VwGH vom 29.02.2012, 2012/10/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Apotheke X in L, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-590288/13/AB/Sta, betreffend Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in einer Angelegenheit Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei: Mag.pharm. S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Apotheke abgewiesen, weil der "Apotheke Y" nach der Errichtung der beantragten Apotheke lediglich ein Potential von 2.680 ständigen Einwohnern verbliebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Berufung der Mitbeteiligten diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die "Apotheke Y" gar keinen Einspruch gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz 1907, RGBl. Nr. 5/1907 (ApG), erhoben habe und daher in die Bedarfsprüfung nicht einzubeziehen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde erster Instanz daher die bisher nicht erörterte Frage zu prüfen haben, ob durch die neue Apotheke das Potential jener Apotheken, deren Inhaber Einspruch erhoben hätten (darunter auch die Apotheke der Beschwerdeführerin), in unzulässiger Weise eingeschränkt werde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass durch die neue Apotheke das Kundenpotential ihrer Apotheke in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, macht aber geltend, dass in die Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG sämtliche von der Neuerrichtung betroffenen Apotheken einzubeziehen seien, unabhängig davon, ob sie einen Einspruch erhoben hätten. Der Konzessionsantrag hätte daher wegen der durch die beantragte Apotheke bewirkten Einschränkung des Kundenpotentials der "Apotheke Y" abgewiesen werden müssen.
In die Bedarfsprüfung gemäß § 10 ApG - durch die im öffentlichen Interesse am klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung die Existenzfähigkeit bestehender Apotheken gesichert, nicht jedoch eine bestimmte Ertragserwartung bestehender Apotheken gewährleistet werden soll (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/10/0110, und vom , Zl. 2008/10/0310) - sind nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 2 leg. cit. unter den dort genannten Voraussetzungen alle bestehenden öffentlichen Apotheken einzubeziehen, unabhängig davon, ob vom jeweiligen Inhaber Einspruch gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. erhoben wurde. Die belangte Behörde hat daher mit ihrer Ansicht, in die Bedarfsprüfung seien nur solche bestehenden Apotheken einzubeziehen, deren Inhaber Einspruch erhoben hätten, die Rechtslage verkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0166, mit ausführlicher Begründung klargestellt, dass der Inhaber einer benachbarten Apotheke, deren Kundenpotential durch die neue Apotheke nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, durch einen Bescheid wie den vorliegend angefochtenen nicht in Rechten verletzt wird.
Daher gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihrem oben dargestellten Vorbringen nicht, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.
Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-72458