesetzt hätte, um seine Lehrlinge vor derartigen Übergriffen zu schützen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich lediglich darin, dass ihn "am Vorfall zwischen seinem Vater und dem Lehrmädchen keinerlei Verschulden trifft und dieser Vorfall auch überhaupt nicht zu verhindern gewesen wäre." Auch das Berufungsvorbringen, sein Vater sei "überhaupt nie im Gastronomiebetrieb beschäftigt oder tätig" gewesen, habe sich lediglich als Gast im Lokal aufgehalten und sei von den Lehrlingen immer wieder als "Seniorchef" betitelt worden, zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer nach der Verurteilung seines Vaters an dessen unstrittiger Anwesenheit im Betrieb - in welcher Funktion auch immer - etwas geändert habe oder auch nur zu ändern beabsichtige.
Vor diesem Hintergrund kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 Abs. 4 lit. d BAG als erfüllt angesehen hat.
Die Beschwerde war daher - schon deshalb - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am