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VwGH vom 31.01.2012, 2010/05/0104

VwGH vom 31.01.2012, 2010/05/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der Dr. KW und 2. des Ing. EW, beide in Wien und vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/21, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB- 690 und 691/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: D LiegenschaftsentwicklungsgesmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit sechs Wohneinheiten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.

Am führte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eine mündliche Verhandlung durch, in welcher u.a. der Zweitbeschwerdeführer seine mit Schreiben vom erhoben Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben aufrecht erhielt. Darin machte er - soweit dies für das gegenständliche Verfahren noch von Bedeutung ist - insbesondere im Zusammenhang mit der vorgesehenen Errichtung von sechs Stellplätzen auf der Bauliegenschaft eine Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sowie des Grundwassers geltend. Zudem käme es zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigung.

In ihrem Schreiben vom brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie trotz ihrer "postalisch korrekten Ortsabwesenheitsmeldung als Hälfteeigentümerin der Nachbarliegenschaft … rechtswidrig als Partei übergangen" worden sei, und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Haus auf der Nachbarliegenschaft im Vertrauen auf die Kuppelungspflicht ohne Ausnahmemöglichkeit errichtet worden sei und diese Verpflichtung nicht durch eine zwischenzeitig geschaffene Nachsichtmöglichkeit zum Nachteil eines im Vertrauen auf die ausnahmslose Kuppelungspflicht von 1997 errichteten Wohnhauses unterlaufen werden dürfe. Eine Nachsicht von der Kuppelungsverpflichtung wäre gemäß § 76 Abs. 7 BO über Antrag des Bauwerbers nur möglich, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört werde. Durch das gegenständliche Bauvorhaben würde im Hinblick auf die dadurch freistehend bleibende Feuermauer des Wohnhauses der Erstbeschwerdeführerin das örtliche Stadtbild aber empfindlich gestört werden.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde die beantragte Bewilligung zur Errichtung von drei Reihenhäusern mit je zwei Wohneinheiten erteilt, die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gestundet und die Bewilligung einer Gehsteigauf- und -überfahrt erteilt sowie eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin als verspätet angesehen wurden, weil zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post vorgelegen sei, weshalb die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers seien unzulässig, weil sie keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufungen, wobei die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sie zur mündlichen Verhandlung am nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt habe, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Der Zweitbeschwerdeführer rügte, die Behörde habe seinen Einwand, wonach es auf Grund der Schaffung von sechs Stellplätzen zu gesetzwidrigen Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen könne, im Ergebnis nicht behandelt, weil sie die gebotenen Erhebungen nicht durchgeführt habe. Dazu wären Lärmmessungen sowie die Einholung von Gutachten aus dem Bereich der Schallmessung und der Medizin erforderlich gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Befolgung der Bestimmungen des Bebauungsplans sein Wohngebäude an der Grundstücksgrenze errichtet, dies im Vertrauen darauf, dass für den Fall der Bebauung der Nachbarliegenschaft die gleichen Bestimmungen zur Anwendung kämen. Die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen stelle ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und ein Abweichen von diesen Bestimmungen sei nur dann möglich, wenn sowohl eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 als auch eine Zustimmung der unmittelbaren Anrainer vorliege. Die Erstbehörde hätte sich mit den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers betreffend die Verpflichtung zur gekuppelten Bauweise auseinandersetzen müssen. Der Zweitbeschwerdeführer habe dargetan, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht nur dem Bebauungsplan widerspreche, sondern auch massiv negativ in das örtliche Stadtbild eingreife. Die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 sei unrichtig, zumal sie sich nicht mit der Erschließungsstraße auseinandersetze. Darüber hinaus hätte die Behörde von Amts wegen die weiteren, vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Einwendungen berücksichtigen müssen, auch wenn es sich dabei nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handle.

Mit Schreiben vom brachte die Erstbeschwerdeführerin - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - ergänzend vor, dass die vorgesehenen sechs Stellplätze der Flächenwidmung und den Zielen der Stadtplanung widersprächen. Die im Grundbuch ersichtliche Verpflichtung zur gekuppelten Bauweise werde nicht eingehalten. Durch die Nutzung der sechs Stellplätze sei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit Emissionen zu rechnen, die über das ortsübliche Ausmaß hinausgingen. Die im Erdgeschoß des Hauses der Beschwerdeführer befindliche Terrasse sei nur einen Meter von der projektierten Aufschließungsstraße entfernt, weshalb durch das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge täglich Kohlenmonoxyd in den Wohnbereich der Beschwerdeführer geblasen werde. Dazu komme, dass auf der Bauliegenschaft keine Umkehr- bzw. Wendemöglichkeit bestehe und der Mindest-Rangierbereich für abgestellte Fahrzeuge nicht eingehalten werde. Weiters sei eine Ausnahmebewilligung von der gekuppelten Bauweise auf Grund der ortsbildverändernden und dadurch für die nächsten Jahre sichtbaren Feuermauer auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer rechtswidrig.

In der Folge holte die belangte Behörde jeweils eine gutachtliche Stellungnahme der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 zu den durch den Betrieb der Pflichtstellplätze zu erwartenden Immissionen sowie des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 zu den Auswirkungen des geplanten Abgehens von der Anbauverpflichtung auf das örtliche Stadtbild ein, welche den Beschwerdeführern mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht wurden.

In ihren dazu ergangenen Stellungnahmen vom 10.,

17. und führten die Beschwerdeführer aus, die Zusammenfassung der gutachtlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 sei insofern widersprüchlich, als zum einen ausgeführt werde, dass Geruchseindrücke durch die Abgase der Kraftfahrzeuge bei entsprechenden Wetterlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, während zum anderen festgestellt werde, dass auf Grund der Geringfügigkeit der Zusatzimmissionen keine Veränderung im ortsüblichen Geruchseindruck eintreten könne. Zudem sei eine Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich, welches auf die zusätzlichen Schadstoffimmissionen der Fahrzeuge eingehe. Im Hinblick auf die schalltechnische Beurteilung habe es die Behörde unterlassen, sich mit der tatsächlichen Situation vor Ort auseinanderzusetzen; bis zum heutigen Tag sei eine absolute und zeitlich dauernd gewährleistete Nullbelastung an Lärm und Abgasen gegeben. Der in der gutachtlichen Stellungnahme angestellte Vergleich mit dem sonstigen Stadtgebiet lasse diese Situation unberücksichtigt. Weiteres sei auf "die - tödliche - Akutbelastung" durch Luftschadstoffe für die sich auf der Terrasse oder im Gebäude der Beschwerdeführer befindenden Personen, welche durch die Auspuffgase der ausparkenden Kraftfahrzeuge angeblasen würden, nicht eingegangen worden. Der Tod trete nach zwei Minuten ein, weshalb die Heranziehung einer Durchschnittsbelastung als Maßstab nicht zielführend sei. Zur gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 führten die Beschwerdeführer aus, dass der nach § 76 Abs. 7 BO erforderliche Antrag von der mitbeteiligten Partei bisher nicht gestellt worden sei, weshalb der erstinstanzliche Bescheid rechtlich unrichtig sei. Weiters würde die dann freistehende Feuermauer ihres Wohngebäudes den Gesamteindruck des Grätzels nachteilig beeinflussen, was in der Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehe.

In ihrer Begründung wies die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage einschließlich der im vorliegenden Fall laut Bescheid vom , Zl. MA 64 - 1861/2009, anzuwendenden Bebauungsbestimmungen zunächst darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den im Schreiben vom vorgebrachten Einwendungen Parteistellung gemäß § 134 Abs. 4 BO erlangt habe und ihre mangelnde Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren als saniert anzusehen sei, weil ihr der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, im Rechtsmittelweg Einwendungen zu erheben.

Zu den - im Beschwerdeverfahren noch relevanten - Einwendungen der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, dass ein Abgehen von der Anbauverpflichtung dann möglich sei, wenn das örtliche Stadtbild dem nicht entgegenstehe; die Zustimmung der betroffenen Anrainer sei dazu nicht erforderlich. Die Anbauverpflichtung ergebe sich auch nicht aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit und zivilrechtliche Vereinbarungen seien für die Frage der Zulässigkeit der geplanten offenen Bauweise nach den Bestimmungen der BO nicht von Relevanz. Der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 sei zu entnehmen, dass für das Betrachtungsgebiet eine starke Durchmischung der offenen und gekuppelten Bauweise charakteristisch sei, sodass eine Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Errichtung der Reihenhäuser in der offenen Bauweise nicht habe erkannt werden können. Darüber hinaus gehörten die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes dienten, nicht zu jenen Bestimmungen, die außer den öffentlichen Interessen auch den Interessen der Nachbarschaft dienten, weshalb den Nachbarn hinsichtlich der Beurteilung dieser Frage kein Mitspracherecht zukomme.

Zur von den Beschwerdeführern befürchteten unzumutbaren Beeinträchtigung durch Immissionen beim Betrieb der geplanten Pflichtstellplätze sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die sechs geplanten Stellplätze der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nach dem Wiener Garagengesetz (WGG) dienten. Zudem könne gemäß § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergebe, nicht geltend gemacht werden. Unabhängig davon lägen im Hinblick auf die im Einreichplan ausgewiesene längere Zufahrtsstraße besondere Umstände vor, welche die Errichtung der Stellplätze unzulässig machen könnten, weshalb eine gutachtliche Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 eingeholt worden sei, welche in Bezug auf die Schallemissionen mit näherer Begründung zu dem Schluss gekommen seien, dass an der Grundgrenze der Bauliegenschaft zur Liegenschaft der Beschwerdeführer die Planungsrichtwerte im Wohngebiet sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit nicht überschritten würden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer komme es bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der angrenzenden Nachbarn nicht auf das ortsübliche Ausmaß, sondern auf das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß an und seien diese Widmungsmaße nach der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme eingehalten. Nach dieser gutachtlichen Stellungnahme sei das gegenständliche Bauvorhaben aus luftschadstofftechnischer Sicht nicht geeignet, eine signifikante messbare Erhöhung der vorherrschenden Bestandsbelastung zu bewirken. Auf Grund der Geringfügigkeit der Zusatzimmissionen könne nach den Ausführungen der Amtssachverständigen auch keine Veränderung im ortsüblichen Geruchseindruck eintreten. Der von den Beschwerdeführern behauptete Widerspruch liege nicht vor, da nicht jede wie immer geartete Geruchswahrnehmung eine Beeinträchtigung iSd § 6 WGG bewirke. Die Beschwerdeführer seien der gutachtlichen Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In ihren Einwänden hätten die Beschwerdeführer die Ausführungen der Amtssachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt und außer Acht gelassen, dass die von ihnen geltend gemachten besonderen Umstände, wie z.B. Reversiertätigkeiten, von den Amtssachverständigen berücksichtigt worden seien. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung durch die umwelttechnischen Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass durch den Betrieb der geplanten Stellplätze verbunden mit der Benützung der Zufahrtsstraße keine den Wohnzweck beeinträchtigenden Belästigungen durch Immissionen zu erwarten seien.

Mit ihrem Vorbringen betreffend das Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Verkehrsflächen, den fehlenden Fußweg, die Breite der Zufahrtsstraße, die Schrammschäden an der Fassade, den Aufstellungsort für die Müllgefäße, die nicht ausreichende Kanaldimension und die Grundwassersituation würden die Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd § 134a BO geltend machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte über ihre Einwendung, wonach ihr das Recht genommen worden sei, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, gesondert entscheiden und den erstinstanzlichen Bescheid diesfalls beheben müssen. Im Weiteren machen beide Beschwerdeführer eine rechtsunrichtige Anwendung des § 76 Abs. 7 BO geltend und führen aus, das im Akt erliegende Gutachten der Magistratsabteilung 19 reiche für ein Abweichen von der gekuppelten Bauweise nicht aus. Gemäß § 134a Abs. 3 lit. a BO seien die Nachbarn berechtigt, Verletzungen über die Bestimmungen des Abstandes eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen geltend zu machen, weshalb den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des § 76 Abs. 7 BO zukomme. Die Ausnahmebestimmung des letzten Satzes dieser Bestimmung könne nur dann zum Tragen kommen, wenn kein Widerspruch eines Nachbarn vorliege, einen solchen hätten die Beschwerdeführer aber erhoben. Das nachbarrechtliche Interesse an der gekuppelten Bauweise bestehe auch darin, dass Zu- und Abfahrten möglichst weit vom angrenzenden Nachbargrundstück entfernt seien und dadurch Immissionen und Beeinträchtigungen vermieden werden, dass die Ausnutzung der Grundstücke optimiert werde und in sich geschlossene Grundstücke entstünden. Die Beschwerdeführer hätten ihre Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus in der Erwartung erworben, dass die gekuppelte Bauweise eingehalten werde, weshalb es dem "verfassungsrechtlichen Grundprinzip der Rechtssicherheit" widersprechen würde, wenn diese durch Gesetz und Verordnung geschaffene Rechtssicherheit lediglich durch ein Gutachten umgangen werden könne, und es würde damit auch den Intentionen des Gesetzgebers zuwider gehandelt werden. Weiters rügen die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach diese inhaltliche Unrichtigkeiten des erstinstanzlichen Bescheides nicht aufgreifen dürfe, zumal der "Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit das Gegenteil" gebiete. Dies habe auch die belangte Behörde offensichtlich erkannt und die von den Beschwerdeführern beantragten Gutachten zu den durch die Zufahrtsstraße zu den Parkplätzen zu erwartenden Immissionen eingeholt, welche jedoch mangelhaft geblieben seien. Diese gingen auf Grund von falschen Messpunkten und falschen Grundannahmen von unrichtigen Vorgaben aus und hätten nicht berücksichtigt, dass die Belastung der Beschwerdeführer durch Emissionen bei Einhaltung der gekuppelten Bauweise wesentlich geringer wäre.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 76, 134 und 134a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 76. …

(7) In Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise muss an die Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden muss. Hievon ist über Antrag des Bauwerbers abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird.

§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

...

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). …

§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. … "
Der hier maßgebliche Bebauungsplan sieht für die zu bebauende Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise vor.
Die Beschwerdeführer sind unstrittig Nachbarn iSd § 134 BO. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0220, mwN, und vom , Zl. 2008/05/0080). Da die Berufungsbehörde demnach nicht berechtigt ist, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen, geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sämtliche Rechtswidrigkeiten des eingereichten Projektes von der belangten Behörde aufzugreifen seien, ins Leere.
Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren nicht schon wegen des Auftretens eines übergangenen Nachbarn als rechtswidrig erweist. Es besteht kein Rechtsanspruch einer übergangenen Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das Recht auf Parteiengehör auch dann gewährleistet ist, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb der angemessenen Frist Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0152, mwH). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht deshalb behoben hat, weil die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren verneint worden war.
Die Beschwerdeführer behaupten eine unrichtige Anwendung des § 76 Abs. 7 BO durch die belangte Behörde und sprechen sich gegen die geplante offene Bauweise aus. Gemäß § 76 Abs. 7 letzter Satz BO ist über Antrag des Bauwerbers von der Anbauverpflichtung abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzung für ein Absehen von der Anbauverpflichtung nur an das Unterbleiben einer Störung des örtlichen Stadtbildes geknüpft ist und dem Bauwerber bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Rechtsanspruch darauf zusteht. Da mit dieser Regelung bereits der Gesetzgeber selbst konkret festgelegt hat, unter welcher Voraussetzung ein Anspruch auf ein Absehen von der Anbauverpflichtung besteht, kann das Vorbringen der Beschwerdeführer, es werde dadurch die "Rechtssicherheit" beeinträchtigt, ebenso wenig nachvollzogen werden wie ihr Einwand, es werde damit den Intentionen des Gesetzgebers zuwidergehandelt. In Bezug auf diese gesetzliche Regelung wurde in der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom ausgeführt, dass durch die geplante offene Bauweise eine Störung des Stadtbildes nicht gegeben ist. Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, die umwelttechnischen Amtssachverständigen seien bei Erstellung ihrer gutachtlichen Stellungnahme von unrichtigen Angaben auf Grund von falschen Messpunkten und falschen Grundannahmen ausgegangen, wird in der Beschwerde nicht näher begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer somit weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden gutachtlichen Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen auf. Eines Vergleichs mit jener Situation, die in Bezug auf die behaupteten Belastungen vorliegen würde, wenn die Erschließungsstraße auf der gegenüber liegenden Grundstücksgrenze der Bauliegenschaft zu errichten wäre, bedurfte es nicht, da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1519). Im Übrigen haben die Nachbarn kein Recht auf Immissionseinhaltung bei Pflichtstellplätzen samt Zufahrt (vgl. daher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0042).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am