VwGH vom 28.05.2013, 2010/05/0109

VwGH vom 28.05.2013, 2010/05/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. AB in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-620/09, betreffend Baueinstellung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der Mag. GB, vertreten durch Urbanek Rudolph, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom wurde dem Beschwerdeführer und der weiteren Grundeigentümerin Mag. G. B. (im Folgenden: Miteigentümerin) als Bauwerber gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (in Folge: BO) die Bewilligung erteilt, auf der ihnen gehörenden Liegenschaft EZ 136, KG H, A.-Straße 246, folgende Bauführung vorzunehmen:

"Das Dachgeschoss des Wohnhauses wird nach Anheben von Dachflächen für Wohnzwecke ausgebaut (+1 Wohnung), straßen- und gartenseitig werden Dachterrassen eingeschnitten und im Kellergeschoss ein Müllraum anstelle einer bestehenden Wohnung hergestellt."

Unter Pkt. 5.) der "Vorschreibungen" findet sich folgender Hinweis:

"Gemäß § 127 Abs. 2 BO sind Bauwerber/in und Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen."

Im Baubewilligungsverfahren wurde von den Bauwerbern auch eine "Statische Vorbemessung" vom Mai 2004 des Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl. Ing. H. F. vorgelegt, in welcher eine Lastaufstellung hinsichtlich der von der Bauführung betroffenen Gebäudeteile vorgenommen wurde. Hinsichtlich der Fundamentlasten finden sich folgende Ausführungen:

"Durch den Dachgeschoßausbau werden die Fundamentlasten geringfügig erhöht. Die Bodenpressungen bei den Außenwandfundierungen bleiben im zulässigen Bereich. Die Bodenpressungen bei den Mittelwandfundierungen werden geringfügig überschritten, sollen aber so belassen werden, da jeder Eingriff in Form einer Fundamentverbreiterung etc. bei dem seit vielen Jahren belasteten und konsolidierten Boden eine Auflockerung und damit eine Verschlechterung bringen würde."

1.2. Am langte bei der MA 37 die Anzeige eines Bauwerberwechsels ein, wonach in Zukunft ausschließlich der Beschwerdeführer - und nicht mehr die Miteigentümerin - Bauwerber sei. Mit Schreiben vom übermittelte die im Auftrag der Miteigentümerin tätige Ingenieurkonsulentin für Bauwesen Dipl. Ing. I. S. der MA 37 als Ergänzung zur "Statischen Vorbemessung" einen "Nachweis der Fundierung", wonach bei beiden tragenden Wänden bei Annahme durchschnittlicher Bodenkennwerte die Grundbruchsicherheit bereits im Bestand nicht erfüllt werden könne, weshalb die Ausführung einer Fundamentverstärkung in Form einer Stahlbetonplatte vorgeschlagen werde.

1.3. Dem Protokoll einer am in Anwesenheit u. a. eines Vertreters der Ingenieurkonsulentin Dipl. Ing. I. S., des vom Beschwerdeführer bestellten Prüfingenieurs Dipl. Ing. H. F., des Beschwerdeführers und der Miteigentümerin vor Ort durch ein Organ der Baubehörde durchgeführten Erhebung ist zu entnehmen, dass der Fundierungsnachweis der Ingenieurkonsulentin Dipl. Ing. I. S. vom erörtert wurde. Davon ausgehend sei vor dem Aufbringen etwaiger Zusatzlasten im Zuge des Dachgeschossausbaus die normgemäße Sicherheit gegen Grundbruch herzustellen. Weiters sei die Mörtelfestigkeit nachzuweisen. Eine zusätzliche Lastaufbringung werde seitens der MA 37/13 mündlich untersagt und die Baueinstellung verfügt.

1.4. Mit Bescheid der MA 37 vom wurde angeordnet:

"Die Bauführung im Haus (…) zur Errichtung eines Dachgeschossaus- und Zubaus einschließlich sämtlicher baulicher Änderungen und Herstellungen, die mit einer Lasterhöhung verbunden sind, ist gemäß § 127 Abs. 8 lit. g der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen."

Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer am durchgeführten Erhebung durch ein Organ der Baubehörde festgestellt worden sei, dass auf dieser Liegenschaft das Dachbodenpflaster teilweise entfernt und straßenseitig eine Künette hergestellt worden sei. Mit der Bauführung sei am begonnen worden.

Bei der auf dieser Liegenschaft begonnenen Bauführung sei unter Zugrundelegung der Befundaufnahme und Berechnung der Ingenieurkonsulentin Dipl. Ing. I. S. festgestellt worden, dass der Untergrund nicht den Annahmen entspreche, die den statischen Unterlagen zu Grunde lägen, und dass die Konstruktionen insofern mangelhaft ausgeführt seien, als eine erforderliche Fundamentverstärkung vor Herstellung des Dachgeschossausbaus bisher nicht hergestellt worden sei. Die Bauführung sei daher gemäß § 127 Abs. 8 lit. g BO einzustellen.

1.5. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid sei insofern nicht überprüfbar, als nicht erkennbar sei, welche Annahmen den statischen Unterlagen zu Grunde gelegen seien. Auch ein bloßer Verweis auf das Gutachten von Dipl. Ing. I. könne eine ausführliche Bescheidbegründung nicht ersetzen und außerdem lasse sich auch dem genannten Gutachten die Gegebenheit des Baueinstellungstatbestandes nicht entnehmen. Im Übrigen sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da das bereits am bei der Behörde eingelangte Gutachten der Dipl. Ing. I. S. dem Beschwerdeführer erst anlässlich der Verhandlung vom zur Kenntnis gebracht worden sei und die Herstellung einer Kopie erst nach der Verhandlung stattfinden habe können. Dies, nachdem dem Beschwerdeführer per E-Mail vom zunächst lediglich die Vorlage eines Sachverständigenbefundes über die Mörteldruckfestigkeit und eines Befundes über den technisch einwandfreien Zustand der tragenden Bauteile aufgetragen worden sei. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom und Stellungnahme des bestellten Prüfingenieurs desselben Tages fristgerecht nachgekommen. Diese Stellungnahme sei seitens der Baubehörde zu Unrecht unbeachtet gelassen worden. Das Gutachten sei aus näher angeführten Gründen auch inhaltlich nicht geeignet, eine Baueinstellung zu tragen.

1.6. Im Berufungsverfahren legten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft jeweils mehrere Gutachten und Gegengutachten zur Grundbruchsicherheit vor. Hiefür wurden Baugrund- und Fundamenterkundungen durchgeführt, die Einbindetiefe des Fundaments und die Beschaffenheit des Untergrundes und des Mauerwerks ermittelt sowie Grundbruchberechnungen durchgeführt. Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung mehrerer - teils nach Durchführung eines Augenscheins erstellter - gutachtlicher Stellungnahmen der Amtssachverständigen der MA 29 und der MA 37. Dabei kam der Amtssachverständige der MA 37 in seiner letzten Stellungnahme vom zu dem Ergebnis, dass die Fundierung der Mittelmauer nach den geplanten Baumaßnahmen nicht den Erfordernissen des Stands der Technik entspreche. In diesem Bereich seien Sanierungs- bzw. Verstärkungsmaßnahmen der Fundamente zu setzen. Die Außenmauern seien dagegen ausreichend fundiert. Die Bausperre sei somit aufrecht zu halten. Ein Sanierungskonzept zur Erreichung der normgemäßen Sicherheit gegen Grundbruch sei zu erstellen und vorzulegen.

1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung "§ 127 Abs. 8 lit. f und g" zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die im Zuge des Ansuchens um Baubewilligung für einen Dachgeschossausbau vorgelegte Vorstatik keinerlei rechnerische Nachweise der Fundierung enthalten habe, die der Bauausführung zu Grunde gelegenen statischen Unterlagen bereits aus diesem Grund als mangelhaft erwiesen hätten. Weiters sei den vom Beschwerdeführer nach der Baueinstellung vorgelegten ergänzenden statischen Gutachten zu entnehmen, dass in diesen eine Gründungstiefe der Mittelmauer von ca. 1,09 m angenommen worden sei, wogegen der für Grundbaufragen zuständige Amtssachverständige der MA 29 bei einem Ortsaugenschein festgestellt habe, dass die Mittelmauer tatsächlich lediglich eine Gründungstiefe (Fundierungstiefe) von ca. 0,80 m aufweise. Auch sei von einer (angenommenen) Magerbetonschicht unterhalb des Fundaments "nirgends etwas zu bemerken" gewesen. In seiner Stellungnahme zu diesen Sachverständigenäußerungen sei der Beschwerdeführer selbst von einer Gründungstiefe von 0,80 m ausgegangen. Die Feststellung betreffend die Gründungstiefe der Mittelmauer sei daher unbestritten. Auch die nachträglich der Bauausführung zu Grunde gelegenen, ergänzten statischen Unterlagen seien daher insofern mangelhaft, als die Annahme der Gründungstiefe der mittleren Mauer im Ausmaß von 1,09 m nicht der Realität entspreche. Diese Abweichung der angenommenen Gründungstiefe bestätige insofern auch den Schluss der Erstbehörde, dass der Untergrund den Annahmen nicht entspreche, die den statischen Unterlagen (angenommene Magerbetonschicht unterhalb der Fundamente) zu Grunde gelegen seien.

Sofern der Beschwerdeführer durch sein zuletzt im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegtes Gutachten zum Ausdruck bringen wolle, dass auch bei einer Gründungstiefe von 0,80 m die Fundierung ausreichend sei, sei festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei. Im gegenständlichen Verfahren komme es lediglich darauf an, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Baueinstellung verfügt worden sei, die Voraussetzungen für eine solche vorgelegen seien. Da zum relevanten Zeitpunkt die der Bauausführung zu Grunde liegenden statischen Unterlagen mangels eines rechnerischen Nachweises der Fundierung jedenfalls mangelhaft gewesen seien und auch der Untergrund bzw. die angenommene Gründungstiefe nicht den Annahmen entsprochen hätte, die den - nachträglich ergänzten - statischen Unterlagen zu Grunde gelegen seien, sei die erfolgte Baueinstellung, unabhängig davon, ob nachträglich der Nachweis der für die Realisierung der Bauführung ausreichenden Fundierung erbracht werden könne, zu Recht erfolgt.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragt wird.

1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Des Weiteren erstattete die Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft als "mitbeteiligte Partei" eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Weiterführung der genehmigten Baumaßnahme im Grunde des § 127 Abs. 8 lit. f und g BO untersagt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 89 und 127 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 haben folgenden Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Gesetz):

"Allgemeine Anforderungen

§ 89. (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:


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1.
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
2.
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 beeinträchtigt werden,
3.
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
4.
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Überprüfungen während der Bauführung

§ 127. …

(2) Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.

(3) Bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen hat der Bauwerber grundsätzlich durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur) folgende Überprüfungen der Bauausführung vornehmen zu lassen:

a) die Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten;

b) die Beschau jener Bauteile, die nach deren Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u. ä.);

c) die Rohbaubeschau.

(7) Der Bauwerber ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, tragende Bauteile einer Probebelastung oder einer anderen geeigneten Untersuchung unterziehen zu lassen und das Gutachten eines Ziviltechnikers über die Tragfähigkeit oder das Prüfungszeugnis einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen, wenn anders der Nachweis über die ordnungsgemäße Bauführung nicht erbracht werden kann.

(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn

f) die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;

g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.

(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.

…"

2.2. Vorauszuschicken ist, dass - wovon die belangte Behörde auch ausgegangen ist - im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung von der Berufungsbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/05/0067, und vom , Zl. 2010/05/0151).

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vermeint, die belangte Behörde hätte das zuletzt vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs beigebrachte Gutachten berücksichtigen müssen, sie habe jedoch die Ansicht vertreten, dieses Gutachten sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da es ausschließlich auf die Beweislage zum Zeitpunkt des Baueinstellungsbescheides ankomme, irrt er. Zum einen hat die belangte Behörde auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Sachlage - nicht die damalige Beweislage - zu beurteilen hatte. Die belangte Behörde durfte daher - wovon auch die Beschwerde ausgeht - ein ergänzendes Beweisverfahren durchführen und die dabei aufgenommenen Beweise verwerten, aber nur, sofern sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides vorlag.

Zum anderen ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass das zuletzt vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beigebrachte Gutachten deswegen unberücksichtigt blieb, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage gewesen ist, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Baueinstellung verfügt wurde, die Voraussetzungen für eine solche vorgelegen seien, und die Frage, ob unter Zugrundelegung der aktuellsten behördlichen Annahmen zur Gründungstiefe die Fundierung ausreichend sei, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist. Die belangte Behörde ist damit im Recht, dass das vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegte Gutachten, welches einen Grundbruchsnachweis unter Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer seitens der Behörde bekannt gegebenen Parameter mit dem Ergebnis, dass die Fundamente als ausreichend dimensioniert anzusehen seien und es einer Fundamentverstärkung nicht bedürfe, zum Gegenstand hat, nicht entscheidungsrelevant ist.

Die belangte Behörde stützte sich - in Ergänzung des erstinstanzlichen Spruches - auch auf die Rechtsgrundlage des § 127 Abs. 8 lit. f BO. Nach dieser Bestimmung darf eine Bauführung nicht weitergeführt werden, wenn die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind. Im Zuge der behördlichen Erhebung vom ergaben sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit gegen Grundbruch bei Umsetzung der begonnenen Baumaßnahme. Im Zuge des Berufungsverfahrens beschäftigten sich die vom Beschwerdeführer und von der weiteren Miteigentümerin vorgelegten sowie die von Amts wegen eingeholten, im Akt aufliegenden Gutachten mit dieser Frage. Weder hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides am mängelfreie, im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 89 und 127 Abs. 2 BO sowie im Konkreten zur Beurteilung der anlässlich des Augenscheins aufgetretenen Bedenken erforderliche statische Unterlagen auf der Baustelle auflagen, noch ist dies dem Akteninhalt zu entnehmen, zumal jene Gutachten, welche sich mit der Grundbruchsicherheit der Baumaßnahme beschäftigen, erst nach der erstinstanzlichen Bescheiderlassung erstellt wurden. Auch mit dem Verweis in der Berufung auf Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Prüfingenieurs vom zur Frage der Mörteldruckfestigkeit und zum technischen Zustand der tragenden Bauteile wurde nicht dargetan, dass damit die Frage der Grundbruchsicherheit abschließend und mängelfrei geklärt gewesen sei.

Ebensowenig ist aus der der erstinstanzlichen Bescheiderlassung zeitlich vorgelagerten statischen Vorbemessung vom Mai 2004 abzuleiten, dass weitere statische Nachweise zur Grundbruchsicherheit entbehrlich seien. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, aus dieser Vorstatik ergebe sich, dass die der Bauausführung zu Grunde liegenden statischen Unterlagen nicht mangelhaft seien, da aufgrund dieser Unterlagen die Baubewilligung erteilt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die darin enthaltenen Annahmen nicht in jeder Hinsicht "richtig" sein müssen, was mangels Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Umstände in diesem Verfahrensstadium oft auch nicht möglich sein wird. Wie bereits das Wort "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen im Sinne des § 127 BO - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0134). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides die zum Nachweis der Grundbruchsicherheit erforderlichen statischen Unterlagen nicht vorlagen, weshalb die belangte Behörde die angeordnete Baueinstellung zu Recht auf der Grundlage des § 127 Abs. 8 lit. f BO bestätigte.

2.3. Bei diesem Ergebnis ist es nicht mehr relevant, ob sich die belangte Behörde zu Unrecht auch auf § 127 Abs. 8 lit. g BO stützte und die Auffassung vertrat, es sei ein Untergrund vorgelegen, der den Annahmen nicht entsprochen habe.

2.4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der bloßen Miteigentümerin (ihre Stellung als Bauwerberin verlor sie mit der Anzeige des Bauwerberwechsels gegenüber der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren) steht ein Kostenersatz nicht zu, da ihr in Ermangelung der Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei iSd § 21 Abs. 1 Z. 4 VwGG zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1950/76, zur Stellung des Liegenschaftseigentümers im Verfahren betreffend die Bewilligung von Planabweichungen bzw. eine Baubewilligung).

Wien, am