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VwGH 22.04.2015, 2012/10/0003

VwGH 22.04.2015, 2012/10/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
NatSchG OÖ 2001 §1;
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs7;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z12;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;
RS 1
Mit der Bezeichnung eines Gebietes als Europaschutzgebiet werden spezifische Schutzzwecke verfolgt (vgl. §§ 3 Z. 12 und 24 Abs. 2 OÖ NatSchG 2001), während die Bewilligungspflicht gemäß § 5 Z. 2 OÖ NatSchG 2001 allgemein den Schutz von Natur und Landschaft (vgl. § 1 OÖ NatSchG 2001) im Grünland gewährleistet. In diesem Sinn ersetzt zwar eine Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 OÖ NatSchG 2001 andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, bei der Erteilung einer solchen Bewilligung sind jedoch die jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen mitanzuwenden (vgl. § 24 Abs. 7 OÖ NatSchG 2001). Wenn also in der Europaschutzverordnung die Anlage von Forststraßen als Maßnahmen bezeichnet werden, die die Schutzzwecke des Europaschutzgebietes nicht wesentlich beeinträchtigen, so ist damit noch nicht gesagt, dass die Anlage einer Forststraße auch mit den übrigen Naturschutzinteressen gemäß § 1 OÖ NatSchG 2001 jedenfalls vereinbar ist.
Norm
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
RS 2
Die Behörde hat bei Handhabung naturschutzrechtlicher Bestimmungen jeden Eingriff in das Landschaftsbild für sich selbst zu beurteilen.
Normen
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;
RS 3
Mögliche Folgewirkungen, die nicht unmittelbar mit dem naturschutzbehördlich zu bewilligenden Projekt verbunden sind, sind bei der Bewilligung eines Projektes nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. E , 2004/10/0038).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der T in O, Eigentümer C S in S, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-104099/-2011-Hag/Gre, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom versagte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 5 Z 2 und 14 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "T. V." (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) auf einer Länge von 480 m einschließlich der Errichtung eines Umkehrplatzes mit einem Durchmesser von 16 m auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde unter Berufung auf §§ 5 Z 2, 14 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 und 3 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 aus, dass die geplante Forststraße, insbesondere durch den geplanten Umkehrplatz, zu einer deutlichen Beeinträchtigung des lokalen Landschaftsbildes sowie des lokalen Naturhaushaltes führe, wobei die zu erwartende Eingriffswirkung nicht durch die Vorschreibung allfälliger Auflagen in einem Ausmaß reduziert werden könne, dass daraus eine naturschutzfachlich positive Bewertung des Vorhabens resultieren würde. Im Rahmen der gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 vorzunehmenden Interessenabwägung kam die belangte Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwögen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom , B 490-3, ablehnte und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, haben folgenden Wortlaut:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

...

2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

...

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden."

Der angefochtene Bescheid ist von der - auf ein im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholtes Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gestützten - Auffassung getragen, dass bei der Realisierung des gegenständlichen Forststraßenprojektes mit deutlich anthropogenen Eingriffen in einem bislang noch kaum erschlossenen Hangwald im Europaschutzgebiet "Oberes Donau- und Aschachtal" zu rechnen sei. Im gegenständlichen Fall sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der besonderen Sensibilität des Donautales und des Mühltales, der Steilheit des Geländes, der Höhe der Böschungsanschnitte sowie der mit Blocksteinen besonders strukturierten Waldfläche festzustellen.

In Bezug auf die Eingriffswirkung der geplanten Forststraße in den lokalen Naturhaushalt kommt die belangte Behörde - basierend auf einem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz - zum Ergebnis, dass durch die Errichtung der geplanten Forststraße ein ungestörter, großteils naturnaher Waldhang durchschnitten würde, der entlang der Trassenführung von mehreren Steinrieden und Blockströmen durchzogen werde. Die Besonderheit dieser Standorte bestünde in ihrem relativ komplexen Fels- und Kluftsystem, das in seiner Ausprägung als spezieller Lebensraum einzigartig und in dieser ausgeprägten Form als selten und besonders wertvoll einzustufen sei. Dieser spezielle Lebensraum würde dauerhaft zerstört werden, zumal eine Wiederherstellung dieses Lebensraumtyps aufgrund des komplexen Felskluftsystems nicht möglich sei. Eine geeignete Kompensation für den Verlust dieses Ökosystems bestehe nicht.

Bei der gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 vorzunehmenden Abwägung, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwögen, kam die belangte Behörde - unter Zugrundelegung einer Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren - zunächst zum Ergebnis, dass betriebswirtschaftliche Nachteile mit einer Nichterschließung des Waldes durch die geplante Forststraße einhergehen würden, welche für die beschwerdeführende Partei eine nicht geringe finanzielle Einbuße darstellen würden. Ausgehend von einem gesamten finanziellen Nachteil für die Gesamtfläche in Höhe von EUR 48.000,-

- ergebe dies kapitalisiert einen jährlichen Betrag von EUR 1.440,-

-. Ein eventuelles öffentliches Interesse an der Bewirtschaftung dieser Flächen, z.B. an der Borkenkäferbekämpfung, könne auch derzeit abgedeckt werden, wenngleich unter erschwerten Bedingungen. Diesem privaten Interesse stehe aber das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere an der Erhaltung des Landschaftsbildes entgegen. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Landschaftsbildes in den Bereichen des Donautales und des Mühltales sei besonders hoch zu gewichten und dem privaten Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer verbesserten Aufschließung von Waldflächen überzuordnen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwögen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Partei zunächst einen offenkundigen Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach es durch die Errichtung der Forststraße zu einer Störung des Landschaftsbildes komme, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe, mit den Bestimmungen der Europaschutzgebiets-Verordnung Oberes Donau- und Aschachtal (LGBl. 72/2009), dessen § 4 ausführe, dass u.a. die Anlage von Forststraßen auf Flächen, die bestimmten Lebensräumen zugeordnet werden könnten, keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes im Sinne des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 führe.

Hierzu ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass mit der Bezeichnung eines Gebietes als Europaschutzgebiet spezifische Schutzzwecke verfolgt werden (vgl. §§ 3 Z 12 und 24 Abs. 2 Oö. NSchG 2001), während die Bewilligungspflicht gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 allgemein den Schutz von Natur und Landschaft (vgl. § 1 Oö. NSchG 2001) im Grünland gewährleistet. In diesem Sinn ersetzt zwar eine Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, bei der Erteilung einer solchen Bewilligung sind jedoch die jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen mitanzuwenden (vgl. § 24 Abs. 7 Oö. NSchG 2001). Wenn also in der Europaschutzverordnung die Anlage von Forststraßen als Maßnahmen bezeichnet werden, die die Schutzzwecke des Europaschutzgebietes nicht wesentlich beeinträchtigen, so ist damit noch nicht gesagt, dass die Anlage einer Forststraße auch mit den übrigen Naturschutzinteressen gemäß § 1 Oö. NSchG 2001 jedenfalls vereinbar ist.

Des Weiteren führt die beschwerdeführende Partei das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0038, ins Treffen, dem ihrer Auffassung nach ein nahezu identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei, und leitet aus der unterschiedlichen Beurteilung der Behörden eine an Willkür grenzende Benachteiligung aus unsachlichen Gründen ab. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Behörde bei Handhabung naturschutzrechtlicher Bestimmungen jeden Eingriff in das Landschaftsbild für sich selbst zu beurteilen hat. Dazu kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen den beiden jeweils verfahrensgegenständlichen Projekten bestehen, weshalb der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz in jenem dem hg. Erkenntnis zu Zl. 2004/10/0038 zu Grunde liegenden Verfahren aufgrund der geringen Breite der Trasse, des stellenweisen Verlaufes entlang eines bestehenden Traktorweges, des weitgehenden Verlaufes durch unterschiedlich intensiv genutzte Waldflächen und der gewählten Trassenführung im Bereich des Blockstromes nennenswerte negative Einflüsse auf das Landschaftsbild weitgehend ausschließen konnte. Für die beschwerdeführende Partei ist daher aus dem Umstand, dass es einen aus ihrer Sicht ähnlichen Fall gibt, aufgrund dieser Unterschiede im Tatsächlichen nichts zu gewinnen.

Darüber hinaus moniert die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Eingriffswirkung in den lokalen "Naturhaushalt" durch die geplanten Bauarbeiten und die damit einhergehende akustische Belastung des Gebietes übersehen hätte, dass es sich dabei um "keinen Eingriff in das Landschaftsbild" handle, weil ein solcher gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer voraussetze. Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei die Rechtslage, zumal die Begriffsbestimmung des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001, auf die sie sich hierbei beruft, lediglich den optischen Eingriff in das Landschaftsbild definiert - das Landschaftsbild stellt aber ein anderes Schutzgut dar als der Naturhaushalt. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus kritisiert, dass die belangte Behörde die mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben verbundene akustische Belastung des Gebietes und deren Auswirkungen auf die lokale Fauna als Eingriff in den lokalen Naturhaushalt qualifiziert, so ist dies in Hinblick auf das auf fachlicher Ebene unbestritten gebliebene Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht zu beanstanden.

In der Folge qualifiziert die beschwerdeführende Partei die von der belangten Behörde aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz getroffenen Feststellungen als "Scheinargumente" und wendet sich u.a. gegen die behördliche Feststellung, wonach die Errichtung der Forststraße zu einem "Verlust an potentiellen nutzbarem Standortpotential für die natürlichen Waldgesellschaften" führe und einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild (wohl: Naturhaushalt) darstelle, mit dem Argument, dass dies zur Folge hätte, dass jegliche Errichtung einer (Forst-)Straße einen solchen Verlust herbeiführen würde und daher nie eine naturschutzrechtliche Bewilligung von Straßenprojekten erteilt werden könnte. Dabei verkennt die beschwerdeführende Partei allerdings den normativen Gehalt des § 14 Oö. NSchG 2001, welcher im Lichte seines Abs. 1 Z 2 grundsätzlich auch Straßenprojekte ermöglicht.

Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerde hat sich die belangte Behörde aber auch mit den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen einer Nichtdurchführung des projektierten Vorhabens auseinander gesetzt, ebenso mit einem eventuellen öffentlichen Interesse an der Bewirtschaftung der Flächen: Der belangten Behörde kann dabei nicht entgegen getreten werden, wenn sie ihre Feststellungen einerseits auf das nicht als unschlüssig und nachvollziehbar anzusehende Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, andererseits auf das gleichfalls unbedenkliche forstfachliche Gutachten hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen stützt. Abermals ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei diesem Gutachten (und auch den anderen Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen) weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Dass sie aus den Gutachten andere Schlussfolgerungen zieht, vermag die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde nicht zu erschüttern.

Sofern die beschwerdeführende Partei die vorgenommene Interessenabwägung angreift, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde - indem sie sich im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang auf die genannten Gutachten stützt - eine auf den Anforderungen der hg. Judikatur fußende Interessenabwägung vorgenommen hat, in deren Rahmen sie auch nachvollziehbar darlegte, inwieweit das von ihr als bedeutend angenommene Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere des Landschaftsbildes, in den gegenständlichen Bereichen des Donautales und des Mühltales im Vergleich zu den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einer verbesserten Aufschließung von Waldflächen zu gewichten sei.

Schließlich moniert die beschwerdeführende Partei, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihrem Einwand auseinander gesetzt habe, dass ohne Realisierung der beantragten Forststraße die Bewirtschaftung zwangsläufig in Form von Großkahlhieben erfolgen werde müssen (was gleichfalls als anthropogener Eingriff in das lokale Landschaftsbild optisch wahrnehmbar wäre). Dazu ist auf das von der beschwerdeführenden Partei selbst mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0038, zu verweisen, wonach mögliche Folgewirkungen, die nicht unmittelbar mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt verbunden sind, bei der Bewilligung eines Projektes nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, weshalb die belangte Behörde auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen hatte.

Des Weiteren wendet die beschwerdeführende Partei ein, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit darüber unterlassen habe, ob die befürchtete Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht auch durch bestimmte Maßnahmen auf ein eine naturschutzrechtliche Bewilligung rechtfertigendes Maß hätte reduziert werden können. Hierzu ist auf die nicht zu beanstandenden, im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Bezirksbeauftragten zu verweisen, wonach selbst unter der Erteilung von Auflagen oder Bedingungen die zu befürchtenden Schädigungen der Schutzgüter nicht vermeidbar gewesen wären, sowie abermals auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den Gutachten auch in dieser Hinsicht weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

Darüber hinaus vermeint die beschwerdeführende Partei einen Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass sich die erstinstanzliche Behörde bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen einer Untersagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Amtssachverständigen der Berufungsbehörde bedient habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die beschwerdeführende Partei dies nicht in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht hat. Ungeachtet dessen ist darauf zu verweisen, dass ein Sachverständiger nicht Teil des Spruchkörpers ist und die erstinstanzliche Behörde durch dieses Vorgehen daher nicht - wie die beschwerdeführende Partei vermeint - "die Kontrollfunktion des Instanzenzuges abgeschnitten" hat.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

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NatSchG OÖ 2001 §1;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs7;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z12;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100003.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-72442