VwGH vom 28.02.2012, 2010/05/0106

VwGH vom 28.02.2012, 2010/05/0106

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/05/0136 E

2010/05/0157 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der S Stiftung in Vaduz, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11 - Dr. Th. Sennstraße 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-020451/2-2010-Be/Wm, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücke die Verwendung sämtlicher baulicher Anlagen für den Betrieb eines Tierheimes auf diesen Grundstücken untersagt.

Nach zweimaliger Behebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde setzte der Gemeinderat der Gemeinde S. auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom (im Folgenden: Titelbescheid) die Erfüllungsfrist für den erstinstanzlichen Auftrag mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides fest und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde, der er zuvor mit Beschluss vom , Zl. AW 2009/05/0009, die aufschiebende Wirkung zuerkannte, mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0265, auf welches zur Vermeidung vom Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom setzte die Bezirkshauptmannschaft B. (im Folgenden: BH) der Beschwerdeführerin für die Erfüllung des laut Bescheid vom ergangenen Auftrages eine Frist bis und drohte ihr für den Fall der Nichterfüllung dieses Auftrages u.a. die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- an.

Mit Bescheid der BH vom wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt. Gleichzeitig wurde ihr die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung nicht bis entsprechen sollte.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden dürfe, wenn die Partei die Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen könne. Es sei amtsbekannt, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst das Tierheim betreibe. Sie habe lediglich die ihr gehörende Liegenschaft an einen Verein weitergegeben, welcher Betreiber des Tierheimes sei. Damit sei auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die ihr bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung in keiner Weise erfüllen könne. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr zumutbaren zivilrechtlichen Schritte eingeleitet; sie habe jedoch keinerlei Handhabe, innerhalb der von der Behörde geforderten Frist den Betrieb des Tierheimes einzustellen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die angewendeten Zwangsmittel mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Widerspruch stünden. Im Titelbescheid vom sei nicht angeführt, dass die Verwendung der baulichen Anlagen "für den Betrieb eines Tierheimes" untersagt werde. Jedenfalls sei mit diesem Bescheid aber eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten ab dessen Rechtskraft eingeräumt worden. Da die Beschwerdeführerin gegen den ihre Vorstellung abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dieser der Beschwerde mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, habe die sechsmonatige Erfüllungsfrist erst mit Zustellung des diese Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom am zu laufen begonnen. Folglich sei die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe zudem einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beim Bürgermeister der Gemeinde S. sowie einen Antrag auf Umwidmung bzw. Sonderausweisung an die Gemeinde S. gestellt. Ein anhängiges Vollstreckungsverfahren sei daher einzustellen bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Baubewilligungsverfahren zu unterbrechen.

Mit Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage aus, dass mit Zustellung des Titelbescheides die darin festgesetzte Erfüllungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen habe. Da weder der Vorstellung noch der zunächst erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei die Erfüllungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom bereits abgelaufen gewesen. Die mit dem Ablauf der Erfüllungsfrist verbundenen Rechtsfolgen seien jedoch bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom suspendiert gewesen. Hingegen sei der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine weitere Leistungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung gestanden.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ein anhängiges Umwidmungsverfahren führte die belangte Behörde aus, dass ein derartiges Verordnungsverfahren keinen Einfluss auf die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide habe. Auch ein anhängiges Baubewilligungsverfahren hindere die gegenständliche Vollstreckung nicht, weil es hier nicht um die Vollstreckung eines Auftrags zur Beseitigung einer konsenswidrigen Baulichkeit oder um einen Instandsetzungsauftrag gehe, sondern um die Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung baulicher Anlagen zu unterlassen.

Es liege auch keine die Vollstreckung hindernde tatsächliche Unmöglichkeit vor, weil die Beschwerdeführerin als Verpächterin verpflichtet sei, die Betreiber des Tierheimes allenfalls durch entsprechende zivilgerichtliche Schritte zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt neuerlich aus, dass sie nicht Betreiberin des Tierheimes sei, weshalb sie die ihr auferlegte Verpflichtung in keiner Weise erbringen könne; sie habe alle ihr zumutbaren zivilrechtlichen Schritte eingeleitet. Auch bemängelt sie die Angemessenheit der im erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe enthaltenen Frist. Weiters wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Berufung erstatteten Ausführungen zum Beginn des Laufes der Erfüllungsfrist erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom sowie zu den anhängigen Verfahren betreffend die Umwidmung bzw. Sonderausweisung und die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach ein anhängiges Baubewilligungsverfahren die gegenständliche Vollstreckung nicht hindere, könne nicht gefolgt werden, zumal durch die Einstellung des Betriebes des Tierheimes nicht nur in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen, sondern diese auch zu einem aktiven Tun verpflichtet werde. Im Übrigen ergebe sich die Unmöglichkeit der Vollstreckung bereits aus dem Umstand, dass es auch für die BH unmöglich gewesen sei, die vorhandenen ca. 50 Hunde in anderen Tierheimen unterzubringen; auch entsprechende Versuche der Beschwerdeführerin und des das Tierheim betreibenden Vereins seien gescheitert. Zudem liege im vorliegenden Fall eine Vollstreckbarkeitsbestätigung offensichtlich nicht vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Bei dem im Beschwerdefall in Vollstreckung gezogenen Bauauftrag handelt es sich um den Auftrag zur Unterlassung der Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheimes. Zutreffend haben daher die Vollstreckungsbehörden die Androhung und Anordnung von Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Zwangsmittel angewendet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0035).
Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Es obliegt jedoch dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0270, mwN; der bloße Hinweis auf ein Mietverhältnis ist nicht geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit darzutun, s. abermals das oben zitierte Erkenntnis vom ).
Zwar kann ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung der Verpflichtung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Hiezu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im Beschwerdefall aussichtslos waren/sind, bzw. ihm unzumutbar waren (vgl. dazu wiederum das oben zitierte Erkenntnis vom ).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Berufung aufgestellten, pauschalen und auch in der Beschwerde nicht näher konkretisierten Behauptung, sie habe "alle ihr zumutbaren zivilrechtlichen Schritte eingeleitet", nicht gerecht. Das Bestehen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Bauauftrages hat sie damit nicht aufgezeigt.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Unmöglichkeit der Unterbringung der vorhandenen Hunde in anderen Tierheimen unterliegt dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal sich der in der Berufung - zur hier nicht mehr gegenständlichen Ersatzvornahme - erstattete Vorbringen lediglich auf die behauptete Möglichkeit der Unterbringung von fünf Hunden im Tierheim Linz bezogen hat.
Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, kommt es bei der Bemessung der in der Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe festzusetzenden Frist zur Nachholung der versäumten Handlung zwar nicht darauf an, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0353). Dass die in der - dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen - Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe vom festgesetzte Paritionsfrist unangemessen kurz gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung allerdings nicht geltend gemacht. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbingen zur Paritionsfrist der im Bescheid der BH vom enthaltenen Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe bezieht sich darüber hinaus nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; diese Androhung stellt bloß eine nicht gesondert bekämpfte Verfahrensanordnung dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1715/62).
Die weder in der Berufung noch in der Beschwerde näher begründete Behauptung, das hier angewendete Zwangsmittel würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die belangte Behörde mit der Verhängung einer Geldstrafe ohnehin das der Art nach gelindere, der nach § 5 Abs. 1 VVG in Betracht kommenden Zwangsmittel (das sind Geldstrafen und Haft) gewählt hat. Auch in Bezug auf die Höhe der verhängten Zwangsstrafe kann ein Verstoß gegen den in § 2 Abs. 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erkannt werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche den unter der Überschrift "Gegenstand" enthaltenen Text des Titelbescheides vom zitiert und bemängelt, dass sich daraus nicht ergebe, dass die Verwendung der baulichen Anlagen "für den Betrieb eines Tierheimes" untersagt würde, ist nicht nachvollziehbar. Sofern sie damit eine mangelnde Übereinstimmung der Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid geltend machen will, ist ihr entgegen zu halten, dass laut dem dafür maßgeblichen Spruch des Titelbescheides vom der Gemeinderat der Gemeinde S. den erstinstanzlichen Bescheidspruch, welcher die Untersagung der Verwendung der baulichen Anlagen zum Betrieb eines Tierheimes ausdrücklich anordnete, lediglich um die Erfüllungsfrist ergänzt und ihn im Übrigen bestätigt hat.
Die Beschwerdeführerin sieht eine Unzulässigkeit der Vollstreckung weiters darin begründet, dass die im Titelbescheid eingeräumte Erfüllungsfrist noch nicht abgelaufen sei, weil diese Frist mit Zustellung des hg. Erkenntnisses vom neu zu laufen begonnen habe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof verbundenen Rechtswirkungen.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden; dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0150, mwN).
Im Beschwerdefall war die in dem im Instanzenzug ergangenen Titelbescheid vom festgesetzte sechsmonatige Erfüllungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des hg. Beschlusses betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom bereits abgelaufen, zumal nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid weder der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorstellung noch der von ihr zunächst erhobenen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof wurden zwar die Folgen des Ablaufs dieser Frist suspendiert, das heißt insbesondere, dass der Titelbescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vollstreckt werden durfte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat aber nicht zur Folge, dass eine bereits abgelaufene Erfüllungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wiederum neu zu laufen beginnt. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung lag daher auch insofern nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass allfällige geplante, zukünftige mögliche Änderungen des Flächenwidmungsplans im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags irrelevant sind (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0234, mwN) und dass die allfällige Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegensteht (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0037, mwN). Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden, auf Basis der hg. Judikatur ergangenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.
Das Beschwerdevorbringen zum "offensichtlichen" Fehlen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung unterliegt dem Neuerungsverbot. Unabhängig davon ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für eine Vollstreckung nach § 5 VVG nicht Voraussetzung.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am