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VwGH vom 21.01.2015, 2012/10/0011

VwGH vom 21.01.2015, 2012/10/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J M in B, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-105698/87-2011-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Errichtung eines Holzsteges (ca. 19 x 1,9 m) auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG M., solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht verletzt würden, die alle anderen Interessen überwiegen, im Devolutionsweg gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129 idgF, ab.

In der Begründung des Bescheides hob die belangte Behörde zunächst hervor, dass sich die projektierte Steganlage von den früher verfahrensgegenständlichen dadurch unterscheide, dass die vormals vorgesehene Badeplattform im Ausmaß von 340 x 513 cm auf die Breite des restlichen Steges von 190 cm reduziert werde.

Des Weiteren führt der Bescheid aus, dass unter einem Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 jede optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes zu verstehen sei, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich ziehe; das Landschaftsbild sei gemäß der Begriffsbestimmungen des § 3 leg. cit. das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Als Eingriff in das Landschaftsbild sei eine Maßnahme zu beurteilen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild nicht nur unbedeutend verändere. Dabei komme es nicht darauf an, von welchem Punkt aus das Vorhaben einsehbar bzw. nicht einsehbar sei und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden könne. Somit verbiete § 9 Abs. 1 leg. cit. an Seen und ihren Ufern jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der die Seen umgebenden Landschaft maßgeblich verändere. Dieser Beurteilung sei das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setze nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Bebauung vorhanden sei. Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung im Sinne einer weiteren Belastung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.

Dem von der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten folgend existiere trotz Vorliegens verschiedener Eingriffe ein noch schützenswertes Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich. Das Gutachten beschreibe, dass sich das betroffene Grundstück am nordwestlichen Ende einer ca. 250 m langen, kleinteiligen Parzellenstruktur zwischen der B 154 und der Uferrandlinie des Mondsees bzw. zwischen dem Bundesamt für Wasserwirtschaft und einer größeren Steganlage, die auch für Bootsliegeplätze genutzt werde, befinde. Die kleinteilige Parzellenstruktur setze sich im Anschluss Richtung Südosten noch ca. 160 m weiter fort, ehe sich nicht parzellierte Verlandungszonen mit dominierendem Schilfbestand im südlichen Bereich des Mondsees anschlössen. Zwischen der Landzunge nordöstlich des Gebäudes des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und des weit über die Seefläche ragenden Steges sei eine kleinteilige Parzellenstruktur vorhanden, wobei die Parzellen infolge der Bade- und Erholungsnutzung anthropogene Eingriffe in Form von Badehäusern und Bootshütten, Zäunen und Tisch-Bank-Kombinationen aufwiesen, die jedoch durch die vorhandene Bestockung mit standardgerechten Laubgehölzen aufgewertet und daher als "grüner Pufferbereich" zwischen Bundesstraße und Uferlinie wirksam würden. In dem ca. 250 m langen Abschnitt zwischen dem Bundesamt für Wasserwirtschaft und dem größeren Steg im Vorfeld des Scharflingerhofes seien als Einbauten über der Wasserfläche lediglich eine Steganlage von ca. 8 m in die Seefläche vorgreifend sowie östlich davon drei Bootshütten mit teilweisen Zugangsstegen und Plattformen im Gebäudeschatten, in relativ naher Situierung zueinander, vorhanden.

Aufgrund der örtlichen Situation sei der Beurteilung, ausgehend von der beantragten Steganlage Richtung Osten bis zu einer Entfernung von etwa 250 m (bis zur größten Steganlage im Osten) und darüber hinaus bis zur Verlandungszone mit Schilfgürtel, der vom Sachverständigen beschriebene Landschaftsraum zugrunde zu legen. Richtung Westen schließe die vorgreifende Landzunge diesen Uferbereich optisch ab. In weiterer Folge seien Steganlagen erst in einer deutlich abgesetzten Entfernung von 150 m Luftlinie vorhanden, wobei diese durch die in den Mondsee vorgreifende Landzunge optisch abgetrennt wären, sodass, ungeachtet der Entfernung, auch keine Sichtbeziehung gegeben sei. Der gesamte Beurteilungsbereich umfasse eine Uferlänge von ca. 550 m.

Eine Ufersicherung in Form einer Holzschlacht am östlichen Rand der Landzunge sei konsenslos errichtet und mittlerweile bescheidmäßig zur Entfernung aufgetragen worden. Der Sachverständige sei bei Erstellung seines Gutachtens somit rechtmäßig davon ausgegangen, dass diese - im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - bei der fachlichen Bewertung nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die fachliche Beurteilung habe daher so zu erfolgen, als ob diese Maßnahme nicht vorhanden wäre. Die beantragte Steganlage würde einen äußerst harten Kontrast zum bestehenden Schilfbestand bewirken, insbesondere komme aus dem Bereich der ostseitig anschließenden Uferlinie aus diesem Blickwinkel die Steganlage als strenger Kontrast zu naturnahen Strukturen vor dem Hintergrund eines Schilfbewuchses optisch zur Wirkung. Der Amtssachverständige habe eindeutig festgestellt, dass der Einfluss des verfahrensgegenständlichen Steges aufgrund der vorhandenen relativen Naturnähe des Landschaftsraumes derart groß sei, dass es zu einer Verdichtung der künstlichen Elemente auf der Wasseroberfläche komme. Die Stegfläche im Ausmaß von etwa 38 m2 greife als künstliches Element deutlich in die Seefläche des Mondsees vor und stelle einen scharfen geometrischen Gegensatz zum Naturelement der Wasseroberfläche dar. Vor allem aus nördlicher und östlicher Blickrichtung sei diese frei einsehbar und komme daher eine äußerst hohe Fernwirksamkeit zum Tragen. Aufgrund der Kontrastwirkung zum naturnahen Umfeld komme es zu einem maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild, wobei sich die Eingriffswirkung durch die gegebene Fernwirksamkeit vor allem aus östlicher Richtung und von der freien Seefläche des Mondsees im Norden noch deutlich verstärke. Von einer Einbindung in vorhandene Strukturen könne nicht ausgegangen werden, da die nächstgelegene Steganlage im Osten eine Entfernung von etwa 30 m aufweise und Richtung Westen im Blickfeld keine Steganlagen vorhanden seien. Das Vorhandensein einer etwa 8 m langen Steganlage im Osten in einer Entfernung von ca. 30 m rechtfertige keinesfalls weitere Eingriffe in abgesetzter Lage. Die landseitig anschließende Uferzone werde durch die bestehende Baumkulisse noch als Grünraumzone wahrgenommen und bewirke somit selbst vor der Betrachtung mit der Bebauung im Hintergrund (Badehaus des Beschwerdeführers nahe der Uferlinie), dass die Steganlage eine prägende Wirkung im Landschaftsbild ausüben würde. Die Wasserfläche des Mondsees trete als besonders schützenswerter Nahraum in Erscheinung. Zur Sichtbarkeit des beantragten Steges sei weiter auszuführen, dass laut der dem Gutachten zugrunde liegenden Luftbildaufnahme auch bei Betrachtung des beantragten Steges aus der Luft zu erwarten sei, dass die Steganlage eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirke. Die Steganlage würde zu einer prägenden nachteiligen Veränderung im Landschaftsbild und zu einem maßgeblichen Eingriff in dieses führen.

In einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Projekte belastet sei, sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob die beantragte Maßnahme zu einer solchen zusätzlichen Verdichtung künstlicher Faktoren führen würde, dass sie eine neue Prägung des Landschaftsbildes zur Folge hätte. Der Einfluss des verfahrensgegenständlichen Steges im relativ naturnah erhaltenen Landschaftsraum wirke sich - insbesondere auch aufgrund seiner Lage nahe der Landzunge, die ein hochwertiges, durch hohe Bestockung begrüntes und in den See ragendes Landschaftselement darstelle - derart aus, dass die Verdichtung der künstlichen Elemente auf der Wasseroberfläche zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes führen würde. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sich die Steganlage in diesem Landschaftsbereich in ein landschaftscharakteristisches Anordnungsmuster füge. Eine optische Abminderung der Wirkung des Steges durch eine Bepflanzung, beispielsweise durch einen Schilfgürtel, würde jahreszeitlich variieren. Daher könnte im gegenständlichen Bereich auch durch eine derartige Auflage eine maßgebliche Eingriffswirkung des Steges auf das Landschaftsbild nicht gemindert werden. Die gegenständliche Steganlage stelle einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild mit prägender Wirkung dar, welcher im Gutachten des Amtssachverständigen ausführlich beschrieben worden sei. Trotz Vorliegens verschiedener Eingriffe handle es sich im Gegenstandsbereich, insbesondere aufgrund der naheliegenden, ein hochwertiges Landschaftselement darstellenden Landzunge, um ein schützenswertes Landschaftsbild und sei daher eine in § 9 Oö. NSchG 2001 vorgesehene Interessenabwägung durchzuführen.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in Bezug auf jeden See als sehr hoch einzuschätzen. Die Wasserfläche des Mondsees trete vor allem auch in Hinblick auf die intensiv genutzte Uferlinie als besonders schützenswerter Naturraum in Erscheinung. Im konkreten, noch schützenswerten Landschaftsbild, das gerade durch die vorhandene buchtartige Ausbildung und die einen hohen Bestockungsgrad aufweisende Landzunge als prägendes Element aufgewertet werde, sei jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu erkennen. Somit sei es im öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gelegen, dass eine Verstärkung einer Eingriffswirkung durch die verfahrensgegenständliche Steganlage vermieden werde. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiege im Gegenstandsfall alle anderen Interessen; dem Interesse an der Erhaltung eines noch relativ naturnah erhaltenen Uferabschnittes sei jedenfalls ein höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Verbesserung seiner Bademöglichkeiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, haben folgenden Wortlaut:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff


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1.
in das Landschaftsbild und
2.
im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
..."
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere mit der Begründung, dass der Sachverständige bereits in früheren Verfahren beigezogen worden sei und er diesen bereits in diesen früheren Verfahren abgelehnt habe. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies keinen der in § 7 AVG enthaltenen Tatbestände erfüllt, zumal der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG lediglich innerhalb desselben Verfahrens gilt (vgl. dazu
Hengstschläger/Leeb , AVG-Kommentar, Rz 12 zu § 7 unter Hinweis auf die die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/06/0098, und vom , Zl. 94/07/0025) und eine Befassung des Amtssachverständigen im Verfahren über einen neuen Antrag daher unbedenklich ist. Auch stellt die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar, sodass die Berufungsbehörde den gleichen (Amts )Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG-Kommentar, Rz 13 zu § 7 unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/07/0155, und vom , Zl. 2001/07/0146). Dazu kommt, dass der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren über den gegenständlichen Feststellungsantrag lediglich an einer Besprechung bei der Behörde teilgenommen hatte, ohne gutächtlich tätig zu werden.
Außerdem hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den Vorbehalten bezüglich der Unbefangenheit des Amtssachverständigen befasst und ist zutreffend u.a. zum Ergebnis gelangt, dass aus den Ausführungen im Gutachten betreffend eine fehlende Zustimmung des Grundeigentümers für die Errichtung des beantragten Steges auf einem Grundstücksteil, das nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht, keine Befangenheit des Sachverständigen iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG abzuleiten ist. Auch aus dem Hinweis des Amtssachverständigen, dass bestimmte Angaben in den Einreichunterlagen nicht angegeben worden wären und daher die Planungsunterlagen mangelhaft seien, hat die belangte Behörde aus demselben Grund zulässigerweise keine Befangenheit des Sachverständigen abgeleitet.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er diesem Gutachten weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen tritt. Wenn der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten aus dem Grund kritisiert, dass diesem keine Lichtbilder zugrunde gelegt worden seien, und daraus auf die Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens schließt, so erweist sich dies als unzutreffend, zumal dem Gutachten nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Bildaufnahmen sowie ein Orthofoto zugrunde gelegt wurden.
Desgleichen erweist sich der Vorwurf als unbegründet, wonach eine eindeutige Festlegung fehle, wo der Beurteilungsbereich der Uferlänge von rund 550 m nordwestlich bzw. südöstlich begrenzt sei, enthält doch der angefochtene Bescheid sehr wohl eine detaillierte und nachvollziehbare Beschreibung des Beurteilungsbereiches.
Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, dass bei Eingriffen über der Wasserfläche des Mondsees eine "Kaschierung" z.B. durch Bepflanzung nicht möglich sei und das beantragte Vorhaben daher auch nicht unter Vorschreibung von Auflagen (etwa Bepflanzungsmaßnahmen) genehmigt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde dabei auf das - vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene konkret bekämpfte - Gutachten des Amtssachverständigen stützt und damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Sofern der Beschwerdeführer des Weiteren als wesentlichen Verfahrensmangel die Unterlassung der Abhaltung eines Lokalaugenscheines moniert, so ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, weil es die Beschwerde unterlässt, konkret darzulegen, zu welchen abweichenden Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung eines Lokalaugenscheins hätte kommen müssen. Dazu kommt, dass ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, nicht besteht. Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer verpflichtend einem Lokalaugenschein beizuziehen gewesen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0151, mit der dort zitierten Vorjudikatur).
Soweit der Beschwerdeführer es als inhaltlich rechtswidrig ansieht, dass die belangte Behörde die Ufersicherung in Form einer konsenslos hergestellten Holzschlacht am östlichen Rand der Landzunge nicht als maßgeblich für die Beurteilung des Landschaftsbildes herangezogen habe, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sich die belangte Behörde bei Nichtheranziehung von konsenslos hergestellten Bauwerken mit der hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0004, mwN) im Einklang befindet.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde und bringt vor, die Behörde habe sich nicht mit dem Interesse an der Erhaltung des Naturhaushaltes auseinandergesetzt. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen des von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtens des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die gegenständliche Steganlage als dominanter, das Landschaftsbild neu prägender Störfaktor zu bewerten ist und die Wasserfläche des Mondsees vor allem auch in Hinblick auf die intensiv genutzte Uferlinie als besonders schützenswerter Naturraum in Erscheinung trete. Im konkreten, noch schützenswerten Landschaftsbild, das durch die buchtartige Ausbildung und die einen hohen Bestockungsgrad aufweisende Landzunge als prägendes Element aufgewertet werde, sei jedenfalls ein hohes Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu erkennen. Mit diesen Ausführungen entspricht der angefochtene Bescheid den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung, zumal er nachvollziehbare und schlüssige Feststellungen über jene Tatsachen enthält, die für die Frage des Überwiegens der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz über die öffentlichen oder privaten Interessen an der Durchführung der beantragten Maßnahme - im konkreten Fall das private Interesse des Beschwerdeführers an einer verbesserten Bademöglichkeit - von Bedeutung sind.
Der belangten Behörde ist soweit dahin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, solche Interessen glaubhaft zu machen, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0074). Auch in dieser Hinsicht kann daher keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden, dies auch angesichts des bereits mehrfach erwähnten Umstands, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene, noch konkret entgegen getreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer als wesentlichen Verfahrensmangel moniert, dass er einen Aktenvermerk, auf den sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid gestützt habe, nicht zur Kenntnis erlangt habe, so wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die Beschwerde es abermals unterlässt, konkret darzulegen, zu welchen abweichenden Feststellungen die belangte Behörde hätte kommen müssen, hätte sie dem Beschwerdeführer den Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen bezog sich der Aktenvermerk auf die bereits erwähnte Frage der Zustimmung des Eigentümers des benachbarten Seegrundstückes zur beantragten Maßnahme, die vom Beschwerdeführer im Verfahren ohnehin nachgewiesen worden war; der Aktenvermerk hatte sohin ganz offenkundig keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am