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VwGH vom 26.06.2018, Ra 2017/04/0032

VwGH vom 26.06.2018, Ra 2017/04/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der Dr. G B in T, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W214 2106278-1/22E, betreffend einen Antrag nach dem Datenschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei:

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; mitbeteiligte Parteien: 1. Bundeskanzleramt in 1014 Wien, Ballhausplatz 2, 2. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres in 1010 Wien, Minoritenplatz 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Die Revisionswerberin erhob am eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Als Beschwerdegegner wurde zunächst nur das Bundeskanzleramt (erstmitbeteiligte Partei) genannt, mit Schriftsatz vom erklärte die Revisionswerberin, die Beschwerde auch gegen das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (zweitmitbeteiligte Partei) zu richten (zur datenschutzrechtlichen Auftraggebereigenschaft von Bundesministerien siehe § 4 Z 4 DSG 2000 sowie RV 1613 BlgNR 20. GP, 37). Die Revisionswerberin brachte vor, die mitbeteiligten Parteien hätten als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen (im Folgenden: Hochkommissariat) im Zuge eines von der Revisionswerberin gemäß dem Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im Folgenden: Fakultativprotokoll) eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gemeinsam mit ihrer Stellungnahme am eine mit der Revisionswerberin aufgenommene und sensible Daten enthaltende Niederschrift des Landeskriminalamtes Niederösterreich (LKA NÖ) vom (im Folgenden: Niederschrift) ohne ihr Einverständnis verbreitet.

2 2. Mit Bescheid vom wies die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die gegen die beiden mitbeteiligten Parteien gerichteten, zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden ab.

3 2.1. Zur maßgeblichen Frage, ob durch die Übermittlung der Niederschrift als Annex zur Stellungnahme der Republik Österreich in dem von der Revisionswerberin eingeleiteten Beschwerdeverfahren zunächst von der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei und anschließend von der zweitmitbeteiligten Partei an das Hochkommissariat das Recht auf Geheimhaltung der Revisionswerberin verletzt worden sei, führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

4 Da die Niederschrift Daten zum Sexualleben der Revisionswerberin enthalte, sei es durch die Übermittlung unzweifelhaft zu einem Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung gekommen. Im Hinblick auf die nach dem Fakultativprotokoll bestehende Verpflichtung Österreichs, am Beschwerdeverfahren mitzuwirken und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, könne den mitbeteiligten Parteien aber nicht vorgehalten werden, zur Untermauerung ihres Prozessstandpunktes Dokumente in Vorlage gebracht zu haben, zumal die Revisionswerberin selbst die Anzeige vom und einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich (UVS NÖ) vorgelegt habe, denen die näheren Umstände zum Sexualleben der Revisionswerberin zu entnehmen gewesen seien.

5 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, die Niederschrift sei unter Verletzung des Folterverbotes zustande gekommen und hätte nicht als Beweismittel herangezogen werden dürfen, hielt die belangte Behörde fest, die Entscheidung über die (Nicht)Zulässigkeit von Beweismitteln in (internationalen) Verfahren sei nicht Aufgabe der Datenschutzbehörde, sondern obliege der entscheidenden Einrichtung.

6 2.2. Soweit die Revisionswerberin in ihren Eingaben auf einen "noch zu ermittelnden Beschwerdegegner 3" verwiesen habe, sei darauf nicht weiter einzugehen gewesen, weil eine amtswegige Ermittlung von Beschwerdegegnern durch die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen sei.

7 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin - soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die erst- und zweitmitbeteiligte Partei gerichteten Beschwerden richtete - ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung). Soweit beantragt worden war, der belangten Behörde die Ermittlung des "Beschwerdegegners 3" aufzutragen, wurde die Beschwerde mit Beschluss zurückgewiesen (Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung).

8 3.1. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

9 Im Zuge von (zunächst verdeckten) Ermittlungen des LKA NÖ gegen die Revisionswerberin wegen des Verdachts der illegalen Prostitution sei am im Haus der Revisionswerberin eine Niederschrift aufgenommen worden. Eine (u.a.) dagegen gerichtete Maßnahmenbeschwerde sei vom UVS NÖ als verspätet zurückgewiesen worden, wobei die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden seien (Verweis auf die Beschlüsse ; ). Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erlassenen Einkommensteuerbescheide seien vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben, die dagegen gerichtete Amtsbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden (Verweis auf ).

10 Mit Schreiben vom habe die Revisionswerberin Beschwerde an das Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (im Folgenden: Komitee) erhoben. Dieser Beschwerde seien u.a. der Bescheid des UVS NÖ (im Maßnahmenbeschwerdeverfahren) und die Anzeige des LKA NÖ vom (wegen des Verdachts der Übertretung u.a. des NÖ Prostitutionsgesetzes) angeschlossen gewesen, wobei weder die Beschwerde noch die Beilagen anonymisiert gewesen seien. Die erstmitbeteiligte Partei habe die (auf Aufforderung durch die Vereinten Nationen erstattete) Stellungnahme inhaltlich konzipiert und am samt der Niederschrift der zweitmitbeteiligten Partei übermittelt. Die zweitmitbeteiligte Partei habe die Stellungnahme der Republik Österreich samt der Niederschrift am dem Hochkommissariat übermittelt.

11 3.2. Zu den gegen die Datenübermittlung durch die erst- und zweitmitbeteiligte Partei gerichteten Beschwerden hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, die belangte Behörde habe ihren Prüfungsumfang zutreffend dahin umschrieben, dass das Vorbringen der Revisionswerberin zur behaupteten Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 und Art. 8 EMRK nur soweit zu prüfen gewesen sei, als es auch in § 1 DSG 2000 Deckung finde.

12 Da die Letztverantwortung für die Übermittlung der Stellungnahme der Republik Österreich an das Hochkommissariat bei der zweitmitbeteiligten Partei liege, fehle es der erstmitbeteiligten Partei insoweit an der Passivlegitimation. Das Verwaltungsgericht verwies - wie bereits die belangte Behörde - auf die Bestimmungen des Fakultativprotokolls und der dazu erlassenen "Rules of Procedures", denen zufolge die Republik Österreich verpflichtet sei, an beim Hochkommissariat anhängigen Beschwerdeverfahren mitzuwirken und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Die mitbeteiligten Parteien durften daher die für die Vertretung ihres Prozessstandpunktes notwendigen Unterlagen weiterleiten, zumal auch die Revisionswerberin diverse - nicht anonymisierte - Dokumente zur Untermauerung ihres Standpunktes übermittelt habe, in denen teilweise die Geschehnisse vom dokumentiert und die Informationen enthalten gewesen seien, welche die Revisionswerberin in ihrer Aussage am gemacht habe. Die Revisionswerberin habe die in der Niederschrift enthaltenen sensiblen Daten zwar nicht öffentlich gemacht, aber den Großteil dieser Daten dem Hochkommissariat zugänglich gemacht. Zwar habe die Revisionswerberin zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der Niederschrift enthaltenen Gesundheitsdaten in den von ihr übermittelten Unterlagen nicht enthalten gewesen seien. Allerdings sei die Übermittlung der gesamten Niederschrift im Zusammenhang mit dem von der Revisionswerberin erhobenen Vorwurf, sie sei im Zuge der Erstellung der Niederschrift sexuell gedemütigt worden, von Relevanz, weil dadurch die Vorkommnisse, über die zu entscheiden sei, dokumentiert würden. Die Übermittlung der Niederschrift finde daher in den zitierten Bestimmungen des Fakultativprotokolls und der dazu erlassenen "Rules of Procedures" Deckung. Eine Unverhältnismäßigkeit dieser Vorgehensweise könne nicht erkannt werden.

13 Es sei auch nicht - so das Verwaltungsgericht weiter - Aufgabe der belangten Behörde (und somit auch nicht des Bundesverwaltungsgerichtes), über die (Nicht)Zulässigkeit von Beweismitteln in (internationalen) Verfahren zu entscheiden.

14 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, die erstmitbeteiligte Partei habe die in Rede stehenden Daten zu Unrecht von einer dritten Behörde erhalten, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass der Sitz einer allfälligen rechtswidrigen Übermittlung von Daten an die erstmitbeteiligte Partei dem Übermittler - und nicht der erstmitbeteiligten Partei - anzulasten wäre.

15 3.3. Zu dem (vorliegend nicht in Revision gezogenen) Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich eines noch zu ermittelnden "Beschwerdegegners 3" sei durch die belangte Behörde noch keiner formalen Erledigung zugeführt worden und auch nicht Gegenstand des Bescheides vom . Mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides und einer diesbezüglichen Beschwer sei die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen gewesen.

16 4. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 345/2016, ablehnte und die Beschwerde über Antrag der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

17 In der Folge erhob die Revisionswerberin gegen den Spruchpunkt II dieser Entscheidung die vorliegende außerordentliche Revision.

18 Die belangte Behörde und die zweitmitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

19 Die Revisionswerberin erstattete dazu ihrerseits jeweils eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20 5. Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüf- und Kognitionsbefugnis in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 sowie dazu, inwieweit in derartigen Verfahren auch Verstöße gegen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 zu berücksichtigen seien. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der (Un)Rechtmäßigkeit der Datenermittlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenweiterverwendung nicht (wie die Revisionswerberin meint: zu Unrecht) ausgeklammert, dann hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass die Revisionswerberin durch die gegenständliche Datenübermittlung in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.

21 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. 22 6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, lauten auszugsweise:

"Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

...

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

...

2. ,sensible Daten' (,besonders schutzwürdige Daten'):

Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

...

4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen,

Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. ...

...

Grundsätze

§ 6. (1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise

verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke

ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich

sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

...

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

...

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung

stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende

gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese

nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck

glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

...

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler

Daten

§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn

...

3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung

aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung

eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder

...

9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder

Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

...

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

...

3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland

in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

...

7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder

Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder

...

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) ...

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

..."

23 7.1. Die Revisionswerberin begründet die Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung - wie bereits in ihrer datenschutzrechtlichen Beschwerde - damit, dass die Erhebung jener Informationen, die in die Niederschrift Eingang gefunden hätten, (insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK) rechtswidrig gewesen sei. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung sei die Rechtswidrigkeit der Datengewinnung auch im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage bzw. Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der weiteren Datenverwendung und - übermittlung zu prüfen. Andernfalls würde ein Rechtsschutzdefizit entstehen, weil eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nur in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 geltend gemacht werden könne. Diese Prüfungsbefugnis bestehe auch bei geltend gemachten Verstößen gegen andere Regelungen als jene des DSG 2000 (Verweis auf ).

24 Die Revisionswerberin rügt auch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 7 Abs. 2 und des § 9 Z 3 DSG 2000 betreffend die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Aus dem Grundsatz des § 6 DSG 2000 ergebe sich, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Weiterverwendung von Daten nicht losgelöst von der (Un)Rechtmäßigkeit der Vorverwendung beurteilt werden könne. Auch § 7 Abs. 2 DSG 2000 sehe vor, dass Daten nur übermittelt werden dürften, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammten. Daraus resultiere der Grundsatz, dass die Unrechtmäßigkeit der Datenermittlung die Unrechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten zur Folge habe (Verweis auf ).

25 Nach Ansicht der Revisionswerberin stelle die Übermittlung von Daten an das Hochkommissariat eine Übermittlung von Daten in das Ausland im Sinn der §§ 12 f DSG 2000 dar. Aus § 12 Abs. 3 Z 7 und Abs. 5 DSG 2000 ergebe sich, dass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten ins Ausland die rechtmäßige Ermittlung der Daten bzw. Datenverwendung im Inland sei. Eine andere Bestimmung des § 12 DSG 2000 für die genehmigungsfreie Übermittlung der Daten sei nicht einschlägig, weshalb eine Genehmigung der Datenschutzbehörde einzuholen gewesen wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmungen gänzlich unerwähnt gelassen habe, sei ihm in dieser Hinsicht auch ein Begründungsmangel vorzuwerfen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen fehle.

26 Schließlich macht die Revisionswerberin - für den Fall, dass von einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für die Übermittlung der Daten ausgegangen werde - noch geltend, dass die Grenze des Notwendigen überschritten worden sei, weil als gelinderes Mittel die sensiblen Daten geschwärzt hätten werden können. Dies wäre den mitbeteiligten Parteien auch zumutbar gewesen.

27 7.2. Die belangte Behörde hält dem in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen, eine allfällige Rechtswidrigkeit der Datenermittlung im Jahr 2007 hätte von ihr - abgesehen von der mangelnden Prüfkompetenz - auch wegen Verfristung der Rechtsverletzung nicht mehr aufgegriffen werden können (Verweis auf § 34 Abs. 1 DSG 2000). Zudem sei die ursprüngliche Datenermittlung durch das LKA NÖ nicht Sache des hier gegenständlichen, eine behauptete Rechtsverletzung infolge unzulässiger Datenübermittlung betreffenden Beschwerdeverfahrens. Eine Rechtsverletzung bei der ursprünglichen Datenermittlung wäre gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich geltend zu machen gewesen. Nach der Systematik des DSG 2000 obliege es dem ursprünglichen Auftraggeber, die Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch ihn zu prüfen. Im Fall der Unrechtmäßigkeit einer Datenermittlung seien die Daten zu löschen und alle Übermittlungsempfänger zu informieren. Hingegen müsse der Übermittlungsempfänger nicht aus eigenem die rechtmäßige Ermittlung der Daten durch den Übermittler prüfen. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, das Verfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 sei das einzig mögliche Verfahren, entgegnete die belangte Behörde mit einem Verweis auf das mögliche Begehren, rechtswidrig erlangte Daten zu löschen.

28 Dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung ins Ausland hält die belangte Behörde entgegen, dass sich die Beschwerde nicht auf diesen Umstand gestützt habe und sich das Verwaltungsgericht daher nicht damit habe auseinandersetzen müssen. Zudem sei davon auszugehen, dass diese Art von Datenverkehr den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Verträgen inhärent sei.

29 7.3. Die zweitmitbeteiligte Partei weist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass der Nationalrat den Abschluss des genannten Fakultativprotokolls gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt habe, womit das Fakultativprotokoll im Rang eines Bundesgesetzes Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden sei. Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Fakultativprotokolls (betreffend die Mitwirkung des betroffenen Vertragsstaates bei der Klärung der Sache) seien daher als gesetzliche Vorschriften im Sinn des § 9 Z 3 DSG 2000 zu werten. Auch die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 sei erfüllt. Die Übermittlung der Niederschrift sei zur Verteidigung des Rechtsstandpunktes der Republik Österreich im Verfahren vor dem Hochkommissariat erforderlich (und somit gemäß § 12 Abs. 3 Z 7 DSG 2000 zulässig) gewesen. Schließlich wird auch vorgebracht, dass nach der für das Komitee geltenden Geschäftsordnung alle Schriftstücke vertraulich zu bleiben haben. Die Einhaltung eines angemessenen Datenschutzes im Sinn des § 12 Abs. 2 DSG 2000 sei somit sichergestellt.

30 Auch nach Ansicht der zweitmitbeteiligten Partei obliege die Prüfung der rechtmäßigen Ermittlung von Daten dem ursprünglichen Auftraggeber. Dem Übermittlungsempfänger könne nicht zugemutet werden, zu prüfen, ob Daten gegebenenfalls (wie von der Revisionswerberin behauptet) "unter Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung" ermittelt worden seien. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin wäre die Übermittlung einer "geschwärzten" Niederschrift für eine vollständige und transparente Darstellung des Sachverhaltes und somit zur Untermauerung des Prozessstandpunktes der Republik Österreich nicht hinreichend gewesen.

31 7.4. In ihren Repliken hält die Revisionswerberin dem Vorbringen zur Verfristung nach § 34 DSG 2000 entgegen, dies könne einer Prüfung der Rechtswidrigkeit der Datenermittlung als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nicht entgegenstehen. Der Umstand, dass ein Übermittlungsempfänger nicht regelmäßig die Rechtskonformität der Datenermittlung prüfen müsse, ändere nichts daran, dass die Datenschutzbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall von substantiiertem Vorbringen eine entsprechende Prüfung vornehmen müsse. Soweit ihr vorgehalten werde, sie habe die Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung ins Ausland nach den §§ 12 f DSG 2000 in der Beschwerde nicht aufgeworfen, verwies die Revisionswerberin darauf, dass die richtige Anwendung der geltenden Bestimmungen Aufgabe der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes sei und sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringen könne.

32 8.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde der Revisionswerberin an das Hochkommissariat zugrunde, in der (u.a.) auf die in der Niederschrift aufgenommenen Vorkommnisse vom Bezug genommen wurde. Nach Art. 6 Abs. 2 des Fakultativprotokolls ist die Republik Österreich verpflichtet, Darlegungen zur Klärung der Sache zu übermitteln und somit am Verfahren zur Prüfung der Beschwerde bzw. der vorgebrachten Rechtsverletzung mitzuwirken (siehe dazu auch RV 169 BlgNR 21. GP, 13). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Übermittlung der Niederschrift (in der einige im Beschwerdeverfahren vor dem Komitee monierte Geschehnisse festgehalten worden sind) zur Klärung der Sache - und auch zur Untermauerung des Prozessstandpunktes der Republik Österreich - beitragen kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die mitbeteiligten Parteien als zur Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich im Beschwerdeverfahren beim Hochkommissariat zuständig angesehen hat.

33 Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die Vorlage einer "ungeschwärzten" Niederschrift in einem Zusammenhang wie dem vorliegenden nicht als unverhältnismäßig bzw. überschießend anzusehen, weil es dem im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung berufenen Organ (dem Komitee) obliegt, die Maßgeblichkeit der Niederschrift für die Klärung der Sache bzw. für die Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung zu beurteilen, und dafür eine vollständige Kenntnis des Dokuments erforderlich ist. Insofern stand der Umstand, dass die in der Niederschrift enthaltenen Daten über die von der Revisionswerberin selbst an das Komitee im Zuge ihrer Beschwerde übermittelten Daten hinausgegangen sind, der Übermittlung für sich genommen nicht entgegen.

34 Soweit die Revisionswerberin in ihrer zweiten Replik vorbringt, zum Zeitpunkt der Übermittlung seien nur die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen Thema gewesen, weshalb die Übermittlung der Niederschrift jedenfalls nicht erforderlich gewesen wäre, steht dies mit der in den Akten befindlichen, an die Republik Österreich gerichteten Aufforderung zur Stellungnahme

nicht in Einklang (arg.: " ... the Commitee ... requests the State

party to submit information and observations in respect to both the admissibility and the merits of the author's allegation").

35 8.2. Die Revision richtet sich in ihrem Kern nicht gegen die Möglichkeit der Übermittlung von Verfahrensakten in einem Beschwerdeverfahren vor dem Komitee an sich, sondern sie bringt vor, die in der Niederschrift aufgenommenen sensiblen Daten seien rechtswidriger Weise - insbesondere unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK - ermittelt worden und dies habe die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Niederschrift durch die mitbeteiligten Parteien zur Folge.

36 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Erhebung der Daten im Zuge der Aufnahme der Niederschrift nicht befasst, weil es - der Ansicht der belangten Behörde folgend - die Auffassung vertreten hat, dass ein allfälliger Rechtsverstoß bei der Ermittlung der Daten durch einen Dritten diesem und nicht den mitbeteiligten Parteien anzulasten und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen wäre.

37 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - auch von der Revisionswerberin ins Treffen geführten - Erkenntnis vom , 2012/12/0050, im Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren nach § 27 DSG 2000 festgehalten, dass eine Verarbeitung von Daten dann gegen die Bestimmungen des DSG 2000 verstoße, wenn (ua.) deren Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 nicht auf rechtmäßige Weise erfolgt. Dies sei nicht nur anhand der Bestimmungen des DSG 2000, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben. Auch die Verletzung (dort maßgeblicher) dienstrechtlicher Normen, welche eine bestimmte Art der Verwendung von Daten untersagen würden, führe zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Datenverwendung wurde somit auch eine Regelung außerhalb des DSG 2000 als maßgeblich angesehen, die aber ihrerseits das Verbot einer (bestimmten Art der) Datenverwendung zum Inhalt hatte.

38 Davon unterscheidet sich der hier vorliegende Fall allerdings insofern, als die behauptete Rechtswidrigkeit der Datenerhebung (der Erstellung der Niederschrift) nicht mit der Verletzung einer die Datenerhebung an sich untersagenden Bestimmung, sondern mit einer im konkreten Fall gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Vorgehensweise begründet wurde. Somit kann aus der dargestellten Rechtsprechung allein nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) die vorliegend ins Treffen geführte Rechtswidrigkeit der Aufnahme der Niederschrift in den gegen die beiden mitbeteiligten Parteien gerichteten Verfahren prüfen hätte müssen.

39 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 90/12/0153, sei in einem Verfahren über den als Hauptfrage zu beurteilenden Verstoß (der dortigen Beschwerdeführerin) gegen § 6 DSG 2000 durch die Ermittlung (Erhebung aus dem übermittelten Datenmaterial) und Verarbeitung bestimmter Datenarten vorfragenweise zu beurteilen, ob die - die strittigen Datenarten übermittelnde - Universität gegen § 7 DSG 2000 verstoßen habe. Ein derartiger Verstoß wurde bejaht, weil die der Datenübermittlung zugrunde liegende Regelung eine taxative Aufzählung jener Daten enthielt, die von der Universität an die Beschwerdeführerin zu übermitteln waren, und die Universität darin nicht genannte Datenarten übermittelt hatte.

Abschließend wurde Folgendes ausgeführt:

"Hat aber die belangte Behörde die Vorfrage (der Zulässigkeit der Übermittlung der beiden genannten Datenarten durch die Universität X an die Beschwerdeführerin) richtig gelöst, so ist auch die Beurteilung der Hauptfrage (der Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung dieser beiden Datenarten durch die Beschwerdeführerin) rechtmäßig. Vor dem Hintergrund des im § 1 DSG normierten Grundrechtes auf Datenschutz ist der belangten Behörde nämlich darin beizupflichten, daß jedenfalls Daten, die in Verstoß gegen § 7 DSG übermittelt wurden, vom Empfänger nicht in der festgestellten Weise ermittelt (aus dem Datenmaterial erhoben) und verarbeitet werden dürfen."

40 In einem weiteren - den privaten Bereich betreffenden - Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass zwischen Übermittlung, Ermittlung und Verarbeitung ein Zusammenhang in der Weise gegeben sei, dass die Unzulässigkeit eines im Ablauf des Geschehens vorgelagerten Handelns die Rechtswidrigkeit des nachfolgenden Handelns nach sich zieht (). Diesem Verfahren lag allerdings die Verarbeitung und Übermittlung von Daten durch ein und denselben Auftraggeber zugrunde.

41 Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 allgemein festgehalten, wenn schon die Verarbeitung der Daten unzulässig sei, so sei gleichzeitig auch deren Übermittlung unzulässig (, mwH).

42 Auch aus diesen Judikaten ergibt sich aus nachstehenden Gründen aber nicht, dass das Verwaltungsgericht die im Zusammenhang mit der Aufnahme der Niederschrift geltend gemachte Rechtsverletzung in den gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten Beschwerdeverfahren aufgreifen hätte müssen.

43 Gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat die Beschwerde an die Datenschutzbehörde, soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder des Organs zu enthalten, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner). In den hier zugrunde liegenden Beschwerden nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 wurde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf Grund der Übermittlung der Niederschrift durch die beiden mitbeteiligten Parteien als Auftraggeber (im Sinn des § 4 Z 4 DSG 2000) geltend gemacht. Wie dargestellt, resultiert aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber. Eine rechtswidrige Ermittlung liegt auch dann vor, wenn diese darin besteht, Daten aus einem übermittelten Datenmaterial zu erheben und die zugrunde liegende Übermittlung (durch einen Dritten) ihrerseits entgegen einem (ausdrücklichen) Verbot zur Datenverwendung erfolgt ist.

44 Im vorliegenden Fall wird die Zulässigkeit der Übermittlung von für ein Beschwerdeverfahren vor dem Komitee relevanten Verfahrensakten im Zuge der Abgabe einer Stellungnahme nicht dem Grunde nach in Abrede gestellt, sondern die Rechtmäßigkeit bezogen auf die Erstellung der Niederschrift (im Hinblick auf dabei erfolgte Rechtsverstöße) verneint. Die Regelung des § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 setzt eine Zurechnung der behaupteten Rechtsverletzung zum Beschwerdegegner voraus. Eine derartige Zurechnung kann aber nicht über den Übermittlungsvorgang, der auf Seiten des Empfängers Grundlage für die Erhebung der Daten ist, hinausreichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rn. 4/55, mwH). Dass die mitbeteiligten Parteien auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles von einer Unzulässigkeit der Übermittlung der Niederschrift durch den jeweils übermittelnden Auftraggeber ausgehen mussten, ist nicht ersichtlich und vermag die Revisionswerberin auch nicht aufzuzeigen. Soweit die Revisionswerberin in ihren Repliken ins Treffen führt, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Datenbeschaffung sei (den mitbeteiligten Parteien) bekannt gewesen bzw. in diesem Zusammenhang von amtsbekannten Tatsachen spricht, ist dem entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Maßnahmenbeschwerde als verspätet zurückgewiesen worden ist (siehe oben Rn. 9).

45 Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Aufnahme der Niederschrift im Beschwerdeverfahren betreffend die Übermittlung der Niederschrift durch die mitbeteiligten Parteien nicht Gegenstand waren, weil diese Verstöße den mitbeteiligten Parteien (als Beschwerdegegner) nicht zurechenbar waren.

46 8.3. Die Revisionswerberin weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten in das Ausland nicht gesondert eingegangen wird. Allerdings wird eine Relevanz dieses Begründungsmangels nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die Genehmigung des Fakultativprotokolls als gesetzesändernder bzw. gesetzesergänzender Vertrag (siehe RV 169 BlgNR 21. GP, 10) und die darin vorgesehene Mitwirkungspflicht ist von einem Vorliegen jedenfalls der Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 auszugehen. Soweit die Revisionswerberin diesbezüglich vorbringt, das Fakultativprotokoll könne nicht zur Weiterleitung von ursprünglich rechtswidrig beschafften Daten ermächtigen, genügt der Hinweis, dass die Frage der Rechtswidrigkeit des Vorgehens im Zuge der Erstellung der Niederschrift gerade Gegenstand des Verfahrens vor dem Komitee war.

47 9. Ausgehend davon war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

48 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040032.L00

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