VwGH vom 15.05.2012, 2010/05/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Mag. HH in Wien, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Ledererhof 2, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1273/001-2009, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: R reg. Gen.m.b.H in P, vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Schmerlingplatz 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Stahlsiloanlage auf dem Grundstück Nr. 460/3, KG B, nach dem Abbruch des dort bestehenden Flugdaches (unter einem suchte die mitbeteiligte Partei um die gewerbebehördliche Bewilligung an). Die Bauliegenschaft ist als Betriebsgebiet gewidmet. Nach den Einreichplänen bestehen auf der Bauliegenschaft bereits ein Maschinenhaus, drei Lagerhallen und eine Mehrzwecklagerhalle. Im nordwestlichen Teil ist ein Erdwall "zum Anrainerschutz" vorhanden.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Lageplan der Einreichunterlagen Eigentümerin der an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstücke Nr. 464/7, 464/5, 465/3, 465/4, 465/5 und 465/9. Davon ist das Grundstück Nr. 465/3 bebaut. Dieses grenzt nordwestlich unmittelbar an die Bauliegenschaft, während im Westen bis in etwa zur Hälfte der Bauliegenschaft die Grundstücke Nr. 464/5, 464/7 und 465/9 direkt an diese angrenzen.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, wobei sie im Wesentlichen, soweit noch beschwerderelevant, vorbrachte, durch die vermehrten Betriebsabläufe der Siloanlage und der Lagerhallen würde sie im Einfahrtsbereich und Wohnbereich ihres Hauses, des Gartens und der Südseite des Gartens insbesondere durch Lärm, Staub, Luftschadstoffe und Erschütterungen unzumutbar belästigt und gesundheitlich gefährdet. Innerbetrieblich würde es zwangsläufig zusätzliches Verkehrsaufkommen und Fahrbewegungen geben. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte würden seit langem massiv überschritten, und die Beschwerdeführerin werde zunehmend unzumutbar belästigt und gesundheitlich gefährdet, zumal eine weitgehende Kapazitätserweiterung erfolge. Die geplanten Stahlsilos sollten nach Abbruch des Flugdaches bzw. des Freischüttplatzes errichtet werden, der allerdings seit Jahren konsenslos betrieben werde.
Am fand eine mündliche Verhandlung (in einem mit der gewerbebehördlichen Verhandlung) statt, die schließlich auf den vertagt wurde.
Bei der Verhandlung vom wurde das Bauvorhaben vom bautechnischen Amtssachverständigen dahin beschrieben, dass das bestehende Flugdach abgebrochen und eine neue Stahlsiloanlage mit einem Gesamtfassungsvermögen von ca. 3.000 t errichtet werden solle, und zwar in Höhe des bestehenden Maschinenhauses (21,09 m über dem Hofniveau). Ab der Silooberkante von 15,38 m werde die Siloanlage mit Trapezblechkonstruktion auf Stahlunterkonstruktion eingehaust und überdacht. Im Firstbereich werde ein Dachaufsatz ausgeführt, über den eine statische Raumlüftung mit insgesamt 6 m2 (2 x 3 in beide Richtungen) erfolge.
Der maschinenbautechnische Amtssachverständige führte im Wesentlichen aus, bei der Siloanlage handle es sich um 18 Siloeinzelzellen mit einem Gesamtfassungsvermögen von 2.880 t. Diese Menge entspreche im Wesentlichen jener Menge, die bereits in der bestehenden Mehrzwecklagerhalle eingelagert werde (2.906 t). Eingelagert werde Getreide. In der Mehrzwecklagerhalle werde ausschließlich Lagergut in loser und gepackter Form außer Getreide gelagert. Die Beschickung der Siloanlage erfolge über die bereits bestehende und genehmigte Annahmegosse unmittelbar vor den Stahlsilos. Über bestehende Elevatoren im Maschinenhaus werde das Lagergut auf Trogkettenförderer (zwei Stück) aufgegeben. Diese Trogkettenförderer beschickten die einzelnen Siloeinzelzellen. Die Entnahme der Siloeinzelzellen erfolge über einen neuen Trogkettenförderer zum bestehenden Maschinenhaus, wo über die vorhandenen Anlagen das Gut weiterbefördert werde. Bei der Siloanlage mit Fördereinrichtungen handle es sich im Wesentlichen um geschlossene Systeme, die über Filteranlagen entstaubt würden. Die bestehenden Schwerkraftabscheider dieser Filteranlagen würden entfernt und an ihrer Stelle würden Tuchfilteranlagen entsprechend dem Stand der Technik errichtet. Für die Gesunderhaltung des Getreides werde das bestehende Kühlaggregat verwendet, die Anschlüsse für die Kühlung der Siloinhalte befänden sich ausschließlich gleisseitig (Anmerkung: östlich vom Baugrundstück verläuft eine Eisenbahntrasse).
Der lärmtechnische Amtssachverständige legte im Wesentlichen dar, dass laut Einreichunterlagen keine Erhöhung der Gesamtkapazität für die Getreideeinlagerung vorgesehen sei. Durch die Siloanlage sei eine Einlagerung von 2.880 t Getreide möglich. In der Mehrzwecklagerhalle solle künftig keine Lagerung von Getreide erfolgen. Als Betriebszeit für den Änderungsgegenstand sei während der Erntezeit 6.00 bis 21.00 Uhr von Montag bis Sonntag vorgesehen. Die den Einreichunterlagen angeschlossenen schalltechnischen Untersuchungen enthielten auch Messergebnisse der bestehenden örtlichen Umgebungslärmsituation. Als wesentliches Betriebsgeräusch werde hiebei im Bereich der nördlichen Betriebszufahrt das Betriebsgeräusch, verursacht durch das bestehende Maschinenhaus, erfasst, wobei sich ein Wert von 33 bis 35 dB zeige. Änderungen in Bezug auf neue Schallquellen ergäben sich durch die Neuaufstellung von drei Staubfilteranlagen und die dadurch gegebene Fortluftführung ins Freie sowie durch die Schallabstrahlung über den Dachraum sowie die darin befindlichen Lüftungsöffnungen (maximal jeweils 3 m2 in westlicher und östlicher Richtung). Für den Innenpegel in diesem Dachraum oberhalb der Siloanlage sei in den Projektunterlagen ein Wert von 79 dB angeführt. In diesem Dachraum werde auch ein Ventilator für die Belüftung der Silos aufgestellt, der in den Dachraum ausblase. Dieser weise eine Leistung von ca. 25 m3/Stunde auf. Die Schallimmissionen des Ventilators betrügen in 1 m Entfernung ca. 60 dB. Für die Staubfilteranlagen werde in den Einreichunterlagen bezüglich der Schallimmissionen ein Wert von 62 dB in 5 m Entfernung angeführt. Dieser Wert beziehe sich auf die gesamte Abstrahlung der Filteranlage. Die Filteranlagen selbst würden in einem massiven Gebäude untergebracht, sodass nach außen ausschließlich die Fortluftführung zum Tragen komme. Für diese seien keine Emissionen angegeben, es werde daher für diese Schallquellen ein Grenzwert von jeweils 65 dB in 1 m Entfernung von den Mündungsöffnungen definiert. Durch die bestehenden Fortluftführungen der Zyklone würden aus Erfahrung jedenfalls höhere Schallemissionen bewirkt, da bereits durch die Tuchfilteranlagen auf Grund der Absorption eine Reduzierung der Emissionen bewirkt werde. Eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen auf Grund der oben beschriebenen Schallquellen ergebe für den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einen Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S 5004 von 28 dB und im Bereich der nächstgelegenen Wohnliegenschaft Grundstück Nr. 473/12 (Anmerkung:
westlich des Baugrundstückes gelegen und nicht unmittelbar an dieses angrenzend) von 29 dB. Die durch die Änderung zu erwartenden Schallimmissionen lägen daher mindestens 6 dB unterhalb von jenen, die durch das bestehende Maschinenhaus verursacht würden. Eine Erhöhung der Immissionen sei daher nicht gegeben. Während des Betriebsstillstandes sei zur Tagzeit ein Basispegel von 28 bis 29 dB gegeben. Ein Vergleich damit zeige, dass die Immissionen im Bereich des Basispegels lägen, sodass eine Hörbarkeit der Betriebsgeräusche des Änderungsgegenstandes nur sehr schwach in leisen Phasen der Umgebungslärmsituation möglich sei. Auf Grund der Beschreibung in den Einreichunterlagen, wonach keine Erhöhung der Gesamtkapazität zu erwarten sei, könne aus lärmtechnischer Sicht eher festgestellt werden, dass durch die Verlegung des Getreidelagers in eine größere Entfernung zur Wohnnachbarschaft der Beschwerdeführerin mit einer Verringerung der Immissionen zu rechnen sei. Dies werde damit begründet, dass die Beschickung der Lagerhalle 1 bisher mittels Radladers oder Getreideschleuder durchgeführt worden sei und durch diese Schallquellen wesentlich höhere Immissionen gegeben gewesen seien als nunmehr durch die eingehausten Fördereinrichtungen verursacht würden.
Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führte im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben eine Verbesserung der Gesamtsituation darstelle, da die staubförmigen Emissionen durch den Ersatz der Zyklone wesentlich reduziert würden. Erfahrungsgemäß könnten bei Zyklonen Staubemissionen in der Reinluft von etwa 150 mg/m3 auftreten, während der Emissionsgrenzwert für Gewerbefilteranlagen bei 20 mg/m3 angesetzt sei und in der Praxis Reinluftkonzentrationen unter 5 mg/m3 erreicht würden. Auch entsprächen die Teleskoprohre an den Entladevorrichtungen der Niederösterreichischen Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub, die Vorrichtungen für die Abfüllung von Schüttgütern aus Silos zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe verlange.
Der medizinische Amtssachverständige bemerkte, auf der Basis der Befunde und Gutachten der luft-, lärm, bau- und maschinenbautechnischen Amtssachverständigen und der von diesen vorgeschlagenen Auflagen ergebe sich durch die Änderung der Betriebsanlage keine Gefährdung der Gesundheit.
Festgehalten wurde ferner, dass kein Bebauungsplan vorhanden sei. Die Kriterien des § 54 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO), die damit für eine Bewilligung maßgebend seien, seien eingehalten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der Projektunterlagen und der Projektbeschreibung und unter Vorschreibung etlicher Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Dieser Berufung legte sie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M vom bei, nach dem der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für eine Einschüttgosse samt dazugehöriger Manipulationsvorgänge erteilt worden sei. Eine Lagerung von Erntegut bei der Einschüttgosse dürfe nur im Rahmen einer für die Manipulation notwendigen Zwischenlagerung erfolgen.
Mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. (Mit Spruchpunkt I. wurde die Berufung eines anderen Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.)
Dem Berufungsbescheid ist eine Übersichtsansicht der örtlichen Verhältnisse beigeschlossen, wobei einerseits der Ort des Bauvorhabens markiert ist und andererseits von dort ein Pfeil den Abstand zum bestehenden Wohnhaus der Beschwerdeführerin zeigt. Eingetragen ist dabei das Maß von 151,85 m.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Staub- bzw. Lärmimmissionen seien im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung am entsprechende Sachverständigengutachten eingeholt worden. Gemäß § 2 Z. 2 lit. a der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. Nr. 8000/4-0, würden Emissionswerte von 65 dB bei Tag und 55 dB bei Nacht für die Widmung Bauland- Betriebsgebiet als zulässig normiert, wohingegen Immissionswerte für die Widmung Bauland-Wohngebiet von 55 dB bei Tag bzw. 45 dB bei Nacht gälten. Diese Werte würden im Hinblick auf das lärmtechnische Gutachten nicht überschritten. Der lärmtechnische Amtssachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass eine Hörbarkeit der Betriebsgeräusche des Änderungsgegenstandes nur sehr schwach in leisen Phasen der Umgebungslärmsituation möglich sei. Die örtliche Zumutbarkeit der von dem geplanten Bauwerk ausgehenden Lärmemissionen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 BO sei daher gegeben. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Verbesserung dahingehend eintreten werde, dass die Emissionen der Anlagenänderung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisteten. Der Kritik der Beschwerdeführerin, dass die Amtssachverständigen ihre Gutachten unter der Voraussetzung abgegeben hätten, dass keine Kapazitätserweiterung eintrete, hielt die belangte Behörde entgegen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, in dem nur jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und in der Baubeschreibung dargelegt sei, ausschlaggebend sei. Die Beschwerdeführerin habe die Behauptung, dass die Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien, nicht präzisiert oder erläutert und habe auch kein eigenes Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur gegen Spruchpunkt II.) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unrichtig, dass die Lagerkapazitäten gleichblieben. Nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M vom dürfe eine Lagerung von Erntegut bei der Einschüttgosse nur im Rahmen einer für die Manipulation notwendigen Zwischenlagerung erfolgen, auf dem gegenständlichen Platz dürften aber keine dauerhaften Lagerungen vorgenommen werden. Würden auf diesem Platz, auf dem keine Lagerungen vorgenommen werden dürften, nunmehr Stahlsilos mit einer Kapazität von etwa 3.000 t errichtet, komme es zwingend zu einer Kapazitätserweiterung. Die Annahme der Behörden und der Sachverständigen, dass die Silos lediglich einen bestehenden, konsensmäßig errichteten und betriebenen Lagerplatz ersetzten, sei daher unzutreffend. Da erheblich erhöhte Lagerkapazitäten entstünden, würden sich auch vermehrt Fahr- und Anlieferbewegungen ergeben, die mit Emissionswirkungen verbunden seien. Eine Messung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht vorgenommen worden, keineswegs sei der nächstgelegene Punkt an der Grundstücksgrenze für die Beurteilung herangezogen worden. Der medizinische Sachverständige hätte im Übrigen nicht die Gesundheitsgefährdung beurteilen müssen, sondern die Frage, ob die Emissionen örtlich unzumutbar seien. Entgegen der Annahme der Gutachter sei der Erdwall nicht 80 m, sondern nur 61 m lang, erstrecke sich nur über einen Teil der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin (und zwar nicht über jenen, der den Silos am nächsten liege) und sei auch nur 2,6 m und nicht 4 m hoch. Die angenommene Lärmdämmung sei daher unrichtig.
§ 6 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) lautet:
"(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
§ 48 BO lautet:
"Immissionsschutz
§ 48. (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
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1. | das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden; |
2. | Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. |
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Bauland-Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen; Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig.
Im Zusammenhang mit § 48 BO ist die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z. 1 BO) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0054, mwN; dass hier ein vereinfachtes gewerbebehördliches Verfahren, bei dem dies nicht gälte - vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0181 - durchgeführt worden wäre, wird weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich).
Dem Nachbarn kommt aber auch bei einer gewerblichen Betriebsanlage ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Z. 2 BO zu (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Es besteht damit nämlich eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält auf Grund des § 16 Abs. 1 Z. 3 ROG einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärm- oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0066). Diese Kriterien sind daher im vorliegenden Fall heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0068, und jenes vom , Zl. 2003/05/0118). Hervorzuheben ist ferner, dass die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen nach § 48 BO, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0241, mwN).
Im Übrigen dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ), und ist auch die bereits bestehende Immissionsbelastung durch die bewilligten Bauwerke oder deren Benützung im Sinne des § 48 Abs. 2 BO zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0238).
Erst wenn immissionstechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO eingehalten werden (vgl. wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Nach der im vorliegenden Fall bewilligten Projektbeschreibung vom ist durch die Errichtung der neuen Stahlsiloanlage die Lagerung von Getreide in der bestehenden Mehrzwecklagerhalle - Düngerhalle mit einer Lagermenge von 2.906 t Getreide nicht mehr notwendig. Diese werde nicht mehr zur Lagerung von Getreide verwendet. Die neue Stahlsiloanlage habe eine Lagermenge von 2.880 t Getreide.
In den Einreichplänen ist die Mehrzwecklagerhalle als Bestand, der baulich nicht verändert wird, dargestellt.
Damit ist allerdings nicht hinreichend sichergestellt, dass die bestehende Mehrzwecklagerhalle keinesfalls mehr für die Lagerung von Getreide verwendet werden darf. Dazu hätte es entweder des Abbruches dieser Lagerhalle oder einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Festlegung bedurft, dass - allenfalls unter Änderung des diesbezüglich gegebenen Konsenses - die Lagerung von Getreide in dieser Halle künftig unzulässig ist (vgl. in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Anrechnung von nicht realisierten Vorprojekten bei Immissionen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0107). Die bloßen Angaben in der Projektbeschreibung, dass die Getreidelagerung in der Mehrzweckhalle "nicht mehr notwendig" ist und diese nicht mehr zur Lagerung von Getreide "verwendet wird", reichen diesbezüglich nicht aus. Der Beschwerdeführerin ist daher beizupflichten, dass der Ausgangspunkt der Sachverständigengutachten, dass keine Kapazitätserweiterung stattfindet, keine hinreichende Grundlage hat.
Darüber hinaus lässt sich weder den Gutachten noch dem Baubewilligungsbescheid entnehmen, dass die Immissionsbelastungen bereits hinsichtlich des zur neuen baulichen Anlage nächstgelegenen Grundstückes der Beschwerdeführerin Nr. 464/7, das im Übrigen auch nicht mehr durch den Erdwall von der baulichen Anlage abgeschirmt wird, festgestellt worden wären.
Nach Feststellung der Immissionsbelastungen auch in diesem der baulichen Anlage am nächsten gelegenen Grundstücksbereich der Beschwerdeführerin hätte der medizinische Sachverständige darzulegen gehabt, welche Auswirkungen diese Immissionen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen haben. Die belangte Behörde hätte sodann zu beurteilen gehabt, ob es sich dabei um übermäßige Belästigungen oder schädliche, störende oder gefährliche Einwirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 ROG handelt. All dies ist unterblieben.
Der angefochtene Bescheid war daher (im Umfang seiner Anfechtung) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am