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VwGH vom 21.12.2010, 2007/21/0528

VwGH vom 21.12.2010, 2007/21/0528

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. Fr 756/2000, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 62 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen worden. Infolge Abweisung der dagegen erhobenen Berufung sei das Asylverfahren seit rechtskräftig abgeschlossen. Am habe der Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Das diesbezügliche Verfahren befinde sich im Stadium der Berufung. Der Beschwerdeführer sei sohin als Asylwerber anzusehen. Er verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen.

Im Zuge von Erhebungen habe festgestellt werden können, dass er vom Landesgericht für Strafsachen Graz am wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am mit zwei anderen Personen in Deutschlandsberg gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande den Berechtigten eines Sportgeschäftes (näher angeführte) Kleidungsstücke im Gesamtwert von ATS 6.480,-- (d.s. EUR 470,91) mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Des Weiteren sei auf folgende danach erfolgte rechtskräftige Verurteilungen zu verweisen:

1. Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Anderen am versucht habe, ein Mobiltelefon im Wert von ATS 9.990,-- (d.s. EUR 726,--) in einem näher bezeichneten Geschäft in Graz zu stehlen, indem er den Verkäufer durch ein Gespräch abgelenkt habe, während der Mittäter versucht habe, das Mobiltelefon aus der Vitrine zu entnehmen.

2. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom wegen versuchten schweren Diebstahls sowie - teils versuchter - schwerer Nötigung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer am in einem näher genannten Autohaus versucht habe, dem Berechtigten vier Pkw-Räder samt Alufelgen im Gesamtwert von EUR 2.800,-- wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am in Graz als Mittäter gemeinsam mit drei weiteren Personen durch die wiederholte Ankündigung, sie würden das Tatopfer abstechen, wobei die Drohung mit einem vor dem Gesicht und am Hals angehaltenen Messer unterstrichen worden sei, das Opfer zur Duldung der Wegnahme eines Sat-Receivers und Fernsehgerätes im Wert von EUR 257,-- genötigt sowie zur Herausgabe von drei Kugeln Heroin und zwei Kugeln Kokain oder der Rückgabe von EUR 220,-- zu nötigen versucht.

3. Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am in Graz dem Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens drei Playstation-Spiele im Gesamtwert von EUR 59,97 durch Verbergen unter der Jacke mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Auf Grund der Straftaten, die sich während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in ihrer Intensität gesteigert hätten, stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum Dritter dar. Er sei ein unverbesserlicher Wiederholungstäter. Selbst mehrfache gerichtliche Verurteilungen hätten ihn nicht davon abhalten können, wieder straffällig zu werden und dabei noch schwerere Straftaten gegen die körperliche Integrität und das Eigentum Dritter zu verüben. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass die hier anzustellende Gefährdungsprognose gerechtfertigt sei. Infolge der fortgesetzten strafbaren Handlungen sowie der Schwere derselben bestehe kein Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen würde. Daran könne auch die dem Beschwerdeführer teilweise gewährte bedingte Strafnachsicht nichts ändern. Die Fremdenpolizeibehörde habe die Prognosebeurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen.

Auf Grund des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, seiner hier lebenden Lebensgefährtin sowie des legalen Aufenthalts seiner hier verheirateten Tochter und seines Enkelkindes liege ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Auf Grund des von ihm gesetzten gravierenden Fehlverhaltens sei jedoch die fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und damit auch am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erheblich beeinträchtigt. Zwar werde durch das Rückkehrverbot - nach dessen Vollzug - der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter sowie dem Enkelkind zweifellos erschwert, doch wäre es möglich, diesen durch Besuche der Angehörigen im Ausland zumindest in eingeschränktem Umfang aufrecht zu erhalten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Grund deren unrechtmäßigen Aufenthalts eine Ausweisung erlassen worden sei. Zwar sei diese Ausweisung infolge einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, jedoch sei im fortgesetzten Verfahren ein Ersatzbescheid zu erlassen. Aber selbst wenn dieses Verfahren zu Gunsten der Lebensgefährtin enden sollte, könne dies nichts am Ausgang des hier gegenständlichen Verfahrens ändern. Es wäre zwar ein gravierender Eingriff in das Privat- und Familienleben, wenn der Beschwerdeführer nicht mit seiner Lebensgefährtin und den sonstigen Angehörigen in Österreich weiter leben dürfte, jedoch sei der Eingriff auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist hinsichtlich der Vorgeschichte auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/21/0193, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis den Bescheid der belangten Behörde vom , womit gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies erfolgte, weil zum einen bezüglich des von der belangten Behörde damals zusätzlich herangezogenen Tatbestandes der Mittellosigkeit Feststellungen gefehlt hätten sowie zum anderen die belangte Behörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen abgestellt hatte. Da die belangte Behörde im ersten Rechtsgang die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten nicht festgestellt hatte, war die von der belangten Behörde damals erstellte Gefährdungsprognose nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 u.a. jene des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG. Nach letztgenannter Bestimmung liegen solche Tatsachen dann vor, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist auch bei der Erstellung der für jedes Rückkehrverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Rückkehrverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Rückkehrverbot sprechende Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/21/0166).

Der Beschwerdeführer stellt die festgestellten gerichtlichen Verurteilungen und das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten nicht in Abrede. Sohin begegnet die behördliche Ansicht, es sei der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 (zweiter und vierter Fall) FPG erfüllt, keinen Bedenken.

Angesichts der trotz Gewährung bedingter Strafnachsichten wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, des Vorliegens von insgesamt vier Verurteilungen, der sich im Laufe der Zeit steigernden Intensität der Tathandlungen, die zum Teil sogar trotz des anhängigen Verfahrens zur Erlassung des Rückkehrverbotes gesetzt wurden, sowie des seit Beginn des Aufenthalts in Österreich an den Tag gelegten strafbaren Verhaltens, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, keinem Einwand. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei mittellos und er habe die strafbaren Handlungen aus einem "gewissen Lebenserhaltungstrieb" begangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zum einen als Asylwerber grundsätzlich über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt, zum anderen der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb es für ihn unbedingt aus vitalem Lebenserhaltungsinteresse notwendig gewesen wäre, sich durch strafbare Handlungen ein Mobiltelefon, vier Pkw-Räder und drei Kugeln Heroin sowie zwei Kugeln Kokain zuzueignen.

In diesem Zusammenhang ist aber auch der Vorwurf unberechtigt, die Behörde hätte allein aus dem Vorliegen der strafgerichtlichen Verurteilungen geschlossen, er "sei gefährlich". Die belangte Behörde hat (nunmehr) im angefochtenen Bescheid die den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen in ausreichendem Maß festgestellt und ihrer Prognose zugrunde gelegt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er hätte persönlich "bei der Behörde befragt und einvernommen werden" müssen, legt er - ungeachtet dessen, dass im Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht besteht, mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0057) - in keiner Weise dar, welche Angaben er im Zuge einer solchen Vernehmung hätte machen können und weshalb darauf beruhende weitere Feststellungen zu einem anderen Bescheid hätten führen können. Sohin wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er sei Asylwerber, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung bei positivem Ausgang des Asylverfahrens "ad absurdum" führen würde. Es sei nicht möglich, vorsorglich ein Rückkehrverbot auszusprechen, wenn das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Erlassung eines Rückkehrverbotes gerade das Vorliegen der Eigenschaft als Asylwerber voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0524). Die belangte Behörde hat zutreffend gemäß § 1 Abs. 2 FPG das Aufenthaltsverbotsverfahren, welches vor der vom Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl abzielenden Antragstellung eingeleitet worden war, als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiter geführt und nur über das Rückkehrverbot abgesprochen. Für jene Fälle, die der Beschwerdeführer vor Augen hat, hat der Gesetzgeber insofern Vorsorge getroffen, als nach § 65 Abs. 2 FPG das Rückkehrverbot außer Kraft tritt, wenn einem Fremden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Des Weiteren tritt das Rückkehrverbot nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung dann außer Kraft, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 verbunden wird. Im Übrigen entfaltet das Rückkehrverbot solange keine Wirkung, als einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist (§ 65 Abs. 3 FPG). Es ergibt sich daher bereits zweifelsfrei aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass der unbekannte Ausgang des Asylverfahrens der Erlassung eines Rückkehrverbots nicht entgegensteht (vgl. nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis Zl. 2008/21/0524, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0284).

Auch die von der belangten Behörde gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung begegnet keinen Bedenken. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die familiären Bindungen im Bundesgebiet wurden von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er einer Beschäftigung nachgehen wolle, es sei aber bislang keine "Arbeitserlaubnis" erteilt worden, vermögen nichts daran zu ändern, dass ihm eine berufliche Integration nicht gelungen ist. Insoweit führt er selbst aus, auf "Sozialunterstützung und auf Beihilfen von Bekannten angewiesen" zu sein.

Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens kann aber auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Abwägung den öffentlichen Interessen den Vorrang gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers einräumte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte näher zu seinem persönlichen Umfeld befragt werden müssen. Er legt aber nicht dar, welche weiteren Feststellungen die Behörde hätte treffen können und weshalb diese zu einem anderen Ergebnis führen hätten können.

Wenn der Beschwerdeführer noch ausführt, er werde dorthin zurückgeschickt, wo ihm "eminente Gefahr des Todes, der Misshandlung und dergleichen" drohe, ist dem entgegen zu halten, dass die Frage einer allfälligen Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes zu prüfen ist, weil dafür eigene - vom Beschwerdeführer auch angestrengte - Verfahren zur Verfügung stehen (vgl. auch dazu die bereits erwähnten Erkenntnisse Zl. 2008/21/0524 und Zl. 2007/21/0057, jeweils mwN).

Dass das der Behörde zur Verfügung stehende Ermessen unrichtig gehandhabt oder die Dauer des Rückkehrverbotes unrichtig bemessen worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Hinweise für eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit liegen nicht vor.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war

die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß

§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung - im begehrten Ausmaß - gründet sich

auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-

Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am